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Schweizerisches Bundesblatt.

6l. Jahrgang.

rgang.

I.

No. 8

24. Februar 1909.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 6 Franken.

Einrückungsgebühr per Zeile oder deren Raum 15 Bp -- Inserate franko an die Expedition.

Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & Vie. in Bern.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über

seine Geschäftsführung im Jahre

1908.

II. Departemente.

Justiz- und Polizeidepartement.

A. Gesetzgebung und Rechtspflege.

I. Bundesgesetzgebung und Konkordate.

1. Die Referendumsfrist für das am 10. Dezember 1907 von den eidgenössischen Räten angenommene S c h w e i z e r i s c h e Z i v i l g e s e t z b u c h ist am 20. März unbenutzt abgelaufen; damit hat das grosse Werk, der Gegenstand jahrelanger Wunsche und mühevoller Beslrebungen, Gesetzeskraft erlangt. Der Bund und die Kantone werden bis zum 1. Januar 1912, wo es in Wirksamkeit treten soll, noch verschiedene Ausführungsvorschriften erlassen müssen. Wir haben den Kantonen mit Kreisschreiben vorn 24. Juli (Bundesbl. 1908, IV, 503) ein ausführliches Memorial mitgeteilt, in dem wir eine Übersicht sämtlicher notwendiger oder wünschenswerter kantonaler Einführungsbestimmungen aufgestellt und sie schematisch gruppiert haben; dieses Schema enthält auch die vom Bunde zu erlasssenden Vorschriften.

Verschiedene Kantone haben bereits ihre Einführungsgesetze entBundesblatt. 61. Jahrg. Bd. I.

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worfen und sie unserem Justizdepartement zu vorläufiger Begutachtung zugestellt. Was die eidgenössischen Ausführungsvorschriften anbelangt, so haben wir zunächst die Kantone ersucht, uns ihre Vorschriften über die Vermessungen mitzuteilen, und über den Stand der Vermessungen und ihr Verhältnis zum Immobiliarsachenrecht zu berichten ; darauf haben wir Herrn Ingenieur K. Leutenegger mit der Sammlung und Sichtung des Materials über die kantonalen Vermessungen und Vermessungsvorschriften und mit der Vorbereitung des Beschlusses der Bundesversammlung betreffend die Tragung der Vermessungskosten beauftragt; da dieser zweite Gegenstand weitere Vorstudien verlangte, haben wir auf Anfang 1909 eine Expertenkommission einberufen zur Beratung der Fragen, ob es die für das Grundbuch noch auszuführenden Detailvermessungen als rationell erscheinen lassen, eine einheitliche, allseitig verwendbare, geometrische Landesvermessung durchzuführen, und wie in diesem Falle vorzugehen sei.

Gemäss Ihrem Beschlüsse vom 8. April 1907 haben wir unsere Vorlage vom 3. März 1905 betreffend die R e v i s i o n d e s O b l i g a t i o n en r e c h t s einer grössern Expertenkommission vorgelegt. Die Kommission, hielt eine erste Session vom 4. bis 9. Mai, in der sie den allgemeinen Teil des Obligationenrechts bis zum 30. Titel (,,Besondere Verhältnisse bei Obligationen") durchberiet, und eine zweite vom 12. bis 23. Oktober, in der sie die übrigen Teile des Entwurfes behandelte, mit Ausnahme der Titel über den Dienstvertrag, den Auftrag und den Werkvertrag, die in einer dritten Session im Frühjahr 1909 diskutiert werden sollen. Zu dritten Session sollen noch die Vertreter einiger am Dienstvertrag besonders interessierter Verbände eingeladen werden.

2. Die Beratungen der Expertenkommission über die Revision des speziellen Teiles des V o r e n t w u r f e s zu einem s c h w e i z e r i s c h e n S t r a f r e c h t von 1903 wurden im Monat April programmgemäss auf Grundlage einer neuen von Prof. Dr.

Stooss besorgten Fassung durchgeführt und ihr Resultat mit begleitendem Berichte des Redaktors dem Departement übermittelt.

Prof. A. Gautier in Genf übernahm sodann die Übersetzung dieser Vorlage in die französische Sprache, die er Ende 1908 dem Präsidenten der Kommission einreichte. Ihre Durchberatung und endgültige Feststellung soll im Frühjahr 1909 beendet und darauf dem Departement eingereicht werden.

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3. Eine Folge der Annahme des Zivilgesetzbuches ist die R e v i s i o n des B u n d e s g e s e t z e s über die O r g a n i s a t i o n der B u n d e s r e c h t s p f l e g e vom 22. März 1893, die auf den l; Januar 1912 durchgeführt sein sollte. Vor allem muss die Organisation des Gerichtes die Änderungen erfahren, die zur Bewältigung der vermehrten Arbeit notwendig sind, womit die Frage im Zusammenhang steht, in welcher Weise die Weiterziehung kantonaler Zivilurteile an das Bundesgericht geregelt werden soll. Bei diesem Anlass wird auch zu prüfen sein, ob nicht die Entscheidung weiterer Administrativstreitigkeiten vom Bundesrat auf das Bundesgericht zu übertragen sei. Es wird sich endlich fragen, ob die jetzigen Räume des Bundesgerichts für die neuorganisierte Behörde genügen werden. Wir haben das Bundesgericht ersucht, über alle diese Fragen Bericht zu erstatten, und die eidgenössische Baudirektion mit der Prüfung der Raumfrage beauftragt.

4. Die Vorarbeiten zur Einführung des Zivilgesetzbuches und zur Revision des Obligationenrechts, sowie der zweimalige Wechsel in der Leitung des Justiz- und Polizeidepartementes haben die Ausarbeitung eines definitiven Entwurfes über die H a f t p f l i c h t der A u t o m o b i l e und die Erledigung der Vorlage des Departementes über die Revision der Bundesverfassung zur Errichtung eines V e r w a l t u n g s g e r i c h t e s verzögert.

II. Internationales Recht.

1. Unsere früheren Kreisschreiben über das einschlägige Recht der an den Haager Ü b e r e i n k ü n f t e n ü b e r die E h e s c h e i d u n g und die V o r m u n d s c h a f t beteiligten Staaten (Bundesbl. 1907, I, 908; IV, 586) haben wir am 14. August durch die Mitteilung der in P o r t u g a l geltenden Vorschriften ergänzt; zugleich haben wir beigefügt, dass die Schweiz, in Anwendung von Art. 2 des Vormundschaftsabkommens, der Ausübung vormundschaftlicher Handlungen durch die diplomatischen und konsularischen Vertreter der anderen Vertragsstaaten widersprochen hat (Bundesbl. 1908, IV, 628). Von Spanien haben wir noch keine Mitteilungen erhalten.

2. Wir haben unsern im Haag akkreditierten Gesandten beauftragt, die an der IV. Haager Konferenz von 1904 r e v i d i e r t e

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Ü b e r e i n k u n f t b e t r . Z i v i l p r o z e s s r e c h f c zu unterzeichnen, was am 14. .November geschehen ist. Mit Botschaft vom 1. Dezember haben wir Ihnen beantragt, diese revidierte Konvention zu genehmigen (Bundesbl. VI, 129). Die jetzt geltende Übereinkunft haben wir nicht gekündigt, so dass sie bis zum 27. April 1914 für die Schweiz verbindlich bleibt gegenüber denjenigen Staaten, die sie der Schweiz gegenüber ebenfalls nicht gekündigt haben, d. h. allen ausser Deutschland, Frankreich, die Niederlande und Spanien, sofern nicht die revidierte Übereinkunft an ihre Stelle tritt.

3. Die niederländische Regierung hat den Bundesrat angefragt, ob er sich an einer im Herbste 1909 abzuhaltenden diplomatischen Konferenz zur Beratung eines e i n h e i t l i c h e n W e c h s e l r e c h t e s vertreten lassen werde ; wir haben die Beteiligung der Schweiz zugesagt.

4. Die ö s t e r r e i c h i s c h e Regierung hat den Abschluss eines Vertrages über die B e g l a u b i g u n g von U r k u n d e n , auf ähnlicher Grundlage, wie der zwischen der Schweiz und Deutschland am 14. Februar 1907 abgeschlossene, angeregt ; wir haben uns grundsätzlich damit einverstanden erklärt und erwarten die Vorschläge Österreichs.

5. Unser Gesandter in Rom hat mit der i t a l i e n i s c h e n Regierung durch Noten vom 30. Juni/13. Juli folgende Erklärung ausgetauscht : ,,Es besteht zwischen den beiden Regierungen Einverständnis darüber, dass jeder Staat sich die volle Freiheit seiner Gesetzgebung vorbehält hinsichtlich des Rechtes der Angehörigen eines der beiden Staaten, auf dem Gebiete des ändern G e w e r b e im U m h e r z i e h e n und H a u s i e r h a n d e l zu treiben, in der Meinung jedoch, dass die Angehörigen jedes Staates auf dem Gebiete des ändern das gleiche Recht geniessen wie die Angehörigen dritter Staaten, mit denen der gleiche Grundsatz vereinbart worden ist."

Wir haben diese Abmachung den Kantonen durch Kreisschreiben vom 24. Juli mitgeteilt. (Vergi, unsere Geschäftsberichte für 1906 und 1907, Bundesbl. 1907, I, 532 ; 1908,1, 522.) Auf den Wunsch der italienischen Regierung haben wir die Kantone ersucht, diesen Grundsatz nicht sofort in vollem Umfang an-

765 zuwenden, sondera der prekären Lage, in die viele Italiener durch das Verbot des Hausierhandels versetzt würden, nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.

Das Postulat Nr. 688 ist dadurch in seinem zweiten Teile erledigt.

III. Gewährleistung Ton Kantonsverfassungen.

1. B e r n hat die Art. 50--52 und 56--62 seiner Staatsverfassung vom 4. Juni 1893, welche die Gerichtsorganisation zum Gegenstand haben, in verschiedenen Bestimmungen geändert.

Die Gewährleistung erfolgte durch Bundesbeschluss vom 9. April (A. S. n. F. XXIV, 543.)

2. S c h w y z hat in der Volksabstimmung vom 21. April 1907 die revidierten §§ 26 und 27 der Verfassung über die Wahlart des Kantonsrates angenommen (Bundesbeschluss vom 6. April ; A. S. n. F. XXIV, 545), und am 13. September 1908 den § 13 durch einen Zusatz ergänzt, der die Expropriation für öffentliche oder private Wasserwerksanlagen vorsieht. Die Gewährleistung erfolgte durch Bundesbeschluss vom 22. Dezember (A. S. n. F. XXV, 10).

3. S o l o t h u r n erhielt durch Bundesbeschluss vom 9. April (A. S. n. F. XXIV, 547) die Gewährleistung des abgeänderten Art. 81 (Organisation der Forst-, Bau- und Katasterverwaltung) der Kantonsverfassung.

4. G r a u b ü n d e n hat die Verfassungsbestimmungen über die Gerichtsorganisation teilweise geändert (Art. 34, 48--50) ; die eidgenössische Garantie ist durch Bundesbeschluss vom 9. April ausgesprochen worden (A. S. n. F. XXIV, 549).

5. T essin erhielt am 9. April (A. S. n. F. XXIV, 551) die Gewährleistung für das Verfassungsdekret vom 12. Dezember 1907, welches den Gesetzgeber ermächtigt, gewerbliche Schiedsgerichte einzuführen.

6. G e n f hat durch das Verfassungsgesetz vom 15. Juni 1907, das vom Volk am 30. Juni gl. J. angenommen worden ist, das Kultusbudget aufgehoben und die Trennung von Kirche und Staat

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vollzogen. Das Verfassungsgesetz erhielt am 7. April die eidgenössische Gewährleistung (A. S. n. P. XXIV, 555).

7. A p p e n z e l l A.-Rh. hatte die ganze Verfassung einer Revision unteizogen ; in einem untergeordneten Punkte entsprach die Regelung des Stimmrechts der Niedergelassenen nicht dem Bundesreehte(Bundesbeschlussvom23.Juni;A. S. n.F. XXIV, 683).

8. W a l l i s . Die am 8. März 1907 total revidierte Verfassung enthielt eine Bestimmung, die schon im Jahre 1876 nur mit einem Vorbehalte gewährleistet worden war; der Bundesbeschluss vom 30. März (A. S. n. F. XXIV, 553), der die Gewährleistung der neuen Verfassung ausspricht, nahm den gleichen Vorbehalt auf.

IV. Genehmigung kantonaler Gesetze über die Niederlassung und das StimmrecJit der Niedergelassenen.

1. Gemäss Art. 43, Abs. 6, der Bundesverfassung suchte der Kanton A a r g a u die Gewährleistung des Bundesrates für sein Gesetz betreffend die Niederlassung vom 13. Dezember 1907 nach.

Die einzige Bestimmung, die zu Bedenken Anlass gab, war § 3, der vorschreibt, dass ausser den Heimatschriften noch der Ausweis über die Zivilstandsverhältnisse vorgelegt werden soll; da dieser Ausweis nach der Mitteilung des aargauischen Regierungsrates nicht eine Bedingung der Niederlassungsbewilligung bilden soll, war nichts dagegen einzuwenden. Das Gesetz macht keinen Unterschied mehr zwischen Niedergelassenen und Aufenthaltern.

2. Der Kanton W a a d t unterbreitete uns zur Genehmigung das am 2. März 1908 revidierte Gesetz über die politischen Rechte.

Wir sprachen auch hier die Genehmigung vorbehaltlos aus. Fraglich konnte nur die Zulässigkeit des Art. 5 scheinen, nach welchem der Stimmberechtigte seinen bisherigen politischen Wohnsitz beibehält, solange er keinen neuen erworben hat, also auch während der 3 Monate, die zur Erwerbung des Stimmrechts am neuen Wohnorte erforderlich sind. Diese Regelung steht allerdings nicht ganz im Einklang mit dem Grundsatz, dass jeder Bürger nur da stimmen soll, wo er wohnt, der allein eine zuverlässige Kontrolle ·gestattet ; sie findet sich aber auch in ändern kantonalen Gesetzen, die vom Bundesrate genehmigt worden sind (Salis, III, Nr. 1149, 1220, Ziff. II, ad 1).

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3. N e u e n b u r g verlangte die Genehmigung des revidierten Gesetzes über die Fremdenpolizei, vom 17. März 1908, das den Unterschied zwischen Niedergelassenen und Aufenthaltern ebenfalls nicht kennt. Art. 12 dieses Gesetzes setzt die Gebühr der Wohnbewilligung für Kantonsfremde auf 6 und 3 Fr. fest, befreit aber die Kantonsangehörigen von jeder Gebuhr. Da die Gebühr für Kantonsfremde das gesetzliche Maximum nicht übersteigt und die Bundesverfassung in Art. 45, Abs. 7, die absolute Gleichstellung der Niedergelassenen mit den Kantonsangehörigcn in dieser Beziehung nicht verlangt, glaubten wir die relative Begünstigung der Kantonsangchörigen nicht beanstanden zu sollen. Die bundesgerichtlichen Urteile vom 14. November 1904 i. S. Greuter und vom 19. April 1907 i. S. Däppen (B. G. E. 30, I, 668; 33, I, 320), welche die vollständige Gleichstellung der Kantonsfremden mit den kantonsangehörigen A u f e n t h a l t e r n fordern, stützen :sich auf Art. 60 der Bundesverfassung.

Y. Zivilstand und Ehe.

1. E i d g e n ö s s i s c h e I n s p e k t i o n e n auf dem Gebiete des Zivilstandswesens wurden im Berichtsjahre vorgenommen in den Kantonen A a r g a u , F r e i b u r g und N e u e n b u r g ; ferner wurde das neuerstellte Zivilstandsai-chiv im Schlosse Lausanne, das die sämtlichen Zivilstandsregisterdoppel des Kantons W a a d t beherbergt, besichtigt (vgl. Geschäftsbericht pro 1906, Bundesblatt 1907, I, 534, oben).

Die Inspektionen bezogen sich in der Hauptsache auf die Archivierung der Doppel der Zivilstandsregister. Daneben wurde, ·soweit es die Zeit erlaubte, auch die Registerführung und die Verwahrung der Belege auf den Zivilstandsämtern des Inspektionsortes einer Prüfung unterzogen.

Im Kanton A a r g a u ist die Verwahrung der Zivilstandsregister nicht zentralisiert, wie es das bundesrätliche Reglement über die Führung der Zivilstandsregistcr von 1881 voraussetzt; die Doppel werden in den Gemeinden verwahrt, gemäss § 4 der aargauischen Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Zivilstandsgesetz (v. 26. Wintermonat 1875). Die Inspektion der in den Gemeindearchiven archivierten Registerdoppel gab kein besonders befriedigendes Ergebnis.

Wir haben deshalb bei den aargauischen Behörden angeregt, die Frage zu prüfen, ob die aargauische Vollziehungsverord-

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nuiìg zum^Bundesgesetze nicht einer Revision unterzogen weiden sollte.

Im [Kanton Frei b ü r g werden die Registerdoppel den Distriktsgorichten (7) abgeliefert und daselbst archiviert.

Da diese Archive meist vorzüglich angelegt und in Stand gehalten sind, so ist diese Art der Archivierung nicht zu beanstanden.

Wie im Kanton Freiburg, so sind auch im Kanton N e u e n b u r g die Doppel der Zivilstandsregister auf den Gerichtsschreibereien der 5 Bezirksgerichte archiviert. Auch hier sind.

die Archive gut eingerichtet und geordnet. Das Lokal, in dem eich das Archiv der Gerichtsschreiberei des Bezirkes Neuenburg befindet, lässt aber in bezug auf allgemeine Sicherheit zu wünschenübrig.

Im Geschäftsberichte von 1906 hatten wir die Archivräumlichkeiten beanstandet, in denen die Zivilstandsregisterdoppel von G e n f und W a a d t verwahrt waren. Genf hat sich bis dahin noch nicht entschliessen können, ein geeignetes Archiv zu erstellen.

Hingegen hat der Kanton W a a d t die waadtländischen Registerdoppel in dem zum Archive umgebauten Untergeschoss des Schlosses in Lausanne vereinigt, das allen Anforderungen an ein modernes Archiv entspricht.

Was die R e g i s t e r f ü h r u n g auf den inspizierten Zivilstandsämtern anbelangt, so kann sie durchschnittlich als gut bezeichnet werden. Die Aussetzungen, zu denen die Inspektion Anlass gab, waren durchweg untergeordneter Natur.

In einzelnen Zivilstandsbezirken dürften die T r a u l o k a l e etwas würdiger ausgestattet werden.

2. Die B e r i c h t e der k a n t o n a l e n A u f s i c h t s b e h ö r d e n über ihre I n s p e k t i o n e n im J a h r e 1907 sind bisanhin aus 20 Kantonen eingelangt. Fünf stehen demnach noch aus. Sie sind im allgemeinen aus!Uhrlicher gehalten als in früheren Jahren und beweisen, dass der genauen und gleiclimässigen Führung der Register volle Aufmerksamkeit geschenkt wird. Die Registerführung wird meistens als gut bezeichnet.

Einen Kanton haben wir darauf aufmerksam machen müssen, dass die Trauung in den Privaträumen des Zivilstandsbeamten nach Bundesgesetz nicht zulässig ist. -- Im übrigen gaben die Berichte zu wenigen Bemerkungen Anlass.

769 3. Da die i t a l i e n i s c h e A u s g a b e des H a n d b u c h e s für die Z i v i l s t a n d s b e a m t e n erschöpft war, musste sie neu gedruckt werden. Der Neudruck konnte Anfang 1908 herausgegeben werden.

Zu gleicher Zeit gelangte auch die i t a l i e n i s c h e Ausg a b e d e r N a c h t r ä g e z u m H a n d b u c h e z u r Verteilung.

4. Die Zahl der vom Departemente im Jahre 1908 behandelten Z i v i l s t a n d s g e s c h ä f t e betrug: allgemeines . . . .

35 Geschäfte (1907: 49) spezielle Fälle . . . 140 ,, (1907: 127) Ausserdem gelangten im Berichtsjahre durch das Zivilstandssekretariat zum regelmässigen Austausche : 1908

a. von den Kantonen eingelieferte und für das Ausland bestimmte Zivilstandsakten 28,563 b. vom Auslande eingegangene, für die schweizerischen Heimatbehörden bestimmte Akten 2,452 Total

31,015

(1907)

(26,651) (2,091) (28,742)

Davon wurden beanstandet im ganzen 132 dazu kamen unerledigte Beanstandungen vom Vorjahre 6 zusammen 138 Von diesen wurden im Berichtsjahre erledigt. . . 118 so dass am 1. Januar 1909 noch hängig waren . . . . . 20 Zur Vormerkung in fremde Register wurden dem Auslande 941 Akten, darunter 845 Legitimationen mitgeteilt.

Vom Auslande langten zur Vormerkung ein : 53 Akten, zum grössten Teile Ehescheidungsurteile und Legitimationen.

Das Ausland stellte an die Schweiz 115 Gesuche um Beschaffung von Zivilstandsakten, während die Schweiz 34 Akten vom Ausland verlangte.

5. In der U m s c h r e i b u n g der Z i v i l s t a n d s k r e i s e sind im Berichtsjahre folgende Änderungen eingetreten :

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a. Durch Dekret vom 18./20. November tessinischen Gemeinden C a r a s s o , R a v e c c h i a der Gemeinde Bellinzona verschmolzen worden der letztern zusammen nur einen einzigen Bellinzona.

1907 sind die und D a r ò mit und bilden mit Zivilstandskreis

b. Im Kanton Aargau ist die Gemeinde L i e l i mit Oberwil zusammengelegt worden. Beide Gemeinden bilden seit 1. Januar 1909 den Zivilstandskreis O b e r w i l .

c. Auf 1. August 1908 ist in K an d e r Steg (Bern) eine F i l i a l e des Zivilstandsamtes Kandergrund eröffnet worden, für die vom Regierungsrate des Kantons Bern ein besonderes Reglement aufgestellt worden ist. Diese Filiale ist ermächtigt, während des Baues der Lötschbergbahn die Anzeigen der im Schulkreise Kandersteg eintretenden Geburts- und Todesfälle innert den gesetzlichen Fristen entgegenzunehmen, zu verurkunden und dem Zivilstaridsbeamten von Kandergrund mitzuteilen.

Verspätete Anzeigen sind dem letztern Beamten zu erstatten, wie auch dieser einzig berechtigt ist, Trauungen vorzunehmen und Auszüge aus dem Zivilstandsregister auszustellen.

6. Nach Mitteilung des Departementes des Gemeindewesens des Kantons Luzern tragen nach dem luzernischen Gesetz über eheliche Vormundschaft vom 26. November 1880 die g e s c h i e denen Frauen von luzernischen Bürgern ihren ang e b o r e n e n F a m i l i e n n a m e n (Mädchennamen). Dio Angabe in der Tabelle Seite 220 des Handbuches für die schweizerischen Zivilstandsbeamten muss also berichtigt werden.

Von dieser Berichtigung, sowie von der Mitteilung der schweizerischen Gesandtschaft in St. Petersburg, dass das A d o p t i v k i n d e i n e s R u s s e n sein b i s h e r i g e s S t a a t s b ü r g e r r o c h t b e i b e h ä l t (Nachträge zum Handbuche, Seite 85) und in b e zug auf die Legitimation vorehelicher Kinder in R u s s l a n d k e i n e E i n s c h r ä n k u n g bestehe (ibid. Seite 189), ist den Kantonen durch Kreisschreiben des Departementes Kenntnis gegeben worden.

7. Viele der von den Interessenten den schweizerischen Zivilstandsämtern direkt zur Eintragung in die B-Register vorgelegten ausländischen Standesurkunden ermangeln der gehörigen L é g a l i s a t i o n . Wir haben deshalb die Aufsichtsbehörden häufig darauf aufmerksam machen müssen, dass solche Urkunden in die

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schweizerischen Register nur eingetragen werden können, wenn die Unterschrift des ausstellenden ausländischen Beamten durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter der Schweiz oder für Urkunden aus dem Deutschen Reiche durch die im schweizerisch-deutschen Beglaubigungsvertrage von 1907 vorgesehenen Behörde legalisiert ist.

8. Im Jahre 1891 gebar im Kanton Glarus die Ehefrau eines Württembergers einen Knaben. Die Geburt wurde jedoch nirgends verurkundet wegen Unterlassung der An/eige und Wegzuges der Familie aus der Schweiz. Im Einverständnis mit dem Departement wurde die G e b u r t n o c h n a c h t r ä g l i c h v e r u r k u n d e t . Zu diesem Zwecke wurden folgende Belege beigebracht und auf dem Zivilstandsamte des Geburtsortes archiviert: Zeugnis der Hebamme, welche bei der Geburt anwesend war, ein durch die deutschen Behörden aufgenommenes Protokoll, in welchem die Eltern über die Umstände der Geburt ihres Kindes sich erklärten, und ein Gesuch des Vaters um nachträgliche Verurkundung "o der Geburt seines ehelichen Kindes.

9. Mit Gesetz vom 28. Oktober 1907 gestattet die R e p u blik U r u g u a y die E h e s c h e i d u n g und hebt auch das Ehehindernis des Art. 93, Ziff. 6, des uruguayischen Zivilgesetzes auf, wonach des Ehebruches schuldig erklärte Personen miteinander die Ehe nicht eingehen dürfen.

Infolge dieses Gesetzes muss ferner in der Tabelle über den Familiennamen der Witwe und der geschiedenen Frau in den Nachträgen zum Handbuche für die schweizerischen Zivilstandsbeamten, pag. 58, für Uruguay die Bemerkung aufgenommen werden, dass die geschiedene Frau eines Bürgers dieses Staates ihren Mädchennamen wieder annimmt. Das uneheliche Kind einer geschiedenen Uruguayanerin muss von ihr anerkannt werden, um die Staatseigcnschaft der Mutter zu erlangen, und trägt ebenfalls den Mädchennamen der Mutter.

10. Auf die Frage einer Aufsichtsbehörde, welches der Z i v i l s t a n d e i n e r F r a u sei, d e r e n E h e . g e r i c h t l i c h n i c h t i g e r k l ä r t w o r d e n ist, antwortete das Departement, dass ihr derjenige Zivilstand zukomme, den sie vor Eingehung der nichtig erklärten Ehe besessen habe. War sie also vorher unverheiratet, so muss sie, nachdem das Nichtigkeitsurteil in Kraft erwachsen, wieder als ledig bezeichnet werden.

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11. Im Todesschein eines im Auslande verstorbenen Schweizerbürgers war der Verstorbene fälschlich als Ehemann der M. M.

bezeichnet, obschon diese Ehe nie geschlossen worden war, oder wenigstens nicht nachgewiesen werden konnte. Die Aufsichtsbehörde fragte uns an, ob trotz dieses I r r t u m s im T o d e s s o h e i n der Tod ihres Bürgers in die Zivilstandsregister eingetragen werden dürfe. Diese Frage musste bejaht werden. Der Todesschein beweist an sich nur den Tod des im Dokumente Genannten und die Umstände, Ort und Zeit, unter denen dieser erfolgt ist. Die weiteren im Todesschein enthaltenen Angaben, namentlich über den Zivilstand des Verstorbenen, geniessen keine besondere Beweiskraft.

12. Die Frage, ob n a c h t r ä g l i c h e N a t i o n a l i t ä t s o d e r B ü r g e r r e c h t s ä n d e r u n g e n am Eande der schon vorhandenen Zivilstandseinlragungen vermerkt werden sollen, wurde vom Departement dahin beantwortet, dass Art. 18 des Zivilstandsgesetzes zwar nur Änderungen von Tatsachen betreffe, die durch die Zivilstandsregister authentisch bewiesen werden. Zu diesen gehörten weder Staats- noch Gemeindebürgerrecht. Indessen hat die Vormerkung von Änderungen auch dieser Tatsachen den grossen praktischen Vorteil, die Identität der Person leichter feststellen zu lassen und ihr im Auszug aus dem Zivilstandsregister einen amtlichen, wenn auch nicht vollgültigen Ausweis über das Staats- und Gemeindebürgerrecht zu verschaffen.

Im fernem bietet die Vormerkung unbestreitbare Vorteile für die Zivilstandsbeamten, die Zivilstandsvorfälle an die Heimatbehörden der Interessenten mitzuteilen haben. Aus diesen Gründen wurde anempfohlen, die Änderungen im Staats- oder Gemeindebürgerrecht am Rande der Registereinträge vorzumerken, zumal keine Vorschrift des Zivilstandsgesetzes eine solche Vormerkung ausschliesse.

13. Ein an sich unzuständiges Gericht des Kantons Zürich hatte einen Angehörigen des Kantons St. Gallen als ,,Brautkindvatera des von der Klägerin in Zürich geborenen Kindes erklärt.

St. Gallen verweigerte die A n e r k e n n u n g und den V o l l z u g des U r t e i l s nicht nur weil das Urteil von einem unzuständigen Gerichte gefällt war, sondern weil seine Gesetzgebung die Brautkindvatevschaft nicht kennt. Zürich wünschte nun zu wissen, ob, angesichts der Weigerung des Heimatkantones, das Urteil anzuerkennen, die Vormerkung des Urteils am Rande des Geburts-

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cintrages nicht auf administrativem Wege zu eliminieren sei.

Das Justizdepartement veraeinte diese Frage. Die Verwaltungsbehörden sind nicht zuständig, die Richtigkeit eines Urteils ihres Kantons zu prüfen und die Vormerkung eines unrichtigen Urteils zu verweigern. Im vorliegenden Falle besteht übrigens die Möglichkeit, den wirklichen Status des Kindes von den zuständigen Gerichten feststellen und die Eintragung daraufhin im A-Register des Geburtsortes des Kindes berichtigen zu lassen.

14. In mehreren Fällen haben Zivilstandsbeamte sich geweigert, eine Ehe z w i s c h e n e i n e m M a n n e und s e i n e r H a l b n i c h t e zu verkünden. Ein Brautpaar sah sich sogar deswegen bewogen, nach New York zu reisen, um sich dort trauen zu lassen. Das Ehehindernis der Verwandtschaft (Art. 28, 2 a) muss, wie das Bundesgericht erkannt hat (B. G. E. XXVIII, II, 29--31), strikte ausgelegt werden uod darf nicht auf weitere Verwandtschaftsgrade als Onkel und Nichte ausgedehnt werden.

Die Ehe zwischen Onkel und Halbnichte ist deshalb in der Schweiz, nicht verboten (vergi, v. Salis, Bundesrecht, II. Aufl., Bd. IV, Er. 1543).

15. Da das Zivilstandsgesetz den eidgenössischen oder kantonalen Verwaltungsbehörden das R e c h t der D i s p e n s a t i o n vom E h e f ä h i g k e i t s a l t e r und von der W a r t e f r i s t nicht gibt, mussten alle dahingehenden Gesuche abgelehnt werden.

16. Die U n m ö g l i c h k e i t , sich G e b u r t s s c h e i n e zu v e r s c h a f f e n , wenn die Nuptürienten in Ländern ohne ordentliche Standesregisterführung geboren sind oder aus ändern Gründen keine Geburtsscheine erhalten können, veranlasste verschiedene Zivilstandsbeamte, die Verkündung zu verweigern. Das Gesetz, welches ,,behufs Vornahme der Verkündung des Eheversprechensa die Vorlage der Geburtsscheine beider Brautleute verlangt, will nicht die Verkündung von der Vorlage der als Geburtsscheine bezeichneten Dokumente abhängig machen, sondern bezweckt vielmehr, dass die Brautleute sich über ihre Abstammung und Ehefähigkeit genügend ausweisen sollen, was am sichersten mittelst ordentlicher Geburtsseheine geschieht. Wo diese nicht beigebracht werden können, darf die Eingehung der Ehe nicht durch Verweigerung der Verkündung verunmöglicht werden. Die notwendigen Ausweise sind vielmehr auf andere geeignete Art zu erbringen.

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17. Auf unsere Anfrage teilten uns die italienischen Behörden mit, dass, wenn Ausweisschriften von Italienern als Geburtsort und Wohnort des Trägers verschiedene Orte enthalten, für die Übermittlung von Zivilstandsakten, Verkündungen und dergleichen (Art. 368 des italienischen Zivilgesetzbuches) der als W o h n o r t bezeichnete Ort massgebend sei. Falls es sich um italienische Familien handle, die seit langem im Auslande angesessen sind und jede Verbindung (Attinenza) mit einer italienischen Gemeinde verloren haben, so seien die Angehörigen einzuladen, sich vorerst mit dem italienischen Gesetze in Einklang zu bringen, das vorschreibt, dass jeder italienische Bürger in einer Gemeinde des Königreichs Italien registriert sein müsse. Die Verkündung eines Italieners, der in solchem Falle sich befindet, wäre aufzuschieben, bis diese gesetzliche Formalität erfüllt sei.

18. Gegen die Ehe eines E. D. mit der Witwe 0. geb. C.

wurde vom Gemeinderate des Heimatortes der letztern Einsprache wegen Blödsinnes der Braut erhoben. Als die Einsprache vom zuständigen Amtsgerichte gutgeheissen war und demnach die Ehe in der Schweiz nicht abgeschlossen werden konnte, zogen die Brautleute nach Frankreich, um sich dort trauen zu lassen. Auf das Gesuch der Aufsichtsbehörde des Kantons Bern verständigten wir die schweizerische Gesandtschaft in Paris, sowie sämtliche schweizerischen Konsulate vom Falle und luden sie ein, den Brautleuten kein Nationalitätszeugnis und überhaupt keine Bescheinigungen auszustellen, auf Grund welcher sie etwa eine Ehe in Frankreich eingehen könnten.

Die Gesandtschaft in Paris setzte überdies sämtliche Bürgermeisterämter von Paris vom Ehehindernisse in Kenntnis, ebenso das Auswärtige Amt, mit dem Ersuchen, davon die Staatsanwaltschaften ihres Konsularbezirkes zu verständigen. Endlich veranlasste sie die schweizerischen Konsulate in Frankreich, ihrerseits den Bürgermeistereien und Staatsanwaltschaften ihrer Konsularbezirke vom Falle Kenntnis zu geben.

19. Im Bundesblatt 1908, Band II, Seiten 538 und 740 hat das Departement darauf aufmerksam gemacht, dass nach einer Mitteilung der französischen Botschaft die f r a n z ö s i s c h e n D e s e r t e u r e und R e f r a k t ä r e gleicherweise und unter den gleichen Bedingungen wie alle ändern Franzosen von der Botschaft das Ehefähigkeitszeugnis erhalten, dessen sie bedürfen, um in der Schweiz eine nach französischem Rechte gültige Ehe einzugehen.

775 20. Die Frage, ob die Bemerkung der Nachträge zum Handbuche, dass der Z i v i l s t a n d s b e a m t e für die T r a u u n g s e i n e s e i g e n e n K i n d e s i n A u s s t a n d z u t r e t e n habe, auch gelte für den Stellvertreter, der mit den Vorbereitungshandlungen zur Trauung nichts zu tun hatte, wurde bejaht.

Nicht die Vorbereitungshandlungen, sondern die Trauung bilde den wichtigsten Teil des Verfahrens, und der trauende ZivilStandsbeamte trage die Verantwortlichkeit für die Gesetzlichkeit der Ehe.

21. Verschiedene Fragen betreffend die rechtsgültige Trauung von R u s s e n haben dem Departemente zu folgenden Bemerkungen Gelegenheit gegeben : 1. Die russischen Untertanen sind im Falle, ein Zeugnis über das Nichtbekanntsein von Ehehindernissen sich zu beschaffen.

Dasselbe wird ausgestellt: Für Angehörige des griechisch-katholischen oder evangelischen Bekenntnisses von dem Gemeindegeistlichen des Wohnortes oder letzten Wohnortes ; für Angehörige des römisch-katholischen Bekenntnisses von der Polizeibehörde dieses Ortes; für Israeliten vom Rabbiner dieses Ortes, dessen Unterschrift durch die Polizeibehörde des nämlichen Ortes zu beglaubigen ist.

2. Die lediglich vor dem Zivilstandsbeamten geschlossenen Ehen werden in Russland nicht anerkannt, soweit russische Untertanen in Frage kommen.

Zur Gültigkeit der Ehe ist die kirchliche Einsegnung durch den zuständigen Geistlichen in einem dem Kultus geweihten Gebäude notwendig.

Es ist zuständig: Zur Trauung von Russen des griechischkatholischen Bekenntnisses, oder zur Trauung gemischter Ehen, hei denen sich der eine Teil zum griechisch-katholischen Glauben bekennt, der Priester einer griechisch-orthodoxen Kirche.

Die Ehe einer griechisch-orthodoxen Person mit einem nicht orthodoxen Christen, die vom 'Geistlichen der Konfession abgeschlossen worden ist, welcher der nicht orthodoxe Nupturient angehört, wird in Russland nicht anerkannt.

Andere Mischehen können vom Geistlichen der Konfession, dem der eine oder andere Brautteil angehört, gültig abgeschlossen werden.

776

3. Ehen zwischen orthodoxen Russen und Nicht-Christen (Israeliten, Mohammedanern etc.) sind gänzlich verboten; ebenso Ehen zwischen Protestanten und Heiden.

Für Ehen zwischen protestantischen Russen und Israeliten und Mohammedanern ist die Einwilligung des Konsistoriums erforderlich.

Im übrigen haben wir auf das verwiesen, was unter Nr. 159 des Handbuches für die schweizerischen Zivilstandsbeamten und unter Nr. 205 am Ende der Nachträge gesagt ist.

22. Auf die Anregung der schweizerischen Gesandtschaft in Paris haben wir mit Kreisschreiben die Kantone darauf aufmerksam gemacht, dass die von schweizerischen Gerichten erlasseneu Requisitorien (commissions rogatoires) für V o r m e r k u n g der schweizerischen Ehescheidungsurteile über F r a n z o s e n nicht ausgeführt werden können, wenn die Ehe nicht schon in einem französischen Zivilstandsregister eingetragen ist. Um unnütze Mühe und Zeitverlust zu vermeiden, dürfte es sich empfehlen, dass das Gericht, welches über die Scheidung von Franzosen zu urteilen hat, jeweilen feststellt, ob die Ehe schon in Frankreich zivilstandsamtlich eingetragen ist, bevor es ein Requisitorium zur Vormerkung der Scheidung an die französischen Behörden richtet.

23. In F r a n k r e i c h ist mit Gesetz vom 7. November 1907 Art. 331 des Code civil dahin abgeändert worden, dass im E h e b r u c h e erzeugte Kinder von ihren Eltern ane r k a n n t u n d , w e n n diese sich v e r e h e l i c h e n , legitim i e r t w e r d e n k ö n n e n , falls sie mehr als 300 Tage nach dem richterlichen Dekret geboren sind, welches dem im Scheidungsprozesse befindlichen Elternteil gestattete, von seinem Ehegatten gesondert zu leben, und die Ehe wirklich geschieden worden ist. Die in Blutschande erzeugten oder die adulterinen, aber vor dem 300. Tage nach dem richterlichen Dekret geborenen Kinder können in Frankreich nach wie vor nicht anerkannt und demnach auch nicht legitimiert werden.

Die Angabe betreffend die Legitimation von Kindern von Franzosen (Kol. 5 der Tabelle pag. 182/183 der Nachträge zürn Handbuche für die schweizerischen Zivilstandsbeamten) ist in diesem Sinne zu modifizieren.

Handelsregister-Eintragungen im Jahre 1908.

Inscriptions Einzelfirmen

Aktiengesellschaften, Kommandit-Aktiengesellschaften und Genossenschaften Sociétés par actions, sociétés en commandite par actions et associations

Sociétés en nom collectif et en commandite

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Taxierte T/ôschungen Radiations taxées

Annexe A.

au registre du commerce en 1908.

Kollektiv- und KommanditGesellschaften

Raisons individuelles

Seilage A.

Leg chiffres entre parenthèses st rapportent aux faillites comprises daus les radiations non taxées.

1907 1906 1905 1904 1903 1902 1901 1900 1899 1898 :

Beilage S.

Annexe B.

Bestand der im Handelsregister eingetragenen Einzelfirmen, Handelsgesellschaften, Vereine und nicht handeltreibenden Personen auf 81. Dezember 1907 und 1908.

Etat des raisons individuelles, sociétés eommereiales, autres sociétés et non-commerçants inscrits au registre do commerce à la date du 31 décembre 1907 et 1908.

Einzelfirmen

Kantone

Maisons individuelles

1907

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Basel-Land Schaffhausen Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf

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1908

Aktiengesellschaften, Kommandit-Aktlengesellschaften und Genossenschaften

Sociétés en nom Sociétés anonymes, collectif et sociétés en commandite par en commandite actùms et associations

Vereine

Zweigniederlassungen

Besonderes Register

Sociétés

Succursales

Registre spécial

1907

1908

1907

1908

1907

1908 1907

4,449 1107 5,472 1026 1,318 269 1 55 28 527 64 125 26 162 31 467 109 176 33 1,665 155 776 136 1,329 432 226 60 441 81 830 92 73 4 2,444 484 1,084 322 1,301 345 1,217 187 1,626 346 5,081 756 286 83 1,616 466 2,343 652

1129 1075 273 32 61 28 30 108 31 153 139 439 67 79 89 9 516 328 343 189 359 765 85 458 659

1061 1682 394 20 69 20 23 55 54 471 31 5 183 173 55 75 14 508 220 419 199 168 1506 134 378 918

1151 1822 413 23 84 24 30 62 56 501 343 186 184 59 90 15 556 236 472 232 197 1579 153 394 988

97 591 103 6 16 2 2 9 32 145 132 67 47 30 12 1 122 56 113 24 22 428 19 137 457

97 642 113 7 16 3 3 9 32 162 150 71 48 31 13 2 130 62 123 24 23 441 23 146 466

7444

91.14

9850

Total am 31. Dezember 1907/08 35,015 35,189 Total am 31. Dezember 1883

Kollektivund KommanditGeselischaften

24,023

7294

3666

1714

131 141 50 5 4 2 2 5 2 28 17 86 9 8 6 1 110 72 28 71 45 122 15 84 95

1908 1907

2670 2837 1139 1216 134

1908

143 62 54 154 239 219 53 59 53 8 4 2 2 2 2 7 3 2 2 31 24 23 23 54 54 92 9 1 1 8 6 2 2 1 117 4 -- 76 3 3 32 71 45 28 28 127 14 14 16 2 2 92 19 20 94 3 2

368

Total

Cantons

1907

1908

6,848 9,116 2,210 1 57 669 176 217 641 299 2,548 1,439 2,078 520 (521 1,017 98 3,666 1,722 2,192 1,679 2 21 5 7,857 551 2,737 4,477

7,023 9,384 2,223 225 692 184 227 653 300 2,535 1,485 2,117 535 618 1,030 100 3,763 1,789 2,271 1,733 2 278 8 007 565 2,726 4,552

Zurich Berne Lucerne Uri Schwyz Unterwu,lden-le-bti3 Unterwaldeu-le-hiiut (irlaris Zuug .Friboui1^1 Solouve Halo-ville Baie-campagne Sclutffhouse Appenzell Rh.-oxt.

Appenzell lih.-inl,.

Sfc-Gall (irisons Argovie Thurgovie Tessin Vaud Valais Neuchâtel Genève

519 479 55,751 57,OJ5 Totalle 31 ctóc. 1907/08 2052

31,740

Total le 31. dite. 188:*

777

TI. Handelsregister.

A. Allgemeines.

Die auf das Handelsregister bezüglichen Geschäfte haben sich auch im Jahre 1908 wieder vermehrt.

Die E i n t r a g u n g e n sind auf 15,715 (1907: 15,499) gestiegen. Davon waren Zwangseintragungen: 49 (1907: 39).

Wegen Konkurses wurden 439 Firmen gelöscht (1907: 340).

Die für die Eintragungen bezogenen G e b ü h r e n betrugen Fr. 96,411. 50 (1907 : Fr. 94,493. 50), wovon der Eidgenossenschaft als Vergütung für die Veröffentlichung durch das Handelsamtsblatt Fr. 19,282. 30 (1907 : Fr. 18,898. 70) zukommen.

An Handelsfirmen, sonstigen Gesellschaften (Register A) und nichthandeltreibenden Personen (Register B) waren Ende 1908 eingetragen: 57,015 (1907: 55,751; 1883: 31,740).

Die Verteilung obiger Ziffern auf die einzelnen Kategorien und Kantone ergibt sich aus den beigefügten zwei Tabellen A und B.

B. Rekurse und spezielle Fälle.

R e k u r s e gegen Verfügungen kantonaler Aufsichtsbehörden wurden 27 eingereicht (1907: 18); dazu kamen 3 aus dem Jahre 1907. Von diesen 30 Geschäften (1907: 25) konnten 20 erledigt werden; die übrigen waren zu Ende des Jahres noch nicht spruchreif.

Aus den getroffenen Entscheiden ist folgendes hervorzuheben : 1. Wie schon in einem Entscheide vom 27. März 1907 in Sachen Parrilli festgestellt worden ist, hat der Bundesrat in Handelsregistersachen keine weiteren Kompetenzen, als über Rekurse gegen Verfügungen kantonaler Aufsichtsbehörden zu entscheiden (Art. 3 der Verordnung über das Handelsregister und das Handelsamtsblatt vom 6. Mai 1890). Die Beurteilung von Gesuchen um V e r s c h i e b u n g des V o l l z u g e s kantonaler Verfügungen liegt nicht in seiner Aufgabe. (Entscheid vom 21. Februar 1908 in Sachen Geppert, Bundesbl. 1908, I, 446; Handelsamtsblatt Nr. 52 vom 3. März 1908, S. 357.)

2. Die A n m e l d u n g zur Eintragung der in Art. 553 0. R.

unter l--4 erwähnten Tatsachen oder ihrer Veränderung muss gemäss Art. 554, Abs. l von allen Kollektivgesellschaftern persönlich vor der Registerbehörde unterzeichnet oder in beglaubigter Bundesblatt. 61. Jahrg. Bd. I.

51

778

Form eingereicht werden. Da auch die Auflösung der Gesellschaft eine Änderung der eingetragenen Tatsachen ist, so kann sie nicht auf den Antrag bloss eines der Beteiligten erfolgen.

Ein Vertrag über die Auflösung der Gesellschaft kann die von allen Beteiligten zu unterzeichnende Anmeldung unter keinen Umständen ersetzen. Ist der Eintrag diesen Grundsätzen zuwider vorgenommen worden, so ist er nichtig. (Entscheid vom 3. März 1908 in Sachen Vigevani, Bundesbl. 1908, 1,466; Handelsamtsblatt Nr. 62 vom 14. März 1908, S. 432).

3. Unterm 28. September 1907 war den Erben der verstorbenen Witwe E. K a p p e l e r - B e b i é in Turgi eine Frist von einem Jahr zur L ö s c h u n g oder Ä n d e r u n g der Firma' der Erblasserin gesetzt worden, damit sie sich darüber schlüssig machen können, ob und in welcher Rechtsform sie das Geschäft weiterführen wollen (vgl. Bundesbl. 1907, V, 243 ; 1908,1, 515 ; Handelsamtsblatt Nr. 253 vom 11. Oktober 1907, S. 1765).

Durch Beschluss vom 9. Juni 1908 wurde diese Frist nachträglich um ein Jahr verlängert.

Die Auseinandersetzung und die Löschung sind dann innert der verlängerten Frist erfolgt.

4. Eine Zweiganstalt ist nur dann als F i l i a l e im Sinne des Art. 624 0. R. zu betrachten, wenn sie Geschäfte, wie sia zum Zwecke des Unternehmens gehören, abschliessen kann und hierfür eine gewisse Selbständigkeit besitzt. Wenn daher eine Gesellschaft die Erstellung von Eisenkonstruktionen, Wasser- und Eisenbahnbauten zum Zwecke hat, so ist eine Zweiganstalt, die bloss zum Zweck der Ausführung eines vom Hauptgeschäft abgeschlossenen Werkvertrages dieser Art geschaffen worden ist, k e i n e eintragspflichtige Filiale. (Entscheid vom 14. August 1908 in Sachen Aktiengesellschaft Alb. Buss & Cie. Gesellschaft für Eisenkonstruktionen, Wasser- und Eisenbahnbauten, Bundesblatt 1908, IV, 653 ; Handelsamtsblatt Nr. 214 vom 26. August 1908, S. 1505/1506.)

5. Der Betrieb einer B u c h d r u c k e r e i ist nach Art. 13, Ziffer 3, lit. b der Handelsregisterverordnung ein kaufmännisches Gewerbe. Kollektivgesellschaften zum Zwecke des Betriebes einer solchen sind daher nach Art. 552, Abs. 2, 0. R. ins Handelregister einzutragen, ohne Rücksicht auf den Umfang des Geschäftes, vorausgesetzt, dass ihr Geschäftsbetrieb nicht ein rein handwerks-

779 massiger ist. (Entscheid vom 25. August 1908 in Sachen Camille Dubois & Cie.j Bundesbl. 1908, IV, 661 ; Handelsamtsblatt Nr. 221 vom 13. September 1908, S. 15470 TU. Rechtspflege.

Statistik.

Mit Einschluss. der aus dem Jahre 1907 unerledigt gebliebenen 11 Fälle waren im Berichtsjahre 161 Beschwerden (1907 : 177-, 1906: 222) zu behandeln. Hiervon wurden 139 erledigt und 22 auf das Jahr 1909 übertragen.

Dem Gegenstande nach betrafen die erledigten Beschwerden: 30 Handels- und Gewerbefreiheit; 13 Niederlassungsrecht und andere vertragsmässige Rechte der Fremden ; l Begräbniswesen ; 7 politische Stimmberechtigung, Wahlen und Abstimmungen ; 4 Verfügungen und Entscheidungen in Anwendung von Bundesgesetzen ; 84 Verschiedenes.

Von diesen Beschwerden konnten 2 wegen anderweitiger Erledigung am Protokoll des Bundesrates abgeschrieben werden, auf 102 (1907: 99; 1906: 137) konnte aus verschiedenen Gründen (Fristversäumnis, Inkompetenz etc.) nicht eingetreten werden, 5 wurden begründet erklärt (1907: 7 ; 1906: 9) und 30 als unbegründet abgewiesen (1907: 54; 1906: 48).

Von den 9 (1907: 11; 1906: 13) Beschwerden, die bei der Bundesversammlung schon anhängig waren oder im Laufe des Berichtsjahres bei ihr eingereicht worden sind, wurde eine zurückgezogen, 5 wurden abgewiesen und 3 waren am Ende des Jahres noch nicht erledigt.

Nicht berücksichtigt sind in dieser Statistik 16 Beschwerden (1907: 14; 1906: 6) gegen Verfügungen des eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum.

Ausserdem sind zu erwähnen 29 Gutachten (1907: 36 ; 1906: 39), die das Departement über verschiedene Rechtsfragen an die ändern Departemente erstattet hat, und 15 Mitberichte (1907: 7; 1906: 11) zu Anträgen aus dem Geschäftskreise anderer Departemente. Das Departement wurde ferner in 92 Verlassenschaftsfällen (1907 : 60 ; 1906 : 67) in Anspruch genommen und hatte sich mit 66 Beschwerden und Rechtsfällen (1907: 62 ;

780

Begründet 1

Unbegründet 1

Pendent

7

2

15

6

31

1

--

--

1 1

2

3 3

5 6

-- 1

-- 7

-- 4

-- 18

2 14

2 44

4

17 1

I

Nicht 1 eingetreten 1

1906: 70) zu befassen, die von Schweizern im Auslande oder von Ausländern in der Schweiz direkt oder auf diplomatischem Wege anhängig gemacht wurden.

Zum Schlüsse sind noch 571 Vormundschaftsangelegenheiten (1907: 133; 1906: 36) zu erwähnen; in 540 von diesen Fällen handelte es sich um die Vormundschaftsbestellung für Ausländer (Deutsche) in der Schweiz (522, Zürich und Basel-Stadt) oder für Schweizer im Ausland (18) gemäss der Haager Übereinkunft zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige; die übrigen Fälle wurden wegen Inkompetenz des Bundesrates an die kantonalen Bahörden gewiesen.

I utpioiiü so|spni|suiM »pi DitoSqigiDg

Gegenstand

i

1. Handels- und Gewerbefreiheit: 1. Wirtschaftswesen .

2. Besteuerung des Gewerbebetriebes 3 . Gewerbepolizei . . . .

4. Tragweite der Handelsund Gewerbefreiheit .

1

U. Niederlassungsrecht und andere vertragsmässige Rechte der Fremden . . -- 8 III. Begräbniswesen . . . -- -- IV. Politische Stimmberechtigung, Wahlen und Ab1 stimmungen 1 V. Vertilgungen und Entscheidungen in Anwendung von Bundesgesetzen . . . -- 2 V I . Verschiedenes . . . . -- 84 Total

2

-- --

5 1

--

1

4

2

9

-- -- 102 5

2 -- 30

-- 2 22

4 86 161

781

I. Handels- und Gewerbefreiheit.

1.

Wirtschaftswesen.

Wir haben sämtliche Beschwerden über willkürliche oder rechtsungleiche Verneinung der B e d ü r f n i s f r a g e abgewiesen und von den Entscheiden dieser Art keinen veröffentlicht, weil sie sich durchaus im Rahmen der bisherigen Praxis bewegen.

Dagegen sind unsere Entscheide vom 30. Juni i. S. K a u f m a n n G r ä b e r gegen Luzern und vom 21. Oktober i. S. A d a m i in Glarus, beide den Kleinhandel mit geistigen Getränken betreffend, publiziert worden (vgl. BundesbL IV, 358 ff. und V, 692 ff.).

Die drei im Jahre 1907 an Sie gerichteten, bis zum Jahresschluss nicht erledigten Beschwerden gegen bundesrätliche Entscheide aus dem Gebiet des Wirtschaftswesens haben im Laufe des Jahres 1908 ihre Erledigung dadurch gefunden, dass T. Spiess und B. I s l e r (vergleiche unsern Bericht vom 13. März 1908, BundesbL I, 587 ff.) ihren Rekurs zurückzogen und dass Sie die Beschwerde der Regierung des Kantons Graubünden gegen unsern Entscheid i. S. B e r e t t a auf unsern Bericht vom 29. November 1907 (BundesbL 1907, VI, 152 ff.) hin, sowie die Beschwerde J. M e 11 i g e r auf unsern Bericht vom 4. Februar 1908 (BundesbL I, 279 ff.) hin abwiesen.

Von den im Geschäftsjahr gefällten Entscheiden über Beschwerden wegen Verweigerung von Wirtschafts- oder Kleinhandelspatenteu sind an Sie weitergezogen worden: 1. unser Beschluss vom 30. März i. S. A n t o n D o n n e r gegen Schwyz (vgl. unsern Bericht vom 17. Juli, BundesbL IV, 457); 2. unser Beschluss vom 30. Juni i. S. J o s e f K a u f m a n n G r a b e r gegen Luzern (vgl. unsern Bericht vom 27. November, BundesbL VI, 29 ff.) ; 3. unser Beschluss vom 1.4. Juli i. S. G e s c h w i s t e r K o s t gegen Schwyz (vgl. unsern Bericht vom 24. November, BundesbL VI, 18 ff.)

Sie haben in Bestätigung unseres Entscheids die Beschwerde von A n t o n D o n n e r mit Beschluss vom 18. Dezember abgewiesen ; die beiden ändern Beschwerden sind noch nicht erledigt.

Aus unsern Entscheiden heben wir folgendes hervor: a. Im Beschluss vom 29. November i. S. G r ü e b l e r gegen Thurgau haben wir erklärt, es sei nicht willkürlich, wenn der Regierungsrat eine vom Gemeinderat in ungesetzlicher Weise erteilte Bewilligung zum Weiterbetrieb einer Wirtschaft als nichtig

782 betrachte. (Im Kanton Thurgau ist der Gemeinderat patenterteilende Behörde.)

b. Die Beschwerde von J o s e f K a u f m a n n - G r a b e r gegen Luzern wegen Verweigerung eines Kleinhandelspatents haben wir mit Beschluss vom 30. Juni gutgeheissen, weil im Kanton Luzern keine Gesetzesbestimmung existiert, welche die Erteilung von Kleinhandelspatenten der Bedürfnisfrage unterstellt (vgl. Bundesblatt IV, 358 ff.)

c. Die Beschwerde von T. A d a m i gegen Glarus hat uns Gelegenheit gegeben, uns über den B e g r i f f des p a t e n t p f l i c h t i g e n K l e i n h a n d e l s auszusprechen. Wir verweisen auf die im Bundesbl. V, 692 ff. publizierte Entscheidung vom 21. Oktober.

2. Besteuerung des Gewerbebetriebs.

a. In unserm Entscheid vom 28. August i. S. H a t t gegen Thurgau haben wir die Bestimmungen der §§ 20 und 6, lit. c, des thurgauischen Gesetzes betreffend das Markt- und Hausierwesen vom 3. Oktober 1898, wonach im Kanton a n s ä s s i g e G e w e r b e t r e i b e n d e , wie Kesselflicker, Scherenschleifer, ein P a t e n t lösen müssen, wenn sie ausserhalb ihrer Munizipalgemeinde reparaturbedürftige Gegenstände einsammeln, mit Art. 31 B.-V. vereinbar erklärt, weil dieser Verfassungsartikel es den Kantonen freistellt, dem Gewerbe überhaupt oder einzelnen Gewerbearten besondere Steuern aufzuerlegen, sofern nicht durch mehrfache Belastung der Betrieb des sesshaften Gewerbes über die Gemeinde- oder Kantonsgrenze hinaus gehemmt wird.

b. In unserm Beschluss vom 3. Juli i. S. F r ö h l i c h gegen Zürich haben wir erklärt, die gemäss §§ 12 und 10 des Zürcher.

Gesetzes über den V i e h v e r k e h r vom 22. Dezember 1895 für das Viehhandelspatent ausser der Stempelgebühr zu zahlende Taxe von Fr. 50 bis 500 sei wegen ihrer Höhe und ihrer Berechnung nach dem Umfang des Verkehrs nicht als Gebühr, sondern als Steuer zu betrachten. Die Frage, ob der Rekurrent, welcher von seinem Wohnsitz in Frauenfeld aus auf Bestellung an Metzger in Zürich Schlachtvieh lieferte, pflichtig sei, diese Steuer zu entrichten, haben wir in Anlehnung an unsern Entscheid i. S. Beretta (vgl. Bundesbl. 1907, IV, 581) verneint und dabei bemerkt, es ändere hieran nichts, dass Thurgau selbst den Viehhandel nicht mit einer besonderen Gewerbesteuer belegt.

783

3. GewerbepoUsei.

a. «. S o n n t a g s r u h e . Unser im letzten Geschäftsbericht erwähnte Entscheid vom 27. Dezember 1907 über die Beschwerde des Comestibleshändlers F u c h s m a n n in Zürich wegen Entzugs einer für die Ruhetage erteilten Ausnahmebewilligung (Bundesbl.

1908, I, 49) ist im Berichtsjahre an Sie weitergezogen und von Ihnen auf unsern Bericht vom 27. März (Bundesbl. I, 843 ff.)

hin mit Beschluss vom 19. Juni bestätigt worden.

ß. § 2, Absatz 2, des basellandschaftlichen Gesetzes betreffend die öffentlichen Ruhetage vom 20. März 1905 untersagt den G ü t e r v e r k e h r mit L a s t f u h r w e r k e n , abgesehen vom regelmässigen Transport der unentbehrlichen Lehensmittel, an öffentlichen Ruhetagen. J e a n K e l l e r in Basel wurde wegen eines Möbeltransports am Sonntag gebüsst und focht das Bussenurteil an, weil die zitierte Vorschrift dem Art. 31 B.-V". widerspreche, indem sie den Lastfuhrwerkverkehr ganz allgemein verbiete, ob er mit ruhestörendem Lärm verbunden sei oder nicht, und das Verbot für den ganzen Tag, nicht bloss für die Stunden des Gottesdienstes aufgestellt sei. Wir haben mit Entscheid vom 18. Februar jene Vorschrift als bundesrechtlich zulässig erklärt, weil sie nicht bloss religiöse Bedeutung habe, sondern in erster Linie als Massregel der sozialen Fürsorge zu betrachten sei, die den Zweck hat, den Arbeitern im Fuhrhaltergewerbe den wöchentlichen Ruhetag zu sichern. Demgemäss mussten wir die Beschwerde abweisen.

b. S a n i t ä t s p o l i z e i .

Mit Beschluss vom 14. Dezember haben wir die Beschwerde der Droguisten S e n g l e t t c f c K o n s o r t e n gegen die Verordnung des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt vom 18. Juli 1908 betreffend den V e r k a u f von G i f t e n und A r z n e i - und Geh e i m m i t t e l n in der Hauptsache abgewiesen, in einem untergeordneten Punkte aber gutgeheissen. Wir erklärten es als willkürlich, den Verkauf von Arnikablüte und Baldrianwurzeln auf die Apotheken zu beschränken, wenn gleichzeitig gemäss einem alten Ortsgebrauch die weit gefährlichere Arnikatinktur und ebenso die Baldriantinktur freigegeben wird.

4. Inhalt und Tragweite der Handels- und Gewerbefreiheit.

a. Mit Beschluss vom 8. Mai 1908 sind wir auf die Beschwerde des G e m e i n d e r a t e s B a d e n und Ton 53 W i r t e n in

784

Baden über die E r t e i l u n g eines Wirtschaftspatents wegen Inkompetenz nicht eingetreten. Eine Einschränkung der Handelsund Gewerbefreiheit, zu deren Überprüfung wir kompetent gewesen wären, kann in der Erteilung eines Patents nicht erblickt werden ; die angebliche Verletzung von Art. 4 B.-V. durch willkürliche Erteilung des Patents entzieht sich aber unserer Überprüfung, weil wir zum Entscheid über Verletzungen des Art. 4 B.-V. nur kompetent sind, wenn sie das von Art. 31 B.-V. beherrschte Rechtsgebiet betreffen.

b. Beschluss vom 24. Dezember i. S. G e m e i n d e M a r l y - l e G r a n d gegen Freiburg (Bundesbl. 1909, I, 494 ff.). Nach dem freiburgischen Wirtschaftsgesetz kann eine Gemeinde als solche Inhaberin eines Wirtschaftspatents sein. Die Gemeinde Marly-leGrand beschwerte sich nun bei uns, weil ihr der Regierungsrat eine Wirtschaftsbewilligung wegen mangelnden Bedürfnisses verweigert hatte. Wir sind auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil eine G e m e i n d e nur kraft kantonalen Gemeinderechts eine Wirtschaft betreiben und sich daher nicht auf das durch Art. 31 B.-V. den Bürgern garantierte Individualrecht berufen kann, wenn ihr das Patent verweigert wird.

u. Niederlassungsrecht und andere vertragsmässige Rechte der Fremden.

1. Niederlassungswesen. Wir haben keine der von Ausländern wegen Verweigerung oder Entzug der Niederlassung erhobene Beschwerde gutgeheissen. In unserm Beschluss vom 19. Mai i. S. Feige gegen Genf haben wir festgestellt, dass die Verweigerung der Niederlassung auch dann den Bestimmungen des Niederlassungsvertrags mit Deutschland nicht widerspricht, wenn sie sich auf V e r u r t e i l u n g e n in e i n e m ä n d e r n als dem A u f e n t h a l t s s t a a t stützt, und dass die Niederlassung aus diesem Grund auch entzogen werden kann, da ein Kanton nach jenem Vertrag nicht gehalten ist, eine Niederlassungsbewilligung aufrecht zu erhalten, auf welche der Ausländer von vornherein nicht Anspruch hatte.

2. H a u s i e r w e s e n . Wir verweisen auf Ziffer 5 des vorstehenden Abschnitts ,,Internationales Recht".

in. Begräbniswesen und Konfessionelles.

1. Begräbniswesen.

Im Berichtsjahre ist bei uns eine einzige Beschwerde betreffend das Begräbniswesen eingelangt; sie gab uns Anlass, die Ge-

785 meindebehörde durch die Kantonsregierung darauf aufmerksam machen zu lassen, dass die auf Verlangen der Verwandten des Verstorbenen angeordnete Verschiebung der Beerdigung auf eine andere als die ortsübliche Zeit die Behörden keineswegs ihrer Pflicht enthebt, für das ortsübliche Glockengeläute zu sorgen.

2.

Konfessionelles.

K o n g r e g a t i o n e n . Von den anfangs des Berichtsjahres noch unerledigten Fällen haben wir die Untersuchung der folgenden zu Ende geführt: Soeurs de la Providence de Troyes in Colombier (29) ; Ursulinerinnen in St-Sulpice (36) ; Soeurs de la SainteFamille in Chauffaud (2) ; Retraite chrétienne de Fontenelle in Cerneux-Péquignot (21), und Pensionnat catholique in Verrières (37).

Wir haben beschlossen, zurzeit gegen diese Niederlassungen keine Massregeln zu ergreifen, zum Teil weil uns ihr Charakter als Kongregationsniederlassung nicht genügend erwiesen schien, zum Teil weil es nicht neue oder nur ganz unbedeutende Anstalten waren. Aus ähnlichen Gründen haben wir auch die Untersuchung gegen das Pensionnat Villard (Salesianerinnen) in Chatel-St-Denis (38) eingestellt. Die Angelegenheit der Suore infirmiere di San Camillo in Moncucco (Casa di salute) (28) endlich hat sich durch die Vollziehung unseres Aufhebungsbeschlusses vom 22. Mai 1906 erledigt.

IV. Politische Stimmfoerechtigung, Abstimmungen und Wahlen.

a. Unser Beschluss vom 3. November über die Beschwerde des Lehrers F i s c h i i in Straubenzell gegen eine Bussen Verfügung wegen Nichtteilnahme an einer eidgenössischen Abstimmung ist im Bundesblatt V, 697, in extenso veröffentlicht worden. Er ist bemerkenswert, weil hier zum erstenmal in einem Rekursentscheid ausgesprochen ist, dass die Kantone den S t i m m z w a n g auch für eidgenössische Wahlen und Abstimmungen einführen können.

b. Mit Entscheid vom 17. Januar haben wir die Beschwerde des Jost G e i s s e l e r gegen Luzern gutgeheissen, gestützt auf den Satz, dass eine W a h l v e r h a n d l u n g zu kassieren ist, wenn sie zu einer ändern als der angekündigten Z e i t abgehalten wird und diese Unregelmässigkeit nach den Umständen das Resultat beeinflussen konnte.

786

V. Verfügungen und Entscheide in Anwendung von Bundesgesetzen.

1. B u n d e s g e s e t z b e t r e f f e n d die A r b e i t in den F a b r i k e n v o m 2 3 . M ä r z 1877.

Die Regierung des Kantons Zürich hat unsern Besohluss vom 29. November 1907 (Bundesbl. 1907, VI, 549) über die Beschwerde der G e b r ü d e r S u l z e r und der Schweizerischen L o k o m o t i v - und M a s c h i n e n f a b r i k in Winterthur gegen die A n w e n d u n g des z ü r c h e r i s c h e n G e s e t z e s betreffend das L e h r l i n g s w e s e n auf F a b r i k e n an Sie weitergezogen.

Es ist Ihnen darüber ein Bericht vom 27. Oktober (Bundesbl.

V, 227 ff.) zugegangen. Die Angelegenheit ist zurzeit noch nicht erledigt.

2. B u n d e s g e s e t z vom 26. A p r i l 1887 b e t r e f f e n d die A u s d e h n u n g der Haftpflicht und die E r g ä n z u n g des B u n d e s g e s e t z e s vom 25. J u n i 1881.

a. Die gegen unsern Beschluss vom 22. Juli 1907 i. S.

R. W i d m e r gegen die Kantone Uri und A a r g a u erhobene Beschwerde betreffend Verweigerung des A r m e n r e c h t s haben Sie mit Beschluss vom 31. März 1908 abgewiesen.

b. Mit Beschluss vom 24. Januar haben wir die Beschwerde der Steinbrucharbeiter H o b i und D e b a s t i a n i gegen Glarus wegen Verweigerung des A r m e n r e c h t s abgewiesen. Wir gingen mit den glarnerischen Behörden davon aus, dass die Haftpflichtklage der Rekurrenten von vornherein aussichtslos gewesen wäre, weil der Unfall, der dadurch entstand, dass Hobi ohne Auftrag des Arbeitgebers während der Arbeitszeit ein Feuer angemacht hatte, um sein Mittagsmahl zu kochen, nicht als Betriebsunfall anzusehen sei.

3. B u n d e s g e s e t z über die p o l i t i s c h e n und polizeilichen Garantien zu gunsten der Eidgenossens c h a f t vom 23. D e z e m b e r 1851.

Eine Eingabe der Regierung des Kantons Aargau gab uns Gelegenheit, die Frage zu prüfen, ob ein Instruktionsoffizier als eidgenössischer Z e n t r a l b e a m t e r im Sinne von Art. 6 des genannten Gesetzes zu betrachten und damit von der Hinterlegung der Heimatschriften am Ort seiner Amtsverrichtungen befreit sei.

Wir haben diese Frage bejaht, da gemäss Art. 106 und 171 des Bundesgesetzes über die Militärorganisation vom 12. April 1907,

787

Art. l ff. des Bundesgesetzes betreffend die Organisation des Militärdepartements vom 20. Dezember 1901 und gcmäss dem Gesetz betreffend die Besoldungen der Beamten des Militärdepartements die Instruktionsoffiziere Beamte des Militärdepartements und somit den Zentralbeamten im Sinne des Garantiengesetzes beizuzählen sind.

4. Bundesgesetz b e t r e f f e n d die eidgenössische O b e r a u f s i c h t ü b e r d i e F o r s t p o l i z e i v o m 11. O k t o b e r 1902.

Mit Beschluss vom 19. Mai 1908 sind wir auf die Beschwerde der Landwirte R y s e r und K o n s o r t e n gegen Bern nicht eingetreten. Streitig war nämlich nicht die P f l i c h t der Rekurrenten zur Ablösung ihrer privaten Holznutzungsrechte, sondern nur, in welcher Weise sie für die Ablösung entschädigt werden sollen, ob durch Geld oder durch Überlassung eines Waldteils zu Eigentum. Hierüber zu entscheiden ist der Bundesrat nicht kompetent, denn Art. 21 wie auch Art. 45 leg. cit. gibt das Rekursrecht an den Bundesrat nur für den Fall, dass die Ablösungspflicht selbst bestritten wird.

5. B u n d e s g e s e t z ü b e r die O r g a n i s a t i o n der B u n d e s r e c h t s p f l e g e vom 22. M ä r z 1893.

a. Im Entscheid vom 8. September i. S. K. D r ö h n l i gegen Luzern kam die Bedeutung des bei der kantonalen Rekursbehörde eingelegten W i e d e r e r w ä g u n g s g e s u c h s zur Sprache.

Der Rekurrent, welcher gleichzeitig mit dem Rekurs beim Bundesrat ein Wiedererwägungsgesuch beim Regierungsrat eingereicht hatte, verlangte, der Bundesrat solle mit der Fällung des Entscheids zuwarten, bis der Regierungsrat das Wiedererwägungsgesuch erledigt habe. Das Wiedererwägungsgesuch hindert, da es kein eigentliches Rechtsmittel ist, weder das Rechtskräftigwerden des angefochtenen Entscheids, noch den Lauf der eidgenössischen Rekursfrist : anderseits wird durch den Entscheid des Bundesrates das Wiedererwägungsgesuch nicht hinfällig und die Rechtsstellung des Rekurrenten nicht verschlechtert, da die kantonale Behörde auch n a c h unserm Entscheid auf ihren Beschluss zurückkommen kann. Gestützt auf diese Erwägungen haben wir dem Begehren des Rekurrenten nicht entsprochen.

6. Wir sind mit Beschluss vom 13. November auf die Beschwerde des Pfarrers S t e v e n o n i gegen eine vom Kleinen Rat des Kantons Graubünden bestätigte Bussenverfügung wegen Über-

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tretung des Bundesgesetzes betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund vom 22. Dezember 1893 und der Vollziehungsverordnung zu diesem Gesetz nicht eingetreten, weil B e s c h w e r d e n g e g e n S t r a f u r t e i l e auf Grund eidgenössischer Strafgesetze nicht vom Bundesrat, sondern gemäss Art. 182 und 174 des Bundesgesetzes über die Bundesrechtspflege vom Bundesgericht o i_ als Strafkassationshof zu beurteilen sind.

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B. Polizeiwesen.

I. Terträge und Konventionen.

1. In ihrer Rückäusserung auf unsere Vorschläge betreffend den Abschluss eines A u s l i e f e r u n g s v e r t r a g e s zwischen der Schweiz und G r i e c h e n l a n d (siehe den Geschäftsbericht von 1907, Seite 37, Ziffer 4) hat die Griechische Regierung darauf aufmerksam gemacht, dass sie nach einem Gesetze vom 10. Juni 1907 für den Abschluss solcher Verträge ganz an die Bestimmungen gebunden sei, welche die von Griechenland bereits abgeschlossenen Auslieferungsverträge mit Frankreich, ÖsterreichUngarn und den Niederlanden enthalten, und nicht weiter zu gehen vermöge. In Anbetracht dessen konnte sie unsere Anträge vom Frühjahr 1907 zum grössten Teil nicht annehmen und legte ein neues Vertragsprojekt vor. Obwohl uns dieses nicht vollständig befriedigte, indem namentlich verschiedene Straftaten, die wir gerne als Auslieferungsdelikte aufgestellt gesehen hätten, darin nicht als solche vorgesehen sind, erklärten wir im wesentlichen unsere Zustimmung zu dem griechischen Entwurfe und beschränkten uns darauf, nur einige wenige Abänderungen noch in Vorschlag zu bringen und der Griechischen Regierung zu unterbreiten. Bis Ende des Jahres ist uns eine Antwort hierauf nicht zugegangen; nach den Erkundigungen, die unser Konsulat in Athen bei dem zuständigen Ministerium daselbst eingezogen hat, kann indessen von diesem auf die betreffenden Vorschläge nicht eingetreten werden.

2. Der mit der A r g e n t i n i s c h e n Regierung unterm 21. November 1906 abgeschlossene A u s l i e f e r u n g s v e r t r a g (unser Geschäftsbericht pro 1907, Seite 36, Ziffer 2) ist noch immer nicht in Kraft getreten, da eine Genehmigung desselben seitens des argentinischen Parlamentes noch aussteht.

3. Die Unterhandlungen mit I t a l i e n zur Feststellung einer Erklärung (unser Geschäftsbericht pro 1907, Seite 37, Ziffer 3),

789 wodurch die in Art. 2 des schweizerisch - italienischen Auslieferungsvertrages vom 22. Juli 1868 vorgesehenen Delikte eine Erweiterung und Vermehrung erhalten sollen, sind gegen Ende des Jahres zum Abschluss gekommen. Wir haben der Italienischen Regierung den Entwurf für eine bezügliche Übereinkunft unterbreitet und gewärtigen nun deren Rückäusserung darauf.

4. Von dem Gesandten der Republik C o l u m b i e n in Paris wurde anlasslich des Abschlusses eines Niederlassungsvertrages zwischen der Schweiz und Columbien der Vorschlag gemacht, es möchte zwischen den beiden Staaten auch eine Übereinkunft betreffend die A u s l i e f e r u n g von V e r b r e c h e r n abgeschlossen werden. Wir traten hierauf ein und beantragten, dass unser Auslieferungsvertrag mit Paraguay vom 30. Juni 1906 als Grundlage für die fragliche Übereinkunft gewählt werde. Bei den daraufhin in Paris geführten Verhandlungen erklärte indessen der Vertreter Columbiens, dass ein Auslieferungsvertrag mit der Schweiz für seine Regierung wenig Interesse biete, indem sie wohl kaum Anlass nehmen werde, einen Delinquenten aus unserem Lande zu requirieren. Auch erhob derselbe verschiedene Einwendungen mit Bezug auf den als Grundlage dienenden Vertrag zwischen der Schweiz und Paraguay. In Anbetracht dieser Umstände, und da auch wohl für die Schweiz aller Wahrscheinlichkeit nach nicht so bald der Fall eintreten dürfte, ein Auslieferungsbegehren bei Columbien stellen zu müssen, und eintretenden Falles auch ohne Vertrag die Angelegenheit zum Austrag gebracht werden könnte, beschlossen wir, vorerst von weiteren Verhandlungen mit Columbien zum Abschluss eines Auslieferungsvertrages abzusehen, und liessen dem Vertreter dieser Republik eine entsprechende Mitteilung zugehen.

5. Die Verhandlungen mit der Deutschen Reichsregierung betreffend die Revision des d e u t s c h - seh w e i z e r i s c h e n N i e d e r l a s s u n g s v e r t r a g e s haben im Berichtsjahre ihren Fortgang genommen (siehe Geschäftsbericht pro 1907, Seite 39, .Ziffer 7j. Wir legten der Deutschen Reichsregierung einen Vertragsentwurf vor und gewärtigen nun deren Rückäusserung darauf.

6. Mit der F r a n z ö s i s c h e n Regierung stehen wir noch immer in Unterhandlungen (siehe Geschäftsbericht pro 1907, Seite 38, Ziffer 6) betreffend die Erweiterung der gegenseitigen
Verpflichtung zur u n e n t g e l t l i c h e n V e r p f l e g u n g und Ü b e r n a h m e v o n K r a n k e n u n d H ü l f s b e d ü r f t i g e n (Motion Daucourt). Da das französische Verwaltungsrecht eine staatliche

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Armenpflege nur in beschränktem Masse kennt, so begegnet die Formulierung von Bestimmungen für den internationalen Über» nahm e verkehr in Frankreich innergesetzlichen Schwierigkeiten, welche die bezüglichen Verhandlungen erschweren und verzögern.

7. Seit längerer Zeit sind mit der D e u t s c h e n R e i c h s r e g i e r u n g Verhandlungen gepflogen worden betreffend die R e g e l u n g d e r A u s s c h a f f u n g e n v o n Reichsangehörigen aus der S c h w e i z n a c h D e u t s c h l a n d , und wir haben uns nun verständigt, dass vorläufig und auf Zusehen hin für diese Ausschaffungen die nachstehenden Grundsätze zur Geltung kommen sollen : 1. Sofern im Einzelfalle kein besonderer Übernahmeort bestimmt wird, so können im allgemeinen die deutschen Reichsangehörigen von den schweizerischen Behörden zur Übernahme an denjenigen der in Ziffer VI, A des Zusatzprotokolles vom 21. Dezember 1881 aufgeführten Grenzorte verbracht werden, welcher dem schweizerischen Ausweisungsorte zunächst liegt.

Handelt es sich indessen um Angehörige der vier an die Schweiz angrenzenden deutschen Einzelstaaten Elsass-Lothringen, Baden, Württemberg und Bayern, so soll der Ausgewiesene an den nächstgelegenen Übernahmeort des Einzelstaates, dem er angehört bezw. angehört hat, verbracht werden.

2. Bei denjenigen Ausschaffungen, die über Basel stattfinden, sollen Deutsche, welche aus den Kantonen Baselstadt, Baselland, Solothurn, Bern, Freiburg, Neuenburg, Waadt, Genf und Wallis heimgeschafft werden, in St. Ludwig, solche aus den übrigen Kantonen in Lörrach zur Übergabe gelangen, sofern nicht die Angehörigkeit des Ausgewiesenen an einen der Grenzstaaten gemäss den Bestimmungen sub l eine abweichende Behandlung bedingt.

Diese Grundsätze haben indessen nur auf diejenigen Ausschaffungsfälle Bezug, in welchen eine Korrespondenz vorhergegangen ist und eine eigentliche Übernahme stattfindet. Handelt es sich dagegen um blosse Abschiebungen über die Grenze, ohne dass eine Übergabe der Ausgewiesenen an die deutschen Behörden erfolgt, so steht der Ort der Ausschaffung den schweizerischen Behörden frei. Es soll die betreffende Person alsdann stets dem nächstgelegenen an Deutschland anstossenden Grenzkanton zur Abschiebung über die Grenze zugeführt werden.

Den Kantonsregierungen ist hiervon durch Kreisschreiben vom 26. Mai 1908 Kenntnis gegeben worden.

791

II. Auslieferungen und Strafverfolgungen.

8. Die Gesamtzahl der A u s l i e f e r u n g s f ä l l e , die im Berichtsjahre beim Justiz- und Polizeidepartement anhängig gemacht wurden, beträgt 750 gegen 683 im vorigen Jahre und 707 im' Jahre 1906. Es wurden von der Schweiz beim Ausland 168 Begehren (1907: 152) und 582 von auswärtigen Staaten bei der Schweiz gestellt (1907 : 531). Ausserdem hatte sich das Departement mit 13 Gesuchen um Durchtransport von Verbrechern durch die Schweiz zu befassen.

Die A u s l i e f e r u n g s b e g e h r e n des A u s l a n d e s verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Staaten : Belgien 2 Deutschland fdie drei süddeutschen Staaten 238) . . 340 Frankreich 42 Italien 110 Liechtenstein 2 Österreich 80 Russland 5 Vereinigte Staaten von Amerika l Von diesen Begehren wurden 492 (2 durch das Bundesgericht) bewilligt; in 51 Fällen blieben die Nachforschungen nach den Requirierten erfolglos; 22 Begehren wurden zurückgezogen und in 11 Fällen wurde das Begehren abgelehnt (wovon l durch das Bundesgericht). 6 Fälle waren am Schlüsse des Jahres noch pendent.

Die von der S c h w e i z bei a u s w ä r t i g e n S t a a t e n gestellten Âuslieferungsbegehren wurden gerichtet an Ägypten l Belgien 5 Deutschland (die drei süddeutschen Staaten 45) . . . 63 Frankreich 62 Grossbritannien 3 Italien 8 Liechtenstein l Luxemburg 2 Österreich 11 Portugal l Türkei l Vereinigte Staaten von Amerika 3.

verschiedene Staaten gleichzeitig 7

792

114 Gesuchen der Schweiz wurde seitens der angegangenen Staaten entsprochen, während in 4 Fällen das Begehren abgelehnt wurde. In 20 Fällen wurden die Verfolgten nicht entdeckt und 19 Begehren wurden zurückgezogen. Am Ende des Jahres waren 11 Fälle noch pendent.

Die Kosten, welche nach Massgabe von Art. 31 des Auslieferungsgesetzes vom 22. Januar 1892 vom Bund an die Kantone zu vergüten sind, betrugen im Jahre 1908 Fr. 14,094. 72 (1907 : Fr. 14,681. 35).

9. An das Fürstentum L i e c h t e n s t e i n , mit dem kein Auslieferungsvertrag besteht, haben wir unter Vorbehalt des Gegenrechtes die Auslieferung eines Angehörigen dieses Staates wegen falschen gerichtlichen Zeugnisses bewilligt.

Anderseits wurde von der L i e c h t e n s t e i n i s c h e n Regierung einem Begehren unsererseits um Auslieferung eines wegen Diebstahls verfolgten schweizerischen Angehörigen ohne weiteres Folge gegeben.

In einem Spezialfalle wurde von der D e u t s c h e n Reichsregierung, in Ausdehnung früherer ähnlicher Erklärungen, die Gegenseitigkeit für die Auslieferung wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einer dem Täter zur Erziehung anvertrauten Person zugesichert. Wir traten auf diese Gegenrechtserklärung ein, da die betreffende Straftat unter die in Art. 3, Ziffern 13 und 14, des Bundesgesetzes über die Auslieferung vom 22. Januar 1892 als Auslieferungsdelikte vorgesehenen Handlungen fällt.

Mit R us s l and wurde eine Erklärung betreffend die gegenseitige Auslieferung wegen Missbrauchs von Sprengstoffen abgeschlossen (A. S. n. F., Bd. XXIV, Seite 155).

10. Bei der Direction de la Sûreté Générale des französischen Ministeriums des Innern ist eine Zentralstelle betreffend die gerichtliche Polizei geschaffen worden. Von derselben wird zur Förderung des Fahndungswesens in Frankreich ein unsern Polizeianzeigern ähnliches ,, B u l l e t i n de Police c r i m i n e l l e " wöchentlich herausgegeben, das an alle französischen Gerichts- und Polizeibehörden gesandt wird. Dieses Polizeiblatt kann auch von den schweizerischen Behörden unentgeltlich zur Publikation von Steckbriefen, soweit es sich dabei um ein Auslieferungsdelikt handelt, zur Bekanntmachung bedeutender Diebstähle u.dgl. benutzt werden, und die bezüglichen Gesuche können direkt an die genannte

193

Direktion (Contrôle Général des Services de Recherches) gerichtet werden. Dieselbe Amtsstelle nimmt ausserdem direkte telegraphische Begehren um provisorische Verhaftung verfolgter Individuen entgegen.

Die kantonalen Polizeidirektionen sind hiervon durch Kreisschreiben vom 2. April 1908 in Kenntnis gesetzt worden.

11. Das Bundesgericht hatte die Auslieferung des russischen Staatsangehörigen V. W. wegen in Pensa begangener Tötung an dessen Heimatstaat unter dem Vorbehalte bewilligt, dass W. den ·ordentlichen Gerichten des Begehungsortes der Straftat überwiesen und nicht wegen irgend eines vor seiner Auslieferung begangenen politischen Verbrechens verfolgt werde. Nach stattgehabter Auslieferung wurde W. an das unter Beiziehung von Vertretern der Stände urteilende Obergericht in Saratow überwiesen und wegen Ermordung eines Beamten verfolgt. Darin erblickte der schweizerische Anwalt des W. eine Verletzung der Bedingungen, unter denen die Bewilligung der Auslieferung geschehen, indem das Obergericht in Saracow ein Ausnahmegericht sei und die fragliche Verfolgung einen politischen Charakter an sich trage. Wir konnten dieser Auffassung indessen nicht beitreten, fanden vielmehr, es müsse jener Gerichtshof in Saratow als ein ordentlicher anerkannt werden und es sei die Verfolgung des W. wegen Ermordung eines Beamten durch das bundesgerichtliche Urteil über die Auslieferung des W. nicht ausgeschlossen.

Da behauptet worden war, es liege in dem Verfahren der russischen Behörden gegen W. eine Verletzung des vom Bundesgericht ergangenen Urteils, hatten wir auch dem Bundesgericht die Angelegenheit zur Prüfung und Beurteilung unterbreitet. Dasselbe trat jedoch darauf nicht ein, indem es davon ausging, dass kein gesetzlicher Grund für eine Interpretation seines in der Sache gefällten Urteils vorliege. Eine solche sei auch vom Anwalt des W. nicht gewünscht worden ; zudem komme dem Bundesrate die Vollziehung der bundesgerichtlichen Urteile zu und damit liege ihm auch eine gewisse Interpretationstätigkeit bezüglich derselben ob. Im Jahre 1906 hatte das Bundesgericht in einem ähnlichen Auslieferungsfall einen ändern Standpunkt eingenommen und unserem Gesuche um nähere Bestimmung seines Entscheides ohne weiteres Folge gegeben und einen erläuternden Beschluss gefasst.

12. Anträge auf s t r a f r e c h t l i c h e V e r f o l g u n g von s c h w e i z e r i s c h e n A n g e h ö r i g e n , die nach Begehung von Bundesblatt. 61. Jahrg. Bd. I.

52

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strafbaren Handlungen im Ausland sich in die Schweiz geflüchtet haben, sind im Berichtsjahr 39 (1907: 36) gestellt worden ; davon entfallen 30 auf Deutschland, 6 auf Frankreich und 3 auf Österreich.

18 Fälle dieser Strafverfolgungsbegehren waren am Schlüsse des Jahres noch pendent.

Von der Schweiz sind im Berichtsjahre bei a u s w ä r t i g e i l S t a a t e n 120 Gesuche (1907: 113) um strafrechtliche Verfolgung von Angehörigen derselben, die nach Begehung strafbarer Handlungen in der Schweiz in ihren Heimatstaat geflüchtet waren, gestellt worden, nämlich bei Deutschland 90, bei Frankreich 6, bei Italien 15 und bei Österreich-Ungarn 9.

Am Ende des Jahres waren noch 51 dieser Fälle nicht erledigt.

III. Rogatorien.

13. Unser Justiz- und Polizeidepartement hatte sich während des Berichtsjahres mit der Übermittlung von 440 (1907 : 411 ; 1906: 365) g e r i c h t l i c h e n R o g a t o r i e r i zum Zwecke der Erwirkung ihrer Vollziehung zu befassen. 244 derselben bezogen sich auf Zivilangelegenheiten und 196 auf Strafsachen. Ausserdein vermittelte das Departement in 530 Fallen die Notifikation von Gerichtsakten.

Es sind hiervon vom Ausland 94 Rogatorien und 466 Gerichtsakten zur Vollziehung bezw. Zustellung eingelangt, während von der Schweiz 346 Rogatorieu und 64 Gerichtsakten nach auswärtigen Staaten gegangen sind.

14. Die Österreichisch-Ungarische Gesandtschaft übermittelte ein Ersuchsschreiben der k. k. Finanz-ßezirksdirektion in Brody (Galizien) zum Vollzug, wonach in einer von dieser Behörde eingeleiteten G e f ä l l s - S t r a f u n t e r s u c h u n g gewünscht wurde, dass die Inhaber gewisser schweizerischer Geschäftsfirmen, welche Uhrplatinen nach Galizien unter falscher Deklaration versandt haben sollen, festgestellt und in der Sache einvernommen werden.

Die österreichischen Behörden stützten ihr Begehren auf die Übereinkunft zwischen Österreich und der Schweiz betreffend den Zolldienst in den internationalen Stationen Buchs und St. Margrethen vom 2. August 1872.

Wir glaubten, diesem Ansuchen nicht Folge geben zu können, und begründeten unsere Ablehnung in folgender Weise: Wie

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schon aus dem Titel der angerufenen Übereinkunft hervorgeht, bezieht sich diese nur auf den Dienst der Zollämter in Buchs und St. Margrethen, und bezweckt, den österreichischen Zollämtern daselbst, weil sie auf schweizerischem Gebiete sich befinden, denjenigen Schutz und Beistand zu gewähren, deren sie zur Ausübung ihres Dienstes bedürfen. Dementsprechend hat sich die Schweiz in der fraglichen Übereinkunft verpflichtet, den österreichischen Zollämtern an jenen beiden Orten bei der Durchführung von Strafuntersuchungen (Art. 7) wegen Übertretung österreichischer Zollvorschriften, welche in einem der beiden Bahnhöfe oder auf der Bahnstrecke von diesen bis zur österreichischen Grenze vorkommen, die in Art. 8 bestimmte Rechtshülfe zu leisten.

Es besteht hierbei die Voraussetzung, dass die Zollabfertigung bezw. Zolldeklaration und die Zollübertretung auf den betreffenden zwei österreichischen Zollämtern stattgefunden haben. Im vorliegenden Falle trifft dieses nun aber nicht zu, da die in Frage kommenden Güter das Zollamt in Buchs bloss passiert haben, um alsdann in den galizischen Zollämtern zur Verzollung zu gelangen. Es kann somit in der Sache die Übereinkunft vom 2. August 1872 nicht angerufen und von den schweizerischen Behörden eine Rechtshülfe nicht erwartet werden. Eine allgemeine Verpflichtung für die Schweiz, bei Strafuntersuchungen betreffend Übertretung österreichischer Zollvorschriften mit Bezug auf Waren, welche aus der Schweiz kommen, Rechtshülfe zu leisten, haben die Bestimmungen in jenen Art. 7 und 8 nicht schaffen wollen. Es würde dies auch im Widerspruch stehen mit dem internationalen und von der Schweiz stets beobachteten Grundsatze, wonach bei Strafuntersuchungen wegen fiskalischer Vergehen von Staat zu Staat in der Regel keine Rechtshülfe geleistet wird.

IV. Heimschaffungen und Verpflegungen.

15. Die Zahl der Anträge betreffend die H e i m s c h a f f u n g verlassener Kinder und kranker, bezw. hülfsbed ü r f t i g e r P e r s o n e n belief sich im Berichtsjahre auf 266 (1907: 319; 1906: 260), umfassend 409 Personen.

Die hierbei v o n der S c h w e i z auf diplomatischem Wege an das A u s l a n d gestellten Begehren betrugen 222 (wovon 40 als unerledigt aus dem Vorjahre übernommen) und betrafen 363 Personen: nämlich 150 verlassene Kinder und 213 Kranke bezw. Hülfsbedürftige. Hiervon entfielen auf Italien 118 Begeh-

796 ren, auf Frankreich 57, auf Österreich-Ungarn 20, auf Deutschland 17, auf Russland 5, und auf Dänemark, Serbien, Montenegro, Argentinien und Persien je 1. Von den 363 Personen wurden 168 von den ausländischen Staaten als Angehörige anerkannt und heimgeschafit ; die Übernahme von 5 Personen wurde verweigert; bei 40 Personen sind die Begehren infolge direkter Erledigung, Bewilligung von Unterstützungen, Heilung oder Todesfall gegenstandslos geworden ; bezüglich 37 Personen wurden die Anträge zurückgezogen und 50 Fälle, umfassend 113 Personen, waren am Schlüsse des Jahres noch pendent.

Die vom A u s l a n d auf diplomatischem Wege a n d i o S c h w e i z gerichteten Heimschaffungsanträge beliefen sich auf 44, umfassend 46 Personen: nämlich 15 verlassene Kinder und 31 Kranke bezw. Hülfsbedurftige. 34 dieser Gesuche stellte Frankreich, 3 Deutschland, 2 Grossbritannien, und je l ÖsterreichUngarn, Italien, Luxemburg, die Niederlande und Spanien. Von ·den 46 Personen wurden 27 als schweizerische Angehörige ermittelt und übernommen, 5 dagegen nicht anerkannt ; bezüglich 3 Personen wurden die Anträge zurückgezogen; bei 6 Personen sind die Begehren infolge direkter Erledigung, Bewilligung von Unterstützungen, Heilung oder Tod gegenstandslos geworden ; 3 Fälle, umfassend 5 Personen, waren am Schlüsse des Berichtsjahres noch unerledigt.

Ausserdem sind seitens des Auslandes 81 Gesuche (1907 : 64; 1906: 77) um B e w i l l i g u n g des D u r c h t r a n s p o r t e s von 126 hülfsbedürftigen, kranken oder polizeilich ausgewiesenen Personen über schweizerisches Gebiet gestellt worden, und zwar 80 Gesuche von Deutschland und l von Luxemburg.

16. Von der I t a l i e n i s c h e n Regierung sind im Berichtsjahre 127 Rechnungen für die V e r p f l e g u n g k r a n k e r s c h w e i z e r i s c h e r S t a a t s a n g e h ö r i g e r i n italienischen Spitälern und für die eventuelle Beerdigung derselben mit dem Gesuche eingelangt, die Vergütung der erwachsenen Kosten aus dem Vermögen der Verpflegten bezw. Verstorbenen oder ihrer alimentationspflichtigen Verwandten zu veranlassen. Von diesen Rechnungen, welche einen Gesamtbetrag von Fr. 9280. 01 ausmachten, haben bis Ende des Jahres 60 ihre Erledigung gefunden, und zwar 8 Rechnungen durch Bezahlung, die übrigen durch Vorlage von Nachweisen über die Zahlungsunfähigkeit der Verpflichteten.

797 Von der Ö s t e r r e i c h i s c h - U n g a r i s c h e n Regierung sind 13 analoge Rechnungen für die V er p f l e g u n g von S c h w e i z e r n in österreichischen und ungarischen Krankenhäusern eingelaufen ; sie beliefen sich auf einen Gesamtbetrag von Fr. 1127.15.

Von diesen Rechnungen sind 2 durch Bezahlung, die anderen durch Nachweise der Zahlungsunfähigkeit erledigt worden.

Wir haben auf A n t r a g k a n t o n a l e r B e h ö r d e n für die V e r p f l e g u n g u n d B e e r d i g u n g v o n I t a l i e n e r n d e r Italienischen Regierung 15 Rechnungen, umfassend einen Kostenbetrag von Fr. 1977. 75, zugeleitet. Davon haben bis Ende 1908 4 ihre Erledigung gefunden, nämlich 2 durch Bezahlung, die übrigen durch Übersendung von Armutszeugnissen.

17. Von einer schweizerischen Gemeindebehörde wurde die Frage gestellt, ob nach dem bestehenden Vertragsrechte eine schweizerische Gemeinde verpflichtet sei, für ihre in Frankreich verstorbenen unbemittelten Angehörigen die daselbst erwachsenen B e g r ä b n i s k o s t e n zu vergüten.

In Antwort hierauf wies unser Justiz- und Polizei département darauf hin, dass laut der schweizerisch-französischen Übereinkunft betreffend unentgeltliche Verpflegung der Geisteskranken und verlassenen Kinder vom 27. September 1882 eine Rückerstattung von Beerdigungskosten solcher Personen nur dann stattzufinden hat, wenn diese Kosten aus dem Nachlasse des Verstorbenen oder durch dessen alimentationspflichtige Verwandte bezahlt werden können. Da nun nach der zwischen der Schweiz und Frankreich bestehenden Übung die Verpflegung anderer unbemittelter Kranker von jeher als unentgeltlich gegolten hat, so steht ausser Zweifel, dass der Grundsatz der unentgeltlichen Beerdigung auch für andere Personen in gleicher Weise wie für die Geisteskranken und verlassenen Kinder zur Anwendung kommen muss, solange hierüber nichts Gegenteiliges festgesetzt ist.

18. Die B r i t i s c h e Gesandtschaft hat uns mitgeteilt, dass nach der englischen Gesetzgebung die Ausweisung beziehungsweise Heimschaffung von g e i s t e s k r a n k e n A u s l ä n d e r n , die in einer englischen Anstalt der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fallen, nur dann eintrete, wenn der Kranke vor der Aufnahme in jene Anstalt noch nicht länger als ein Jahr in den britischen Staaten gewohnt habe. In Anwendung des Gegenrechts darf daher angenommen werden, dass die Britische Regierung auch ihrerseits die Verpflichtung anerkennt, die Heimschaffung

798 eines geisteskranken britischen Staatsangehörigen zuzulassen, falls dieser sich in dem auswärtigen Wohnsitzstaate vor seiner Erkrankung nicht länger als während Jahresfrist aufgehalten hat.

19. Eine kantonale Behörde gelangte an uns mit dem Gesuche, es möchten Schritte getan werden, damit die Argentinische Regierung den auf öffentliche Kosten versorgten g e i s t e s k r a n k e n A r g e n t i n i e r W. entweder übernehme oder für die Kosten seiner Verpflegung Gutsprache leiste.

Unsere Gesandtschaft in Buenos Ayres, an welche wir in der Sache gelangten, erklärte jedoch, ein solches Begehren habe keine Aussicht, in Argentinien Berücksichtigung zu finden. Die Heimschaffung von Kranken auf diplomatischem Wege sei daselbst unbekannt und mittellose Ausländer fänden in den dortigen Spitälern stets Aufnahme auf unbeschränkte Zeitdauer. Da eine derartige unentgeltliche Pflege zahlreichen Schweizern zu gute komme, so verlange die Billigkeit, dass kranke Argentinier in der Schweiz auf gleiche Weise behandelt werden. Auch würde es gegen die schweizerischen Interessen versiossen, wenn an Stelle der unbeschränkten Unentgeltlichkeit der Verpflegung das Heimschaffungsverfahren gesetzt werden wollte.

In ähnlicher Weise hat sich über diese Frage auch das Argentinische Generalkonsulat in Bern ausgesprochen. Es rnuss somit von der Heimschaffung hiilfsbedürftiger argentinischer Staatsangehöriger Abstand genommen werden.

20. Die französische Staatsangehörige C. hatte ihr in Genf geborenes aussereheliches Kind daselbst hülflos zurückgelassen, ohne es im Sinne der französischen Gesetzgebung anerkannt zu haben. Infolge dieses Umstandes verweigerten die französischen Behörden die Übernahme des fraglichen Kindes. Da indessen ein schriftliches Beweismittel für die tatsächliche Anerkennung des Kindes durch die Mutter (Brief dor Mutter, worin sie von ihrem Kinde sprach) vorlag, so ernannten die Behörden von Genf demselben einen Vormund mit dem Auftrage, gegen die in Paris wohnhafte Mutter C. eine K l a g e auf A n e r k e n n u n g der M u t t e r s c h a f t anzustrengen. Diese Klage drang durch, und das Gericht des Seinedepartementes sprach die Filiation zwischen Mutter und Kind und damit die französische Staatsangehörigkeit des letztem aus, so dass das Kind nach Frankreich heimgeschafft werden konnte.

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21. Von schweizerischen Vorrnundschaftsbehörden wird öfters für die zwangsweise Heimschaffung s c h w e i z e r i s c h e r Waisenk i n d e r , die nach dem Tode ihrer Eltern im Auslande zurückgeblieben sind, um die Mitwirkung der Bundesbehörden nachgesucht. Im Verkehr mit F r a n k r e i c h bedarf es hierbei nun folgender zwei Belege: 1. eines Protokollauszuges der zuständigen Behörde betreffend die Ernennung eines Vormundes für das in Frage stehende Kind. (Ernennungsakt des Vormundes), und 2. eines Protokollauszuges der heimatlichen Vormundschaftsbehörde, enthaltend den Auftrag an den Vormund, das Mündelkind nach der Heimatgemeinde zurückzubringen, urn es daselbst zu versorgen, und mit der ausdrücklichen Weisung, zur Ausführung nötigenfalls die Mitwirkung der öffentlichen Gewalt in Anspruch zu nehmen.

Auf Grund solcher Belege kann bei dem französischen ·Gerichte des Wohnortes des Kindes das Exequatur des Heimnahmebeschlusses der schweizerischen Vormundschaftsbehörde nachgesucht und nach Erteilung dieser Vollzugsbewilligung die Hülfe der französischen Polizeibehörden zur Ausführung der Heimschaffurig beansprucht werden. Die Durchführung eines derartigen Gerichtsverfahrens verursacht Kosten im Betrage von 70--100 Fr.

22. Im Dezember 1907 haben Sie uns eine E i n g a b e der s c h w e i z e r i s c h e n s A r m e n p f l e g e r k o n f e r e n z zum Bericht überwiesen, dahingehend, es möchten den Kantonen die ihnen erwachsenden Auslagen für Verpflegung kranker Ausländer vom Bunde ganz oder teilweise vergütet, und im Weitern Schritte getan werden, um in dem mit Italien und Frankreich bestehenden Heimschaffungsverkehr eine raschere Abwicklung der schweizerischen Übernahmebegehren herbeizuführen. Mit Bezug auf den ersteren Punkt haben wir das der Petition beigegebene statistische Material geprüft und, wo es nötig schien, ergänzt; die Frage, ob der Bund zurzeit in der Lage sei, die ihm danach zugemutete neue finanzielle Last auf sich zu nehmen, bedarf noch reiflicher Prüfung und lässt sich in der nächsten Zeit nicht entscheiden.

Was die Beschleunigung im Heimschaffungsverkehr anbetrifft, so sind wir nun auch mit der Italienischen Regierung in bezügliche Vertragsunterhandlungen eingetreten, nachdem (wie Ihnen bekannt) mit Frankreich bereits seit längerer Zeit Verhandlungen nach dieser Richtung im Gange sind.

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V. Verschiedenes.

23. Die Vorbereitungen zur Reorganisation des Polizeitransportwesens sind nun insoweit zum Abschlüsse gekommen, als der von unserem Justiz- und Polizeidepartement vorgelegte Entwurf einer interkantonalen Übereinkunft, in welcher die Grundsätze einer gesamtschweizerischen, einheitlichen Ordnung dieses Dienstzweiges niedergelegt sind, von sämtlichen Kantonen angenommen worden ist. Es erübrigt nun noch die Bewilligung des zur Inkraftsetzung der Neuordnung erforderlichen Bundeskredites, worüber wir Ihnen eine Spezialvorlage unterbreiten.

Es wird alsdann auch ein neues Reglement über die Polizeitransporte auf den schweizerischen Eisenbahnen in Kraft treten.

Die Frage betreffend Einführung von besondern E i s e n b a h n w a g e n für P o l i z e i t r a n s p o r t e ist noch nicht zur Erledigung gelangt, da bis jetzt über die Tragung der aus der Begleitung dieser Wagen entstehenden Kosten ein Einverständnis nicht erzielt werden konnte.

24. Es ist wiederholt vorgekommen, dass f r e m d e n W a n d e r g e s e l l s c h a f t e n , die sich durch die Schweiz per Bahn nach Italien begeben wollten, der Eintritt in diesen Staat, trotzdem sie sich im Besitze ordnungsgemäßer Ausweisschrifteii befanden, von der italienischen Grenzbehörde verweigert worden ist, indem diese sie als Zigeuner betrachtete, oder annahm, dass es sich um Personen mit unsicherer Existenz handle, welche, wenn zugelassen, im Innern des Landes unter Umständen der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fallen könnten. Die betreffenden Gesellschaften blieben alsdann gezwungenerweise in dem schweizerischen Grenzkanton (Tessin) zurück, und dieser sah sich genötigt, sie auf dem Wege des ScbubVerfahrens zurückzuschaffen, wodurch sie der Reihe nach auch den übrigen Durchgangskantonen zur Last fielen.

« In Anbetracht dessen hat unser Justiz- und Polizeidepartement die Polizeibehörden der Kantone ersucht, darauf Bedacht zu nehmen, dass derartigen Gesellschaften die Weiterreise nicht eher gestattet werde, als bis sie sich darüber ausweisen, dass ihrem Eintritt in den angrenzenden Staat, wohin sie sich zu begeben wünschen, kein Hindernis entgegenstehe (Kreisschreiben vom 25. August 1908). Im weiteren wurde auch die Aufmerksamkeit der schweizerischen Bahnverwaltungen auf die Vorkommnisse dieser Art gelenkt, damit sie ihre Mitwirkung eintreten lassen, um den

801 fraglichen Gesellschaften, sofern dieselben der obenerwähnten Anforderung nicht nachzukommen vermögen, die Benutzung der schweizerischen Transportanstalten zu verwehren.

25. Die Österreich-Ungarisch e Gesandtschaft hat sich bei uns darüber beschwert, dass seitens der Gemeindeämter von St. Marg r e t h e n und B u c h s (St. Gallen) die daselbst stationierten ö s t e r r e i c h i s c h e n Z o l l b e a m t e n angehalten werden wollen, behufs Erlangung der Niederlassungsbewilligung für sich und ihre Angehörigen Ausweispapiere zu hinterlegen. Die Gesandtschaft führte aus, dass, nachdem durch Staatsvertrag der k. k. Finanzverwaltung die Berechtigung erteilt sei, ihre Beamten in jenen beiden schweizerischen Ortschaften zu stationieren, diese Beamten nicht verhalten werden könnten, noch eine besondere Bewilligung zum Aufenthalte auf schweizerischem Gebiete nachzusuchen. Wir erklärten, im Einverständnis mit der St. Gallischen Regierung, unsere Zustimmung zu dieser Auffassung. Um jedoch den schweizerischen Gemeindebehörden eine Kontrolle der in ihrem Bereiche stationierten österreichischen Beamten zu ermöglichen, wurde österreichischerseits angeordnet, dass inskünftig seitens der zuständigen k. k. Finanz-Bezirksdirektion die Gemeindeämter St. Margrethen und Buchs von jeder Versetzung eines österreichischen Beamten dorthin in Kenntnis gesetzt werden sollen und dass überdies die betreffenden Funktionäre sich anlässlich ihres Dienstantrittes bei den schweizerischen Gemeindeämtern unter Vorweisung ihres Ernennungs- oder Versetzungspatentes sowie der über ihren Familienstand Aufschluss gebenden Zivilstandsaktcn (Heiratsurkunde, Taufscheine der Kinder) anzumelden, bezw. im Falle ihres Wegzuges abzumelden haben.

26. Anlässlich eines Speziallfalles hat es sich ergeben, dass schweizerische Staatsangehörige, die aus F r a n k r e i c h a u s g e w i e s e n worden sind, um die W i e d e r z u l a s s u n g daselbst einkommen können, wenn sie eine schriftliehe Erklärung einer in Frankreich wohnhaften Person beibringen, wodurch ihnen auf Jahresfrist ein ausreichender Verdienst zugesichert wird. Die Bewilligung der Wiederaufnahme steht immerhin in einem solchen Falle im freien Belieben der französischen Behörden.

27. Das Dänische Konsulat in Zürich hat zu unserer Kenntnis gebracht, dass am 23. März 1908 in D ä n e m a r k ein neues Gesetz betreffend d e n E r w e r b u n d V e r l u s t d e r S t a a t s -

802 a n g e h ö r i g k e i t erlassen worden sei, in Abänderung des Gesetzes vom 19. März 1898. Das neue Gesetz unterscheidet sich von dem bisherigen hauptsächlich in folgenden zwei Punkten : 1. Durch das Gesetz von 1898 ist bestimmt worden, dass die im Ausland geborenen Kinder dänischer Staatsangehöriger das dänische Indigenat erwerben sollen, sofern sie n a c h Inkrafttreten jenes Gesetzes geboren sind. Das Gesetz von 1908 hebt nun diese Beschränkung auf, so dass jetzt jeder von dänischen Eltern abstammenden Person ohne Rücksicht auf Geburtsort und üeburtsdatum die dänische Nationalität zuerkannt wird.

2. Das Gesetz von 1898 legte allen Dänen, welche sich während 10 Jahren im Auslande aufhielten, die Verpflichtung auf, vor dem Ablaufe der zehnjährigen Frist bei dem Dänischen Gesandten oder Konsul ihres Wohnsitzes die schriftliche Erklärung abzugeben, dass sie das dänische Indigenat beizubehalten wünschton. Ohne die Befolgung dieser Vorschrift verlor der Däne seine Staatsangehörigkeit bei Ablauf des zehnjährigen Termins.

Nach dem Gesetze von 1908 verliert dagegen ein Däne seine Nationalität nur dann, wenn er Bürger eines fremden Staates wird ; es fällt damit das Erfordernis einer periodischen Erneuerung der Ausweispapiere bei den dänischen Staatsangehörigen dahin.

Die kantonalen Polizeibehörden sind durch Kreisschreiben vom 30. Oktober 1908 von dieser Abänderung der dänischen Indigenatsgesetzgobung benachrichtigt worden.

28. Die Gesandtschaft der Vereinigten Staaten von Amerika hat dein Bundesrate mitgeteilt, dass durch zwei PräsidentialDekretc vom 6. und 8. April '1907 bezüglich der A b g a b e von Ausweisschriften an amerikanische Staatsbürger im A u s l a n d e folgende Grundsätze aufgestellt worden seien, die seit 1. Juli 1907 in Kraft bestehen: Zur Legitimation von Reisenden mit wechselndem Aufenthalt dienen die P ä s s e ; diese werden nur vom Staatsdepartement in Washington ausgestellt und haben eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren, nach deren Ablauf sie von den diplomatischen und konsularischen Vertretern der Vereinigten Staaten auf fernere zwei Jahre verlängert werden können. Eine weitere Verlängerung derselben ist ausgeschlossen.

Kann im Einzelfalle das Eintreffen des benötigten Passes aus Washington nicht abgewartet werden, so sind die diplomamatischen und konsularischen Vertreter der Vereinigten Staaten

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berechtigt, dem Bewerber für einen Zeitraum bis auf sechs Monate einen Notpass auszustellen.

Diejenigen Amerikaner, welche sich im Auslande an einem bestimmten Orte niederlassen, haben sich bei dem zuständigen Konsulate des betreffenden Bezirks immatrikulieren zu lassen und es werden denselben alsdann I m m a t r i k u l a t i o n s s c h e i n e (certificates of registration) als Legitimationspapiere ausgestellt.

Ein solcher Immatrikulationsschein gilt stets nur für die Dauer eines Jahres, kann aber erneuert werden, wenn der Inhaber dem Konsulate den Beweis leistet, dass sein Aufenthalt im Auslande keinen bleibenden Charakter angenommen hat. Bei dauernder Niederlassung im Auslande geht die amerikanische Staatsangehörigkeit verloren.

Wir haben den Kantonsregierungen von diesen Bestimmungen durch Kreisschreiben Kenntnis gegeben und sie eingeladen, als Legitimationspapiere von Angehörigen der Vereinigten Staaten inskünftig sowohl Pässe als Immatrikulationsscheine entgegenzunehmen.

29» Angehörige der Republik U r u g u a y , welche sich in der Schweiz niederlassen wollten, erklärten, als einzige Ausweisschrift ihren Geburtsschein vorlegen zu können, indem ihr Heimatstaat keine anderweitigen Legitimationspapiere ausstelle. Auf eine bezügliche Anfrage unsererseits hin teilte jedoch die (auch bei uns akkreditierte) Gesandtschaft von Uruguay in Rom mit, dass an Angehörige ihres Heimatstaates irn Auslande anstandslos Pässe verabfolgt werden, wenn eine derartige Legitimation von den Behörden des Aufenthaltsortes gefordert werde, und bemerkte, dass zur Ausstellung solcher Auslandspässe jeder diplomatische oder konsularische Vertreter von Uruguay zuständig sei.

30. H e i m a t l o s e n w e s e n . Zwei ältere Heimatlosenfälle haben im Berichtsjahre ihre Erledigung gefunden, indem die betreffenden Familien (Reglin und Domig) den Kantonen Uri und Wallis zur Einbürgerung zugewiesen wurden. Im weitern wurden die Kantone Genf und Bern zur Einbürgerung zweier in der Schweiz geborener heimatloser Personen verpflichtet.

Dagegen haben wir das Gesuch der staatlosen Tochter eines Niederländers, der seine Staatsangehörigkeit durch Zeitablauf verloren hatte, um Zwangseinbürgerung abgelehnt,- indem uns kein innerer Grund vorzuliegen schien, dieser in Deutschland geborenen und aufgewachseneu Frauensperson, die sich seit 1904 ohne feste Lebens-

804

Stellung in der Schweiz befand und sukzessive von den Kantonen Zürich, Tessin und Basel zu vorübergehendem Aufenthalte geduldet worden war, die hierseitige Staatsangehörigkeit zuzuerkennen.

Tl. Zentralpolizeibureau.

81. Das a n t h r o p o m e t r i s c h e Z e n t r a l r e g i s t e r enthielt Ende 1908: 20,696 (1907: 16,383) anthropometrische Signalemente; Vermehrung: 4313. -- Von diesen 20,696 Signalementen beziehen sich 19,306 auf männliche und 1390 auf weibliche Personen.

Der von d i e s e r Abteilung besorgte polizeiliche Nachrichtendienst hat auch im Berichtsjahre zugenommen. Die bezügliche Kontrolle weist auf 2695 Eingänge (Vorjahr 2446) und 3781 Ausgänge (Vorjahr 3312).

Identifiziert wurden 94 Personen (im Vorjahr ebenfalls 94), die anlässlich ihrer Verhaftung einen falschen Namen angegeben hatten.

32. Z e n t r a l s t r a f e n r e g i s t e r . I. Von den K a n t o n e n wurden eingesandt: A u s z ü g e von S t r a f u r t e i l e n , die gefällt worden sind : a. gegen Angehörige des eigenen Kantons . . .

6,800 b. gegen Angehörige anderer Kantone 4,721 c. gegen Ausländer 4,604 II. Von den M i l i t ä r g e r i c h t e n sind eingesandt worden 13 16,144 Dl. Von a u s l ä n d i s c h e n Behörden wurden Auszüge von Strafurteilen, die im A u s l a n d g e g e n S c h w e i z e r gefällt worden sind, eingesandt . . .

2,357 Total 18,501 Von den sub I b, c, II und III erwähnten Urteilsauszügen sind Abschriften zu Händen der Heimatkantone bezw. der Heimatstaaten auszufertigen. Im Jahre 1908 sind solche Abschriften versandt worden : 1. an die Kantone 6,640 2. an das Ausland 4,059 Total 10,69»

805

Die an ausländische Behörden gesandten Urteilsauszüge beziehen sich auf Strafen, die in der Schweiz ausgesprochen worden sind gegen Deutsche 1683 Italiener 1461 Angehörige von Österreich-Ungarn 397 Franzosen 364 Russen 59 Angehörige anderer Staaten 95 Von den im A u s l a n d g e g e n S c h w e i z e r ausgesprochenen Strafurteilen, von denen im Laufe, des Jahres 1908, wie bereits bemerkt, 2357 Berichte eingelangt sind, entfallen auf Deutschland 1120 Frankreich 1019 Italien 98 Österreich-Ungarn 96 Andere Staaten 24 Die in unserem letzten Jahresbericht erwähnte statistische Arbeit des Herrn Dr. Pierre B é g u i n in Bern ist unter dem Titel ,, S c h w e i z e r i s c h e K r i m i n a l s t a t i s t i k für das Ja h r l 9 0 6a nunmehr in der ,,Zeitschrift für schweizerische Statistik11 (45. Jahrgang 1909) veröffentlicht worden.

33. Die Benutzung des ,, S c h w e i z . P o l i z e i - A n z e i g e r sa durch die Kantone hat im Berichtsjahre wiederum zugenommen.

Die Seitenzahl beträgt -- ohne Register -- 1929 (Vorjahr 1844), die Anzahl der veröffentlichten Artikel -- ohne die Erledigungen -- zirka 6536 (Vorjahr zirka 6300).

Seit dem Jahre 1906 wird eine monatlich erscheinende, ausschliesslich für die Veröffentlichung der k a n t o n a l e n Ausweisungen bestimmte ,, B e i l a g e zum S c h w e i z . P o l i z e i A n z e i g e r " ' herausgegeben.

Die Anzahl der veröffentlichten Ausweisungen beträgt für das Jahr 1906 3032 * -n ,, «O?

3522 ,, ,, ,, 1908 3945 34. T n s t r u k t i o n s k u r s für P o l i z e i o r g a n e . Der erste derartige, von unserem Justiz- und Polizeidepartement veranstaltete Kurs, der die Einführung des von Alphonse Bertillon erfundenen

806

anthropometrischen Signalenientes in den Polizeidienst der Kantone bezweckte, hat im Jahre 1900 stattgefunden (vergi. Geschäftsbericht pro 1900, Polizeiwesen, Ziff. 22).

Seither wurde zu verschiedenen Malen die erneute Abhaltung eines derartigen Kurses angeregt, allein es konnte diesen Anregungen aus verschiedenen Gründen vor der Kreierung des Zentralpolizeibureaus und der Inbetriebsetzung seiner verschiedenen Abteilungen nicht wohl entsprochen werden. Auf das bezügliche Gesuch der im März 1907 in Luzern stattgefundenen Konferenz der kantonalen Polizeidirektoren beschloss das Justiz- und Folizeidopartement, im Laufe des Jahres 1908 einen derartigen Kurs zu veranstalten und mit dessen Organisation und Leitung den Chef des Zentralpolizeibureaus, Herrn Fritz Kodier, zu beauftragen.

Der Kurs dauerte 20 Tage (23. März bis und mit 11. April); er wurde im neuen Stadtpolizeigebäude in Bern abgehalten.

Unter den 54 Teilnehmern befanden sich 2 Untersuchungsrichter, 3 Polizeibeamte, 9 Polizeioffiziere, 23 Polizeiunteroffiziere, 15 Landjäger (Polizeisoldaten, Detektivs u. s. w.) und 2 Beamte des Zentralpolizeibureaus. Mit Ausnahme von Uri, Glarus und Appenzell I.-Rh. waren alle Kantone vertreten. Neben Herrn Hodler funktionierten als IJauptlehrer die Herren Adolf J o s t , Polizeikom mandant des Kantons Bern, Emil H a b e r i i , Journalführer des Poliseidepartemerits Basel, und Herr Ernst C o u r v o i s i e r in La Chaux-de-Fonds. Bei den praktischen Übungen waren als Hülfslehrer tätig die Herren K e y m o n d, Beamter des Zentralpolizeibureaus, und A n k e r , Beamter des kantonal-bernischen anthropometrischen Bureaus. Im Unterrichtsprogramm figurierten: 1. Theoretische Vorträge über das b e s c h r e i b e n d e S i g n a l e m e n t (portrait parlé) und die K ö r p e r m e s s u n g e n nach dem System ßertillon, praktische Übungen mit diesem Signalement, Vornahme von Körpermessungen, Erklärung der anthropornetrischeu Registratur.

2. K r i m i n a l i s t i k -- allgemeiner und besonderer Teil -- G e r i c h t l i c h e P h o t o g r a p h i e --, theoretische Vortrage und praktische Übungen. · 3. D a k t y l o s k o p i e , d . h . die Lehre von der Verwertung der Fingerabdrücke in der Strafrechtspflege. Theoretische Vorträge und praktische Übungen.

4. Z en t r a i p o l i z e i b u r e a u , Erklären und Vorweisendes .Dienstbetriebes.

807

Ferner wurden eine Anzahl Einzelvorträgc gehalten, u. a.

über p h o t o g r a p h i s c h o A p p a r a t e , mit Demonstrationen und Projektionen, über die E r m i t t l u n g von U r k u n d e n f ä l s c h u n g e n auf photographischem Wege, über E x p l o s i v k ö r p e r (Bomben), deren Herstellungsarten und möglichst gefahrlose Behandlung und über das Erkennen gefälschter Ausweispapiere.

Infolge dieses Kurses wurde das anthropometrische Signalement eingeführt in den Polizeidienst der Kantone Ob- und Nidwalden, Solothurn, Basel-Landschaft und Appenzell A.-Rh. Schwyz ist zurzeit mit dessen Einführung beschäftigt. Mit Ausnahme von U r i , A p p e n a eli I. -R h. und W a 11 i s bedient man sich nunmehr in sämtlichen Kantonen dieses Verfahrens.

C. Bundesanwaltschaft.

Im Jahre 1908 kamen folgende Geschäfte zur Behandlung ; I. Bundesstrafrecht.

a. Bundesgesetz über das Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1853.

1. G e f ä h r d u n g e n des E i s e n b a h n - , T r a m w a y - , P o s t - , A u t o m o b i l - und D a m p f s c h i f f b e t r i e b e s (Art. 67, revidiert durch Bandesbeschluss vom S.Juni 1902): Die im Jahre 1907 unerledigt gebliebenen Fälle haben imBerichtsjahre alle ihre Erledigung gefunden, und zwar: von den 10 a b s i c h t l i c h e n G e f ä h r d u n g e n l durch Verurteilung desBeklagten und 9 durch Einstellung des Verfahrens, weil die Täterschaft nicht ermittelt werden konnte; von den 26 f a h r l ä s s i g e n G e f ä h r d u n g e n 19 durch Verurteilung und 7 durch Freisprechung der Beklagten.

N e u e i n g e l a n g t s i n d i m J a h r 1908: 221 Gefährdungen des Eisenbahnbetriebes, 59 ,, ,, Tramwaybetriebes, 5 ., ,, Postbetriebes, 4 ,, ,, Dampfschiffbetriebes.

289 zerfallend in : 79 a b s i c h t l i c h e G e f ä h r d u n g e n , wie: Legen VOB Gegenständen auf das Geleise (24), Steinwürfe (40), Bahnbe-

808

Schädigungen (2), Schiessen gegen Züge (12), Misshandlung eines Bahnbediensteten (1).

In 2 dieser Fälle wurde der Anzeige k e i n e F'olge geg e b e n , weil die Fehlbaren das Alter der Strafmilndigkeit zur Zeit der Tat noch nicht erreicht hatten.

Die übrigen 77 Fälle wurden zur Beurteilung an die Gerichte gewiesen. Davon endigten 7 mit Verurteilung der Angeschuldigten, l mit Einstellung des Verfahrens mangels genügenden Schuldbeweises, 52 mit Einstellung des Verfahrens, weil der Täter nicht ermittelt werden konnte ; Unerledigt sind zurzeit noch 17 Fälle.

210 f a h r l ä s s i g e G e f ä h r d u n g e n , wie: Zusammenstoss (70), Entgleisung (36), Kollision mit Fuhrwerken (67), Gegenstände auf dem Bahnkörper (5), Vieh auf dem Bahnkörper (5), Verletzung von Passagieren (12), Verletzung von Bahnpersonal (3), Entlaufen von Wagen (6), unbefugtes Manipulieren an Bahnapparaten, Bremsen etc. (5), Gefährdung durch Überlastung von Bahnwagen (1).

In bundesstrafrechtlicher Beziehung wurde der Anzeige keine Folge gegeben : in 8 Fällen, -weil keine erhebliche Gefahr vorhanden war, in 82 Fällen mangels strafbaren Verschuldens und in einem Fall, weil der Beklagte in jugendlichem Alter stand.

Von 119 Fällen, deren Beurteilung an die kantonalen Gerichte übertragen wurde, fanden ihre Erledigung : 18 durch Freisprechung, 61 durch Verurteilung der Beklagten, 9 durch Einstellung des Verfahrens mangels genügenden Schuldbeweises, 3 durch Einstellung des Verfahrens, weil der Täter unbekannt oder flüchtig.

28 Fälle sind zurzeit noch unerledigt.

2. A m t s p f l i c h t v e r l e t z u n g , begangen d u r c h eidg e n ö s s i s c h e B e a m t e (Art. 5 3 f ) : An die Gerichte wurden gewiesen 8 Fälle.

3. A m t s d e l i k t e b e g a n g e n d u r c h P o s t a n g e s t e l l t e (Art. 54 resp. 61): An die Gerichte wurden gewiesen 14 Fälle.

4. F ä l s c h u n g von B u n d e s a k t e n (Art. 61 in Verbindung mit der Verordnung über das militärische Kontrollwesen) : An die Gerichte wurden gewiesen 18 Fälle.

5. Wegen Ü b e r t r e t u n g der L a n d e s v e r w e i s u n g (Art. 63 a) musste ein aus dem Gebiete der Eidgenossenschaft ausgewiesener Ausländer d,en Gerichten überwiesen werden.

809

b. Bundesgesetz betreffend Ergänzung des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht d. d. 12. April 1894.

6. S p r e n g s t o f f v e r b r e c h e n : Im Berichtsjahre gab nur ein solcher Fall Anlass zur Überweisung an die kantonalen Gerichte. Es handelte sich um Konkurrenz wiederholter Verletzung des eidgenössischen Gesetzes durch Werfen von Dynamit mit einer nach kantonalem Gesetze zu bestrafenden Brandstiftung.

Der Angeklagte wurde wegen Sprengstoffverbrechen zu dem Strafminimum von zehn Jahren und wegen Brandstiftung zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Auf sein Gesuch ermässigte die Bundesversammlung die erstere Strafe auf drei Jahre.

c. Bundesgesetz betreffend Schwach- und Starkstromanlagen d.d. 24. Juni 1902.

7. B e s c h ä d i g u n g o d e r S t ö r u n g e l e k t r i s c h e r Anl a g e n : 26 solcher Fälle wurden den Gerichten überwiesen.

d. Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank vom 6. Oktober 1905.

8. Ein Handelsgeschäft in Basel Hess bei einem Lithographen Drucksachen anfertigen, die auf der einen Seite den Hundertfrankennoten der Schweizerischen Nationalbank ähnlich waren, und durch Aufdruck auf der Rückseite und auf andere Weise zu Reklamezwecken benutzt wurden.

Solche Falsifikate wurden unter dem Publikum verbreitet und führten trotz der augenfälligen Mangelhaftigkeit zu Täuschungen.

Es gelang sogar im Kanton Solothurn, eines derselben zum Vollbetrag von Fr. 100 zu verwerten. Der Schuldige wurde vom Gerichte des Tatortes irrtümlicherweise auf Grund kantonalen Strafrechtes wegen Banknotenfälschung mit sechs Monaten Gefängnis bestraft. Die Bundesbehörden verzichteten darauf, Kassation des Entscheides behufs Anwendung eidgenössischen Rechtes zu verlangen, da die ausgesprochene Strafe zur Sühne des begangenen Deliktes genügte.

Dagegen wurden in Basel der Besteller der Falsifikate, der Xylograph, welcher sie hergestellt hatte, zwei Lithographen, die ihm dabei geholfen, sowie die Personen, welche sie zu Reklamezwecken verbreitet hatten, gestützt auf Art. 70 des NationalBundesblatt.

6l. Jahrg.

Bd. I.

53

810 bankgesetzes je nach dem Grade ihres Verschuldens mit Geldbussen bestraft.

II. Bundesstrafpolizei.

9. "Wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im G e b i e t e des V e r s i c h e r u n g s w e s e n s vom 25. Juni 1885 wurden 3 Fälle an die Gerichte gewiesen.

III. Widerhandlung gegen eidgenössische Fiskalgesetze.

10. Im Berichtsjahre gelangten 6 das Z o l l g e s e t z betreuende Straffälle zur Beurteilung an die Gerichte.

ÏY. Auslieferung.

11. Zu Händen des Bundesgerichts sind im Berichtsjahre von der Bundesanwaltschaft 3 Auslieferungsbegehren begutachtet worden.

Y. Begnadigung.

12. Die 45 Begnadigungsgesuche, die uns im Jahre 1908 vorgelegen haben, bezogen sich auf Bestrafungen, welche axisgesprochen waren wegen : a. Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Patenttaxen 4 b. Übertretung des Fischereigesetzes 4 0. Übertretung des Jagd- und Vogelschutzgesetzes . . .

9 d. Schuldhafter Nichtbezahlung der Militäi'Steuer . . . 20 e. Fälschung von Bundesakten 4 f. Übertretung des Alkoholgesetzes l g. Sprengstoffverbrechen l Ti. Übertretung des Bundesgesetzes über Zivilstand und Ehe l 1. Übertretung der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund l Bezüglich der Behandlung dieser Begnadigungsgesuche wird auf die im Bundesblatt enthaltenen Berichte und auf die Übersicht der Verhandlungen der Bundesversammlung verwiesen. (Vergleiche Bundesblatt 1908: I, 325, 327, 329, 331, 333, 335, 337, 339, 341, 461, 463, 710, 712, 714, 846, 848. III, 409, 482, 484,

811

873, 875, 878, 880. IV, 91, 179, 181, 183, 255. V, 798, 801, 803, 805, 807, 809, 811, 813, 815. 817, 819, 857. VI, 34, 37, 206, 308, 3100 TI. Mädchenhandel.

13. Als Zentralstelle der Schweiz zur Bekämpfung des internationalen Mädchenhandels wurde die ßundesanwaltschaft im Jahre 1908 in 7 Fällen zur Mithülfe bei bezüglichen Nachforschungen in Anspruch genommen.

VII. Politische Polizei.

14. Bezüglich der irn Jahre 1908 nötig gewordenen besonderen Massnahmen wegen anarchistischer und antimilitaristischer Propaganda verweisen wir auf die im Schweiz. Polizeianzeiger veröffentlichten Ausweisungsbeschlüsse (vergleiche Schweiz. Polizeianzeigcr 1908, l, 186, 198, 259, 313, 314, 315, 316, 587, 877, 878; H, 1063, 1409, 1410, 1411, 1412, 1847; 1909, I, 27, 28).

D. Versiciierungsamt.

Art. 12 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1885 betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens schreibt der Aufsichtsbehörde für jedes Jahr die Erstattung eines ausführlichen Berichtes über den Stand der konzessionierten Versicherungsnntcrnehmungen vor. Dieser Bericht wurde durch Beschluss des Bundesrates vom 22. Juni 1908 der Öffentlichkeit übergeben. Er zeigt das Bild des privaten Versicherungswesens im Jahre 1906.

Das vergangene Geschäftsjahr war für das Versicherungsaint in mehrfacher Beziehung bedeutungsvoll. Am 22. Oktober starb der Vizedirektor des Amtes, Herr L o u i s Frey. Der Dahingeschiedene bekleidete diese Stelle seit der Errichtung der Staatsaufsicht im Jahre 188H. Grosse Pflichttreue, Klarheit in der Behandlung der Geschäfte und weitgehende Kenntnisse, namentlich in der Sachversicherung, zeichneten ihn aus. Den Mitarbeitern im Amte war er stets ein liebenswürdiger und entgegenkommender Kollege. Sein Tod bringt dem Amte einen empfindlichen Verlust vmd verursacht eine schwer auszufüllende Lücke.

812 Am 2. April hat die Bundesversammlung den Entwurf des Gesetzes über den Versicherungsvertrag einstimmig angenommen.

Von dem Rechte des Referendums wurde, wie vorauszusehen war, nicht Gebrauch gemacht. Am 7. Juli lief die Referendumsfrist unbenutzt ab und damit erhielt das Gesetz Gültigkeit. Es wurde in Band XXIV n. F., Nr. 18, der eidgenössischen Gesetzessammlung publiziert. Das Gesetz ist das Resultat einer langen und mühevollen Gesetzgebungsarbeit. Es kodifiziert zum ersten male in umfassender Weise das private Versicherungsrecht. Als nächste Folge des neuen Gesetzes ergibt sich für die konzessionierten Versicherungsunternehmungen die Notwendigkeit, das gesamte Versicherungsmaterial zu revidieren und den gesetzlichen Bestimmungen anzupassen. Da diese Aufgabe einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt und es andererseits nicht opportun ist, die Wirkungen des Gesetzes vor ihrer Durchführung eintreten zu lassen, so schien es angezeigt, den Zeitpunkt seines Inkrafttretens hinauszuschieben. Um feststellen zu können, welche Frist für die Vornahme der Revisionsarbeit eingeräumt werden müsse, richtete das Versicherungsamt an die konzessionierten Unternehmungen ein Zirkular mit der Anfrage, bis wann die Vorlage des neuen Materiales voraussichtlich zu erwarten sei. Aus den Antworten ergab sich, dass für die Revisionsarbeit das Jahr 1909 noch eingeräumt werden musste. Als Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes wurde demnach, durch Beschluss des Bundesrates vom 17. Juli 1908, der 1. Januar 1910 bestimmt.

Die Annahme des Gesetzes über den Versicherungsvertrag bringt auch dem Versicherungsamte eine Vermehrung der Arbeit.

Die von den Unternehmungen revidierten Materialien müssen von ihm nachgeprüft werden. Aber auch nach der ersten umfassenden Revision wird die Arbeitskraft des Amtes mehr als bisher in Anspruch genommen werden. Auch unter dem neuen Gesetze wird das Versicherungswesen in stetem Flusse bleiben. Die finanziellen, technischen und rechtlichen Grundlagen werden einer fortwährenden Wandlung unterworfen sein. Die auf die Prüfung dieser Grundlagen gerichtete Tätigkeit des Versicherungsamtes wird also in unvermindertem Masse fortbestehen, ja sie wird, voraussichtlich noch zunehmen infolge der fortschreitenden Entwicklung des Versicherungswesens. Was speziell die Behandlung der neuen
Versicherungsbedingungen betrifft, so bringt auch hier das Gesetz keine Vereinfachung. Die schon hin und wieder gehörte Ansicht, dass die Aufsichtsbehörde in Zukunft nur noch au untersuchen habe, ob die revidierten Bedingungen den Vor-

81$

Schriften des Gesetzes nicht widersprechen, ist nicht zutreffend.

Vielmehr wird sich die Prüfung, wie bisher, auch darauf erstrecken, festzustellen, ob die Bedingungen nicht hinter dem allgemeinen Entwicklungsstande des Versicherungswesens zurückstehen oder ob sie aus anderen Gründen nicht zugelassen werden können. Eine bedeutende Mehrarbeit wird sodann die Bestimmung des Art. 92, Abs. 2, des Gesetzes bringen, die dem Versicherungamte die Pflicht auferlegt, auf Ersuchen des Anspruchsberechtigten die vom Versicherer festgestellten Werte unentgeltlich auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Diese Tatsachen, in Verbindung mit dem Umstände, dass die Kräfte des Versicherungsamtes schon vor der Annahme des Gesetzes voll in Anspruch genommen waren, machte eine Vermehrung des Beamtenpersonals des Versicherungsamtes notwendig. Da indessen das Bundesgesetz über die Organisation des Justiz- und Polizeidepartementes vom 16. Dezember 1901 (A. S. n. F., XIX, 38) die Beamtungen des Versicherungsamtes festgelegt hat, so konnte eine den Bedürfnissen entsprechende Erweiterung nur vorgenommen werden auf dem Wege der Bundesgesetzgebung. Dies geschah durch den Erlass des ,,Buodesgesetzes betreffend Ergänzung des Bundesgesetzes über die Organisation des Justiz- und Polizeidepartcments": vom 23. Juni 1908 (A. S. n. F., XXIV, 887). Diese Novelle, die allerdings erst auf den Beginn des Jahres 1909 in Kraft gesetzt wurde, sieht als neue Beamtungen zwei oder mehrere Experten vor.

Die bisherige Stelle des Registrator-Kanzlisten wird aufgehoben und durch diejenige eines Registrators ersetzt.

Der Prüfung des Versicherungsamtes unterlagen während des Berichtsjahres im ganzen zehn Konzessionsgesuche. Von denselben wurden vier im Jahre 1908 eingereicht und sechs aus dem Vorjahre übernommen. Von diesen Konzessionsgesuchen wurde eines im Laufe des Jahres durch Entscheid des Bundesrates abgewiesen, ein anderes von der Konzessionsbewerberin zurückgezogen. Die Konzession zum Geschäftsbetriebe erhielten zwei Versicherungsunternehmungen : ^Der Anker, Gesellschaft für Lebens- und Rentenversicherungen"1 in Wien und ,,Friedrich Wilhelm, preussische Lebens- und Garantieversicherungs-Aktiengesellschaft zu Berlin"1. Sechs Konzessionsgesuche, von denen zwei erst gegen den Schluss des Berichtsjahres eingingen, konnten bis zum Ablaufe desselben nicht
erledigt werden. Der ,,Helvetia, Schweizerische Feuerversicherangs-Gesellschafttt in St. Gallen, wurde gestattet, die Versicherung gegen Einbruchdiebstahl in ihren Geschäi'tskreis aufzunehmen. Dem Gesuche

814

des ,,Schweizerischen Schützen Vereins" um Entlassung aus der Staatsaufsicht entsprach der Bundesrat in der Erwägung, dass die in den Statuten des Vereins vorgesehenen Vergütungen bei Unfällen des Personals nicht eine Versicherung, sondern eine freiwillige Leistung darstellen, der ein Versi cherungs-Vertragsverhältnis im Sinne des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 nicht zu Grunde liegt. Die hinterlegte Kaution wurde dem Verein zurückerstattet. Die englische Lebensversicherungsgesellschaft ,,Star" verzichtete auf die Konzession in der Schweiz und die ,,Northern", eine gemischte englische Gesellschaft, auf die Konzession für die Lebensbranche.

Die Feuerversicherung wird die Northern in der Schweiz weiter betreiben.

Das folgende Verzeichnis zeigt den Bestand der konzessionierten Gesellschaften am 31. Dezember 1908.

A. Konzessionierte Anstalten.

I. Konzessionierte Lebensversicherungsgesellscnaften..

Der Anker, Gesellschaft für Lebens- und Rentenversicherungen, in Wien; Atlas, Deutsche Lebensversicherungs-Gesellschaft, in Ludwigshafen ani Rhein; Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft, in Basel (auch für Einzelunfallversicherung) ; Caisse Paternelle, Compagnie anonyme d'assurances générales sur la vie humaine, in Paris ; Compagnie d'Assurances Générales sur la vie des hommes, in Paris ; Concordia, Kölnische Lebensversicherung» Gesellschaft, in Köln ; Friedrich Wilhelm, Preussische Lebens- und Garantie-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft, in Berlin ; General Life Assurance Company, in London; La Genevoise, Compagnie d'assurances sur la vie, in Genf; Germania, Lebens-Versicherimgs-Aktien-Gesellschaft, in Stettin; The Germania Life Insurance Companj', in New York ; Gothaer Lebensversicherungsbank auf Gegenseitigkeit, in Gotha; Karlsruher Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit, vormals Allgemeine Versorgungs-Anstalt, in Karlsruhe; Leipziger Lebensversicherungs- Gesellschaft auf Gegenseitigkeit (Alte Leipziger), in Leipzig;

815 La Nationale, Compagnie d'assurances sur la vie, in Paris; New York Life Insurance Company, in New York ; Norwich Union Life Insurance Society, in Norwich ; Le Phénix, Compagnie française d'assurances sur la vie humaine, in Paris ; Schweizerische Lebens versieh erungs- und Rentenanstalt, in Zürich; Schweizerischer Lebens-Versicherungs-Verein, in Basel; Schweizerische Sterbe- und Alterskasse, in Basel; Stuttgarter Lebensversicherungsbank auf Gegenseitigkeit (Alte Stuttgarter), in Stuttgart; La Suisse, Société d'assurances sur la vie, in Lausanne (auch für Einzelunfallversicherung) ; Teutonia, Allgemeine Renten-, Kapital- und Lebensversicherungsbank, in Leipzig (auch für Einzelunfallversicherung) ; L'Union, Compagnie d'assurances sur la vie humaine, in Paris; L'Urbaine, Compagnie anonyme d'assurances sur la vie et d'achats de nues-propriétés et d'usufruits, in Paris.

IL Konzessionierte Unfallversicheningsgesellschaften.

Allianz, Versicherungs-Aktien-Gesellschaft, in Berlin (auch für Maschinen-, Transport-, Kautions- und Einbruchdiebstahlversicherung) ; L'Assicuratrice Italiana, Società anonima di assicurazioni contro gli infortuni e di riassicurazioni, in Mailand; Assurance mutuelle vaudoise contre les accidents, in Lausanne ; Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft, in Basel (für Einzelunfallversicherung, auch für Lebensversicherung) ; Helvetia, Schweizerische Unfall- und Haftpflicht-Versicherungsanstalt, in Zürich ; Kölnische Unfall-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft, in Köln (auch für Maschinen-, Transport-, Glas-, Diebstahl- und Kautionsversicherung) ; Mannheimer Versicherungs-Gesellschaft, in Mannheim (auch für Transportversicherung) ; Oberrheinische Versicherungs-Gesellschaft, in Mannheim (auch für Transport-, Glas- und Einbruchdiebstahlversicherung); La ' Préservatrice, Compagnie anonyme d'assurances contre les risques d'accidents, in Paris (auch für Glasversicherung); Rhenania, Versicherungs-Aktien-Gesellschaft, in Köln (auch für Transport- und Diebstahlversicherung) ;

816

Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft, in Basel (auch für Maschinen-, Transport-, Glas-, Einbruchdiebstahl- und Wasserleitungsschädenversicherung, sowie für Feuer-Rückversicherung) ; Schweizerische Unfallversicherungs-Aktiengesellschaft, in Winterthur (auch für Diebstahl- und Kautionsversicherung) ; Le Soleil-Sécurité générale et Responsabilité civile réunies, Compagnie d'assurances à primes fixes contre les accidents, in Paris ; La Suisse, Société d'Assurances sur la vie, in Lausanne (für Einzelunfallversicherung, auch für Lebensversicherung); Teutonia, Allgemeine Renten-, Kapital- und Lebensversicherungsbank, in Leipzig (für Einzelunfallversicherung, auch für Lebensversicherung) ; Unfallversicherungs - Genossenschaft schweizerischer Schützenvereine, in Zürich; L'Urbaine et la Seine, Compagnie anonyme d'assurances à primes fixes contre les accidents, in Paris (nur für Ergänzungsversicherung zur Todesfallversicherung) ; Zürich, Allgemeine Unfall- und Haftpflicht-Versicherungs-Aktiengesellschaft, in Zürich (auch für Diebstahl- und Kautionsversicherung).

IDE. Konzessionierte Feuerversicherungsgesellsehaften.

Aachener und Münchener Feuer-Versicherungs-Gesellschaft, in Aachen (auch für Versicherung gegen Einbruchdiebstahl und Wasserleitungsschäden) ; Basler Versicherungs-Gesellschaft gegen Feuerschaden, in Basel (auch für Versicherung gegen Einbruchdiebstahl); Compagnia di assicurazione di Milano contro i danni degli incendi, sulla vita dell' uomo e per le rendite vitalizie, in Mailand ; Compagnie d'Assurances Générales contre l'Incendie, in Paris; Emmenthalische Mobiliar-Versicherungsgesellschaft, in Biglen; La Foncière, Compagnie d'assurances mobilières et immobilières contre l'incendie et le chômage, in Paris ; La France, Compagnie d'assurances contre l'incendie, la foudre et les divers cas d'explosion, in Paris ; Gladbacher Feuerversicherungs-Aktien-Gesellschaft, in M.-Gladbach (auch für Glas-, Einbruchdiebstahl- und Wasserleitungsschädenversicherung) ;

817 Gothaer Feuerversicherungsbank auf Gegenseitigkeit, in Gotha; Hamburg-Bremer Feuer-Versicherungs-Gesellschaft, in Hamburg; Helvetia, Schweizerische Feuerversicherungs-Gesellschaft, in St. Gallen (auch für Einbruchdiebstahlversicherung); Leipziger Feuer-Versicherungs-Anstalt, in Leipzig (auch für Einbruchdiebstahlversicherung) ; La Nationale, Compagnie d'assurances contre l'incendie et les explosions, in Paris; Le Nord, Compagnie anonyme d'Assurances à Primes fixes, in Paris (auch für Glasversicherung) ; Northern Assurance Company, in London ; Compagnie française du Phénix, Société anonyme d'assurances contre l'incendie, in Paris; Phoenix Assurance Company, in London ; La Providence, Compagnie d'assurances contre l'incendie, in Paris ; Schlesische Feuerversicherungs - Gesellschaft, in Breslau (auch für Transport-, Glas-, Einbruchdiebstahl- und Wasserleitungsschädenversicherung) ; Schweizerische Mobiliar-Versicherungs-Gesellschaft, in Bern; L'Union, Compagnie anonyme d'assurances contre l'incendie, in Paris ; L'Urbaine, Compagnie anonyme d'assurances contre l'incendie, la foudre, l'explosion du gaz et des appareils à vapeur, in, Paris.

IV. Konzessionierte Glasversicherungsgesellschaften.

Allgemeine Spiegelglas-Versicherungs-Gesellschaft, in Berlin; Brandenburger Spiegelglas-Versicherungs-Gesellschaft auf Gegenseitigkeit, in Brandenburg ; Bremer Spiegelglas-Versicherungs-Gesellschaft, in Bremen ; Gladbacher Feuerversicherungs-Aktien-Gesellschaft, in M.-Gladbach (auch für Feuer-, Einbruchdiebstahl- und Wasserleitungsschädenversicherung) ; Kölnische Glas-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft, in Köln (auch für Versicherung gegen Wasserleitungsschäden) ; Kölnische Unfall-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft, in Köln (auch für Unfall-, Maschinen-, Transport-, Diebstahl- und Kautionsversicherung) ;

818 Le Nord, Compagnie anonyme d'Assurances à Primes fixes, in Paris (auch für Feuerversicherung) ; Oberrheinische Vcrsicherungs-Gesellschaft, in Mannheim (auch für Transport-, Unfall- und Binbruchdiebstahlversicherung ; La Préservatrice, Compagnie anonyme d'assurances contre les risques d'accidents, in Paris (auch für Unfallversicherung); Schlesische Feuerversicherungs-Gesellschaft, in Breslau (auch für Feuer-, Transport-, Einbruchdiebstahl- und Wasserleitungsschädenversicherung) ; Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft, in Basel (auch für Transport-, Unfall-, Maschinen-, Einbruchdiebstahl- und Wasserleitungsschädenversicherung, sowie für Feuer-Rückversicherung) ; Union Suisse, Compagnie générale d'assurances, in Genf (auch für Wasserleitungsschäden- und Einbruchdiebstahlversicherung).

V. Konzessionierte Gesellschaften für Versicherung gegen Wasserleitungsschäden.

Aachener und Münchener Feuer-Versicherungs-Gesellschaft, in Aachen (auch für Feuer- und Einbruchdiebstahlversicherung) ; L'Assurance Générale des Eaux et autres accidents mobiliers et immobiliers, in Lyon; Gladbacher Feuerversicherungs-Aktien-Gesellschaft, in M.-Gladbach (auch für Feuer-, Glas- und Einbruchdiebstahlversicherung) ; Kölnische Glas-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft, in Köln (auch für Glasversicherung) ; Schlesische Feuerversicherungs-Gesellschaft, in Breslau (auch für Feuer-, Transport-, Glas- und Einbruchdiebstahlversicherung) ; Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft, in Basel (auch für Transport-, Unfall-, Maschinen-, Glas- und Einbruchdiebstahlversicherung, sowie für Feuer-Rückversicherung) ; Union Suisse, Compagnie générale d'assurances, in Genf (auch für Glas- und Einbruchdiebstahlversicherung).

819 VI. Konzessionierte Gesellschaften für Versicherung gegen Einbruchdiebstahl.

Aachener und Münchener Feuer-Versicherungs-Gesellschaft, in Aachen (auch für Feuer- und Wasserleitungsschädenversicherung) ; Allianz, Versicherungs-Aktiengesellschaft, in Berlin (auch für Transport-, Unfall-, Maschinen- und Kautionsversicherung) ; Basler Versicherungs-Gesellschaft gegen Feuersehaden, in Basel (auch für Feuerversicherung) ; Gladbacher Feuerversicherungs-Aktien-Gesellschaft, in M.-Gladbach (auch für Feuer-, Glas- und Wasserleitungsschädenversicherung) ; Helvetia, Schweizerische Feuerversicherungs - Gesellschaft, in St. Gallen (auch für Feuerversicherung); Kölnische Unfall-Versieherungs-Aktien-Gesellschaft, in Köln (auch für Unfall-, Maschinen-, Transport-, Glas- und Kautionsversicherung) 5 Leipziger Feuer-Versicherungs-Anstalt, in Leipzig (auch für Feuerversicherung) ; Oberrheinische Versicherungs-Gesellschaft, in Mannheim (auch für Transport-, Unfall- und Glasversicherung); Khenania, Versicberungs-Aktien-Gesellschaft, in Köln (auch für Transport- und Unfallversicherung); Schlesische Feuerversicherungs-Gesellschaft, in Breslau (auch für Feuer-, Transport-, Glas- und Wasserleitungsschädenversicherung); Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft, in Basel (auch für Transport-, Unfall-, Maschinen-, Glas- und Wasserleitungsschädenversicherung, sowie für Feuer-Rückversicherung); Schweizerische Unfall versieh er ungs-Aktiengesellschaft, in Winterthur (auch für Unfall- und Kautionsversicherung) ; Union Suisse, Compagnie générale d'assurances, in Genf (auch für Glas- und Wasserleitungsschädenversicherung) ; Zürich, Allgemeine Unfall- und Haftpflicht-Versicherungs-Aktiengesellschaft, in Zürich (auch für Unfall- und Kautionsversicherung).

vii. Konzessionierte Viehversicherungsgesellschaften.

Badische Pferdeversicherungs-Anstalt, in Karlsruhe ; La Garantie Fédérale, Société d'assurances mutuelles à cotisations fixes contre la mortalité du bétail et des chevaux, in Paris ;

820

Mutuelle Chevaline Suisse, Société d'assurance mutuelle contrela mortalité des chevaux, in Lausanne.

VIII. Konzessionierte Hagelversicherungsgesellschaften.

Le Paragrêle, Association d'assurance mutuelle contre la grêle, in Neuenburg; Schweizerische Hagel-Versicherungs-Gesellschaft, in Zurich.

IX. Konzessionierte Transportversicherungsgesellschaften.

Allgemeine Versicherungsgesellschaft ,,Helvetiaa, in St. Gallen ; Allianz, Versicherungs-Aktien-Gesellschaft, in Berlin (auch für Unfall-, Maschinen-, Kautions-, und Einbruchdiebstahlversicherung) ; Badische Assekuranz-Gesellschaft, Aktiengesellschaft, in Mannheim ; Basler Transport-Versicherungs-Gesellschaft, in Basel ; Eidgenössische Transport-Versicherungs-Gesellschaft, in Zürich, (auch für Kreditversicherung); Kölnische Unfall-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft, in Köln (Valorenversicherung, auch für Unfall-, Maschinen-, Glas-, Diebstahl- und Kautionsversicherung); Mannheimer Versicherungsgesellschaft, in Mannheim (auch für Unfallversicherung) ; The Marine Insurance Company, in London ; La Neuchâteloise, Société suisse d'assurance des risques de transport, in Neuenburg ; Nord-Deutsche Versicherungs-Gesellschaft, in Hamburg ; Oberrheinische Versicherungs-Gesellschaft, in Mannheim (auch für Unfall-, Glas- und Einbruchdiebstahlversicherung); Rheinisch-Westfälischer Lloyd, Transport-Versicherungs-AktienGesellschaft, in M.-Gladbach; Rhenania, Versicherungs-Aktien-Gesellschaft, in Köln (auch für Unfall- und Diebstahlversicherung) ; Schlesische Feuerversicherungs-Gesellschaft, in Breslau (auch für Feuer-, Glas-, Einbruchdiebstahl- und Wasserleitungsschädenversicherung) ; Schweiz, Allgemeine Versicherungs-Aktien-Gesellschaft, in Zürich (auch für Feuer-, Unfall-, Glas- und Einbruchdiebstahl-Rückversich er ung) ;

821

-Schweizerische National-Versicherungs-Gesellsehaft, in Basel (auch für Unfall-, Maschinen-, Glas-, Einbruchdiebstahl- und Wasserleitungsschädenversicherung, sowie für Feuer-Rückversicherung).

X. Konzessionierte Gesellschaften für Kautionsversicherung.

Allianz, Versicherungs-Aktien-Gesellschaft, in Berlin (auch für Unfall-, Maschinen-, Transport- und Einbruchdiebstahlversicherung) ; Kölnische Unfall-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft, in Köln (auch für Unfall-, Maschinen-, Transport-, Glas- und Diebstahlversicherung) ; Schweizerische Unfallversicherungs-Aktiengesellschaft, in Winterthur (auch für Unfall- und Diebstahlversicherung) ; .Zürich, Allgemeine Unfall- und Haftpflicht-Versicherungs-Aktiengesellschaft, in Zürich (auch für Unfall- und Diebstahlversicherung).

XI. Konzessionierte Gesellschaft für Kreditversicherung.

Eidgenössisch e Transport-Versicherungs-Gesellschaf t, i n Zürich (auch für Transportversicherung).

Xu. Konzessionierte Rückversicherungsgesellschaften.

Basler Rückversicherungs-Gesellschaft, in Basel; Prudentia, Aktiengesellschaft für Rück- und Mitversicherungen, in Zürich; Schweiz, Allgemeine Versicherungs-Aktien-Gesellschaft, in Zürich (für Feuer-, Unfall-, Glas- und Einbruchdiebstahl-Rückversieherung, auch für Transportversicherung) ; Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft, in Basel (für Feuer-Rückversicherung, auch für Transport-, Unfall-, Maschinen-, Glas-, Einbruchdiebstahl- und Wasserleitungsschädenversicherung) ; Schweizerische Rückversicherungs-Gesellschaft, in Zürich.

822

B. Anstalten, die an? dia eidgenössische Konzession verzichtet haben, akr bis zur Abwicklung des schweizerischen Versicherungsbestandes der Staatsaufsicht unterstellt bleiben.

L'Aigle, Compagnie française d'assurances sur la vie, in Paris; La Confiance, Compagnie d'assurances sur la vie, in Paris; The Equitable Life Assurance Society of thé United States, in New York ; La Foncière, Compagnie d'assurances sur la vie, in Paris; La Providence, Compagnie anonyme d'assurances sur la vie, in Paris ; Le Soleil, Société anonyme d'assurances sur la vie, in Paris; La Providence, Compagnie d'assurances contre les accidents, in Paris ; Northern Assurance Company, in London (für die Lebensversicherung) ; Rheinisch-Westfälische Rückversicherungs-Aktien-Gesellschaft, in M.-Gladbach; Star Life Assurance Society, in London ; Union Assurance Society (Union Life Branch of thé Commercial Union Assurance Company Limited), in London ; Central-Viehversicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit, in Berlin.

"Wie in früheren Jahren, so gelangten auch im Berichtsjahre zahlreiche Anfragen aus dem Publikum an das Versicherungsamt, in denen über Angelegenheiten mannigfachster Art im Gebiete des Versicherungswesens Auskunft verlangt wurde. Die Fragen betrafen insbesondere Erkundigungen über die Solidität von Gesellschaften, technische Feststellungen, namentlich die Berechnung der Umwandlungs- und Rückkaufswerte, und Beratung in Sachen rechtlicher Natur. Das Versicherungsamt gab bereitwillig Auskunft, soweit dies mit seiner Eigenschaft als neutraler Behörde und mit der Pflicht der Wahrung des Amtsgeheimnisses vereinbar war. In manchen Fällen konnte der Fragesteller auf den Spezialbericht des Amtes verwiesen werden. Häufig wird die Intervention des Versicherungsamtes angerufen in privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Versicherten und Versicherer. 'Da Art. 13 des Aufsichtsgesetzes den Entscheid in derartigen Angelegenheiten ausdrücklich dem Richter vorbehält, so kann das Versicherungsamt solchen Ansinnen nicht oder nur durch die Abgabe einer unverbindlichen Meinungsäusserung entsprechen.

£jf> 8OO

Strafuberweisungen an den kantonalen Richter im Sinne des Art. 11 des Aufsichtsgesetzes fanden während des Berichtsjahres keine statt, ebensowenig sah sich das Versicherungsamt veranlasst, im Sinne des Art. 10 des gleichen Gesetzes gegen eine konzessionierte Unternehmung beim Bundesrate die Ausfällung einer Busse zu beantragen.

Auch im Berichtsjahre sind von den kantonalen Instanzen und vorn Bundesgerichte eine Anzahl Entscheidungen im Gebiete des Versieherungsrechtes gefällt worden. Die Urteile wurden gemäss Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1888 dem Versicherungsamte zugestellt. Sie betreffen fast alle Branchen der Versicherung.

Zwischen Deutschland, Österreich, Ungarn und der Schweiz waren auf gemeinsamen Konferenzen in Berlin (1905), Nürnberg (1906) und Wien (1907), die von Delegierten der betreffenden Staaten beschickt wurden, Entwürfe einheitlicher Berichtsformulare für die Rechnungslegung der privaten Versicherungsunternehmungen aufgestellt worden. Die Beratungen sind indessen noch nicht abgeschlossen, es soll vielmehr noch weitern Staaten Gelegenheit geboten werden, einer eventuellen internationalen Vereinbarung beizutreten. Die Formularentwürfe wurden zur Besprechung der Öffentlichkeit übergeben und an die Versicherungsunternehmungen erging die Aufforderung, den Aufsichtsbehörden allfällige Bemerkungen und Abänderungsanträge einzureichen. Das gesammelte kritische Material wird den weiteren Verhandlungen als Grundlage dienen.

Die Ermächtigung zur Schaffung einer Hülfskasse für das Personal der eidgenössischen Verwaltungen erfordert eine Revision des Besoldnngsgesetzes, weil das Personal selbst, mit einer Quote seiner Besoldung, an der Aufbringung der erforderlichen Mittel sich angemessen zu beteiligen hat und weil, wenn einmal die Kasse bestehen wird, der Besoldungsnachgenuss eingeschränkt werden kann. Der Gedanke lag nahe, die bezügliche Revision des Besoldungsgesetzes mit der von uns zur Aufbesserung der Besoldungen beantragten Gesetzesänderung (vgl. Botschaft vom 15. Juni 1908) zu verknüpfen. Dieser richtige Gedanke wurde jedoch, nicht zum wenigsten gerade auf Wunsch des Personals, im Berichtsjahre nicht weiter verfolgt, so dass eine Verbindung der Hüll'skassenfrage mit der Angelegenheit der Besoldungserhöhungen nicht stattfand.

'824

Die von den konzessionierten Versicherungsunternehmungen zu entrichtende Staatsgebühr von l %o der von ihnen in der Schweiz eingenommenen Prämien (Art. 12, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1885) ergab im Berichtsjahre die Summe ·von Fr. 85,811. 15 gegen Fr. 79,715 90 im Vorjahre.

Der Verkauf der deutschen und französischen Berichte brachte Fr. 4750. 50 ein gegen Fr. 6288. 75 im Jahre 1907.

Die Verminderung der Einnahmen auf diesem Posten ist dem Umstände zuzuschreiben, · dass für den Bericht des Vorjahres wegen der ihm boigegebenen versicherungsrechtlichen Präjudiziensammlung, statt des üblichen Preises von Fr. 2, der doppelte Preis von Fr. 4 erhoben wurde.

Die gesamten Einnahmen des Versicherungsamtes belaufen sich im Berichtsjahre auf Fr. 90,561. 65.

E. Amt für geistiges Eigentum.

Allgemeines.

Im Berichtsjahre sind beigetreten: 1. Der i n t e r n a t i o n a l e n Ü b e r e i n k u n f t zum Schu.tze des g e w e r b l i c h e n Eigentums vom 20. März 1883 m i t Z u s a t z a b k o m m e n v o m 14. D e z e m b e r 1900: Die grossbritannischen Kolonien Trinidad und Tobago, mit Wirksamkeit ab 14. Mai 1908 (Art. 16 der revidierten Übereinkunft), Österreich und Ungarn, einschliesslich Bosniens und der Herzegowina, mit Wirksamkeit ab 1. Januar 1909.

2. Der Ü b e r e i n k u n f t b e t r e f f e n d die internation a l e E i n t r a g u n g der F a b r i k - o d e r H a n d e l s m a r k e n vom 14. A p r i l 1891 mit Z u s a t z a b k o m men vom 14. D e z e m b e r 1900: Österreich und Ungarn, einschliesslich Bosniens und der Herzegowina, mit Wirksamkeit ab 1. Januar 1909.

3. Der i n t e r n a t i o n a l e n Ü b e r e i n k u n f t zum S c h ü t z e d e r l i t e r a r i s c h e n u n d künstlerischen W e r k e v o m

825 9 . S e p t e m b e r 1886, m i t Z u s a t z a b k o m m e n u n d i n t e r p r e t i e r e n d e r E r k l ä r u n g vom 4. Mai 1896: Die Republik Liberia und das Deutsche Reich für seine Schutzgebiete, letzteres mit Wirksamkeit ab 1. Januar 1909.

Ende des Jahres 1908 gehörten an: l a. Der U n i o n zum S c h ü t z e des g e w e r b l i c h e n Eigentums, gemäss der Konvention vom 20. März 1883: Belgien, Brasilien, Dänemark mit den Ferör-Inseln, Deutschland, die Dominikanische Republik, Frankreich mit Algier und Kolonien, Grossbritannien, einschliesslicb des australischen Staatenbundes, sowie von Ceylon, Neuseeland, Tobago, Trinidad und Queensland, Italien, Japan, Kuba, Mexiko, Niederlande mit niederländisch Indien, Surinam und Curaçao, Norwegen, Portugal mit Açoren und Madeira, Schweden, Schweiz, Serbien, Spanien, Tunis und Vereinigte Staaten von Amerika.

' 16. Dem die K o n v e n t i o n a b ä n d e r n d e n Zusatza b k o m m e n v o m 14. D e z e m b e r 1900: Belgien, Brasilien, Dänemark mit den Ferör-Inseln, Deutschland, Frankreich mit Algier und Kolonien, Grossbritannien, einschliesslich des australischen Staatenbundes, sowie von Ceylon, Neuseeland, Tobago und Trinidad, Italien, Japan, Kuba, Mexiko, Niederlande mit niederländisch Indien, Surinam und Curaçao, Norwegen, Portugal mit Açoren und Madeira, Schweden, Schweiz, Spanien, Tunis und Vereinigte Staaten von Amerika.

2. Der Ü b e r e i n k u n f t betreffend die internationale Eintragung der Fabrik- oder Handelsmarken, v o m 14. A p r i l 1891, a b g e ä n d e r t d u r c h Z u s a t z a b k o m m e n v o m 14. D e z e m b e r 1900: Belgien, Brasilien, Frankreich, Italien, Kuba, Niederlande, Portugal, Schweiz, Spanien und Tunis.

3. Der Ü b e r e i n k u n f t b e t r e f f e n d das Verbot f a l s c h e r H e r k u n f t s b e z e i c h n u n g e n auf Waren, vom 14. A p r i l 1891: Brasilien, Frankreich, Grossbritannien, Kuba, Portugal, Schweiz, Spanien und Tunis.

Bundesblatt. 61. Jahrg. Bd. I.

54

826 4. Dem V e r b a n d zum Schütze des U r h e b e r r e c h t s an Werken der Literatur und Kunst: Belgien, Dänemark mit den Ferör-Inseln, Deutschland, Frankreich mit Algier und Kolonien, Grossbritannien mit Kolonien und Besitzungen, Haïti, Italien, Japan, Liberia,, Luxemburg, Monaco, Norwegen, Schweden, Schweiz, Spanien mit Kolonien und Tunis.

Personal.

Im Berichtsjahre trat aus: Herr Michele A. Besso, technischer Experte II. Klasse.

Es wurden befördert: Zum Kontrolleur: Herr Emil Ziegler, bisher Kanzlist I. Klasse.

Zu Kanzlisten I. Klasse : die Herren Charles Eugène Maurice und Eugen Richardet, bisher Kanzlisten II. Klasse.

Es sind eingetreten : Als technische Experten II. Klasse die Herren : Dr. Louis Bornand, von Ste-Croix (Waadt), Chemiker; Dr. Edouard Guillaume, von Verrières-Suisse (Neuenburg), Physiker ; Ernst Jezler, von Schaff hausen, Maschineningenieur; Dr. Eduard Rebmann, von Schaff hausen, Maschineningenieur; Dr. Hans Senn, von /ofingen (Aargau), Chemiker; Otto Wirz, von Schottland (Aargau), Maschineningenieur.

Als Kanzlisten II. Klasse die Herren : Friedrich Karl Fol, von Vandoeuvres (Genf) ; Paul Hofer, von Nennigkofen (Solothurn) ; Albert Lindegger, von Geuensee (Luzern) ; August Wäger, von Steckborn (Thurgau).

Die Vermehrung des Personals war hauptsächlich eine Folge des neuen Bundesgesetzes über die Erfindungspatente (siehe den letztjährigen Geschäftsbericht).

Erfindungsschutz.

Auf Grund einer Erklärung der Gesandtschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 17. Januar, derzufolge nach den Patentgesetzen der Vereinigten Staaten kein Patent wegen unterlassener Ausführung der Erfindung annulliert werden kann, hat

827 der Bundesrat, von der ihm durch Art. 18, Abs. 2, des neuen Bundesgesetzes betreffend die Erfindungspatente eingeräumten Befugnis Gebrauch machend, die Bestimmung des ersten Absatzes dieses Artikels den Vereinigten Staaten gegenüber in dem Sinne ausser Kraft gesetzt, dass die Ausführung einer in der Schweiz patentierten Erfindung im Gebiete der Vereinigten Staaten der Ausführung in der Schweiz gleichkommen soll.

Im Berichtsjahre wurden dem Departement eingereicht: 12 Rekurse und 3 sonstige Eingaben ; l Rekurs wurde zurückgezogen, 3 wurden gutgeheissen und 3 abgewiesen, 5 blieben im Berichtsjahre unerledigt; von den sonstigen Eingaben erwies sich eine als gegenstandslos, einer wurde entsprochen, eine abgewiesen. Ein vom Vorjahr her datierender Rekurs und eine sonstige Eingabe wurden abgewiesen.

Statistik.

A. Allgemeine Informationen.

1907

1908

3986

4586

3833 153

4269 317

Zurückgezogene Gesuche 182 Zurückgewiesene Gesuche 143 Beanstandungen betreffend pendente Gesuche . 5151

28!)

235 7003

Hinterlegte Gesuche wovon : für Hauptpatente ,, Zusatzpatente

wovon : I. Beanstandungen.

II.

,, m.

,, weitere ,,

.

· . - . · . - . · .

.

· » '. -2879 1601 601 70

Zur Erledigung der I. Beanstandung gewährte Fristverlängerungen 205 Konfidentielle Anzeigen (gemäss dem alten Gesetze) ; 65 Eingetragene Patente 2776 wovon : Hauptpatente Zusatzpatente

4044 2052 737 170

280 31 3429

2713 63

3281 148

Ausstellungssehutz 2 Stundungen für die 3 ersten Jahresgebühren . 1 6 Jahresgebühren-Mahnungen 3766

-- 41 4438

828 1907

Bezahlte Jahresgebühren

1908

11239 11869

wovon :

1. Jahresgebühren 2.

,, 3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

3524.

2389

,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,,

1551 1635 969 1058 696 771 530 545 393 431 274 319 253 227 203 205 164 160 106 130

13.

,,

77

87

14.

15.

,, ,,

59 51

56 46

ft .

, l von Patenten Übertragungen j yon Patentgesuchen Lizenzen Verpfändungen Firma- und Namen-Änderungen Vertreter-Änderungen Teilweise Verzichtserklärungen Nichtigkeitserklärungen .

Löschungen

281 _ 24 8 4 982 -- 3 2537

.

wovon : Hauptpatente

2491

Zusatzpatente

234 52

12 5 -- 307 l 5 2734 2681

46

Rekurse gegen Gesuchszurückweisung etc. .

B.

3744 2455

.

53

9

12

Verteilung der in den Jahren 1907 und 1908 eingetragenen Patentgesuche wnA Patente nach Ländern.

1907

, f Schweiz 1438 = 36 % D , .

Patentgesuche j ^^ ^548 = 64 % Total 3986 Total Patente ralente

1908

1868 = 40 % 2718 = 60 % 4586

Schweiz 944 1233 0 l| = 34 = 36= /° 64 % Ausland 1832 =°/° 66 % 2196 Total 2776 Total 3429

829 1»08

1907

Verteilung1 für das Ausland Länder

Gesuche Patente Sesuche Patente

Buropa.

Beladen Bulgarien Dänemark u n d Kolonien . .

Deutschland .

. .

Frankreich u n d Kolonien . .

Grossbritannien und Kolonien Italien .

Luxemburg

46

26

39

. . 25 . . 1335 . . 365 172 .

93

Niederlande und Kolonien .. . .

Norwegen Österreich . .

. . . .

Portugal Rumänien Russland . .

. . . .

Schweden .

Serbien Spanien Türkei Ungarn A n d e r e Erdteile.

Afrika Amerika : Kanada Sudamerika Vereinigte Staaten von Amerika Mexiko Cuba Asien Japan Australien

14 18 960 1540 245 362 143 167 56 90 2 2 1 12 9 12 14 6 20 147 127 133 1 3 2 21 28 30 35 22 25

36 22 1172

310 149 80 6 14 125 3 21 36

14 1 42

12 2 26

54

6 1 39

6

6

4

2

8

5 3 1 7 1 5 3 6 179 133 189 142 1 2 1 1 1 18 16 14 21

Total 2548 1832 2718 2196

830

Muster und Modelle.

Die Eigentümer von 1156 Hinterlegungen wurden vom Ablaufe der Schutzfrist benachrichtigt.

10 Hinterlegungsgesuche mit 13 Gegenständen wurden abgewiesen und 4 Gesuche mit. 4 Gegenständen zurückgezogen.

Eines der abgewiesenen Gesuche hatte eine Photographie als solche zum Gegenstand, welche als gewerbliches Muster hinterlegt werden sollte. Der gegen die Abweisung eingereichte Rekurs wurde vom Departement zurückgewiesen; dem letztern Entscheide kommt grundsätzliche Bedeutung zu, da er damit begründet wurde, dass Photographien als solche nicht als gewerbliche Muster hinterlegt, sondern nur als Kunstwerke eingeschrieben werden können, weil sie sonst nicht nur während fünf Jahren, wie es das Bundesgesetz betreffend Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst vom 23. April 1883 will, geschützt wären, sondern während 15 Jahren.

Statistik.

A. Tabelle für die drei Schutzperioden.

Hinterlegungen

Gegenstände

Perioden 1907

I. Periode (wovon versiegelt) II. Periode

UI. Periode Übertragungen Lizenzen Verpfändungen Firma-Änderungen . . . .

Löschungen (ganzer Depotinhalt) .

Löschungen (teilweiser Depotinhalt) Löschungen (infolge Nichtigkeitserklärung) 1

1908

1907

1908

1077 1 1285 2 272,732 305,560 469 510 247,106 264,848 221 311 29,013 29,160 53 147 58 160 56 9 -- -- 693 27 --

51 745 2,388 -- 63 -- -- · -- -- 6 7 -- 182,770 888 113,916 35 1,327 1,807 1

--r

1

Wovon 293 mit 263,687 Stickereimustern = 96,e°/o aller hinterlegten Gegenstände.

a Wovon 295 mit 295,931 Stickereimustern = 96,8°/o aller hinterlegten Gegenstände.

831 B. Verteilung für die 1. Periode nach Ländern.

Hinterlegungen

Gegenstände

Länder 1907

Schweiz

990

Ausland

87

Total Verteilung für das Ausland.

Belgien Deutschland Frankreich und Kolonien .

Grossbritannien . . . .

Italien Norwegen Österreich Russland Spanien Türkei Ungarn Ver. Staaten von Amerika Total

1077

1908

1908

1907

1198 270,842 303,843 87

1,890

1,717

1285 272,732 305,560

4 49 14 1 1

5 43 14 8 2

51 235 1,228 1 1

13 216 114 23 2

12 1

7 --1 1 2 4

365 1

743 -- 2 3 2 599

1 1 3 87

87

2 1 5

1,890

1,717

Fabrik- und Handelsmarken.

Dem Departement wurden zwei Rekurse eingereicht; einer wurde gutgeheissen, einer abgewiesen.

Statistik.

A. Allgemeine Informationen.

Zur Eintragung angemeldete Marken . . . .

Eintragungsgesuche, deren Marken eine vertrauliche Mitteilung veranlasst haben Ungeordnete Eintragungsgesuche . . . . . .

19Q7 1908 1754 1693

274 320 590 553

832 1907

Zurückgezogene oder zurückgewiesene Eintragungsgesuche 49 Eingetragene Marken 1691 Übertragene Marken 211 Marken, deren Hinterlegung erneuert wurde . .

55 Erneuerungsmahnungen 341 Firmen- oder Domiziländerungen etc 17 Gelöschte Marken (auf Ansuchen der Hinterleger oder infolge Urteils) 68 Gelöschte Marken (wegen Nichterneuerung) . .

297 Bei dem internationalen Bureau eingetragene Marken 789 Internationale, zum schweizerischen Schütze nicht zugelassene Marken 11 Rekurse 3

1908

73 1620 211 42 326 21 29 299 908 13 2

JB. Verteilung der auf dem eidgenössischen Amte und auf dem internationalen' Bureau eingetragenen Marken nach Warenklassen.

Nationale Eintragung

Warenklassen 1907

1. Nahrungsmittel

260 2. Getränke etc. .

87 3. Tabak etc.

. . .

93 4. Heilmittel etc.

193 5. Farben, Seifen etc. . 191 6. Textilprodukte etc. . 135 -7. ·Papierwaren etc. .

60 8. Heizung, Beleuchtung etc 100 9. Baumaterialien etc. .

16 10. Möbel etc 18 11. Metalle, Maschinen etc. 137 12. Uhren etc 395 13. Diverses : .

6 Total 1691 etc.. .

Internationale Eintragung

1908 1865/1908 1907

211 90 137 247 209 139 49

3,614 111 1,433 126 22 1,918 2,683 173 2,580 119 49 2,257 613 12

1908 1893/1908

170 119 39 202 116 48 25

1361 1053 367 1454 1041 608 179

83 718 39 48 35b 15 271 20 30 153 28 331 25 13 133 59 58 379 106 1,558 27 31 316 291 6,697 54 15 81 7 9 1620 24,754 789 908 7456

833

C. Verteilung der auf dem eidgenössischen Amte und auf dem internationalen Bureau eingetragenen Marken nach Ländern.

Länder Schwein Ägypten Argentinien . . . .

Belgien Chile Dänemark . . . .

Deutschland . . . · .

Frankreich . . . .

Grossbritannien .

Italien Kanada . . . .

Kuba .

. . . .

Niederlande . . . .

Norwegen . . . .

Österreich . . . .

Portugal .

. . .

Queensland . . . .

Rumänien . . . .

Russland Schweden . . . .

Spanien Transvaal . . . .

Tunis Ungarn Vereinigte Staaten von Amerika . . . .

Vereinigte Staaten von Brasilien . . . .

Vereinigte Staaten von Mexiko . . . .

Total

Nationale Eintragung 1907 1908 1865/1908 1218 113117.990

-- 38 5 6 10 108 1 1 13 1 5 288 277 2,928 44 1,560 25 51 1,156 46 1 10 37 L 1 2 5 12 38 1 1 -- 411 31 46 4 -- 4 1 -- -- -- --- 1 -- 2 9 1 74 2 2 28 8 1 1 -- -- -- -- 2 26 3 9 1 10

Internationale Eintragung 1907 1908 1893/1908 115 122 1420

-- 38

-- -- 60

-- -- 458 -- 30

-- -- 497 -- 20

2 91 -- -- 11 -- _i -- -- 43

4

-- -- '

433 -- -- -- 4081

-- 177

1

6

82 -- -- 27

976 -- -- 85 -- -- -- --

-- -- -- -- 96

-- --

1 --

266 .._ 8 --

---

· --

25

310'

-- ·

--

--

--

1

4

1

2

4

1

--

3

--

--

--

1691 1620 24,754

789

908

7456

33

894

Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst.

Vom 14. Oktober bis 14. November fand in Berlin eine auch von der Schweiz als Vertragsstaat beschickte Konferenz statt zur Revision der internationalen Übereinkunft zum Schütze der literarischen und künstlerischen Werke. Die Beratungen der Konferenz führten zur Aufstellung eines als revidierte Berner Übereinkunft zum Schütze der literarischen und künstlerischen Werke bezeichneten, vom 13. November 1908 datierten, einheitlichen Konventionstextes, der bestimmt ist, an die Stelle der bisherigen Übereinkunft vom 9. September 1886, der Zusatzakte vom 4. Mai 1896 und der interpretierenden Erklärung gleichen Datums zu treten. Zu einer einlässlichen Erörterung dieser revidierten Übereinkunft wird uns deren Vorlage an die Bundesversammlung Anlass geben.

Ein dem Departement eingereichter Rekurs wurde gutgeheissen.

Vom Amte wurden 287 obligatorische und 57 fakultative Einschreibungen vorgenommen.

-<§8~--

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1908.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1909

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

08

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.02.1909

Date Data Seite

761-834

Page Pagina Ref. No

10 023 230

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Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

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