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Schweizerisches Bundesblatt.

6l. Jahrgang.

V.

No. 44

3. November 1909.

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Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Besoldungen der Beamten und Angestellten der schweizerischen Bundesbahnen.

(Vom

25. Oktober 1909.)

Tit.

I.

Die Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen hat mit Begleitschreiben vom 10. Juli 1909 dem Eisenbahndepartemente zuhanden des Bundesrates und der Bundesversammlung den vom Verwaltungsrate in seiner Sitzung vom 9./10. Juli 1909 festgestellten Entwurf eines Besoldungsgesetzes für die Beamten und Angestellten der schweizerischen Bundesbahnen übermittelt.

Die Begründung dieses Entwurfes ist in den Berichten der Generaldirektion und der ständigen Kommission des Verwaltungsrates vom 27. April/22. Juni 1909 und 7. Juni/22. Juni 1909 enthalten. Die dem Gesetzesentwurf als Beilage mitgegebene Gehaltsordnung ist lediglich ein vorläufiger Entwurf, welcher als Kommentar zum Besoldungsgesetze dienen soll und erst nach Erlass des letztern als definitiver Entwurf zu bearbeiten sein wird.

Wir treten kurz auf die Berichte ein. Nach einigen Bemerkungen allgemeiner Natur, wobei unter Hinweis auf die AusBundesblatt. 61. Jahrg. Bd. V.

l

führungen der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Revision des allgemeinen Besoldungsgesetzes vom 15. Juni 1908 der Nachweis geleistet wird, dass im Laufe der letzten Jahre die Lebensverhältnisse erheblich teurer geworden sind, und dass die Ansätze des Besoldungsgesetzes vom 29. Juni 1900 und der auf demselben fassenden Gehaltsordnung vom 7. Januar 1902 der heutigen Sachlage nicht mehr entsprechen, enthält der Bericht vom 27. April/22. Juni 1909 zu den einzelnen Artikeln des Entwurfes des Besoldungsgesetzes im wesentlichen folgende Bemerkungen : Artikel 1. Die Zahl der Besoldungsklassen wird von 9 auf 7 vermindert, indem die bisherige II. und III. Klasse, sowie die V. und VI. Klasse je in eine Klasse zusammengefasst sind. Die Ansätze sind mit Ausnahme der I. Klasse erhöht, und zwar sowohl die Minima wie die Maxima.

Während bis jetzt das Besoldungsminimum in der untersten Klasse Fr. 1200 betragen hat, ist dasselbe nunmehr auf Fr. 1400 festgesetzt ; dieser Ansatz soll jedoch in der untersten Klasse nur für die 3 untersten Stufen Anwendung finden (Fr. 1400--1600, 1400--1800 und Fr. 1400--2000), während die erste, zweite und dritte Stufe der untersten Klasse mit Fr. 1500 beginnen.

Auf diesem Minimum von Fr. 1400 baut sich die Gehaltsordnungsystematisch auf. Gegenüber der bestehenden Gehaltsordnung ist eine Verminderung von 41 Stufen auf 27 in Aussicht genommen.

In den höhern Klassen bestehen gegenüber den Besoldungen der Gotthardbahn erhebliche Differenzen. Für die mittlern und untern Klassen sind die Unterschiede in plus und minus nicht bedeutend.

Immerhin sind die im Entwurf vorgeschlagenen Besoldungen höher, als die von der G-otthardbahn im Jahre 1897 beim Erlass der bundesrätlichen Rückkaufsbotschaft bezahlten Besoldungen.

Sodann ist eine Bestimmung aufgenommen, wonach die Besoldung von weiblichen Angestellten unter dem gesetzlichen Minimum gehalten werden kann. Ferner sind Auslandszulagen vorgesehen für Beamte in Städten mit sehr teuren Lehensverhältnissen, wie Paris, London, Berlin und New York. Solche Zulagen bestehen bereits; es ist aber wünschenswert, dass sie gesetzlich geregelt werden.

Artikel 2. Wie bisher. Der Bericht bemerkt hierzu : ,,Die Gehaltsordnung hat eine Menge Detail Verhältnisse zu ordnen, welche in Abwägung aller Verhältnisse zutreffend nur von der Generaldirektion und ihren Organen im Zusammenhang beurteilt

werden können. Wir halten es daher für richtig und zweckmässig, dass, wie bisher, die Generaldirektion dem Bundesrate die bezüglichen Vorschläge macht, und nicht der Verwaltungsrat, wie von den Personal verbänden angeregt wird".

Artikel 3. Die beiden ersten Alinea entsprechen dem bisherigen Artikel. Derselbe erhält sodann folgende zwei neue Alinea : .,,Die Generaldirektion der Bundesbahnen ist ermächtigt, ausserordentliche Verhältnisse durch Gewährung besonderer Zulagen zu berücksichtigen.

,,Einem Beamten oder Angestellten, der das 25. Dienstjahr zurückgelegt hat und seine letzte Stelle in gleicher Dienstklasse seit mindestens 5 Jahren bekleidet, ist das Maximum der für diese Stelle vorgesehenen Besoldung zu verabfolgen."

Zu Absatz 3 wird bemerkt, es solle die Möglichkeit geschaffen werden, in Fällen, wo ausserordentliche Verhältnisse vorliegen oder wo besonders schwere Arbeiten verrichtet werden müssen, a u s s e r o r d e n t l i c h e Z u l a g e n zu gewähren.

Absatz 4 betreffend die Erreichung des M a x i m a l g e h a l t e s n a c h e i n e r g e w i s s e n A n z a h l v o n D i e n s t j a h r e n entspricht einem alten und berechtigten Begehren des Personals.

Artikel 4. Während nach dem alten Artikel 4 die Besoldung mit Ablauf jeder dreijährigen Periode bei den Klassen I und II um Fr. 500, bei den übrigen Klassen um Fr. 300 steigt, sieht der Artikel 4 des Entwurfes vor, dass die Besoldung mit Ablauf jeder dreijährigen Periode bei den Klassen I und II um Fr. 500, bei den Klassen III und IV um Fr. 400 und bei den Klassen V, VI und VII um Fr. 300 steigt.

Artikel 5. Wie bisher.

Artikel 6. Die Definition der ,,N e b e n b e z ü g ea durch Beifügung der Worte ,,Kilometergelder, Ersparnisprämien, Reiseentscnädigungentt ist fallen gelassen, da es sich möglicherweise empfiehlt, andere als die heute bestehenden Nebenbezüge einzuführen.

Artikel 7 und 5. Wie bisher.

Artikel 9. Wie bisher. Die Frage, ob für die Annahme von kantonalen oder kommunalen Wahlen besondere Bestimmungen aufzustellen seien, werde separat behandelt werden.

Artikel 10. Wie bisher; Artikel 11. B e z ü g l i c h der K l a s s e n e i n t e i l u n g wird auf den Entwurf der Gehaltsordnung verwiesen. Die letztere enthält die Gehaltsansätze, welche für die verschiedenen Funktionen als angemessen erachtet werden.

Artikel 12. Enthält eine Verdeutlichung des bisherigen Artikels 12, entsprechend der wirklichen Sachlage.

Artikel 13. Zu den im Entwurf enthaltenen Abänderungen wird folgendes bemerkt : ,,Die Bewilligung eines Besoldungsnachgenusses bis auf einen Monat für Personen, welche gegenüber der Pensions- und Hülfskasse pensionsberechtigt sind, soll künftig in die Kompetenz der vorgesetzten Direktion fallen. Der Generaldirektion bleibt der. Zuspruch eines Besoldungsnachgenusses bis auf die Dauer eines Jahres an Personen vorbehalten, die nicht pensionsberechtigt sind.

,,Der absolute Ausschluss einer solchen Bewilligung gegenüber provisorisch Angestellten erscheint uns zu hart; wir schlagen daher Streichung der betreffenden Bestimmung vor.

,,Wünschenswert erscheint es, den Besoldungsnachgenuss, wie bisher, gegen Beschlagnahme und Pfändung zu schützen."· Der alte Artikel 14 ist gegenstandslos geworden.

Der neue Artikel 14 besass nach dem Entwurfe der Greneraldirektion und der ständigen Kommission folgenden Wortlaut: ,,Dieses Gesetz tritt auf 1. Januar 1910 in Kraft, mit Ausnahme der Artikel l, Artikel 3, letztes Alinea, und Artikel 11, welche erst auf 1. April 1912 in Kraft gesetzt werden. Den Beamten und Angestellten wird vom 1. Januar 1910 bis 31. März 1912 eine jährliche ausserordentliche Zulage von Fr. 200 gewährt.

Diese Zulage ist auf 1. April 1912 neben der in Artikel 4 dieses Gesetzes vorgesehenen periodischen Erhöhung dem Gehalte zuzurechnen, insoweit das gesetzliche Maximum nicht überschritten wird.

,,Die ausserordentliche Zulage an die Barrierenwärterinnen wird auf jährlich Fr. 50 festgesetzt."

In seiner Sitzung vom 10. Juli 1909 hat der Verwaltungsrat zu diesem Artikel 14, entgegen dem Antrage der Generaldirektion und der ständigen Kommission, folgende Änderungen beschlossen: a. Streichung der Bestimmung, wonach auch Artikel 3, letztes Alinea, erst auf den 1. April 1912 in Kraft gesetzt worden ·wäre.

b. Die Ausrichtung der ausserordenftichen Zulage vom 1. April 1909 an, statt, wie vorgeschlagen, erst vom 1. Januar 1910 an.

Artikel 14 hat daher nach dem vom Verwaltungsrate festgestellten Wortlaute folgende Fassung : ,,Dieses Gesetz tritt auf 1. Januar 1910 in Kraft, mit Ausnahme der Artikel l und 11, welche erst auf 1. April 1912 in Kraft gesetzt werden. Den Beamten und Angestellten der II. bis und mit VII. Besoldungsklasse wird vom 1. April 1909 bis 31. März 1912 eine jährliche ausserordentliche Zulage von Fr. 200 gewährt. Diese Zulage ist auf 1. April 1912 neben der in Artikel 4 dieses Gesetzes vorgesehenen periodischen Erhöhung dem Gehalte zuzurechnen, insoweit das gesetzliche Maximum nicht überschritten wird.

,,Die ausserordentliche Zulage an die Barrierenwärterinnen wird auf jährlich Fr. 50 festgesetzt."

II.

Zum Entwurfe des Verwaltungsrates haben die vereinigten Personalverbände mit Eingabe vom 7. September 1909 dem Bundesrate zuhanden der Bundesversammlung folgende Postulate, die sie im wesentlichen bereits im Mai 1909 der ständigen Konimission des Verwaltungsrates vorgebracht hatten und über welche sich die Generaldirektion und die ständige Kommission mit Bericht vom 7./22. Juni 1909 in ablehnendem Sinne geäussert haben, vorgelegt, nämlich : Zu Artikel 1. Erhöhung der Maximalansätze der VI. und VII. Besoldungsklasse um Fr. 100 und Festsetzung des untersten Minimalansatzes auf Fr. 1500.

Der Aufbau würde sich wie folgt gestalten : Nach dem Vorschlag der Bundesbahnorgane

I . Klassse II.

., III.

v IV.

,, V.

,, VI.

,, VII.

.,

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Fr. · 10,000--15,000 5,200--11,000 4,000-- 7,200 2,500-- 5,500 2,100-- 3,800 1,600-- 3,000 1,400-- 2,400

Nach dem Vorschlag der Personalverbände

Fr.

1,600--3,100 1,500--2,500

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Zur Begründung dieses Postulates weist die Leitung der Personalverbände darauf hin, dass in verschiedenen Kantonen und Gemeindewesen die bezahlten untersten Minimalgehälter Fr. 1500 übersteigen.

Ein Ansatz von Fr. 1400 erscheine auch darum als rückständig, weil nach den grundsätzlichen Verfügungen der Generaldirektion der Minimallohn, der auf grossen Bahnhöfen ausgerichtet werde, jetzt schon Fr. 4 pro Tag oder zuzüglich der Teuerungszulage Fr. 1510, bezw. Fr. 1560 betrage. Nach Inkrafttreten des allgemeinen Besoldungsgesetzes werde nunmehr, mit Ausnahme des untern Personals der Telegraphenverwaltung, beim übrigen Personal der andern eidgenössischen Verwaltungen ein Minimalgehalt von Fr. 1580 zuerkannt.

TM Artikel 3 des Entwurfes wird folgender Ergänzungsantrag gestellt : ,,Bei befriedigenden Leistungen und gutem Verhalten soll das Vorrücken von einer untern Klasse in die nächst höhere Klasse der nämlichen Dienstkategorie ohne weiteres erfolgen, wenn das Maximum der untern Klasse erreicht ist oder durch eine in Aussicht stehende gesetzliche Gehaltserhöhung überschritten würde. a Für das Vorrücken sollten bestimmte Garantien geschaffen werden; ohne solche werde von einer organischen Handhabung des Beförderungsganges nie gesprochen werden können. An. das ungehinderte Vorrücken werde die Voraussetzung des Vorhandenseins befriedigender Leistungen und des guten Verhaltens geknüpft.

Zu Artikel 4. Erhöhung der periodischen Gehaltsaufbesserung von Fr. 300 auf Fr. 400 in den Klassen V, VI und VII.

Anlässlich der. Beratung über den Vorschlag des Bundesrates betreffend Abänderung des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1897 über die Besoldungen der eidgenössischen Beamten und Angestellten sei im Nationalrat vom Kommissionsreferenten und von andern Mitgliedern des Rates betont worden, dass eine Übereinstimmung der beiden einer Revision unterstellten Besoldungsgesetze wünschbar sei. Der Bundesrat habe die gesetzliche Aufbesserungsquote für alle Besoldungsklassen auf Fr. 400 festgesetzt, ein Antrag, der die einhellige Zustimmung der eidgenössischen Räte gefunden habe.

Ferner wird zu diesem Artikel ein neuer Absatz gewünscht, des Inhalts, .,,dass die Versetzung eines Beamten, Angestellten oder Arbeiters auf eine dienstlich oder gehaltlich nie-

driger eingewertete Stelle keine Gehaltsreduktion nach sich ziehen darf, sofern die Versetzung wegen Abnahme der physischen oder geistigen Kräfte ausgesprochen wurde".

Die Abnahme der physischen oder geistigen Kräfte sei namentlich im vorgerückten Alter eine natürliche Erscheinung.

Während in den andern eidgenössischen Verwaltungen und Privatbetrieben diese Abnahme in den wenigsten Fällen die Versetzung eines Beamten, Angestellten oder Arbeiters bedinge, sei eine solche im Eisenbahndienst im Interesse der Betriebssicherheit meist geboten. Wenn nun diese Versetzung noch mit einer Gehaltsreduktion verbunden sei, so sei dies für die betreffenden sehr hart. Nun sei bei Erledigung von konkreten Fällen versucht worden, die Hülfskasse der Beamten für den Grehaltsausfall heranzuziehen, um so einen billigen Ausgleich zu schaffen. Dieser Ausweg sei aber nicht das Richtige. In den meisten Fällen werde die Pensions- und Hülfskasse für den Schaden nicht voll aufkommen können.

Zu Artikel 11. i. Es möchten die in der VII. Besoldungsklasse vorgesehenen Stellen der Bureaugehülfen IV. Klasse : (IV. Klasse der allgemeinen Verwaltung und der zentralen Bureaux des Betriebs im weitern Sinne und der Gehülfen III. Klasse des Betriebs, nämlich : Stationsgehülfen, Güterexpeditions- und Lagerbausgehülfen, Gepäckexpedienten, Telegraphisten) gestrichen werden. Damit werde das schon wiederholt anhängig gemachte Postulat der Erhöhung des Minimalgehaltes der Gehülfen aller Dienstkategorien auf Fr. 1800 vertreten. Hierbei habe es die Meinung, dass dieser Ansatz von Fr. 1800 erst nach dem vollendeten 20. Altersjahre und absolvierter Rekrutenschule in Frage kommen könne. Der Minimalgehalt der Gehülfen der Post-, Telegraphen- und Zollverwaltung betrage nach durchgeführter Revision des allgemeinen Besoldungsgesetzes Fr. 2000 und stehe somit immer noch um Fr. 200 über dem vom Personal als notwendig bezeichneten Ansatz.

2. Es möchten in der VI. und VII. Besoldungsklasse, Abteilung Fahr- und Werkstättedienst, neu aufgenommen werden : VI. Besoldungsklasse : Die Handwerker in den Werkstätten ; VII.

,, ,, Hülfsarbeiter ,, ,, ,, VII.

,, ,, Handlanger ,, ,, ,, Die Werkstättearbeiter seien unter dem gesamten definitiv angestellten Bundesbahnpersonal die einzige Kategorie, die nicht

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vertraglich angestellt sei, sondern im Stundenlohn beschäftigt ·werde. Bin zwingender Grund liege aber hierfür nicht vor, weil der grösste Teil, soweit es sich um solide und leistungsfähige Arbeiter handle, im Dienste der Bundesbahnen verbleibe. Wenn die Werkstättearbeiter die Überführung in das vertragliche Anstellungsverhältnis postulieren, so erstreben sie damit nur eine Unterstellung unter die gleichen Arbeits- und Lohnbedingungen des übrigen Bundesbahnpersonals. Ferner biete die vertragliche Anstellung eine weitergehende Sicherung der Existenz.

3. Im Artikel 11 sollten in den verschiedenen Klassen Ergänzungen vorgenommen werden. So sollten aufgenommen werden : Allgemeine Verwaltung. -- IV. Besoldungsklasse: Der Kassier bei der Generaldirektion und der Stellvertreter des Kreiskassiers.

Bau-, Unterhalt und Aufsicht der Bahn. -- IV. BesoldungsMasse : Die Rechnungsführer bei den Oberingenieuren.

Expeditions-, Zugs- und Telegraphendienst. -- IV. BesoldungsMasse : Korrespondent I. Klasse bei den Güterexpeditionen. Bureauchefs der Lagerhäuser.

V. Besoldungslclasse : Rechnungsführer bei den Gepäckexpeditionen. Korrespondent II. Klasse bei den Güterexpeditionen.

4. Es sollten in höhere Klassen versetzt werden : Bau, Unterhalt und Aufsicht der Bahn: Die Bahnmeistergehülfen I. Klasse von der VI. in die V. Besoldungsklasse.

Expéditions-, Zugs- und Telegraphendienst : Die Stellvertreter der Obergütersehaffner von der V. in die IV. Besoldungsklasse. Die Einnehmer I. Klasse von der V. in die IV. Besoldungsklasse. Die Aufseher der elektrischen Anlagen und der Ladestationen von der VI. in die V. Besoldungsklasse.

Die Stationsvorstände III. Klasse von der VI. in die V. Besoldungsklasse.

Fahr- und Werhstättedienst : Die Depothandwerker von der VII. in die VI. Besoldungsklasse.

Zu Artikel 14. Demselben möchte folgende Fassung gegeben werden worden : ,,Mit Ausnahme des Art. 4 tritt dieses Gesetz auf 1. Januar 1910 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt werden die Besoldungen der in Art. 11 erwähnten Beamten, Angestellten und Arbeiter um Fr. 200 erhöht, dies unbeschadet der Erhöhung, auf welche das Personal nach Massgabe des Besoldungsgesetzes vom 29. Juni 1900 nach Ablauf der dreijährigen Amtsperiode von 1906--1909 Anspruch hatte. Wo diese Erhöhung zufolge Erreichen des frühern Maximums nicht ausgesprochen werden konnte, haben entsprechende Nachzahlungen stattzufinden.

,,Die in Art. 4 niedergelegten Aufbesserungsbeträge von Fr. 500 beziehungsweise Fr. 400 treten erst nach Ablauf der dreijährigen Amtsperiode 1909/1912 in Kraft."

Die vom Verwaltungsrat vorgeschlagene Art der Regelung werde namentlich von den altern Beamten und Angestellten als unbegründete Härte empfunden. Einmal gehe dieses letztere Personal durch den Umstand, dass die wesentlichsten Bestimmungen des Gesetzes erst auf 1. April 1912 in Kraft erwachsen sollen, der auf 1. April 1909 fällig gewesenen periodischen Aufbesserungen verlustig, in zweiter Linie aber bleibe es nur nach Massgabe seines bisherigen Gehaltes pensionsbereehtigt und erleide dadurch im Falle der Invalidität vor dem 1. April 1912 eine ganz erhebliche Einbusse.

III.

Mit Zuschrift vom 21. September 1909 beantragt die Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen die sämtlichen in der Eingabe vom 7. September 1909 enthaltenen Begehren abzulehnen, indem sie auf den Bericht der Generaldirektion und der ständigen Kommission vom 7./22. Juni 1909 und auf die Protokolle der 5. und 6. Sitzung des Verwaltungsrates vom 9.

und 10. Juli verweist.

Zu den einzelnen Begehren wird folgendes bemerkt: Artikel 1. Erhöhung der Maximalansätze der VJ. und VII. Besoldungsklasse um Fr. 100 und Festsetzung des untersten Minimalansatzes auf Fr. 1500. Die verlangte Erhöhung des Minimums würde jährliche Mehrkosten von Fr. 90,000 bedingen.

10 Es sprechen allerdings Gründe dafür, das Minimum des Anfangsgehaltes auch für die untersten Stufen auf Fr. 1500 festzusetzen. Es entspräche dies ungefähr einem Taglohn von Fr. 4, welcher für 365 bezahlte Tage Fr. 1460 ausmache. Dieser Anfangslohn sei seit 1907 für die grossen Bahnhöfe gewährt worden, wobei es sein Verbleiben haben solle; durch Bewilligung des Postulates würde dagegen den Arbeitern in Beamtenstellung überall, auch auf dem Lande, der gleiche Ansatz zugestanden und die Nachwirkung auf die Taglohnarbeiter würde nicht ausbleiben, was schliesslich auf 10,000 Arbeiter, bei einer Mehrausgabe von Fr. 100 per Mann, ungefähr eine Million betragen würde.

Zusatz zu Ari. 3 betreffend automatisches Vorrücken.

Dieses Begehren sei grundsätzlich nicht annehmbar; ein solches automatisches Vorrücken komme faktisch der Aufhebung der Gehaltsstufen gleich. Es gebe Beamte, welche namentlich für das Vorrücken in die I. Klasse, wo die Zahl der Gehülfen bei richtiger Dienstorganisation nur eine beschränkte sein könne, nicht geeignet seien. Laut bestehender Praxis finde das Vorrücken aus der IV, in die III. und aus der III. in die II. Klasse allerdings in der Regel bei befriedigenden Leistungen ohne weiteres statt, hieran solle nichts geändert werden.

Artikel 4. Erhöhung der periodischen Gehaltsaufbesserung von Fr. 300 auf Fr. 400 in den Klassen V, VI und VII und Belassung des Gehaltes bei Versetzung in eine niedrigere Stelle.

Schon beim derzeitigen Ansatz von Fr. 300 sei die Differenz zwischen Minimum und Maximum der Besoldung so gering, dass nach zu kurzer Zeit das Maximum erreicht sei und nachher bei der Unmöglichkeit weiterer Erhöhung beim Personal Unzufriedenheit entstehe. Es treffe bei diesen Klassen eben nicht zu, dass gemäss den Ansätzen der Gehaltsordnung bis zur Erreichung des Maximums eine lange Reihe von Jahren vergehe. Die bezüglichen Ausführungen der bundesrätlichen Botschaft vom 15. Juni 1908 passten nicht auf die Verhältnisse der Bundesbahnen, wo die Differenzen in den Klassen VI und VII nur Fr. 200 bis Fr. 1000 und erst in Klasse V Fr. 1400 bis Fr. 1500 ausmachen.

Die jährliche Mehrausgabe würde Fr. 1,195,000 betragen.

Die Belassung des Gehaltes bei Versetzung in eine niedrigere Stelle widerspreche den Interessen des betroffenen Beamten ; dessen Annahme würde die Verwaltung hindern, den Beamten weiter zu beschäftigen, und es milsste sofort gänzliche Überweisung an die Pensions- und Hülfskasse erfolgen, während jetzt

11 der Beamte für die noch vorhandene Leistungsfähigkeit voll bezahlt und für den Ausfall an Leistungsfähigkeit von der Pensionsund Hülfskasse entschädigt ·o" werde.

Artikel 11. a. Erhöhung des Minimalgehaltes aller Gehülfen auf Fr. 1800.

Es sei zu weitgehend, den Anfangsgehalt für die neu eintretenden Gehülfen auf Fr. 1800 festzusetzen. Junge Anfänger würden in keinem Geschäfte derart bezahlt; einzelne Ausnahmefälle könnten nicht als Beweis angerufen werden. Dem Protokolle des Verwaltungsrates vom 10. Juli (Seite 138) sei zu entnehmen, dass der Vertreter des Personals diesen Antrag zurückgezogen habe, indem er den Wunsch formulierte, die Generaldirektion möge diesen Anfangsgehalt in der Gehaltsordnung auf Fr. 1600 festsetzen, was keine Änderung des Gesetzes bedinge.

b. Die Aufnahme neuer Beamtungen in die Besoldungsklassen VI und VII des Fahr- und Werkstättedienstes, nämlich Handwerker, Hülfsarbeiter und Handlanger in den Werkstätten, die alle in das Beamtenverhältnis übergeführt werden sollten, sei grundsätzlich abzulehnen, weil die Werkstätten der Bundesbahnen industrielle Etablissemente seien, deren Arbeiter richtigerweise so zu behandeln seien wie die Arbeiter anderer Fabriken.

c. Die Schaffung neuer Beamtenkategorien, nämlich Kassier bei der G-eneraldirektion, Stellvertreter des Kassiers bei den Kreisdirektionen, Rechnungsführer bei den Oberingenieuren, Korrespondenten I. und II. Klasse bei den Gilterexpeditionen, Bureauchefs der Lagerhäuser, Rechnungsführer bei den Gepäckexpeditionen, sei überflüssig.

d. Ebenso unbegründet seien die beantragten Verschiebungen in eine höhere Gehaltsklasse ; es betreffe das die Bahnmeistergehülfen I. Klasse, die Stellvertreter der Obergüterschaffner, die Einnehmer I. Klasse, die Aufseher elektrischer Anlagen und der Ladestationen, die Stationsvorstände III. Klasse und die Depothandwerker.

Artikel 14. Übergangsbestimmungen. Dem Begehren um Inkraftsetzung des ganzen Gesetzes mit Ausnahme des Artikels 4 auf den 1. Januar 1910 und Erhöhung aller Gehalte auf diesen Zeitpunkt um Fr. 200,. sowie um Bewilligung einer Teuerungszulage von Fr. 200 für das Kalenderjahr 1909 könne nicht entsprochen werden, da die finanzielle Belastung der Bundesbahnen viel zu hoch würde.

12 IV.

Bei u n v e r ä n d e r t e r Annahme der Vorschläge des Verwaltungsrates ergeben sich folgende finanzielle Wirkungen für die Bundesbahnen : a. Übergangsperiode.

l a. Die jährliche Mehrausgabe für die ausserordontliche Zulage von Fr. 200 vom 1. April 1909 bis 31. März 1912 beträgt Fr. 4,000,000, abzüglich der bisherigen Teuerungszulage von Fr. 1,500,000, so dass verbleiben jährlich Fr. 2,500,000; 6. Für das Jahr 1909 (1. April bis 31. Dezember) wird diese Zulage betragen 3/* von Fr. 4,000,000 = Fr. 3,000,000, abzüglich der Teuerungszulage für ein volles Jahr von Fr. 1,500,000, netto somit Fr. 1,500,000.

c. Die jährliche ausserordentliche Zulage an die Barrierenwärterinnen im Betrage von Fr. 50 bringt eine jährliche Mehrausgabe von Fr. 50,000; für das Jahr 1909 (1. April bis 31. Dezember) wird sie Fr. 40,000 betragen.

2. Die jährliche Mehrbelastung wegen Zusicherung des Maximalgehaltes nach 25 Dienstjahren, wovon mindestens 5 Jahre in der letzten Dienststellung, wird ab 1. Januar 1910 Fr. 150,000 betragen.

b. Vollständige Wirkung des Qesetees.

1. Auf 1. April 1912 wird die ausserordentliche Zulage von Fr. 200 dem Gehalte hinzugerechnet und es treten die Gehaltserhöhungen gemäss den Ansätzen des neuen Besoldungsgesetzes auf diesen Zeitpunkt in Wirksamkeit. Die jährliche Mehrausgabe wird betragen Fr. 8,200,000 abzüglich der bisherigen Teuerungszulage von . ,, 1,500,000 somit netto

Fr. 6,700,000

2. Zudem werden vom 1. April 1912 an die Vervvaltungsbeiträge an die Pensions- und Hülfskasse die Bundesbahnen wie folgt mehr belasten : a. jährlich 7 % von Fr. 8,200,000 als regelmässige Einlage Fr. 578,000; b. einmalige Einlage von 5 Monatsbetreffnissen für Gehaltserhöhung Fr. 3,450,000 im Jahre 1912.

13 3. Ferner bleiben : a. Die jährliche ausserordentliche Zulage an die Barrierenwärterinnen mit Fr. 50,000.

b. Die jährliche Mehrbelastung wegen Zusicherung des Maximalgehaltes nach 25 Dienstjahren mit Fr. 150,000.

V.

Anlässlich der Konferenz der Vertreter der Personalverbände am 11. September in Bern wurden sämtliche in der Eingabe vom 7. September 1909 enthaltenen Begehren bestätigt und sodann noch folgende weitere Begehren gestellt: Der Gehalt der Lokomotivführer möchte auf Fr. 2200--3600 und derjenige der Lokomotivheizer auf Fr. 1700--2600 festgesetzt werden, was eine Versetzung dieser letztern von der VII. in die VI. Besoldungsklasse bedingen würde.

Die Dampfbootheizer möchten gehaltlich den Lokomotivheizern gleichgestellt werden.

Dem Art. 10, Abs. 3, möchte eine verbindlichere Fassunggegeben werden.

Im Art. 10, Abs. 4, sollen die Worte ,,Alters halber" durch ,,aus irgend einem Grunde" ersetzt werden.

In der VII. Besoldungsklasse möchten die Visiteurgehülfen und Depothandwerker I. Klasse gestrichen werden, da dieselben tatsächlich Visiteurdienste machen müssten, und es genüge, wenn man Visiteure I. und II. Klasse habe.

Einige weitere Begehren betrafen die Gehaltsordnung und sind bei Erlass der Gehaltsordnung zu erledigen.

Wir haben der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen unterm 13. dieses Monats von diesen Begehren Kenntnis gegeben.

Mit Antwort vom 15. Oktober d. Js. äussert.e sich die Generaldirektion über dieselben wie folgt: Gegenüber dem Postulate der Lokomotivführer und Lokomotivheizer um Festsetzung ihrer Gehalte auf Fr. 2200--3600, bezw. Fr. 1700--2600, somit Versetzung der Lokomotivheizer aus der Vu. in die VI. Besoldungsklasse, halte sie an ihrem bisherigen Standpunkte (Einreihung der Lokomotivführer in die V. Besoldungsklasse, 3. Gehaltsstufe Fr. 2100--3300, und der Lokomotivheizer in die VIL Besoldungsklasse, 1. Gehaltsstufe

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Fr. 1500--2400) fest; die Forderungen des Lokomotivpersonals gehen zu weit.

Die Forderung der Dampfbootheizer um Gleichstellung mit den Lokomotivheizern sei nicht gerechtfertigt.

Sie erachte es nicht für angezeigt, Absatz 3 des Art, 10 anders zu redigieren, als in Übereinstimmung mit dem bisherigen Gesetze vorgeschlagen werde. Der Verwaltung müsse notwendigerweise eine gewisse Freiheit in der Überführung von Arbeitern in das Beamtenverhältnis gewahrt werden. Diese Bestimmung sei von ihr übrigens bisher in weitgehender Weise gehandhabt worden.

Die Bundesbahnen zählten: 1903 1908 Beamte und Angestellte 14,409 20,348 Arbeiter . · 10,043 9,985 Es liege auch kein Grund vor, die bisherige Fassung des Absatz 4 des Art. 10 zu ändern. Eine besondere Berücksichtigung des ,,Alters" sei hier deswegen geboten, weil die feste Anstellung mit der Aufnahme in die Pensions- und Hülf'skasse verbunden, die letztere aber aus versicherungstechnischen Gründen, bei vorgerücktem Alter nicht mehr zulässig sei (Art. l der Hülfskasse-Statuten, Absatz 4 und 5).

Ihres Erachtens müssen bei einer richtigen Organisation des Dienstes die Visiteurgehülfen und die Depothandwerker I. Klasse in der VII. Besoldungsklasse belassen werden. Ihr Vorschlagbedeute eine Verbesserung gegenüber dem bisherigen Zustand.

·

VI.

Das vorliegende neue Besoldungsgesetz für die Bundesbahnen ist das Ergebnis langer und sorgfältiger Vorarbeiten seitens der Vollziehungsbehörden (der Generaldirektion und der Kreisdirektionen) der Bundesbahnen. Der Entwurf ist von dem leitenden Ausschuss des Verwaltungsrates und von diesem selbst einlässlich und gründlich durchb.eraten worden. Im allgemeinen muss gesagt werden, dass es den Behörden der Bundesbahnen gelungen ist, die schwere Aufgabe glücklich zu lösen.

Wir halten dafür, dass es nicht Sache der politischen Bundesbehörden sein könne, gegenüber der Vorlage das eigene Ermessen ganz frei und ohne Rücksicht auf das, was die vorberatenden Behörden als richtig erkannt, walten zu lassen.

Vielmehr gedenken wir uns darauf zu beschränken, die Frage des Verhältnisses des vorliegenden Gesetzentwurfes zu dem

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nun in Kraft erwachsenen Besoldungsgesetz für die allgemeine Bundesverwaltuug zu prüfen.

In dieser Beziehung haben wir drei Punkte ins Auge zu fassen, nämlich: 1. die Forderung einer annähernden Gleichstellung der einzelnen Bundesbahnbeamten und -Angestellten mit denjenigen Bundesbeamten und -Angestellten, welche nach Rang und Obliegenheiten mit jenen vergleichbar sind. 2. die periodische Aufbesserung und 3. die Übergangsbestimmungen.

In ersterer Beziehung müssen wir uns den Ausführungen des Berichterstatters der Generaldirektion in der Verwaltungsratssitzung vorn 9. Juli dieses Jahres anschliessen. ,,Der Einwand,a so bemerkte Herr Präsident Weissenbach, ,,dass gewisse Ansätze des Entwurfes unter den bei der allgemeinen Bundesverwaltung ausgerichteten Gehalten bleibe, kann nicht als stichhaltig anerkannt werden Das Bundesbahnpersonal befindet sich infolge des Institutes der Pensions- und Hülfskasse, welche den Beamten und ihren Familien für den Fall der Arbeitsunfähigkeit und des Todes eine finanzielle Unterstützung sichert, sowie auch infolge der ihm für sich und seine Familienangehörigen eingeräumten Fahrbegünstigungen erheblich im Vorsprung gegenüber den andern eidgenössischen Beamten und Angestellten, welche diese Vorteile nicht geniessen. Diese letzteren dürfen ohne Übertreibung auf mindestens Fr. 200 veranschlagt werden und rechtfertigen daher in diesem Umfange eine Differenz in den festen Besoldungen. Übrigens fallen bei der Vergleichung auch noch andere Faktoren mit in Betracht, wie die grössere finanzielle Verantwortlichkeit, die einem grösseren Teil der Beamten der allgemeinen Bundesverwaltung, speziell dem Post- und Zollpersonal, obliegt.a Was nun den zweiten Punkt anbetrifft, so betrug die periodische Aufbesserung in der allgemeinen Bundesverwaltung bisher einheitlich Fr. 300 und beträgt nunmehr einheitlich Fr. 400.

Bei den Bundesbahnen beträgt sie gegenwärtig in den 9 Klassen, für die 1. und 2. Klasse Fr. 500, bei der 3. bis 9. Klasse Fr. 300, und schlägt der Entwurf für die 1. und 2. von den 7 Klassen Fr. 500, für die 3. und 4. Klasse Fr. 400, für die 5., 6. und 7. Klasse Fr. 300 vor. An diesem System der Abstufung, im Gegensatz zu jenem einheitlichen System, wird nicht zu rütteln sein, nachdem es schon seit Jahren besteht und sich ebenfalls gute Gründe für das Stufensystern vorbringen lassen.

Auch die Vermehrung der Stufen von 2 auf 3 dürfte Ihren Reifall finden.

16 Wir halten auch dafür, dass kein Grund bestehe, die unterste Stufe nicht gerade wie in der allgemeinen Bundesverwaltung, tatsächlich auf Fr. 400 zu stellen. An diesen Fr. 400 ist jedoch, um die Gleichheit herbeizuführen, bei den Bundesbahnen derjenige Betrag in Abzug zu bringen, den dieselben infolge der Aufbesserung mehr in die Pensions- und Hülfskasse einbezahlen müssen.

Dieser Betrag erreicht nun aber mindestens die Summe von Fr. 100. Für den Bundesbahnbeamten, welchem eine Gehaltsaufbesserung von Fr. 300 zuteil wird, leistet demnach die Kasse der Bundesbahnen insgesamt mindestens Fr. 400, also mindestens so viel, wie die Bundeskasse für den Bundesbeamten, der eine Aufbesserung von Fr. 400 erhält.

Wir sind deshalb nicht im Falle, hinsichtlich der periodischen Aufbesserung eine Änderung zu beantragen.

Es bleiben noch die Übergangsbestimmungen zu besprechen.

In der allgemeinen Bundesverwaltung tritt, nachdem das neue Besoldungsgesetz mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1909 in Kraft erklärt ist, für das Jahr 1909 an die Stelle der bisherigen Teuerungszulage die gleichmässige Besoldungserhöhung um Fr. 200. Für die Bundesbahnen sieht der Entwurf eine solche erstmalige Erhöhung von Fr. 200 erst vom 1. April 1909.an, für das Jahr bis 31. März 1910 vor. Die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1909 ginge also bei den Bundesbahnen leer aus.

Allerdings ist beabsichtigt, bei den Bundesbahnen pro Kalenderjahr 1909 die bisherige Teuerungszulage auszurichten, und alsdann, im Falle des Inkrafttretens des neuen Besoldungsgesetzes, was im Laufe des Jahres 1910 erfolgen würde, die bezahlte Teuerungszulage zu B/i an der erstmaligen gesetzlichen Zulage von Fr. 200 in Anrechnung zu bringen. Diese Operation wäre nun aber kompliziert, und das Personal der Bundesbahnen käme dabei immer noch zu kurz, was beides unnötigerweise viel böses Blut bereiten würde.

Wir halten deshalb dafür, dass die Fr. 200 schon für das Kalenderjahr 1909 verabfolgt und dass die Bruchrechnung auf das erste Vierteljahr 1912 verlegt werden sollte. Wir schlagen eine entsprechende Änderung des Entwurfes vor. Es wird sich im Verlauf der Gesetzesberatung im Parlamente zeigen, ob die Pestsetzung der Zulage von Fr. 200 pro 1909 aus der Gesetzesvorlage auszuscheiden sei und mittelst besondern Bundesbeschlusses oder anlässlich der Feststellung des Voranschlages der Bundesbahnen pro 1910 zu erfolgen habe.

17 Wir bedauern, durch diesen Abänderungsvorschlag eine zwar nur einmalige Mehrbelastung der Bundesbahnen, die sich auf ungefähr l Million Franken beläuft, verursachen zu müssen..

Hinsichtlich des Verhältnisses derjenigen früheren Beamten und Angestellten der Gotthardbahn, welche nunmehr im Dienst der Bundesbahnen stehen, hat es der Verwaltungsrat am 10. Juli dieses Jahres abgelehnt, eine Bestimmung in das neue Gesetz aufzunehmen, nachdem vom Berichterstatter der Generaldirektion erklärt worden war, dass man es der Entschliessung des Bundesrates überlassen solle, ob er eine weitere Übergangsbestimmung zu gunsten des von der Gotthardbahn übernommenen Personals irn Sinne der bezüglichen Beschlüsse der eidgenössischen Räte für notwendig erachte oder nicht.

Wir halten dafür, dass sich die bisherige Garantierung des Besitzstandes auf die Zeit bis zum vollen Inkrafttreten des neuen Besoldungsgesetzes, aber nicht weiter, zu erstrecken habe, schlagen Ihnen eine entsprechende Bestimmung als letzten Absatz von Art. 14 vor und werden Ihnen pro 1910 einen bezüglichen Antrag zum Voranschlag der Bundesbahnen für dieses kommende Jahr hinterbringen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 25. Oktober 1909.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Bundesblatt. 61. Jahrg. Bd. V.

18

(Entwurf.)

Bundesgesetz betreffend

die Besoldungen der Beamten und Angestellten der schweizerischen Bundesbahnen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des- Bundesrates vom 25. Oktober 1909; in Ausführung des Art. 42 des Bundesgesetzes betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen vom 15. Oktober 1897, beschliesst: I. Allgemeine Grundsätze.

Art. 1. Für die Direktoren, Beamten und ständigen Angestellten der Bundesbahnen werden folgende Besoldungsklassen im Minimum und Maximum aufgestellt : I. Klasse Fr. 10,000--15,000 II.

,, ,, 5,200--11,000 III.

,, ,, 4,000-- 7,200 IV.

,, ,, 2,500-- 5,500 V.

,, ,, 2,100-- 3,800 VI.

,, ,, 1,600-- 3,000 VII.

,, ,, 1,400-- 2,400

19

Die Besoldung von Angestellten, welche noch nicht volljährig sind oder welche nicht im ausschliesslichen Dienst der Bundesbahnen stehen, sowie diejenige der weiblichen Angestellten kann unter dem oben festgesetzten Minimum gehalten werden.

Angestellten, welche ihren Amtssitz im Ausland zu nehmen haben, kann von der Generaldirektion eine angemessene Zulage zur Besoldung bewilligt werden, wenn die örtlichen Lebensverhältnisse es erfordern.

Art. 2. Der Bundesrat setzt auf Antrag der Generaldirektion der Bundeshahnen das Minimum und das Maximum der Besoldung für jede einzelne Beamtung und Anstellung im Rahmen der Ansätze dieses Gesetzes fest.

Art. 3. Beim Eintritt eines Beamten oder Angestellten gilt die Minimalbesoldung als Regel. Immerhin sollen tüchtige Leistungen in bisheriger Stellung, besondere Fähigkeiten, sowie die örtlichen Lebensverhältnisse entsprechend berücksichtigt werden.

Beim Eintritt eines Beamten oder Angestellten aus einer untern Klasse in eine höhere oder aus einer Dienstabteilung in eine andere ist bei der Pestsetzung der Besoldung das Gesamtdienstalter zu berücksichtigen. Auf alle Fälle soll mindestens die bis zu diesem Zeitpunkte bezogene Besoldung verabfolgt werden.

Die Generaldirektion der Bundesbahnen ist ermächtigt, ausserordentliche Verhältnisse durch Gewährung besonderer Zulagen zu berücksichtigen.

Einem Beamten oder Angestellten, der das 25. Dienstjahr zurückgelegt hat und seine letzte Stelle in gleicher Dienstklasse seit mindestens 5 Jahren bekleidet, ist das Maximum der für diese Stelle vorgesehenen Besoldung zu verabfolgen.

Art. 4. Bis das für eine Beamtung oder Anstellung gemäss Art. 2 dieses Gesetzes festgesetzte Maximum erreicht ist, steigt die Besoldung mit Ablauf jeder dreijährigen Periode bei den Klassen I und II um Fr. 500, bei den Klassen III und IV um Fr. 400 und bei den Klassen V, VI und VII um Fr. 300.

Bei ungenügenden Leistungen oder tadelhafter Aufführung kann die Besoldungserhöhung ganz oder teilweise eingestellt werden.

20

Die Gesamtbesoldung eines Beamten oder Angestellten, welcher in verschiedenen Zweigen der Bundesbahnverwaltung arbeitet, darf das vom Bundesrat für die betreffende Beamtung festgesetzte Besoldungsmaximum nicht überschreiten.

Art. 5. Dienstwohnungen werden auf den Besoldungen nach Massgabe der ortsüblichen Mietwerte in billiger Weise in Anrechnung gebracht.

Wo Dienstkleidungen für Beamte und Angestellte vorgeschrieben sind, hat die Verwaltung der Bundesbahnen dieselben unentgeltlich zu liefern oder eine entsprechende Barentschädigung zu leisten. Das Nähere hierüber setzt der Verwaltungsrat der Bundesbahnen in einem Réglemente fest.

Art. 6. ' In den Besoldungsansätzen des Art. l sind die Nebenbezüge nicht Inbegriffen. Die Höhe derselben und die Grundsätze, nach welchen ein Teil der Nebenbezüge in eine feste Gehaltszulage umgewandelt werden soll, werden durch ein vom Verwaltungsrate der Bundesbahnen zu erlassendes Reglement bestimmt.

Art. 7. Die Besoldungen der Beamten und Angestellten werden monatlich ausbezahlt ; von denselben werden ebenfalls monatlich die Beitrage abgezogen, welche an die Pensionsund Hülfskasse zu leisten sind, der sämtliche Beamte und Angestellte laut Art. 46 des Bundesgesetzes vom 15. Oktober 1897 beizutreten haben.

Art. 8. Beamte und Angestellte, deren Funktionen während einer Amtsperiode infolge von Änderungen in der Organisation der Verwaltung der Bundesbahnen durch Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse oder Bundesratebeschlüsse aufgehoben oder zum Nachteile der Inhaber verändert werden, haben Anspruch auf Entschädigung ; treten solche Veränderungen jedoch erst mit Ablauf der Amtsperiode ein, so fällt jeder Anspruch auf Entschädigung dahin ; die statutarischen Ansprüche an die Pensions- und Hülfskassen bleiben vorbehalten.

Art. 9. Die Beamten und Angestellten der Bundesbahnen dürfen ohne besondere Ermächtigung weder eine andere Stelle annehmen, noch einen Nebenberuf ausüben.

21: Art. 10. Die Höhe der Löhne der im Taglohn angestellten Arbeiter der Bundesbahnen wird von der Generaldirektion und von den Kreisdirektionen je für die- von ihnen angestellten Arbeiter im Rahmen eines vom Verwaltungsrate der Bundesbahnen zu erlassenden Réglementes bestimmt.

Dieses Reglement wird auch die Grundsätze für Aufbesserung der Löhne nach Massgabe der .Dauer des Dienstverhältnisses feststellen.

Die Bundesbahnverwaltung wird darauf Bedacht nehmen, sukzessive ständige Arbeiter der hierzu geeigneten Dienstkategorien zu Angestellten zu ernennen.

Diejenigen ständigen Arbeiter, die Alters halber nicht mehr zu Angestellten ernannt werden können, sind bei entsprechenden Leistungen mit Bezug auf die Löhnung den Angestellten der nämlichen Kategorien gleichzustellen.

II. Klasseneinteilung.

Art. 11. Die Beamten und Angestellten der Bundesbahnen werden folgendermassen klassifiziert : A. Allgemeine Yerwaltung.

I. Besoldungsklasse.

a. Die Mitglieder der Generaldirektion.

6. Die Mitglieder der Kreisdirektionen.

u. Besoldungsklasse.

a. Sei der Generaldirektion.

Abteilungschefs, Generalsekretär ; Stellvertreter der Abteilungschefs (mit Ausnahme der in der III. Besoldungsklasse genannten), Stellvertreter des Generalsekretärs.

b. Bei den EreisdireUionen.

.

Direktionssekretäre, Vorstände der Rechnungsbure aux, Kassiere, Vorstände der Rechtsbureaux.

m. Besoldungsklasse.

a. Bei der Generaldirektion.

II. Stellvertreter der Abteilungschefs für den Personenverkehr, für den Güterverkehr und der Einnahmenkontrolle,

22 Stellvertreter der Abteilungschefs für Publizität und Statistik, für Frachtreklamationen, sowie für die Verwaltung der Pensions-, Hülfs- und Krankenkassen ; Vorstände von Agenturen im Ausland, Tarifbeamte; Drucksachenverwalter; Departementssekretäre, Kanzleivorstand ; Registratur, Übersetzer.

b. Bei den KreisdireUionen.

Stellvertreter der Direktionssekretäre, Stellvertreter der Vorstände der Rechnungsbureaux, Buchhalter der Rechnungsbureaux, Stellvertreter der Vorstände der Rechtsbureaux, Grundbuchsekretäre, Tarif beamte, Vorstände der Materialverwaltungen.

IV. Besoldungsklasse.

a. Bei der G-eneraldireUion.

Stellvertreter des Drucksachenverwalters ; Bureauchefs, Bureau·gehülfen I. Klasse; Stationsrevisoren.

b. Bei den KreisdireUionen.

Departementssekretäre, Kanzleivorstände, Registraturen, Übersetzer, Stellvertreter der Vorstände der Materialverwaltungen, Rechnungsführer der Materialverwaltungen, Bureauchefs, Bureaugehülfen I. Klasse.

V. Besoldungsklasse.

a. Bei der Generaldirektion.

Faktor der Billetdruckerei und dessen Stellvertreter ; Bureaugehülfen II. Klasse, Telegraphisten I. Klasse.

b. Bei den KreisdireUionen.

Bureaugehülfen II. Klasse ; Telegraphisten I. Klasse.

VI. Besoldungsklasse.

a. Bei der GeneraldireUion.

Bureaugehülfen III. Klasse, Hausmeister der Verwaltungsgebäude, Bureaudiener I. Klasse"; Billetdrucker, Magaziner ; Telegraphisten II. Klasse.

23 b. Bei den KreisdireMionen.

Bureaugehülfen III. Klasse, Hausmeister der Verwaltungsgebäude, Bureaudiener I. Klasse; Magaziner der Materialverwaltungen; Telegraphisten II. Klasse.

Vu. Besoldungsklasse.

a. Bei der GeneraldireMion.

Bureaugehülfen IV. Klasse, Bureaudiener II. Klasse, Ausläufer, Autographiedrucker, Fourgonführer, Buchbinder, Magazingehülfen, Magazinarbeiter; Telegraphisten III. Klasse.

b. Bei den KreisdireMionen.

Bureaugehülfen IV. Klasse, Bureaudiener II. Klasse, Ausläufer, Autographiedrucker, Buchbinder, Fourgonführer, Magazingehülfen, Magazinarbeiter; Telegraphisten III. Klasse.

B. Bau, Unterhalt und Aufsicht der Bahn, u. Besoldungsklasse.

a. Bei der GeneraldireMion..

: Oberingenieur und dessen Stellvertreter ; Abteilungschef der Oberbaumaterial Verwaltung; Ingenieure I. Klasse als technische Bureauvorstände, Ingenieure I. Klasse, Architekten I. Klasse, technische Beamte I. Klasse.

b. Bei den KreisdireMionen.

Oberingenieure und deren Stellvertreter; Ingenieure I. Klasse als technische Bureauvorstände; Bahningenieure I. Klasse.

HI. Besoldungsklasse.

a. Bei der GeneraldireMion, Stellvertreter des Abteilungschefs der Oberbaumaterialvefwaltung; Geometer I. Klasse.

b. Bei den KreisdireMionen.

Ingenieure I.Klasse; Architekten I.Klasse, technische Beamte I. Klasse, Greometer I. Klasse; Bahningenieure II. Klasse; Forstinspektor.

24 · IV. Besoldungsklasse.

a. Bei der Generaldirektion.

Ingenieure II. Klasse, Architekten II. Klasse, technische Beamte II. Klasse, Geometer II. Klasse, Bureauchefs des Oberingenieurs und der Oberbaumaterialverwaltung, Techniker L und II. Klasse, Bureaugehülfen I. Klasse.

. ·

b. Bei den Kreisdirektionen.

Ingenieure II. Klasse, Architekten II. Klasse, technische Beamte II. Klasse, Geometer II. Klasse, Stellvertreter der Bahningenieure, Bureauchefs der Oberingenieure, Bureaugehülfen I. Klasse, Techniker I. und II. Klasse, Rechnungsführer I. und II. Klasse der Bahningenieure, Bahnmeister I. Klasse.

V. Besoldungsklasse.

a. Bei der Generaldirektion.

Bureaugehülfen II. Klasse.

b. Bei den Kreisdirektionen.

Bureaugehülfen II. Klasse; Bahnmeister II. Klasse, Brückenund Stellwerkaufseher. VI. Besoldungsklasse.

a. Bei der Generaldirektion.

Bureaugehülfen III. Klasse, technische Gehülfen I. und II. Klasse, b. Bei den KreisdireUionen.

Bureaugehülfen III. Klasse, technische Gehülfen I. und II. Klasse, Brücken- und Stellwerkmonteure, Bahnmeistergehülfen I . u n d II. Klasse ; Vorarbeiter I . Klasse.

. · · ' · .

Vu. Besoldungsklasse.

a. Bei der GeneraldireMion.

Bureaugehülfen IV. Klasse.

25 b. Bei den EreisdireUionen.

Bureaugehülfen IV. Klasse, Ausläufer, Vorarbeiter II. Klasse, Stellwerkschlosser, Block-, Tunnel- und Bahnwärter I. und II. Klasse, Barrierenwärter I., II. und III. Klasse ; Bahnarbeiter I. und II. Klasse.

C. Expeditions-, Zugs- und Telegraphendienst.

II. Besoldungsklasse.

a. Bei der Generaldirektion.

Oberbetriebschef und dessen Stellvertreter, Betriebsinspektoren I. Klasse ; Obertelegrapheninspektor und dessen Stellvertreter, Ingenieure I. Klasse und technische Beamte I. Klasse beim Telegraphenwesen.

b. Sei den Ereisdirektionen.

Betriebschefs und-'deren Stellvertreter;. Telegrapheninspektoren.

ITE. Besoldungsklasse.

a. Bei der GeneraldireMion.

Vorstand der Zentralwagenkontrolle, Oberrepartiteur, Betriebsinspektoren II. Klasse.

b. Bei den Kreisdirektionen.

Betriebsinspektoren, Bahnhofinspektoren und deren Stellvertreter, Bahnhofvorstände I. Klasse, Güterverwalter (Basel und Zürich); Lagerhausverwalter I.Klasse; Vorstand der Dampfbootverwaltung; Stellvertreter der Telegrapheninspektoren.

° IV. Besoldungsklasse. ' a. Bei der GeneraldireMion.

Bureauchef beim Oberbetriebschef, Bureauchefs der Zentralwagenkontrolle, Stellvertreter des Vorstandes der Zentralwagenkontrolle und des Oberrepartiteurs, Repartiteure I. und II. Klasse, ßureaugehülfen I. Klasse; Bureauchef beim Obertelegrapheninspektor, Ingenieure II. Klasse, technische Beamte II. Klasse und Techniker I. und II. Klasse beim Telegraphenwesen.

26

b. Bei den Ereisdirektionen.

Bureauchefs und Rechnungsführer bei den Betriebschefs, Bureaugehülfen I. Klasse; Bahnhofvorstände II. und III. Klasse, Stellvertreter der Bahnhof vorstände L, U. und III. Klasse, Vorstände der Rangierbahnhöfe, Souschefs I. und II. Klasse, Stationsvorstände I. Klasse, Chefs der Einnehmereien, der Stationsbureaux, der Gepäckexpeditionen und der Telegraphenbureaux, Chefs L, II. und III. Klasse der Güterexpeditionen, Stellvertreter der Chefs I. Klasse der Güterexpeditionen, Obergüterschaffner I. und II. Klasse, Bureauchefs I. Klasse und Rechnungsführer I. Klasse der Güterexpeditionen, Zolldeklaranten I. Klasse ; Lagerhausverwalter II. Klasse, Stellvertreter der Lagerhausverwalter, Buchhalter der Lagerhäuser ; Stellvertreter des Vorstandes der Dampfbootverwaltung ; Techniker I. und It. Klasse beim Telegraphenwesen.

V. Besoldiingsklasse.

a. Bei der GeneraldireMion.

Bureaugehülfen II. Klasse.

b. Bei den Kreisdireldionen.

Bureaugehülfen II. Klasse ; Einnehmer I. und II. Klasse, Stationsvorstände II. Klasse, Stationsgehülfen 1. Klasse, Gepäckexpedienten I. Klasse, Telegraphisten I. Klasse, Chefs der Wagen- und Schriftenkontrollbureaux ; Bureauchefs II. Klasse und Rechnungsführer II. Klasse der Güterexpeditionen, Zolldeklaranten II. Klasse, Stellvertreter der Obergüterschaffner, Güterexpeditionsgehülfen I. Klasse; Lagerhausgehülfen I. Klasse ; Oberzugführer ; Dampfbootkapitäne.

VI. Besoldungsklasse.

a. Bei der GeneraldireMion.

Bureaugehülfen III. Klasse, technische Gehülfen I. und II.

Klasse beim Telegraphenwesen.

b. Bei den Kreisdireldionen.

Bureaugehülfen HI. Klasse ; Stationsvorstände III. Klasse, Stationsgehülfen II. Klasse, Einnehmer III. Klasse, Gepäekexpedienten II. Klasse, Telegraphisten II. Klasse, Rangiermeister I.

27

und H. Klasse, Wagen- und Schriftenkontrolleure I. Klasse, Portiers I. und II. Klasse ; Güterexpeditionsgehülfen II. Klasse, Güterschaffner I. Klasse; Lagerhausgehülfen II. Klasse, Magaziner der Lagerhäuser; Zugführer; technische Gehülfen I. und II. Klasse beim Telegraphenwesen, Aufseher elektrischer Anlagen, Gruppenführer, Monteure und Magaziner beim Telegraphenwesen.

Vu. Besoldungsklasse.

a. Bei der Generaldirektion.

Bureaugehülfen IV. Klasse.

b. Bei dm Kreisdirektionen.

Bureaugehülfen IV. Klasse ; Stationsgehülfen III. Klasse, Gepäckexpedienten III. Klasse, Telegraphisten III. Klasse, Wärtervorstände, Haltestellenvorstände, Wagen- und Schriftenkontrolleure II. Klasse, Portiers III. Klasse, Vorarbeiter beim Gepäckdienst und beim Rangierdienst, Gepäckarbeiter I. und II. Klasse, Rangierarbeiter I. und II. Klasse, Weichen-, Barrieren-, Signal-, Block-, Drehscheiben- und Schiebebühnenwärter I. und II. Klasse, Lampisten I. und II. Klasse, Ausläufer, Nachtwächter, Putzerinnen und Wärterinnen; Güterexpeditionsgehülfen III. Klasse, Fra«hteinzüger, Güterschaffner II. Klasse, Vorarbeiter I. und II. Klasse beim Grüterdienst, Eilgutarbeiter I. und II. Klasse, Güterarbeiter I. und II. Klasse ; Lagerhausgehulfen III. Klasse, Vorarbeiter der Lagerhäuser, Lagerhausarbeiter I. und II. Klasse; Kondukteure, Bremser; Dampfbootsteuerleute, Trajektkahnführer, Schleppschifführer, Dampfbootkassiere, Matrosen; Magazingehülfen und Linienarbeiter, sowie Beleuchtungswärter I. und II. Klasse beim Telegraphenwesen.

D. Fahr- und Werkstättedienst.

H. Besoldungsklasse.

a. Bei der Generaldirektion.

Obermaschineningenieur und dessen Stellvertreter ; Oberingenieur für elektrische Zugsförderung und dessen Stellvertreter; Ingenieure I. Klasse, technische Beamte I. Klasse ; Fahrdienstinspektoren I. Klasse.

28 b. Bei den Kreisdirelttionen.

Obermaschineningenieure und deren Stellvertreter ; Werkstättenvorstände I. und II. Klasse, Stellvertreter der Werkstättenvorstände I. Klasse.

m. Besoldungsklasse.

a. Bei der Generaldirektion.

Fahrdienstinspektoren II. Klasse.

b. Bei den Kreisdirektionen.

Fahrdienstinspektoren, Ingenieure I. Klasse, technische Beamte I. Klasse, Depotchefs I. Klasse ; Stellvertreter der Werkstättenvorstände II. Klasse.

IV. Besoldungsklasse.

a. Bei der Generaldirektion.

Ingenieure II. Klasse, technische Beamte II. Klasse, Bureauchef des Obermaschineningenieurs, Bureauchef des Oberingenieurs für elektrische Zugsförderung, Techniker I. und II. Klasse, Bureaugehülfen I. Klasse.

b. Bei den KreisdtreMionen.

Ingenieure II. Klasse, technische Beamte II. Klasse, Bureauchefs und Reehnungsführer der Obermaschmeningenieure, Bureaugehülfen I. Klasse (auch als Chefs der Werkstättemagazine), Techniker I. und II. Klasse, Wagenmeister, Depotchefs II. und III. Klasse, Stellvertreter der Depotchefs I. und II. Klasse, Oberlokomotivführer; Bureauchefs, Buchhalter und Rechnungsführer der Werkstätten, Werkführer I. und II. Klasse.

V. Besoldungsklasse.

a. Bei der Generaldirektion.

Bureaugehülfen H. Klasse.

6. Bei den Kreisdirektionen.

Bureaugehülfen II. Klasse (auch als Chefs der Werkstättemagazine), Chefvisiteure, Zugskontrolleure, Wagenvisiteure I. Klasse; Lokomotivführer; Handwerksmeister I. Klasse der Werkstätten.

29 VI. Besoldungsklasse.

a. Sei der GeneraldireTttion.

Bureaugehülfen III. Klasse; technische Gehülfen I. und II. Klasse.

b. Sei den Ereisdireldionen.

Bureaugehülfen III. Klasse, technische Gehülfen I. und II. Klasse, Wagenvisiteure II. Klasse, Motorwagenführer, Aufseher I. und II. Klasse elektrischer Anlagen und Ladestationen, Gasmeister, Magaziner, Magazingehülfen L Klasse, Vorarbeiter I. Klasse ; Handwerksmeister II. Klasse, sowie Monteure und Portiers der Werkstätten; Dampfbootmaschinisten.

VU. Besoldungsklasse.

a. Sei der Generaldirektion.

Bureaugehülfen IV. Klasse.

b. Sei den Kreisdirektionen.

Bureaugehülfen IV. Klasse, Ausläufer, Visiteurgebülfen, Vorarbeiter II. Klasse, Fahrdienstarbeiter I. und II. Klasse, Drehscheiben-, Schiebebühnen- und Beleuchtungswärter I. und II. Klasse ; Lokomotivheizer, Führergehülfen für den elektrischen Betrieb; Magazingehülfen u. Klasse, Depothandwerker I. und II. Klasse ; Nachtwächter, Grasmacher; Dampfbootheizer.

Schluss- und Übergangsbestimmungen.

Art. 12. Werden durch Abänderung der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 15. Oktober 1897 betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Bisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen neue Beamtungen geschaffen, so ist gleichzeitig, ihre Einreihung in die Besoldungsklassen und in die Gehaltsordnung (Art. 2) nach Massgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes festzustellen.

Art. 13. Bei Erledigung von Stellen durch Todes- oder Krankheitsfälle kann ein Nachgenuss der Besoldung eintreten.

30

Für Personen, die gegenüber der Pensions- und Hülfskasse nicht pensionsberechtigt sind, kann ein solcher Nachgenuss der Besoldung, je nach den Umständen des einzelnen Falles, bis auf die Dauer eines Jahres gewährt werden.

Für Personen, die gegenüber der Pensions- und Hülfskasse pensionsberechtigt sind, kann der Besoldungsnachgenuss nur in Todesfällen und nur für einen Monat bewilligt werden.

Die Anwendung der Bestimmungen von Absatz 2 steht der Generaldirektion, die. Anwendung der Bestimmungen von Absatz 3 derjenigen Direktion zu, welcher der verstorbene Beamte oder Angestellte unmittelbar unterstellt war.

Die zuständige Direktion bestimmt auch, welche Personen zum Bezüge des Besoldungsnachgenusses berechtigt sind.

Jede Beschlagnahme oder Pfändung des Besoldungsnachgenusses seitens allfälliger Gläubiger ist ausgeschlossen.

Art. 14. Dieses Gesetz tritt auf 1. Januar 1910 in Kraft, mit Ausnahme der Art. l und Art. 11, welche erst auf 1. April 1912 in Kraft gesetzt werden. Den Beamten und Angestellten der II. bis und mit VII. Besoldungsklasse wird vom 1. Januar 1909 bis 31. Dezember- 1911 eine jährliche ausserordentliche Zulage von Fr. 200 und vom 1. Januar bis 31. März 1912 ein Viertel derselben gewährt. Diese Zulage von Fr. 200 ist auf 1. April 1912 neben der in Art. 4 dieses Gesetzes vorgesehenen periodischen Erhöhung dem Gehalte zuzurechnen, insoweit das gesetzliche Maximum nicht überschritten wird.

Die ausserordentliche Zulage an die Barrierenwärterinnen wird auf jährlich Fr. 50 festgesetzt.

Den auf den 1. Mai 1909 von der Gotthardbahn in den Dienst der schweizerischen Bundesbahnen übergetretenen Beamten, ständigen Angestellten und ständigen Arbeitern wird die bis 30. April 1909 bezahlte Besoldung, einschliesslich der besonderen Zuwendungen, soweit sie auf Regulativen beruhen, bis zum 31. März 1912 weiter verabfolgt, jedoch mit der Einschränkung, dass das Gehaltsmaximum von Fr. 9000 nicht überschritten werden darf.

Art. 15. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Besoldungen der Beamten und Angestellten der schweizerischen Bundesbahnen. (Vom 25. Oktober 1909.)

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