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Bundesratsbeschluss über

den Rekurs des Pietro Bettini, Bäcker und Spezereihändler in Arbon, betreffend Eintragung in das Handelsregister.

(Vom 22. März 1909.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t hat

über den Rekurs des Pietro B e t t i n i, Bäcker und Spezereihändler in Arbon, betreffend Eintragung in das Handelsregister, auf den Bericht seines Justiz- und Polizeidepartements, f o l g e n d e n Beschluss gefasst: A.

In tatsächlicher Beziehung wird festgestellt:

I.

Pietro Bettini, Bäcker und Spezereihändler in Arbon, hatte der vom Handelsregisterbureau für den Kanton Thurgau am 12. Dezember 1908 an ihn gerichteten Aufforderung, sich bis längstens am 17. Dezember in das Handelsregister einzutragen oder seine Weigerungsgründe schriftlich anzugeben, keine Folge geleistet und innert der ihm anberaumten Frist auch keine Wei-

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gerungsgründe angegeben. Der Registerführer legte die Akten am 22. Dezember der Justizdirektion des Kantons Thurgau, als seiner Aufsichtsbehörde, zum Entscheide vor, und diese verfügte gleichen Tages unter Berufung auf Art. 864, Absatz l, 0. R.

und Art. 26 der Verordnung über Handelsregister und Handelsamtsblatt vom 6. Mai 1890: .,1. Die Firma Pietro Bettini, Bäckerei und Spezereihandlung in Arbon, wird hiermit aufgefordert, innert 5 Tagen von Zustellung dieser Verfügung an, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen.

,,2. Im Falle der Nichtbeachtung vorstehender Aufforderung wird die Firma Pietro Bettini in eine Busse von Fr. 50 verfallt und es wird die Eintragung der Firma von Amtes wegen vorgenommen werden.

,,3. Gegen diese Verfügung kann binnen 5 Tagen nach deren Mitteilung an den schweizerischen Bundesrat rekurriert werden.''

II.

Mit Eingabe vom 29. Dezember 1908 hat Bettini gegen die Verfügung an den Bundesrat rekurriert. Er ersucht um ihre Aufhebung und behauptet zur Begründung: ,,Der Wert des Warenlagers beträgt Fr. 700 bis 800 und der jährliche Umsatz zirka Fr. 7000. Für ersteres berufe ich mich auf einen Amtsbericht des Betreibungsamtes Arbon, eventuell auf einen Augenschein und eine Expertise. Für letztere Tatsache lege ich einen auf meine gesamten Einkäufe bezüglichen Fakturenfaszikel vor. Geschäftsbücher führe ich keine".

III.

Die Justizdirektion des Kantons Thurgau beantragt Abweisung des Rekurses und macht folgendes geltend : 1. Bettini betreibt in Arbon nebst einer Bäckerei und Konditorei einen nicht unbedeutenden Handel in Kolonialwaren, Comestibles, Wein und Likör. Der Faszikel Fakturen, auf den er sich beruft, vermag seine Behauptung nicht zu beweisen, weil er nur Fakturen von Personen umfasst, die einem im Jahre 1908 vorgeschlagenen Nachlassvertrag zugestimmt hatten. Fakturen über Artikel des täglichen Bedarfs, wie Kaffee, Zichorien, Zucker und dergleichen liegen nicht vor, nicht einmal solche für Mehl, ohne welches

639 Bellini die Bäckerei und Konditorei nicht wohl betreiben kann.

Wollte die Eintragspüicht Bettinis in Frage gestellt werden, so müsste sein Umsatz mit Hülfe seiner Geschäftsbücher und sonstigen Gcschäftspapiere von 1905 bis 1908 ermittelt werden.

2. Die Rekursbeschwerde ist indessen aus einem formellen Grunde abzuweisen : Bettini hat gegen die an ihn ergangene Aufforderung zur Eintragung innert der ihm eingeräumten Frist k e i n e Einwendungen erhoben. Durch sein Stillschweigen hat er anerkannt, dass die in Art. 13 der bundesrätlichen Verordnung über das Handelsregister, vom 6. Mai 1890, vorgesehenen Requisite für die Begründung der Eintragspflicht bei ihm vorhanden sind. Die Eintragspflicht war somit gegeben und die Eintragung formell vollziehbar.

B.

In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht: 1. Nach Art. 26, Absatz l, der Verordnung über das Handelsregister hat der Registerführer säumige Eintragspflichtige unter Hinweis auf Art. 864 0. R. schriftlich aufzufordern, sich binnen 5 Tagen zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden oder die Gründe der Weigerung schriftlich anzugeben.

Erfolgt innerhalb dieser Frist die Eintragung nicht und werden auch keine Weigerungsgründe angegeben, so soll der Registerführer laut Absatz 2 des zitierten Artikels die Eintragung von Amtes wegen vornehmen. Gleichzeitig hat er der kantonalen Aufsichtsbehörde Anzeige zu machen, damit diese gegen den Fehlbaren eine Ordnungsbusse ausfälle. Gegen die von Amtes wegen vorgenommene Eintragung ist kein weiteres Rekursmittel gegeben.

2. Der Rekurrcnt hat es versäumt, innert der fünftägigen Frist die Gründe seiner Weigerung anzugeben. Dadurch ist er seines Rechtes, gegen die Aufforderung zur Eintragung zu rekurrieren, derlustig gegangen. Die kantonale Aufsichtsbehörde konnte ihm vieses Recht nicht von sich aus wieder einräumen.

3. Nach Ablauf der fünftägigen Frist seit der Aufforderung des Registerführers hätte dieser die Eintragung ohne weiteres von Amtes wegen vornehmen sollen. Die Aufsichtsbehörde hatte Bundesblatt. 61. Jahrg. Bd. II.

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nicht eine neue Aufforderung mit neuer Fristansetzung zu erlassen und für den Fall der Nichtbefolgung eine Busse auszusprechen ; sie hatte bloss wegen Nichtbefolgung der vom Handelsregisterführer erlassenen Aufforderung die in der Verordnungvorgesehene Ordnungsbusse zu bestimmen, und der Rekurs an den Bundesrat war nicht vorzubehalten. Da die Verfügung der thurgauischen Aufsichtsbehörde in diesen verschiedenen Beziehungen der Verordnung widerspricht, ist sie aufzuheben.

D e m n a c h wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Der Registerführer des Kantons Thurgau wird angewiesen, die Firma Pietro Bettini von Amtes wegen in das Handelsregister einzutragen.

3. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Thurgau wird eingeladen, die in Art. 26, Abs. 2, der Verordnung über das Handelsregister wegen Nichtbeachtung der Aufforderung des Handelsregisterführers vorgesehene Busse auszufallen.

B e r n , den 22. März 1909.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft t Ringier.

--a-o«g-

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Bundesratsbeschluss über den Rekurs des Pietro Bettini, Bäcker und Spezereihändler in Arbon, betreffend Eintragung in das Handelsregister. (Vom 22. März 1909.)

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1909

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31.03.1909

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