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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Kzession einer elektrischen Schmalspurbahn von Villeneuve nach Le Bouveret.

(Vom 12. März 1909.)

Tit.

Mittelst Eingabe vom 24. November 1906 stellte Herr H. C h e n a u x , Ingenieur in Villeneuve, das Gesuch um Erteilung der Konzession für den Bau und Betrieb einer elektrischen Schmalspurbahn von V i l l e n e u v e nach Le B o u v e r e t .

Das Konzessionsgesuch geht davon aus, der Mangel einer direkten Verkehrsverbindung zwischen Villeneuve und Le Bouveret mache sich immer mehr geltend. Mit den Schiffen der "Compagnie générale de navigation" sei die Fahrzeit zwischen diesen beiden Ortschaften eine halbe Stunde, da die Distanz nicht viel grösser als 5 km sei. Der Dienst sei übrigens ungenügend, namentlich im Winter, da die genannte Unternehmung nur zwei Fahrten per Tag nach beiden Richtungen ausführe.

Die Bahnlinie beginne an dem Endpunkte der Tramwaylinie Chillon-Byron-Villeneuve. Sie führe dann nach Noville, wo eine Station vorgesehen sei. Eine Brücke werde auf der sogenannten ,,Eau Froide" gebaut. Zwischen Noville und Le Bouveret sei

239 das Tracé so direkt als möglich vorgesehen. Der Endpunkt in Le Bouveret sei an der Bundesbahnstation in Aussicht genommen.

Diese würde als gemeinschaftliche Station von den beiden Unternehmungen benützt.

Dem technischen Bericht entnehmen wir folgende Hauptangaben : Länge der Bahn: 5800 m, wovon 4400 m auf Waadtländergebiet und 1400 m auf Wallisergebiet liegen.

Spurweite : l m oder 1,435.

Maximalsteigung. 1,4 °/ooHöhenquote: Villeneuve 376,9 m, Noville 380,o m, Le Bouveret 378,o m.

Minimalradius : 200 m auf offener Linie.

Zwischenstation : 1.

Güterverkehr : Vorgesehen.

Betriebssystem : Elektrizität.

Der Kostenvoranschlag enthält folgende Hauptposten: Organisation, Bauleitung etc Fr. 10,000 Bodenerwerb ,, 24,000 Erdarbeit und Kunstbauten ,, 170.000 Oberbau ,, 120',000 Elektrische Leitung ,, 60,000 Hochbauten und mechanische Stationseinrichtungen ,, 30,000 Telephon und Signale ,, 6,000 Rollmaterial ,, 55,000 Mobiliar und Gerätsehaften ,, 4,OUO Verschiedenes und unvorhergesehenes ,, 21,000 Total

Fr. 500,000

oder Fr. 86,200 per km der Bahnlänge.

Mit Schreiben vom 29. November 1907 befürwortet der Staatsrat des Kantons Waadt die Erteilung der Konzession unter verschiedenen Bedingungen, welche zum Teil zwischen dem Staatsrat und dem Konzessionsbewerber schon erledigt worden sind und zum Teil anlässlich der Genehmigung des allgemeinen Bauprojektes, oder in dem Subventionsbeschluss des Grossen Rates des Kantons Waadt erledigt werden.

Mit Schreiben vom 28. November 1907 empfiehlt auch der Staatsrat des Kantons Wallis die Erteilung der Konzession unter

240 den vom Grossen Rate des Kantons Wallis mit Beschluss vom 21. November 1907 verlangten nachstehenden Vorbehalten : a. Der rechtliche Wohnsitz sowohl der Bau- als der Betriebsgesellschaft soll im Kanton Wallis gewählt werden.

b. Ein Mitglied des Verwaltungsrates soll durch den Staatsrat des Kantons Wallis gewählt werden.

c. Der Bevölkerung des Bezirkes Monthey sind reduzierte Taxen zu gewähren.

d. Die Strassenbenützung ist mit besonderem Beschluss zu regeln.

Zur Bedingung unter a hat sich der Vertreter des Kantons Wallis anlässlich der konferenziellen Verhandlungen damit einverstanden erklärt, dass der Sitz der Gesellschaft in Villeneuve sei, weil die Eisenbahn zum grössern Teil im Kanton Waadt liegt.

Die Bedingung unter b wird anlässlich der Statutengenehmigung erledigt. Der Bedingung unter c beantragen wir nicht zu entsprechen, da es sich um eine in der Ebene zu betreibende Bahn mit normalen Taxen handelt.

Hinsichtlich der Bedingung unter d ist zu bemerken, dass die Strassenbenützung nicht vorgesehen ist.

Anderseits hat das schweizerische Militärdepartement verlangt, dass die über die Rhone in Aussicht genommene Brücke zur Sprengung eingerichtet werde und dass die Konzessionäre die bezüglichen Kosten zu tragen haben. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1906 an das Eisenbahndepartement hat der Konzessionsbewerber dem Gesuche des Militärdepartements entsprochen.

Bei den konferenziellen Verhandlungen, welche am 23. Dezember 1908 in Bern stattfanden, wurde der vom Eisenbahndepartement ausgearbeitete Bundesbeschlussesentwurf mit einigen Abänderungen angenommen.

Bezüglich des Vorbehaltes betreffend die Wahl eines Mitgliedes des Verwaltungsrates durch den Staatsrat des Kantons Wallis sprach der Konzessionsbewerber die Versicherung aus, dass diesem Begehren Rechnung getragen wird.

Da der nachfolgende Entwurf uns zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass gibt, ersuchen wir Sie, denselben zu ge-

241 nehmigen, und benützen auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 12. März 1909.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn von Villeneuve nach Le Bouveret.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Herrn H. Chenaux, Ingenieur in Villeneuve, vom 24. November 1906; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 12. März 1909, beschliesst: Einem Initiativkomitee, vertreten durch Herrn H. Chenaux, Ingenieur in Villeneuve, wird zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft die Konzession für den Bau und den Betrieb einer e l e k t r i s c h e n S c h m a l s p u r b a h n v o n V i l l e n e u v e nach Le B o u v e r e t unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen erteilt.

Art. 1. Es sollen die jeweiligen Bundesgesetze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Die Bahn wird als Nebenbahn im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1899 erklärt.

Art. 2. Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, erteilt.

24$

Art. 3.

Der Sitz der Gesellschaft ist in Villeneuve.

Art. 4. Die Mehrheit der Direktion und des Verwaltungsrates oder weitern Ausschusses soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, bestehen.

Art. 5. Binnen einer Frist von 24 Monaten, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, sind dem.

Bundesrat die vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft zur Genehmigung einzureichen.

Innert 6 Monaten nach der Plangenehmigung ist mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu beginnen.

Art. 6. Binnen 2 Jahren, vom Beginn der Erdarbeiten an gerechnet, ist die ganze konzessionierte Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Art. 7. Die Ausführung des Bahnbaues, sowie der zum Betrieb der Bahn erforderlichen Einrichtungen darf nur geschehen auf Grund von Ausführungsplänen, welche vorher 1 dem Bundesrat vorgelegt und von diesem genehmigt worden sind. Der Bundesrat ist berechtigt, auch nach Genehmigung der Pläne eine Abänderung derselben zu verlangen, wenn eine solche durch die Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten ist.

Art. 8. Die Bahn wird mit Spurweite von l Meter und eingeleisig erstellt und mittelst Elektrizität betrieben.

Art. 9. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welchedurch die Bauarbeiten zu Tage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen u. s. w., sind Eigentum desjenigen Kantons, auf dessen Gebiet sie gefunden werden, und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 10. Den eidgenössischen Beamten, welchen die Überwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die Bahnverwaltung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Teilen der Bahn, der Stationen und des Materials zu gestatten, sowie das zur Untersuchung nötige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 11. Der Bundesrat kann verlangen, dass Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Funk-

.244 tionen zu begründeten Klagen Anläse geben und gegen welche die Gesellschaft nicht von sich aus einschreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nötigenfalls entlassen werden.

Ebenso hat er das Recht, zu verlangen, dass Mitglieder der Verwaltung, welchen vorübergehend oder dauernd Funktionen eines Beamten oder Angestellten Übertragen sind und die in der Ausübung derselben Anlass zu begründeten Klagen geben, dieser Funktionen enthoben werden.

Art. 12. Die Gesellschaft hat sich dem Transportregleraent ·der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen au unterziehen. Soweit sie Änderungen nötig findet, können solche erst eingeführt werden, nachdem sie vom Bundesrat genehmigt ^worden sind.

Art. 13. Die Beförderung von Personen soll täglich mindeslens viermal nach beiden Richtungen, von einem Endpunkt der Bahn zum ändern und mit Anhalten auf allen Stationen, erfolgen.

Die Fahrgeschwindigkeit der Züge wird vom Bundesrate festgesetzt.

4 Art. 14. Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung "Wagen mit nur einer Klasse aufstellen.

Die Gesellschaft hat dafür zu sorgen, dass alle auf einen Zug mit Personenbeförderung sich Anmeldenden, wenn immer möglich, durch denselben, und zwar auf Sitzplätzen, befördert werden können. Auf Verlangen des Bundesrates sind auch mit Warenzügen Personen zo befördern.

Art. 15. Für die Beförderung von Personen können Taxen bis auf den Betrag von 10 Rappen bezogen werden per Kilometer der Bahnlänge.

Für Hin- und Rückfahrten sind die Personentaxen mindestens 20 °/o niedriger anzusetzen als für doppelte einmalige Fahrten.

Kinder unter vier Jahren sind gratis zu befördern, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird.

Für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zwölften Altersjahre ist die Hälfte der Taxe zu zahlen.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, welche im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, Abonnementsbillette zu reduzierter Taxe auszugeben.

245 Art. 16. Für die Beförderung von Armen, welche sich als ·solche durch Zeugnis der zuständigen Behörden ausweisen, ist die halbe Personentaxe zu berechnen.

Auf Anordnung eidgenössischer oder kantonaler Behörden ·sind auch Arrestanten zu transportieren.

Der Bundesrat wird hierüber die näheren Bestimmungen aufstellen.

Art. 17. Jeder Reisende ist berechtigt, 10 kg Reisegepäck taxfrei zu befördern, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für anderes Reisegepäck kann eine Taxe von höchstens 10 Rappen per 100 kg und per Kilometer bezogen werden.

Mit Zustimmung des Bundesrates kann für das Reisegepäck ein Abfertigungsverfahren mit einer einheitlichen Taxe eingeführt werden. In diesem Falle setzt der Bundesrat die Taxe fest.

Art. 18. Bei der Erstellung der Gütertarife ist im allgemeinen vom Gewicht und Umfang der Warensendungen auszugehen, aber, soweit es die Bedürfnisse von Industrie, Gewerbe, Handel und Landwirtschaft rechtfertigen, auch auf den Wert und die wirtschaftliche Bedeutung der Waren Rücksicht zu nehmen.

Es sind Klassen aufzustellen, deren höchste nicht über 5 Rappen und deren niedrigste nicht über 2,5 Rappen per 100 kg und per Kilometer betragen soll.

Eine ganze Wagenladung (d. h. mindestens 5000 kg oder 5 t) hat gegenüber den Stucksendungen Anspruch auf Rabatt.

Bei Beförderung von Waren in Eilfracht kann die Taxe um 100 °/o des gewöhnlichen Ansatzes erhöht werden.

Die für Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft erforderlichen Rohstoffe sollen am niedrigsten taxiert werden.

Art. 19. Für den Transport von Edelmetallen, von barem Gelde und von Kostbarkeiten mit deklariertem Wert ist für Fr. 1000 per Kilometer höchstens 2,6 Rappen zu erheben.

Art. 20. Traglasten mit landwirtschaftlichen und einheimischen gewerblichen Erzeugnissen, sowie Handwerkszeug für den persönlichen Gebrauch des Aufgebers, welche in Begleitung der Träger, wenn auch in besondern Wagen, mit den Personenzügen

246 transportiert und am Bestimmungsort sofort wieder in Empfanggenommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 15 kg nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht ist die Taxe für Waren in gewöhnlicher Fracht zu erheben.

Art. 21. Beim Eintritt von Notständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Teuerung der Lebens- und Futtermittel, sind für den Transport von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten, Kartoffeln,.

Futtermitteln u. s. w. zeitweise niedrigere Taxen einzuführen, welche vom Bundesrate nach Anhörung der Bahnverwaltung festgesetzt werden.

Art. 22. Für den Transport lebender Tiere mit Güterzügen können Taxen erhoben werden, welche nach Klassen und Transportmengen (Stückzahl, Wagenladungen) abzustufen sind und den Betrag von 24 Kappen per Stück und Kilometer für die höchste und 4 Rappen für die niedrigste Klasse nicht übersteigen dürfen.

Bei Beförderung in Eilfracht kann ein Taxzuschlag bis auf 40 °/o erhoben werden.

Art. 23. Für Gepäck-, Güter- und Tiersendungen kann eine Minimaltaxe erhoben werden, die aber den Betrag von 40 Rappen für eine einzelne Sendung nicht überschreiten darf.

Art. 24. Die vorstehenden Taxbestimmungen besehlagen bloss den Transport von Station zu Station. Die Waren sind von den Aufgebern an die Stationsverladplätze aufzuliefern und vom Adressaten auf der Bestimmungsstation abzuholen.

Das Auf- und Abladen der Waren ist Sache der Gesellschaft, und es darf eine besondere Taxe dafür in der Regel nicht erhoben werden. Ausnahmen hiervon sind nur mit Zustimmung des Bundesrates zulässig für einzelne Klassen von Wagenladungsgütern, für lebende Tiere und andere Gegenstände, deren Verladung mit besondern Schwierigkeiten verbunden ist.

Art. 25. Bei Festsetzung der Taxen werden Bruchteile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet.

Das Gewicht wird bei Gütersendungen bis auf 20 ks; für volle 20 kg gerechnet und bei Gepäcksendungen bis auf 10 kg für volle 10 kg ; das Mehrgewicht wird nach Einheiten von je 10 kg berechnet, wobei jeder Bruchteil von 10 kg für eine ganze Einheit gilt.

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Bei Geld- und Wertsendungen werden Bruchteile von Fr. 500 als volle Fr. 500 gerechnet.

Wenn die genaue Ziffer der so berechneten Taxe nicht ohne Rest durch 5 teilbar ist, so wird sie auf die nächsthöhere ·durch 5 teilbare Zahl aufgerundet, sofern der Rest mindestens ·einen Rappen beträgt.

Art. 26. Für die Einzelheiten des Transportdienstes Réglemente und Tarife aufzustellen.

sind

Art. 27. Sämtliche Réglemente und Tarife sind mindestens ·.zwei Monate, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 28. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nacheinander einen sechs Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist das nach gegenwärtiger Konzession zulässige Maximum der Transporttaxen verhältnismässig herabzusetzen. Kann hierüber eine Verständigung zwischen dem Bundesrat und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet die Bundesversammlung.

Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten, einschliesslich der Verzinsung des Obligationenkapitals, zu decken, so kann der Bundesrat eine angemessene Erhöhung obiger Tarifsätze gestatten. Solche Beschlüsse sind jedoch der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 29. Die Gesellschaft ist verpflichtet, für Äufuung genügender Erneuerungs- und Reservefonds zu sorgen und für das Personal eine Kranken- und Unterstiltzungskasse einzurichten oder dasselbe bei einer Anstalt zu versichern. Die hierüber aufzustellenden besondern Vorschriften unterliegen der Genehmigung des Buudesrates.

Ferner sind die Reisenden und das Personal bei einer Anstalt bezüglich derjenigen Verpflichtungen zu versichern, welche -aus dem Haftpflichtgesetz vom 28. März 1905 mit bezug auf Unfälle beim Bau, beim Betrieb und bei H Ulfsgeschäften sich «rgeben.

. . Art. 30. Für die Ausübung des Rückkaufsrechtes des Bundes oder, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, der Kantone Waadt oder Wallis gelten folgende Bestimmungen: a. Der Rückkauf kann frühestens 30 Jahre nach Eröffnung des Betriebes und von da an je auf 1. Januar eines Jahres

248 erfolgen. Vom Entschluss des Rückkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem Eintritte desselben Kenntais m geben.

b. Durch den Rückkauf wird der Rückkäufer Eigentümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allen übrigen Zugehören. Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich des Pensions- und UnterstUtzungsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, ist die Bahn samt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge getan werden, und sollte auch die Verwendung der Erneuerungs- und Reservefonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnismässiger Betrag von der Rückkaufssumme in Abzug zu bringen.

c. Die Entschädigung für den Rückkauf beträgt, sofern letzterer bis 1. Januar 1945 rechtskräftig wird, den 25fachen Wert des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Kalenderjahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Rückkauf der Gesellschaft notifiziert wird, unmittelbar vorangehen ; -- sofern der Rückkauf zwischen dem 1. Januar 1945 und 1. Januar 1960 erfolgt, den 22Vafachen Wert; -- wenn der Rückkauf zwischen dem 1. Januar 1960 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20fachen Wert desoben beschriebenen Reinertrages; -- unter Abzug der Erneuerungs- und Reservefonds.

Bei Ermittlung des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzessionierte Eisenbahnunternehmung mit Ausschluss aller anderen etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

d. Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesamten Überschus» der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch letztem auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefonds einverleibt wurden.

e. Im Falle des Rückkaufes im Zeitpunkte des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Rückkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschätzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

f. Streitigkeiten, die über den Rückkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichtes.

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Art. 31. Haben die Kantone Waadt und Wallis den Rückkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein Rückkaufsrecht, wie es im Art. 30 definiert worden, jederzeit auszuüben, und die Kantone haben unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie letzterer dies von der konzessionierten Gesellschaft zu fordern berechtigt gewesen wäre.

Art. 32. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieses Beschlusses, welcher am 15. April 1909 in Kraft» tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn von Villeneuve nach Le Bouveret. (Vom 12. März 1909.)

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1909

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17.03.1909

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