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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Bern für die Verbauung des Bundergrabens bei Kandergrund.

(Vom 16. November 1909.)

Tit.

Mit Schreiben vom 14. September 1909 hat uns die Regierung des Kantons Bern ein Subventionsgesuch betreffend Verbauung des Bundergrabens zu Kandergrund eingereicht. Demselben war ein vollständiges Projekt beigelegt mit Situationsplan, Längen;- und Querprofilen samt Typen und einem Kostenvoran·schlage im Betrage von Fr. 242,000.

Im Sehreiben selbst wurde noch folgendes angegeben : ,,Der Bunderbach ist ein unter öffentliche Aufsicht gestelltes Privatgewässer; er entspringt am Griesenengrat und mündet nach Unterführung der Lötschbergbahn, der alten Strasse, die noch als Kirchweg dient, und der Staatsstrasse Frutigen-Kandersteg zu Bunderbach im Kandergrund in die Kander.

Aus diesem Grunde hat die Berner-Alpenbahn-Gesellschaft Bern-Lötschberg-Simplon mit unserm Einverständnis das vorliegende Projekt aufgestellt. Dasselbe zerfällt in zwei Teile, den obern, von der Fluh des Giesenengrates an bis zu Punkt 17 des Planes, den untern, von da bis zur Kander. Die Baehsohle des obern Teiles ist meist felsig, doch stossen daran zum Teil grosse Rutschbörder, welche durch Sohlenversicherungen und schützende Fussmauern unter den Anbrächen versichert werden sollen. Von

712 Punkt 17 an abwärts wird der Bach eingeschalt. Die Sohle folgt mit einigen Geradlegungen dem jetzigen Bachlaufe ; ihr Längenprofil ist etwas ausgeglichen.

Die Anordnungen sind im allgemeinen der Terraingestaltung angepasst und zweckentsprechend getroffen. Die Ausrnündungder Schale in die Kander dürfte wohl um 18 cm tiefer gelegt und dadurch dem Durchfluss unter den Strassenbrücken mehr freier Raum gelassen werden.

Für vermehrte Verbauungen im Bachgerinne oberhalb Nr. 17,, Entwässerung der Rutschhalden, Konsolidierung der Abbruchstellen und Eindämmung der Kander bei der Einmündung auf zirka.

100' m zur Beförderung der Abtreibung der Schuttmassen hat unsere Baudirektion den, Kostenvoranschlag auf Fr. 242,000 erhöht.

Die Verbauung liegt im allgemeinen Interesse und wird Ihnen, hiermit zur Subventionierung durch den Bund bestens empfohlen. "· Unser Oberbauinspektorat hat den erforderlichen Augenschein vorgenommen und das von der Regierung von Bern eingesandteProjekt geprüft; wir sind daher im Falle, Ihnen hierüber noch folgendes mitzuteilen.

Das Einzugsgebiet des Bundergrabens beträgt l,g km 2 und ist in seinem obersten Teile, welcher unmittelbar an die Felswände des Giesenengrates anstösst, sehr steil. Doch ist die Sohle; hier felsig, so dass ein rasches Einschneiden des Baches nicht zu befürchten ist. Hingegen sind beidseitig, besonders aber auf der rechten Seite, bedeutende Rutschhalden, wovon die sogenannte Bunderbleiche die bedeutendste ist. Von diesen Rutschhalden kommen die meisten, den Bachlauf belästigenden Geschiebe her ;, hier muss also die Verbauung am kräftigsten ansetzen, der dann die Versicherung und Anpflanzung dieser Rutschhalden zu folgen hat.

Das eingesandte Projekt sieht deshalb Sohlenversicherungen, Fussmauerung, Entwässerungen vor, wozu nach dem Augenschein des Oberbauinspektorates noch für Einsprengungen in den Felsen und für Verflechtungen und Anpflanzungen, besonders der Bunderbleiche, noch Fr. 8000 hinzugefügt worden sind. Im untern Laufe soll der Graben vollständig eingeschalt werden. Die untere Breite der Schale wird zu 2,50 m, die obere zu 3,io m angenommen ; die Gefalle nehmen von oben nach unten von 22,e % auf 8,5 % &^Indem noch mit dem geringsten Gefalle eine Wassermenge von 36 m 8 pro Sekunde abgeführt werden kann, so ist das Profil der Schale reichlich stark bemessen,

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Der Augenschein hat ferner ergeben, dass zwischen Punkt 21 und 23, sowie bei 25 ein Ausbruch des Baches links möglich wäre, und da hierdurch besonders auch das Pfarrhaus und die dortigen Liegenschaften bedroht wären, so sind an jenen Stellen Seitenmauern anzubringen. Der definitive Kostenvoranschlag beläuft sich mit diesen Ergänzungen auf Fr. 250,000 inkl. Fr. 25,534 Unvorhergesehenes, woraus noch ein mehreres für Anpflanzungen der Bachborde entnommen werden kann, welche Arbeiten zugleich mit den Entwässerungen und Verflechtungen zur Ausführung gelangen sollen.

Was das öffentliche Interesse dieser Verbauung anbelangt, so besteht dasselbe ausser in der Sicherung der Verkehrswege, Strassen und Eisenbahn im Schütze des umliegenden bebauten und bewohnten Geländes, so dass die gesetzliche Unterlage für eine Subventionierung durch den Bund vorhanden ist.

Als Subventionsquote erachten wir 40 °/o als den Umständen angemessen und nehmen für die Bauzeit vier Jahre in Aussicht, so dass bei einem Beitrage von Fr. 100,000 das jährliche Maximum sich auf Fr. 25,000 belaufen und erstmals im Jahre 1911 zur Auszahlung gelangen würde.

Somit erlauben wir uns, den eidgenössischen Räten folgenden Beschlussentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 16. November 1909.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Bingier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Bern für die Verbauung des Bundergrabens zu Kandergrund.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Schreibens der Regierung des Kantons Bern vom 14. September 1909; einer Botschaft des Bundesrates vom 16. November 1909 ; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge vom 22. Juni 1877, beschliesst: Art. 1. Dem Kanton Bern wird für die Verbauung des Bundergrabens zu Kandergrund ein Bundesbeitrag zugesichert.

Dieser Beitrag wird auf 40 % der wirklichen Kosten festgesetzt, bis zum Maximum von Fr. 100,000, als 40% der Kostenvoranschlagssumme von Fr. 250,000.

715 Art. 2. Für die Ausführung dieser Verbauungsarbeiten wird eine Bauzeit von vier Jahren, vom Inkrafttreten der Beitragszusicherung (Art. 7) an gerechnet, eingeräumt.

Art. 3. Das Ausführungsprojekt und der definitive Kostenvoranschlag bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 4. 'Die Ausbezahlung dieser Subvention erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten, gemäss den von der Kantoasregierung eingesandten und vom eidgenössischen Departement des Innern verifizierten Kostenausweisen; das jährliche Maximum beträgt Fr. 25,000 und ist zum erstenmal im Jahr 1911 zahlbar.

Art. 5. Bei Berechnung des Bimdesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich ·die Expropriationen und die unmittelbare Bauaufsicht, dann die Kosten der Anfertigung des Ausführungsprojektes und ·des speziellen Kostenvoranschlages, ferner die Kosten der Aufnahme des Perimeters. Dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen irgendwelche andere Präliminarien, die Funktionen von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. la des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten der Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 6. Der Bundesrat lässt die planmässige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise kontrollieren. Die Kantonsregierung wird zu obigem Zwecke den Beauftragten des Bundesrates die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 7. Die Zusicherung des Bundesbeitrages tritt erst in Kraft, nachdem seitens des Kantons Bern die Aus-

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führung dieser Verbauung zu den Bedingungen dieses Beschlusses gesichert sein wird.

Für die Vorlegung der bezüglichen Ausweise wird der Regierung eine Frist von einem Jahre, vom Datum dieses.

Beschlusses an gerechnet, gesetzt.

Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn der geforderteAusweis nicht rechtzeitig geleistet wird.

Art. 8. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton Bern zu besorgen und vom Bundesrate zu überwachen.

Art. 9. Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 10. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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1909

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24.11.1909

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