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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Gewährleistung der Abänderung der Verfassung des Kantons Appenzell Inner-Rhoden vom 24. Wintermonat 1872.

(Vom 28. Mai 1909.)

Tit.

Mit Sehreiben vom 13. Mai 1909 teilen uns Landammann und Standeskommission des Kantons Appenzell Inner-Rhoden mit, dass an der Landsgemeinde vom 25. April 1909 die Ergänzung der Kantonsverfassung durch Einfügung eines Art. 41bis angenommen worden ist. Der neue Verfassungsartikel lautet: ,,Durch Gesetz oder Verordnung kann der Erlass von Urteilen in Polizeistraffällen auch ändern verfassungsmässigen Behörden übertragen werden."

Auf Grund dieser Bestimmung kann durch Gesetz oder Verordnung auch den Verwaltungsbehörden die Befugnis eingeräumt werden, bei geringen Polizeiübertretungen, z. B. bei Übertretungen des Wirtschaftsgesetzes, Strafverfügungen zu erlassen; hierdurch soll einer Überlastung der Gerichte vorgebeugt werden.

Diese Verfassungsänderung enthält nichts Bundesrechtswidriges. Wir stellen Ihnen, Tit., daher den Antrag, der Abänderung der Verfassung des Kantons Appenzell Inner-Rhoden durch Annahme des hier beigefügten Entwurfes eines Bundesbeschlusses die eidgenössische Gewährleistung zu erteilen.

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Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 28. Mai 1909.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Deueher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Gewährleistung der Abänderung der Verfassung des Kantons Appenzell Inner-Rhoden durch Einfügung eines Art. 41bis.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 28, Mai 1909, betreffend die an der Landsgemeinde vom 25. April 1909 angenommene Abänderung der Verfassung des Kantons Appenzell Inner-Rhoden vom 24. Wintermonat 1872; in Erwägung: dass diese Verfassungsänderung nichts enthält, was den Vorschriften der Bundesverfassung widerspräche ; in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, beschliesst: 1. Der an der Landsgemeinde vom 25. April 1909 angenommenen Abänderung der Verfassung des Kantons Appenzell Inner-Rhoden vom 24. Winfcermonat 1872 durch Einfügung eines Art. 41bis wird die eidgenössische Gewährleistung erteilt.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Nichtbezahlung von Militärpflichtersatz bestraften Martin Chételat, Taglöhner in Delsberg.

(Vom 25. Mai 1909.)

Tit.

Der Kreiskommandant von Pruntrut überwies am 17. August 1908 den Martin Chételat dem Strafrichter, weil er trotz der gesetzlichen Mahnungen den Militärpflichtersatz pro 1908 im Betrage von Fr. 5. 80 nicht bezahlt hatte. In einer ersten Verhandlung erlangte der Verzeigte vom Richter Frist zur nachträglichen Zahlung bis 30. November, und er bezahlte dann am 12. desselben Monates Taxe und Kosten an die Militärbehörde. Diese aber machte dem Richter hiervon keine Mitteilung, und da Chételat beim zweiten Rechtstag ohne Entschuldigung ausblieb, so wurde er auf Grund des Bundesgesetzes vom 29. März 1901 mit vier Tagen Polizeiarrest und Wirtshausverbot für die Dauer eines Jahres bestraft, unter Auferlegung der mit Fr. 8. 90 berechneten Gerichtskosten.

Chételat hat seither auch diese Kosten bezahlt und ersucht nun um Erlass der Strafe durch Begnadigung. Nach der konstanten Praxis der Bundesversammlung ist ihm ohne weiteres zu entsprechen, mit Rücksicht darauf, dass er die schuldige Steuer vor dem Richterspruch bezahlt hat.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Gewährleistung der Abänderung der Verfassung des Kantons Appenzell Inner-Rhoden vom 24. Wintermonat 1872. (Vom 28. Mai 1909.)

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1909

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02.06.1909

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694-697

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