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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Beschwerde des Jakob Haas-Jörin in Basel gegen zwei Beschlüsse des Bundesrates betreffend Handelsregister.

(Vom 10. August 1909.)

Tit.

Jakob Haas-Jörin in Basel hatte bei den basellandschaftlichen Handelsregisterbehörden das Begehren gestellt, der Direktor der basellandschaftlichen Hypothekenbank in Liestal, Dr. Heinrich Buser, habe seine im Handelsregister deponierte Unterschrift daselbst neu zu zeichnen, da seine jetzige Unterschrift mit der seinerzeit abgegebenen nicht mehr genau übereinstimme.

Sein Begehren wurde durch Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basellandschaft vom 3. März 1909 als unbegründet abgewiesen.

Haas wandte sich deshalb mit Eingabe vom 8. März 1909 beschwerend an den Bundesrat. Er machte im wesentlichen geltend, dass die Unterschrift, welche Dr. Buser gegenwärtig im Geschäftsverkehr führe, sowohl in den Dimensionen als in der Linienführung des ersten Buchstabens von der im Handelsregister gezeichneten Unterschrift abweiche. Art. 653 des Obligationenrechtes, wie auch die Verkehrssicherheit verlangen, dass er seine gegenwärtige Unterschrift wiederum im Handelsregister zeichne.

426 Sowohl der Regierungsrat des Kantons Basellandschaft als Dr. Buser beantragten Abweisung der Beschwerde. Der Namenszug habe sich allerdings im Laufe der Jahre etwas verändert, wie es bei einer jährlich viel tausendmal gegebenen Unterschrift leicht vorkommen könne. Was nach Art. 653 des Obligationenrechtes und der Verordnung über das Handelsregister die Neueintragung notwendig mache, seien bloss die Änderungen in der Person, der Vertretungsbefugnis oder in der Zusammensetzung der Unterschrift.

Wir haben die Beschwerde durch Beschluss vom 11. Mai 1909 ebenfalls als unbegründet abgewiesen, da nach Art. 18, Absatz 3 der Verordnung über das Handelsregister und das Handelsamtsblatt vom 6. Mai 1890 der Vertretungsberechtigte einer Gesellschaft seine Unterschrift nur neu einzutragen habe, wenn er in ein anderes Vertretungsverhältnis zur Gesellschaft trete.

Da die basellandschaftliche Hypothekenbank in Basel eine Zweigniederlassung besitzt, hatte Haas auch bei den baselstädtischen Behörden dasselbe Begehren gestellt. Er wurde vom Justizdepartement des Kantons Baselstadt am 7. Mai 1909 abgewiesen. Auch hiergegen rekurrierte Haas an den Bundesrat, der ihn am 27. Mai 1909 aus den erwähnten Gründen wiederum abwies.

Mit Eingabe vom 8. Juli 1909 wiederholt nun Haas sein Begehren bei der Bundesversammlung.

Wir sind der Ansicht, die Bundesversammlung könne auf diese Beschwerde wegen Inkompetenz nicht eintreten.

Nach Art. 893 des Obligationenrechtes hat der Bundesrat u. a. die Vorschriften über die Führung und Beaufsichtigung der Handelsregister und über die BeschwerdefUhrung zu erlassen.

Demgemäss hat die vom Bundesrate erlassene Verordnung vom 6. Mai 1890 das Aufsichtsrecht des Bundesrates und die Beschwerde an den Bundesrat geregelt, ohne die Weiterziehung an die Bundesversammlung vorzusehen. Die Bundesversammlung selbst hat bereits im Falle Constantin Walz, der seine Eintragspflicht bestritt, am 19. Dezember 1891 ohne Diskussion entschieden, dass sie nicht kompetent sei, solche Beschwerden zu entscheiden (Bundesbl. 1891, IV, 671; 1892, II, 639; v. Salis, Bundesrecht, H, Nr. 269). Umsomehr muss sich jetzt die Bundesversammlung inkompetent erklären, wo sich der Beschwerdeführer nicht über eine Verletzung seiner gesetzlichen Rechte

427 durch die Handelsregisterführer beklagt, sondern bloss einen vermeintlichen Fehler des Registerführers in seiner Amtsführung rügt, was zu beurteilen Sache der administrativen Aufsichtsbehörde, nicht der Bundesversammlung ist.

Wir beantragen Ihnen daher, auf die Beschwerde einzutreten.

Genehmigen Sie die Versicherung Hochachtung.

B e r n , den 10. August

nicht

unserer vollkommenen

1909.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Für den Bundespräsidenten: Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Bingier.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Beschwerde des Jakob HaasJörin in Basel gegen zwei Beschlüsse des Bundesrates betreffend Handelsregister. (Vom 10.

August 1909.)

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1909

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18.08.1909

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425-427

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