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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung eines Spezialkredites zur Ausrichtung von Gehaltszulagen für das Jahr 1909 an das Personal der Bundesverwaltung.

(Vom 18. Oktober 1909.)

Tit.

Nachdem am 28. September abbin die Referendumsfrist für das von Ihnen unterm 24. Juni 1909 angenommene Bundesgesetz betreffend Abänderung des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1897 über die Besoldungen der eidgenössischen Beamten und Angestellten unbenutzt abgelaufen war, haben wir dieses Gesetz durch Beschluss vom 5. Oktober 1909 mit Rückwirkung vom 1. Januar 1909 an in Kraft gesetzt.

Indem wir das Gesetz bis zum 1. Januar des laufenden Jahres rückwirkend erklärten, handelten wir nach dem von Ihren Räten bei der Diskussion der Gesetzesvorlage mehrfach bekundeten Willen. Ihre Willensäusserung, die übrigens mit den Absichten übereinstimmt, mit denen der Bundesrat Ihnen seinerzeit den Entwurf zu einer Revision des Besoldungsgesetzes vorgelegt hat, ging nämlich dahin, dass schon für das Jahr 1909 jeder der unter das Gesetz fallenden Beamten und Angestellten eine Gehaltszulage von Fr. 200 erhalten soll, an Stelle der in den letzten 3 Jahren ausgerichteten Teuerungszulage von Fr. 100. Da nun Artikel 3 der Gesetzesnovelle bestimmt, dass auf den Zeitpunkt

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des Inkrafttretens derselben die Besoldungen der in Frage kommenden Beamten und Angestellten um Fr. 200 erhöht werden, und zwar ohne Rücksicht auf die Gehaltserhöhungen, die nach Massgabe des Besoldungsgesetzes von 1897 auf 1. April 1909 fällig waren, konnte, wenn man erreichen wollte, dass die Besserstellung für den Einzelnen schon pro 1909 volle Fr. 200 betrage, der Beginn der Wirksamkeit des Gesetzes, den zu bestimmen Sie in Artikel 5 desselben dem Bundesrat übertragen haben, nicht anders als auf 1. Januar 1909 festgesetzt werden.

Auf Grund von Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1909 und unseres Beschlusses vom 5. Oktober 1909 wird also nun jeder der dem Gesetze unterstehenden Beamten und Angestellten pro 1909 eine Gehaltszulage von Fr. 200 erhalten, sofern Sie den hierfür erforderlichen Kredit bewilligen, den nachzusuchen Zweck unserer gegenwärtigen Botschaft ist.

Nach den vorgenommenen Berechnungen bedarf es für die Ausrichtung der Zulage an das genannte Personal einer Summe von rund Fr. 3,190,000. In unserer Botschaft vom 15. Juni 1908 hatten wir den Bedarf auf Fr. 3,030,000 beziffert. Die Differenz ist in der Hauptsache zurückzuführen auf die seither eingetretene Personalvermehrung.

In unserer eben erwähnten Botschaft vom 15. Juni 1908 hatten wir sodann gesagt, dass den nicht ständigen Angestellten und den Arbeitern in der Bundesverwaltung, die wir hier der Kürze halber unter der Bezeichnung ,,dein Besoldungsgesetz nicht unterstehendes Personal"1 zusammenfassen wollen, zu gleicher Zeit wie dem Personal, von welchem bisher die Rede war, eine Besserstellung gewährt werden müsse.

Wir haben nun über die Lohnverhältnisse dieses dem Besoldungsgesetz nicht unterstehenden Personals Erhebungen gemacht und daraufhin, unter Vorbehalt der Bewilligung des erforderlichen Kredites durch Ihre Räte, die uns als angemessen erscheinenden Gehalts- und Lohnerhöhungen zugestanden. Es konnte sich für den Bundesrat nicht darum handeln, die Gehalte und Löhne neu festzusetzen, da in der Mehrzahl der Fälle die Kompetenz hierzu den Departementen, Abteilungschefs oder Direktoren der Werkstätten zugeschieden ist. Wir beschränkten uns vielmehr auf die Bewilligung der Aufbesserung, die vom 1. Januar 1909 an in Wirksamkeit zu treten hat.

Die Verhältnisse bei diesem Angestellten- und Arbeiterpersonal sind so verschiedener Natur, dass eine gleichmässige Berücksichtigung der verschiedenen Kategorien nicht möglich ist. Bei

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den Arbeitern der Regiewerkstätten des Bundes musste z. B.

Rücksicht genommen werden auf die in der Privatindustrie für gleiche oder ähnliche Arbeit gezahlten Löhne, bei den Arbeitern der eidgenössischen Liegenschaften auf die in der Landwirtschaft üblichen Löhne usw. Indessen sind wir mit den Lohnaufbesserungen soweit gegangen, als es uns die Rücksichtnahme auf alle in Betracht fallenden Verhältnisse nur immer gestattete.

Für die Angestellten, soweit sie sich im ausschliesslichen Dienst der Verwaltung befinden, bewegen sich die vorgesehenen Gehaltserhöhungen vom 1. Januar 1909 an zwischen Fr. 100 und Fr. 200.

Für die Arbeiter der Militärwerkstätten ist schon seit dem 1. Januar 1908 durch ein neues Lohnregulativ eine dauernde Lohnerhöhung eingeführt. Mit den pro 1909 vorgesehenen Aufbesserungen wird diese ergänzt auf Fr. 60 bis Fr. 85, wobei ebenfalls alle in Betracht fallenden Faktoren berücksichtigt werden mussten. Selbstverständlich müssen die pro 1908 und 1909 bewilligten ausserordentlichen Lohnerhöhungen dauernder Art bei dem Ausgleich betreffend die Teuerungszulagen mit in Berechnung gezogen werden.

Ähnlich verhält es sich mit Bezug auf die Grenzwächter der Zollverwaltung und die provisorischen Aushelfer bei den Bureaux.

I. und u. Klasse der Postverwaltung, denen .auf Grund von ins Budget für das Jahr 1909 eingestellten und von Ihnen bewilligten Krediten bereits seit 1. Januar dieses Jahres Lohnerhöhungen zuteil geworden sind, die ihnen die in den Jahren 1906--1908 bezogenen Teuerungszulagen ersetzten.

Wir legen dem Dossier zu Händen Ihrer Kommissionen Tabellen bei, aus denen sich die dermaligen Lohnverhältnisse des dem Besoldungsgesetz nicht unterstellten Personals und die diesem Personal zugestandenen Lohnaufbesserungen ergeben. Nach unsern Berechnungen erfordern diese Aufbesserungen für das Jahr eine Summe von rund Fr. 840,000. In unserer Botschaft vom 15. Juni 1908 hatten wir den Bedarf auf Fr. 780,000 veranschlagt. Die Differenz ist auch hier zurückzuführen auf die seither eingetretene Personalvermehrung.

Im ganzen bedürfen wir somit für die Ausrichtung der Gehaltszulagen pro 1909 an das dem Besoldungsgesetz unterstellte und an das ihm nicht unterstellte Personal einer Summe von Fr. 4,030,000 (Fr. 3,190,000 -f- 840,000), um deren Bewilligung wir Sie ersuchen.

Im Jahr 1908 sind, mit Inbegriff eines kleinen Nachtrages, der erst in der Staatsrechnung pro 1909 erscheinen wird, für die

865 Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Personal der Bundesverwaltung Fr. 1,877,626 aufgewendet worden. Es ergibt sich somit durch die Novelle zum Besoldungsgesetz und durch die gleichzeitig mit der Vollziehung von Art. 3 dieser Novelle dem Personal, das dem Gesetz nicht untersteht, zu gewährenden Lohnaufbesserungen eine Mehrbelastung des Budgets von Fr. 2,152,374.

Wir beabsichtigen, die Gehaltszulagen pro 1909 in einem Betrage in der ersten Hälfte des Monats Dezember nächsthin zur Ausrichtung gelangen zu lassen. Dabei möchten wir, um die Verrechnung möglichst einfach zu gestalten, die Ausgabe in einer Summe in den Abschnitt IV. Unvorhergesehenes der Staatsrechnung einstellen, gleich wie es in den letzten drei Jahren mit den Teuerungszulagen gehalten worden ist. Denn es würde die Sache sehr komplizieren, wenn für jede einzelne Verwaltungsabteilung ein Nachtragskredit pro 1909 verlangt werden müsste. Vom 1. Januar 1910 an werden dann die erhöhten Besoldungen und Löhne die Grundlage für die monatlichen oder vierzehntägigen Gehalts-, beziehungsweise Lohnauszahlungen bilden, und es werden die höhern Ansätze im Budget für das Jahr 1910, das Ihnen demnächst zugehen wird, bereits berücksichtigt sein.

Damit die Gehaltszulagen pro 1909. auf die das Personal mit Sehnsucht wartet, in der ersten Hälfte des Monats Dezember zur Auszahlung gelangen können, wäre es sehr wünschbar, dass Sie uns den notwendigen Kredit in der Oktobersession bewilligen würden.

Wir gestatten uns, Ihnen den nachstehenden Beschlussentwurf zur gefälligen Annahme zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 18. Oktober 1909.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Eingier.

866 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Bewilligung eines Spezialkredites an den Bundesrat auf Rechnung des Jahres 1909 behufs Ausrichtung von Gehaltszulagen für das Jahr 1909 an das Personal der Bundesverwaltung.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 18. Oktober 1909^ beschliesst: Art. 1. Dem Bundesrat wird, behufs Ausrichtung der durch die Besoldungsgesetzesnovelle vom 24. Juni 1909 bedingten Gehaltszulagen an das dem Gesetze unterstellte Personal und von Gehalts- und Lohnzulagen an das dem Gesetze nicht unterstellte Personal der Bundesverwaltung für das Jahr 1909, unter Abschnitt IV, Unvorhergesehenes, des Voranschlags pro 1909 einSpezialkreditvon Fr. 4,030,000 bewilligt.

Art. 2. Gegenwärtiger Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft. Der Bundesrat wird mit dessen Vollziehung beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung eines Spezialkredites zur Ausrichtung von Gehaltszulagen für das Jahr 1909 an das Personal der Bundesverwaltung. (Vom 18. Oktober 1909.)

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27.10.1909

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