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Schweizerisches Bundesblatt.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn von Sitten über Vex nach den Mayens de Sion.

(Vom 7. Juni 1909.)

Tit.

Mittelst Eingabe vom 25. April 1908 stellten die Herren P. Corboz, Ingenieur in Sitten, und F. de Lapalud in Genf im Namen eines Initiativkomitees das Gesuch um Erteilung der Konzession für den Bau und Betrieb einer elektrischen Schmalspurbahn von Sitten nach den Mayens .de Sion über Vex.

Laut der Eingabe soll die Bahn auf dem Postplatz in Sitten beginnen, unter Benützung des Weges der Mayenets und der Bahnhofstrasse die Linie Sitten-St. Maurice erreichen und diese mittelst der westlich des Bahnhofes S. B. B. gelegenen Unterführung kreuzen, um südlich derselben in die Hauptstation einzumünden.

Die nördliche Zufahrt zum Bahnhof 8. B. ß. soll durch eine der Hauptlinie angeschlossene Zweigbahn, welche die Bahnhofstrasse hinuntergeht, bedient werden.

Von der Hauptstation, Bahnhof S. B. B., aus überschreite die Bahn mittelst einer eisernen Brücke oberhalb der bestehenden Strassenbrücke die Rhone und benutze dann die Kantonsstrasse Sitten-Vex bis zu km 2,82o.

Bundesblatt.

61. Jahrg. Bd. IV.

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Dem Abhang entlang über Scindi verlaufend, durchschneide die Bahn die Strasse Sitten-Vex mittelst Überführung bei Cote 860 und erreiche dann auf horizontaler Strecke die am Eingange des Dorfes, unterhalb der Kirche gelegene Station Vex. Die Lage derselben gestatte nötigenfalls die Fortsetzung der Linie zur Bedienung des Talg-rundes von Evolène.

Um nach den Mayens de Sion zu gelangen, benutze die Linie von Vex an auf eine Länge von zirka 150 m das Geleise der Strecke Sitten-Vex und erreiche dann mittelst einer süd-südöstlich des Berges ,,Crettaz Pelissier11 verlaufenden Schlinge die obere, im Mittelpunkte des Hotelkomplexes dieser Gegend gelegene Station der Mayens. Für die lokalen Bedürfnisse sei eine Haltstelle auf ebener Strecke bei Cote 1260 oberhalb des Dorfes Agettes vorgesehen.

Die Mayens de Sion gehen einer glänzenden Zukunft entgegen. Allein der Weg von Sitten nach den Ma}rens über Vex sei weit und ebenso sei der Höhenunterschied bedeutend, denn man brauche wenigstens zwei Stunden, um per Fuhrwerk nach Vex hinauf zu gelangen, und von hier noch eine weitere Stunde, um auf einem Saumtier nach den Mayens befördert zu werden.

Auch seien mehr als 8/j, Stunden nötig, um den Weg von Bramois nach Sitten zurückzulegen. Das Konzessionsgesuch werde eingereicht in dem Bestreben, eine Besserung dieser Verhältnisse herbeizuführen.

Dadurch, dass die Linie über Vex führe, bringe sie das ganze Rarental in nähere Verbindung mit der Hauptstadt. Man habe am Tracé über Vex, mit Ausschluss eines ändern kürzern, deshalb festgehalten, weil dasselbe eventuell die Erstellung einer Linie nach Evolène gestatte.

Die Zunahme des Verkehrs infolge des Simplondurchstichs, der stets zunehmende Besuch der Gebirgsstationen des Wallis würden dieser Linie eine sichere Rendite in Aussicht stellen.

Der technische Bericht enthält folgende Hauptangaben: Länge der Bahn: 8900m (Adhäsionstrecke 3570 m, Zahnstangenstrecke 5330 m).

Spurweite : I m .

Maximalsteigung: Adhäsionsstrecke 44°/oo, Zahnstangenstrecke 200 %o.

Höhencoten : Sitten 512 m, Vex 956 m, Mayens de Sion 1300 m.

Minimalradius : Adhäsionsstrecke 90 m, Zahnstangenstrecke 100 m.

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Zwischenstationen : Vier.

Gütertransport : Vorgesehen. Schemelwagen für den Holztransport.

Betriebssystem : Elektrische Kraft, geliefert vom städtischen Elektrizitätswerk Sitten. Dreiphasige Motoren. 8000 Volt -- 50 Perioden.

Der summarische Kostenvoranschlag sieht folgende Hauptposten vor: Vorprojekt, Studien, Bauleitung, Verzinsung des Baukapitals Fr.

60,000 Bank- und Verwaltungskosten ,, 80,000 Expropriationen ,, 100,000 Unterbau ,, 300,500 Hochbauten ,, 60,000 Linie St. Léonard-Vex-Mayens ,, 50,000 Oberbau ,, 306,500 Luftleitung ,, 90,000 Rollmaterial ,, 234,000 Mobiliar und feste Stationseinrichtungen . . ,, 20,000 Allgemeine Auslagen, Verschiedenes und Unvorhergesehenes ,, 199,000 Zusammen Fr. 1,500,000 oder ungefähr Fr. 170,000 per Kilometer.

Kosten der Strecke Sitten-Vex Fr. 900,000, Kosten der Strecke Vex-Mayens Fr. 600,000.

Der Staatsrat des Kantons Wallis spricht sich in seiner Vernehmlassung vom 30. November 1908 zu gunsten des Kon Zessionsgesuches aus, mit dem besondern Vorbehalt, dass die zum Überfahren der Rhone vorgesehene Brücke behufs Vermeidung der beiden Niveauübergänge unterhalb der Strassenbrücke erstellt werde.

Die vorgeschriebenen konferenziellen Verhandlungen fanden am 23. April 1909 statt. Der vom Eisenbahndepartement ausgearbeitete Beschlussesentwurf hat einige Abänderungen erfahren.

Unter anderm sind in Art. 6, 14 und 18 des Konzessionsentwurfs folgende Bestimmungen eingefügt worden : ,,Die ganze Linie soll in der Weise erstellt werden, dass sie eventuell im Winter betrieben werden kann."

,,Über die Einführung des Transportes lebender Tiere auf der Strecke Sitten-Bahnhof S. B. B.-Vex wird der Bundesrat entscheiden."1

,,Die Taxe 3. Klasse für die Beförderung von Personen wird für die Bewohner des Tales Herens und der Gemeinden Sitten, Bramois und Agettes um 30% reduziert."

Da wir uns zu keinen ändern Bemerkungen veranlasst sehen, empfehlen wir Ihnen den nachstehenden Beschlussentwurf zur Annahme.

Wir benützen auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 7. Juni 1909.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

(Entwurf.)

Bundesfoeschluss betreffend

Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn von Sitten über Vex nach den Mayeiis de Sion.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Herren P. Corboz, Ingenieur in Sitten und F. de Lapalud in Genf, vom 25. April 1908 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 7. Juni 1909, beschliesst : Dem durch die Herren P. Corboz, Ingenieur in Sitten, und F. de Lapalud in Genf vertretenen Initiativkomitee wird zuhanden einer zu bildenden Aktiengesellschaft die Konzession für den Bau und den Betrieb einer e l e k t r i s c h e n S c h m a l s p u r b a h n von S i t t e n über Vex nach den M a y e n s de S i o n unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen erteilt: Art. 1. Es sollen die jeweiligen Bundesgesetze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Die Bahn wird als Nebenbahn im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1899 erklärt.

Art. 2. Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, erteilt.

Art. 3. Der Sitz der Gesellschaft ist in Sitten.

6 Art. 4. Die Mehrheit der Direktion und des Verwaltungsrates oder weitern Ausschusses soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, bestehen.

Art. 5. Die Konzessionäre werden ermächtigt, die Linie in zwei Sektionen zu erstellen, nämlich: 1. Sitten-Vex, 2. Vex-Mayens.

Art. 6. Binnen einer Frist von 24 Monaten, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, sind dem Bundesrat die vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen für die Sektion Sitten-Vex nebst den Statuten der Gesellschaft zur Genehmigung einzureichen.

Die ganze Linie soll in der Weise erstellt werden, dass sie eventuell im Winter betrieben werden kann.

Innert 6 Monaten nach der Plangenehmigung ist mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu beginnen.

Art. 7. Binnen 2 Jahren, vom Beginn der Erdarbeiten an gerechnet, ist die Sektion Sitten -Vex zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Die Fristen für die Erstellung der zweiten Sektion (VexMayens) werden vom Bundesrate festgesetzt.

Art. 8. Die Nichtbeachtung der in Art. 6 und 7 oder durch einen Bundesbeschluss festgesetzten Fristen zieht den Hinfall der Konzession nur für diejenige Sektion nach sich, auf welche sie sich beziehen.

Art. 9. Die Ausführung des Bahnbaues, sowie der zum Betrieb der Bahn erforderlichen Einrichtungen darf nur geschehen auf Grund von Ausführungsplänen, welche vorher dem Bundesrat vorgelegt und von diesem genehmigt worden sind. Der Bundesrat ist berechtigt, auch nach Genehmigung der Pläne eine Abänderung derselben zu verlangen, wenn eine solche durch die Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten ist.

Art. 10. Die Bahn wird mit Spurweite von einem Meter und eingeleisig erstellt und mittelst Elektrizität oder zeitweise mittelst Dampf betrieben.

In bezug auf die Benützung der öffentlichen Strassen für die Anlage und den Betrieb der Bahn gelten die vom Gemeinderate

von Sitten unterm 30. Januar und 13. Februar 1909 und vom Grossen Rate des Kantons Wallis unterm 19. Mai 1909 für die Strecke mit Tramway betrieb aufgestellten Vorschriften, soweit sie nicht mit der gegenwärtigen Konzession und der Bundesgesetzgebung im Widerspruch stehen.

Art. 11. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zutage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen u. s. w., sind Eigentum des Kantons Wallis und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 12. Den eidgenössischen Beamten, welchen die Überwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die Bahnverwaltung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Teilen der Bahn, der Stationen und des Materials zu gestatten, sowie das zur Untersuchung nötige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 13. Der Bundesrat kann verlangen, dass Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu begründeten Klagen Anlass geben und gegen welche die Gesellschaft nicht von sich aus einschreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nötigenfalls entlassen werden.

Ebenso hat er das Recht, zu verlangen, dass Mitglieder der Verwaltung, welchen vorübergehend oder dauernd Funktionen eines Beamten oder Angestellten übertragen sind und die in der Ausübung derselben Anlass zu begründeten Klagen geben, dieser Funktionen enthoben werden.

Art. 14. Die Gesellschaft übernimmt die Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern. Auf der Strecke mit Tramwaybetrieb ist sie zum Gütertransport nicht verpflichtet.

Über die Einführung des Transportes lebender Tiere auf der Strecke Sitten Bahnhof S. B. B.--Vex wird der Bundesrat entscheiden.

Art. 15. Die Gesellschaft hat sich dem Transportreglemeut der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen zu unterziehen. Soweit sie Änderungen nötig findet, können solche -erst eingeführt werden, nachdem sie vom Bundesrat genehmigt worden sind.

Art. 16. Die Strecke^Sitten Postplatz--Sitten Bahnhof S. B. B.

wird während des ganzen Jahres als Strassenbahn betrieben; der

Betrieb kann auf der Strecke Sitten Bahnhof S. B. B.--Vex auf die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober und auf der Strecke Vex-- Mayens auf die Zeit vom 1. Juni bis 30. September beschränkt werden.

Art. 17. Die Beförderung von Personen soll während obgenannter Zeit täglich mindestens dreimal nach beiden Richtungen, von einem Endpunkt der Bahn zum ändern und mit Anhalten auf allen Stationen, erfolgen.

Auf der als Strassenbahn betriebenen Strecke sollen wenigstens so viele Züge festgesetzt werden, dass jeder zwischen 7 Uhr morgens und 10 Uhr abends in Sitten haltende Personenzug der S. B. B. bedient wird.

Die Fahrgeschwindigkeit der Züge wird vom Bundesrat bestimmt.

Art. 18. Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen dritter Klasse aufstellen.

Der Bundesrat kann die Einführung einer zweiten Wagenklasse gestatten.

Die Gesellschaft hat dafür zu sorgen, class alle auf einen Zug mit Personenbeförderung sich Anmeldenden, wenn immer möglich, durch denselben, und zwar auf Sitzplätzen, befördert werden können.

Art. 19. Für die Beförderung von Personen können Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze bezogen werden : 1. für die Talstrecke (Sitten--Anfang dei.1 Zahnstangenstrecke}: in der zweiten Wagenklasse 15 Rappen, in der dritten Wagenklasse 10 Rappen ; 2. für die Bergstrecke: in der zweiten Wagenklasse 70 Rappen, in der dritten Wagenklasse 50 Rappen per Kilometer der Bahnlänge.

Für Hin- und Rückfahrten sind die Personentaxen mindestens 20 % niedriger anzusetzen als für doppelte einmalige Fahrten.

Kinder unter vier Jahren sind gratis zu befördern, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird. Für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zwölften Altersjahre ist in beiden Wagenklassen die Hälfte der Taxe zu zahlen.

Die Taxe III. Klasse wird für die Bewohner des Tales Hérens, der Gemeinden Sitten, Bramois und Agettes um 30 °/o reduziert..

Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, welche im Einvernehmen mit dem Bun.desrat aufzustellen sind, Abonnementsbillette zu reduzierter Taxe auszugeben.

Auf die als Strassenbahn betriebene Strecke sind die Vorschriften über die Ausgabe von Billetten für Hin- und Rückfahrt, die Beförderung der Kinder zur halben Taxe und die Klausel der Taxreduktion für die Einheimischen nicht anwendbar.

Art. 20. Für die Beförderung von Armen, welche sich als solche durch Zeugnis der zuständigen Behörden ausweisen, ist die halbe Personentaxe zu berechnen.

Auf Anordnung eidgenössischer oder kantonaler Behörden sind auch Arrestanten zu transportieren.

Der Bundesrat wird hierüber die nähern Bestimmungen aufstellen.

Art. 21. Jeder Reisende ist berechtigt, 10 Kilogramm Reisegepäck taxfrei zu befördern, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für anderes Reisegepäck kann eine Taxe von höchstens 10 Rappen für die Talstrecke und von höchstens 50 Rappen für die Bergstrecke per 100 Kilogramm und per Kilometer bezogen werden.

Mit Zustimmung des Bundesrates kann für das Reisegepäck ein Abfertigungsverfahren mit einer einheitlichen Taxe eingeführt werden. In diesem Falle setzt der Bundesrat die Taxe fest.

Art. 22. Bei der Erstellung der Gütertarife ist im allgemeinen vom Gewicht und Umfang der Warensendungen auszugehen, aber, soweit es die Bedürfnisse von Industrie, Gewerbe, Handel und Landwirtschaft rechtfertigen, auch auf den Wert und die wirtschaftliche Bedeutung der Waren Rücksicht zu nehmen.

Es sind Klassen aufzustellen, deren höchste nicht über 30 Rappen und deren niedrigste nicht über 15 Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer betragen soll.

Eine ganze Wagenladung (d. h. mindestens 5000 Kilogramm oder 5 Tonnen) hat gegenüber den Stücksendungen Anspruch auf Rabatt.

Bei Beförderung von Waren in Eilfracht kann die Taxe um 100 % des gewöhnlichen Ansatzes erhöht werden.

Die für Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft erforderlichen Rohstoffe sollen am niedrigsten taxiert werden.

10 Art. 23. Für den Transport von Edelmetallen, von barem Gelde und von Kostbarkeiten mit deklariertem Wert ist für Fr. 1000 per Kilometer höchstens 15 Rappen zu erheben.

Art. 24. Traglasten mit landwirtschaftlichen und einheimischen gewerblichen Erzeugnissen, sowie Handwerkszeug für den persönlichen Gebrauch des Aufgebers, welche in Begleitung der Träger, wenn auch in besonderen Wagen, mit den Personenzügen transportiert und am Bestimmungsort sofort wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 15 Kilogramm nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht ist die Taxe für Waren in gewöhnlicher Fracht zu erheben.

Art. 25. Beim Eintritt von Notständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Teuerung der Lebens- und Futtermittel, sind für den Transport von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten, Kartoffeln, Futtermitteln u. s. w. zeitweise niedrigere Taxen einzuführen, welche vom Bundesrate nach Anhörung der Bahnverwaltung festgesetzt werden.

Art. 25M". Im Falle der Einführung des Transportes lebender Tiere werden die Taxen hierfür vom Bundesrate festgesetzt.

Art. 26. Für Gepäck-, Güter- und Tiersendungen kann eine Minimaltaxe erhoben werden, die aber den Betrag von 40 Rappen für eine einzelne Sendung nicht überschreiten darf.

Art. 27. Die vorstehenden Taxbestimmungen beschlagen bloss den Transport von Station zu Station. Die Waren sind von den Aufgebern an die Stationsverladplätze aufzuliefern und vom Adressaten auf der Bestimmungsstation abzuholen.

Das Auf- und Abladen der Waren ist Sache der Gesellschaft, und es darf eine besondere Taxe dafür in der Regel nicht erhoben werden. Ausnahmen hiervon sind nur mit Zustimmung des Bundesrates zulässig für einzelne Klassen von Wagenladungsgütern, für lebende Tiere und andere Gegenstände, deren Verladung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist.

Art. 28. Bei Festsetzung der Taxen werden Bruchteile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet.

Das Gewicht wird bei Gütersendungen bis auf 20 kg für volle 20 kg gerechnet und bei Gepäcksendungen bis auf 10 kg für volle 10 kg; das Mehrgewicht wird nach Einheiten von je

11 10 kg berechnet, wobei jeder Bruchteil von 10 kg für eine ganze Einheit gilt.

Bei Geld- und Wertsendungen werden Bruchteile von Fr. 500 als volle Fr. 500 gerechnet.

Wenn die genaue Ziffer der so berechneten Taxe nicht ohne Rest durch 5 teilbar ist, so wird sie auf die nächsthöhere durch 5 teilbare Zahl aufgerundet, sofern der Rest mindestens einen Rappen beträgt.

Art. 29. Für die Einzelheiten des Transportdtenstes sind Réglemente und Tarife aufzustellen.

Art. 30. Sämtliche Réglemente und Tarife sind mindestens zwei Monate, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 31. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nacheinander einen sechs Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist das nach gegenwärtiger Konzession zulässige Maximum der Transporttaxen verhältnismässig herabzusetzen. Kann hierüber eine Verständigung zwischen dem Bundesrat und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet die Bundesversammlung.

Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten, einschliesslich die Verzinsung des Obligationenkapitals, zu decken, so kann der Bundesrat eine angemessene Erhöhung obiger Tarifansätze gestatten. Solche Beschlüsse sind jedoch der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 32. Die Gesellschaft ist verpflichtet, für Äufnung genügender Erneuerungs- und Reservefonds zu sorgen und für das Personal eine Kranken- und Unterstützungskasse einzurichten oder dasselbe bei einer Anstalt zu versichern. Die hierüber aufzustellenden besondern Vorschriften unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.

Ferner sind die Reisenden und das Personal bei einer Anstalt bezüglich derjenigen Verpflichtungen zu versichern, welche aus dem Haftpflichtgesetz vom 28. März 1905 mit Bezug auf Unfälle beim Bau, beim Betrieb und bei Hülfsgeschäften sich ergeben.

Art. 33. Für die Ausübung des Rückkaufsrechtes des Bundes oder, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, des Kantons Wallis gelten folgende Bestimmungen :

12 a. Der Rückkauf kann frühestens 30 Jahre nach Eröffnung des Betriebes und von da an je auf 1. Januar eines Jahres erfolgen. Vom Entschluss des Rückkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem Eintritte desselben Kenntnis zu geben.

b. Durch den Rückkauf wird der Rückkäufer Eigentümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allen übrigen Zugehören. Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich des Pensions- und Unterstützungsfonds vorbehalten.

Zu welchem Zeilpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, ist die Bahn samt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge getan werden, und sollte auch die Verwendung der Erneuerungs- und Reservefonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnismässiger Betrag von der Rückkaufssumme in Abzug zu bringeE.

c. Die Entschädigung für den Rückkauf beträgt, sofern letzterer bis 1. Januar 1950 rechtskräftig wird, den 25fachen Wert des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Kalenderjahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Rückkauf der Gesellschaft notifiziert wird, unmittelbar vorangehen ; -- sofern der Rückkauf zwischen dem 1. Januar 1950 und 1. Januar 1965 erfolgt, den 221/2fachen Wert; -- wenn der Rückkauf zwischen dem 1. Januar 1965 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20fachen Wert des oben beschriebenen Reinertrages; -- unter Abzug der Erneuerungsund Reservefonds.

Bei Ermittlung des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzessionierte Eisenbahnunternehmung mit Ausschluss aller anderen etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

d. Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesamten Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch letztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefonds einverleibt wurden.

e. Im Falle des Rückkaufes im Zeitpunkte des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Rückkäufevs entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschätzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

13 f. Streitigkeiten, die über den Rückkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichtes.

Art. 34. Hat der Kanton Wallis den Rückkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein Rückkaufsrecht, wie es im Art. 33 definiert worden, jederzeit auszuüben, und der Kanton hat unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie letzterer dies von der konzessionierten Gesellschaft zu fordern berechtigt gewesen wäre.

Art. 35. Der Bundesrat ist mit dem" Vollzuge der Vorschriften dieses Beschlusses, welcher am 1. Juli 1909 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn von Sitten über Vex nach den Mayens de Sion. (Vom 7. Juni 1909.)

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1909

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.06.1909

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1-13

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