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Bundesbeschluss betreffend
Bewilligung eines Spezialkredites für die schweizerischen Bundesbahnen von Fr. 2,500,000 behufs Ausrichtung von Teuerungszulagen für das Jahr 1908 [an die Beamten, Angestellten und Arbeiter der schweizerischen Bundesbahnen mit Besoldungen bis auf Fr. 4000.
(Vom
23. Dezember 1908.)
Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen vom 2. Dezember 1908, samt Beilage ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 11. Dezember 1908, beschliesst: Art. 1. Den Beamten und Angestellten der schweizerischen Bundesbahnen, sowie den ständig in deren Werkstätten und Betrieb beschäftigten Arbeitern wird für das Jahr 1908 eine Teuerungszulage gewährt, die für jeden verheirateten Beamten, Angestellten oder Arbeiter Fr. 100 und für jeden unverheirateten Beamten, Angestellten oder Arbeiter Fr. 50 beträgt.
Der unverheiratete Beamte, Angestellte oder Arbeiter, welcher die Stütze seiner Familie ist, wird dem Verheirateten gleichgestellt.
Art. 2. Die Wohltat dieser Zulage wird jedoch auf die Beamten und Angestellten beschränkt, deren Besoldungen mit Inbegriff der festen Nebenbezüge Fr. 4000 nicht übersteigt.
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Art. 3. Für die während des Jahres 1908 in den Dienst der schweizerischen Bundesbahnen getretenen Beamten, Angestellten und Arbeiter wird die Zulage im Verhältnis zur Dienstzeit berechnet und nur unter der Bedingung verabfolgt, dass die Dienstzeit im Jahre 1908 mindestens drei Monate betragen habe.
Art. 4. Zur Auszahlung dieser Teuerungszulagen wird der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen ein Kredit von Fr. 2,500,000 eröffnet. Dieser Kredit ist auf das Betriebsjahr 1908 anzurechnen.
Art. 5. Gegenwärtiger Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlich, sofort in Kraft. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung desselben beauftragt.
Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 22. Dezember 1908.
Der Präsident: A. Germann.
Der Protokollführer: Ringier.
Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 23. Dezember 1908.
Der Präsident : A. Thélin.
Der Protokollführer: Schatzmann.
Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Vollziehung des vorstehenden Bnndesbeschlusses.
B e r n , den 29. Dezember 1908.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :
Brenner.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.
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Jahr
1909
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
01
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
06.01.1909
Date Data Seite
453-454
Page Pagina Ref. No
10 023 191
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