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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über das Volksbegehren betreffend Abänderung von Art. 73 der Bundesverfassung (Wahl des Nationalstes).

(Vom 28. September 1909.)

Tit.

Seit dem 25. Juni 1909 sind bei der Bundeskanzlei, sodann auch beim eidgenössischen statistischen Bureau 143,152 Unterschriften von Schweizerbürgern eingelangt, welche auf dem Wege des- Initiativbegehrens eine Revision der Bundesverfassung im Sinne der proportionalen Wahl des Nationalrates verlangen.

Das Begehren hat folgenden Wortlaut: ,,Art. 73 der Bundesverfassung ist aufgehoben und wird durch folgenden Artikel ersetzt: ,,Die Wahlen in den Nationalrat sind direkte. Sie finden nach dem Grundsatze der Proportionalität statt, wobei jeder Kanton und jeder Halbkanton einen Wahlkreis bildet.

,,Die Bundesgesetzgebung trifft über die Ausführung dieses Grundsatzes die nähern Bestimmungen.

,,Bis zum Erlass eines Bundesgesetzes wird die Ausführung durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.

,,Das proportionale Wahlverfahren findet zum erstenmal für die Gesamterneuerung des Nationalrates im Jahre 1911 Anwendung".

671 Sämtliche Unterschriftenbogen wurden in üblicher Weise dem statistischen Bureau zur Verifikation überwiesen. Diese hat folgendes Resultat ergeben : Eingelangte Unterschriften

Zürich . .

Bern .

Luzern Uri . . .

Schwyz .

Unterwaiden ob dem Wald Unterwaiden nid dem Wald Glarus Zug . . . .

Freiburg Solothurn Basel-Stadt . .

Basel-Landschaft Schaffhausen Appenzell A./Rh.

Appenzell I./Rh.

St. Gallen . . Graubünden Aargau .

Thurgau .

Tessin Waadt . . .

Wallis . . .

Neuenburg .

Genf . . . .

28,723 19,868

Total

GUItige

Ungültige

14,527 3,948 11,092 6,604 4,518 5,229 4,566 3,964

14,460 3,932 11,035 6,562 4,469 5,225 4,556 3,957

948

917

33 90 259 17 64 1 17 29 43 9 21 -- 3 5 1 14 67 16 57 42 49 4 10 7 31

143,152

142,263

889

28,690 19,778 7,654

7,913 1,493

1,476

3,399

3,335

298 556 3,318

297 539

2,466

3,289 2,423

1,615

1,606

7,703 5,668

7,682 5,668

1,621 1,372 694 1,049

.

1,618 1,367 693 1,035

Hiernach ergibt es sich," dass das Revisionsbegehren von 142,263 gültigen Unterschriften unterstützt und somit als gültig anzuerkennen ist.

Nachdem wir über das Ergebnis dieser Ermittlung bereits im Bundesblatt vom 8. September vorläufigen Bericht erstattet haben, beehren wir uns, Ihnen das Begehren, im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 27. Januar 1892 über das Verfahren bei Volksbegehren betreffend Revision der Bundesverfassung, nebst den dazu gehörigen Akten, zuzuleiten.

672 Dabei bleibt noch folgendes nachzutragen : Am 21. September abhin, also zirka 14 Tage nach der von uns zu Anfang September im Bundesblatte veröffentlichten vorläufigen Berichterstattung, sind uns von Herrn Nationalrat Studer in Winterthur noch eiuige Unterschriftenbogen mit zusammen 172 Unterschriften übermittelt worden.

Da indessen die zur Gültigkeit einer Initiative erforderliche Unterschriftenzahl, wie bereits in jenem vorläufigen Berichte festgestellt, weit überschritten ist, so hätte eine Prüfung der neu eingelangten Unterschriften durch das statistische Bureau keinerlei praktische Bedeutung mehr. Wir haben daher, konform der von uns früher eingehaltenen Praxis, von der Anordnung einer solchen Prüfung und von weiterer Berücksichtigung der fraglichen Unterschriften überhaupt Umgang genommen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 28. September 1909.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Rillgier.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über das Volksbegehren betreffend Abänderung von Art. 73 der Bundesverfassung (Wahl des Nationalstes). (Vom 28.

September 1909.)

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Jahr

1909

Année Anno Band

4

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40

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.10.1909

Date Data Seite

670-672

Page Pagina Ref. No

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