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Schweizerisches Bundesblatt.

1. Jahrgang. IV.

No 30

28. Juli 1909.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend den von Fries, Johann, in Stalden bei Konolfingen, erhobenen Militärsteuerrekurs.

(Vom 20. Juli 1909.)

Tit.

Fries, Johann, geb. 1874, von Gadmen, wohnhaft in Stalden bei Konolfingen, früher Wachtmeister im Füsilierbataillon Nr. 33/1, hat von 1894 bis 1900 Militärdienst geleistet. Im Jahre 1901 bestand er noch die Inspektion und wurde dann gemäss Art. 2 der Militärorganisation von 1874 dienstfrei. Fries musste infolgedessen am 15. August 1901 die Ausrüstung abgeben ; den Wiederholungskurs jenes Jahres hat er nicht mehr mitgemacht. Der Genannte wurde pro 1902 bis 1908 zur Entrichtung der Militärsteuer verhalten, wobei ihm jeweilen die in Art. 6 des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz, vom 28. Juni 1878, vorgesehene Taxermässigung bewilligt wurde. Anlässlich der diesjährigen Brsatzanlage verfügte dann die Militärdirektion des Kantons Bern, dass Fries zur ganzen seiner Altersklasse auffallenden Taxe zu besteuern sei, indem derselbe bloss sieben ganze Dienstjahre aufweise.

Der Bundesrat, an welchen Fries rekurrierte, bestätigte mit Schlussnahme vom 28. Mai 1909 den angefochtenen kantonalen Entscheid, mit dem Beifügen, dass der Umstand, wonach dem Rekurrenten früher irrtümlicherweise die Rechtswohltat des mehrBundesblatt.

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342 zitierten Art. 6 gewährt worden war, die bernische Militärdirektion nicht hindern konnte, den Rekurrenten pro 1909 richtig besteuern zu lassen, indem der Militärpflichtersatz gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1878 alljährlich neu anzulegen ist. Fries zog nun mit Eingabe vom 16. Juni die Streitsache an die Bundesversammlung weiter.

Art. 6 des Militärpflichtersatzgesetzes lautet: ,,Wehrpflichtige, welche mindestens acht Jahre Dienst getan haben und für den Rest des militärpflichtigen Alters dienstuntauglich oder nach Art. 2 des Gesetzes über die Militärorganisation temporär befreit werden, haben die Hälfte des für die betreffende Altersklasse festgesetzten Ersatzes zu leisten, sofern letzterer ihnen nicht nach den Bestimmungen des Art. 2 ganz erlassen werden muss.a In seinem Entscheid in Sachen von Gingins vom 20. August 1889 (Bundesbl. 1890, H, 321) war der Bundesrat von der Auffassung ausgegangen, dass es für die Gewährung der Steuerermässigung nicht darauf ankomme, dass ein Pflichtiger mindestens acht Jahre im Heere eingeteilt gewesen sei, sondern darauf, dass derselbe während acht oder mehr Jahren Dienst getan habe.

Dem damaligen Rekurrenten wurden deshalb die Jahre, in welchen er den Wiederholungskurs versäumt hatte, nicht angerechnet.

Diesen im Rekursfalle von Gingins eingenommenen Standpunkt hat die neuere bundesrätliche Praxis verlassen. Gemäss derselben ist ein Jahr, in welchem jemand zwar einen bestimmten Dienst versäumt hat, sonst aber den Militärbehörden zur Verfügung gestanden ist, als Dienstjahr zu betrachten.

Diese neuere Praxis dürfte dem Sinne des vorstehend wörtlich angeführten Art. 6 und auch dem Wesen der Dienstpflicht, wie es in Art. 8 und 9 -der Militärorganisation von 1907 definiert ist, besser entsprechen. Neben dem Tnstruktionsdienst kommt namentlich auch in Betracht, dass ein Wehrmann zur Leistung des Aktivdienstes, kantonalen wie eidgenössischen, bereit steht.

Das Jahr 1901, in dessen Verlauf Fries von der Militärdienstpflicht befreit wurde, kann ihm nun nicht als achtes Dienstjahr angerechnet werden. Der Rekurrent hat somit, weil das hierfür verlangte Minimum von Dienst nicht erreicht ist, auf die Vergünstigung des Art. 6 des Militärsteuergesetzes keinen Ansprach erworben.

Wir beehren uns daher, Ihnen zu beantragen, es 'sei die von J. Fries erhobene Beschwerde abzuweisen.

343

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 20. Juli 1909.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend den von Fries, Johann, in Stalden bei Konolfingen, erhobenen Militärsteuerrekurs. (Vom 20. Juli 1909.)

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1909

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30

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28.07.1909

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341-343

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