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Bericht des
Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Uebertretung des Bundesgesetzes betreffend Jagd und Vogelschutz bestraften Jakob Buchs, Landarbeiter zu Thal, Gemeinde Erlenbach, Kanton Bern.
(Vom 5. November 1909.)
Tit.
Petent wurde am 28. Dezember 1908 vom Gerichtspräsidenten von Niedersimmental bestraft, weil er an einem Sonntag während geschlossener Jagdzeit eine Gemse erlegt hatte. Dabei sprach der Richter eine Busse von Fr. 50 aus wegen der Übertretung der kantonalen Vorschriften über die Sonntagsjagd und eine solche von Fr. 80 wegen Jagens während geschlossener Jagdzeit (Art. 21, Ziffer 4, lit. a und b, des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1904).
Jakob Buchs stellt das Gesuch um Erlass der Strafe durch Begnadigung, indem er geltend macht, dass nicht Lust am Wildern, sondern drückende Armut und die Sorge um den eigenen Unterhalt und denjenigen von nahen Angehörigen ihn zu dem Jagdfrevel bewogen hätten. Seine Angaben über diese Verhältnisse werden von Gemeindebehörde und Arzt als richtig bestätigt unter warmer Empfehlung der Gewährung des Strafnachlasses.
Der bernische Richter hat zu ungunsten des Petenten davon Umgang genommen, die aus dem eidgenössischen und dem kantonalen Rechte entspringenden Bussen gemäss Art. 33 Bundes-
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strafrecht zu einer Gesamtstrafe zu vereinigen, und er hat auch eine Entscheidung des bernischen Obergerichtes ausser acht gelassen, nach welcher dann keine besondere Strafe wegen Jagens zu geschlossener Jagdzeit ausgesprochen werden soll, wenn die Übertretung bereits als verbotene Sonntagsjagd strafbar ist. Schon aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, die auf eidgenössischem Recht beruhende Busse von Fr. 80 aufzuheben ; dagegen ist der kantonalen Begnadigungsbehörde die Entscheidung darüber anheimzugeben, ob mit Rücksicht auf die bedrängten ökonomischen Verhältnisse auch die Strafe wegen verbotener Sonntagsjagd ganz oder zum Teil erlassen werden soll.
Wir beantragen daher: Es sei dem Jakob Buchs die wegen Jagens zu verbotener Zeit ausgesprochene Busse von Fr. 80 zu erlassen und die Entscheidung über das Gesuch um Aufhebung der Busse von Fr. 50 der Begnadigungsbehörde des Kantons Bern anheimzustellen.
B e r n , den S.November 1909.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:
Deucher.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Kingier.
--SS-OHS--
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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Uebertretung des Bundesgesetzes betreffend Jagd und Vogelschutz bestraften Jakob Buchs, Landarbeiter zu Thal, Gemeinde Erlenbach, Kanton Bern. (Vom 5. November 1909.)
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Bundesblatt
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Jahr
1909
Année Anno Band
5
Volume Volume Heft
45
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
10.11.1909
Date Data Seite
103-104
Page Pagina Ref. No
10 023 525
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