#ST#

Schweizerisches Bundesblatt

6l. Jahrgang.

IV.

No 32

11. August 1909.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 5 Franken.

Einrückungsgebühr per Zeile oder deren Baum 15 Ep -- Inserate franko an die Expedition.

Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & Cie, in Bern.

# S T #

Bundesratsbeschluss betreffend

die Waldnutzung oberhalb und in der Nähe der Eisenbahn Monthey-Champéry-Morgins.

(Vom 27. Juli 1909.)

Der schweizerische Bundesrat, in der Absicht, den péry-Morgins gegen die in der Nähe dieser Linie nach Anhörung der

Betrieb der Eisenbahn Monthey-Chamdurch die Waldnutzung oberhalb und drohenden Gefahren sicher zu stellen, Regierung des Kantons Wallis,

beschliesst:

Art. 1.

Für die Nutzung der auf nachfolgender Liste verzeichneten, in einer (horizontal gemessenen) Zone von 50 Meter oberhalb und 15 Meter unterhalb der Axe der Eisenbahn Monthey-Champéry-Morgins auf Gebiet der Gemeinden Monthey, Collombey, Troistorrents, Val d'Illiez und Champéry gelegenen Waldungen, sowie für den Transport quer über diese Bahnlinie alles Holzes, das von ausserhalb der genannten Zone liegenden Wäldern herrührt, gelten folgende Bestimmungen : a. Nach Anzeichnung des Schlagholzes und der auszurodenden Stöcke haben die Waldeigentümer der Bahndirektion zu richtiger Zeit von dem Standorte und der Quantität des zu schlagenden Holzes, sowie von dem Zeitpunkt, auf welchen die Berechtigten zum Beginn der Waldarbeiten ermächtigt sein werden, Bundesblatt. 61. Jahrg. Bd. IV.

28

386

Kenntnis zu geben. Überdies haben sich die Eigentümer zum voraus mit dem Direktor über die Wahl und möglichst richtige Instandstellung der zu benutzenden Holzriesen, sowie über das Wegschaffen der Steine, welche ins Rollen geraten und die Sicherheit der Bahnlinie gefährden könnten, zu verständigen.

b. Ist die in lit. a erwähnte Kenntnisgabe geschehen, so haben die Berechtigten v.on den vorzunehmenden Waldarbeiten, wie Fällen, Ziehen, Schleifen, Riesen von Holz oder Roden von Wurzelstöcken, dem Vorstand der nächstgelegenen Station wenigstens 24 Stunden zum voraus Anzeige zu machen. In der Anzeige ist auch über das Sortiment des Holzes (Langholz oder Klafterholz), sowie über das annähernde Quantum Auskunft zu geben.

Erst nach Verständigung mit dem Vorarbeiter auf Grund der Vorschriften des gegenwärtigen Erlasses darf mit dem Fällen, Ziehen, Roden oder Riesen begonnen werden.

Die Arbeiten sind ohne unnötige Unterbrechung und mit möglichster Beschleunigung durchzuführen.

c. "15 Minuten vor Durchfahrt eines Bahnzuges ist das Fällen, Ziehen, Schleifen von Holz, sowie das Roden von Wurzelstöcken einzustellen. Das Riesen darf nur zwei bis drei Tage in der Woche stattfinden ; dasselbe ist jeweilen wenigstens eine halbe Stunde vor der Durchfahrt eines Zuges einzustellen.

Alle diese Arbeiten stehen unter der Überwachung eines besondern, dem Bahnwärter beigegebenen Wärters, der von der Bahnverwaltung für die ganze Dauer der Arbeiten mit diesem Dienste betraut ist.

Die mit den Holzarbeiten beschäftigten Personen haben sich den Anordnungen des Wärters unbedingt zu fügen. Letzterer soll sich durch Signale mit denselben verständigen, wenn sie ihre Arbeiten einzustellen haben und wenn sie sie wieder beginnen können.

In Fällen, wo die Verständigung zwischen Bahnwärter und Holzarbeitern nicht mehr möglich ist, wie z. B. bei Sturm, kann der Wärter das Fällen, Ziehen oder Riesen von Holz und das Roden von Wurzelstöcken für eine Zeit lang einstellen.

Ist ein Extrazug signalisiert, dessen Durchfahrt nicht genau hat angezeigt werden können, so ist das Fällen, Ziehen oder Riesen von Holz und das Roden von Wurzelstöcken bis nach Durchfahrt des Zuges einzustellen.

387

d. Wenn nach den örtlichen Verhältnissen das Fällen, Ziehen und Riesen von Holz und das Roden von Wurzelstöcken bei gefrorenem Boden gefährlich ist, so kann die Bahnverwaltung nach Rücksprache mit den Waldeigentümern diese Arbeiten provisorisch untersagen.

Ebenso kann das eidgenössische Eisenbahndepartement Arbeiten dieser Art an Orten, wo sie mit zu starker Gefährdung der Bahnlinie verbunden wären, verbieten, unter Vorbehalt von, Art. 2 hiernach.

e. Auf den Lagerplätzen oberhalb der Bahn oder längs des Geleises darf nicht mehr Holz aufgehäuft werden, als der ordentliche Betrieb es erfordert und die Sicherheit der Bahn es zulässt.

Es ist überhaupt dafür zu sorgen, dass das Fällen von Holz in unmittelbarer Nähe der Bahnlinie oder oberhalb derselben, sowie das Ziehen und Riesen von solchem unter Beobachtung grösster Vorsicht und stets derart betrieben wird, dass Beschädigungen der Linie und Störungen des Betriebes vermieden werden.

Im übrigen hat die Eisenbahnverwaltung die erforderlichen . Massnahmen zu treffen, damit allfällige, trotzdem vorkommende Beschädigungen der Bahnlinie stets mit der notwendigen Raschheit wieder ausgebessert werden können.

Art. 2.

Soweit die Vorschriften des Art. \ hiervor über die Bestimmungen des Bahnpolizeigesetzes vom 18. Februar 1878 hinausgehen und soweit durch dieselben eine Einschränkung von Privatrechten stattfindet, bleiben den Berechtigten die ihnen gesetzlich zustehenden Ansprüche vorbehalten.

Art. 3.

Die Bahnverwaltung erhält den Auftrag, gemäss Art. 32 des Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 die zur Vollziehung des vorliegenden Beschlusses nötigen Réglemente zu erlassen und die sonst erforderlichen Massregeln zu treffen, namentlich auch die mit der Ausführung betrauten Beamten nach Art. 12 des Gesetzes über die Bahnpolizei zu bezeichnen.

· Die Bahnverwaltung ist verpflichtet, den Eigentümern deiin Betracht fallenden Waldungen oberhalb der Bahn und in der Nähe derselben in den Gemeinen Monthey, Collombey, Troistorrents, Val d'Illiez und Champéry, welche durch den vorliegenden

388

Beschluss berührt werden, diesen letztern schriftlich auf amtlichem Wege bekannt zu geben.

Art. 4.

Dieser Beschluss wird der Regierung des Kantons mit dem Ersuchen mitgeteilt, denselben zur öffentlichen Kenntnis und, soweit dieses Sache der kantonalen Behörde ist, zur Vollziehung zu bringen.

Art. 5.

Das eidgenössische Eisenbahndepartement wird mit den weitern Vollziehungsanordnungen beauftragt.

B e r n , den 27. Juli 1909.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Deucher.

Der I. Vizekanzler : Schatzmann.

389

Verzeichnis der dem vorstehenden Bundesratsbeschluss unterstellten Waldungen.

I. Gemeinde Monthey.

a. Oberhalb der Bahnlinie : Von km._ 0,soo--0,3eo Wald ,,du Pellardtt.

,, U ,495--U,665 .,, ,,de Malevoz"-.

,, 0,720--0,870 ,, ,,de Malévoz et de Ja Tormaz".

0,905--0,920 ,, ,,de la Tormaz1-1-.

b. Unterhalb der Baimlinie: Von km. 0,300--0,370 Wald ,,du Pellard".

,, ,, 0,400--0,450 ,, ,,de Malevoz".

,, ,, 0,785--0,900 ,, ,,de la Torma/A ,, ,, l,ooo--I,o9o ,,en Breu a .

I a. Gemeinden Monthey und Collombey.

a. Oberhalb der Bahnlinie : Von km. 0,96o--1,220 ,,Filliolagett.

b. Unterhalb der Bahnlinie :

·.

1

Von km. 1,200--I,BOB ^Filliolage' .

u. Gemeinde Collombey.

Oberhalb der Bahnlinie : Von km. l,sio--1,486 ,,FiHiolage'1.

HE. Gemeinde Troistprrents.

a. Oberhalb der Bahnlinie : Von km. 2,045--2,joo Wald ,,de Vers-Lusier11. . ·. ; ,, ,, 3,i7o--3,210 ,, ^de la Croix du Nan". : 5,730--5,980 ,,Toizé, forêt des Revines, Payot'1.

fl n a ,, .,, 6,250--6,285 ,,Fayot .

.....

;

390 b. Unterìialb der Bahnlinie:

Von km, 1,940--1,96« \ Wald ,,de Vers-Lusiera.

T)

T)

1,990

2,100 /

11

n

5,656

5,740

·n

-n

5,800

5,870

D

5,945

5,980

n

,,Verchextt.

Wald ,,du Pas et des Kevines u .

,, ,,des Revines, Fayot*1'.

IV. Gemeinde Val d'illiez.

a. Oberhalb der Bahnlinie: Von km. 6,6io--6,020 l fi , fiD,790 ,,,,,, ! l ,,Jfayot".

« O,770 n T)

n n ·n fi fi T)

n ·n n ·n ·n fi ·n

6,910

6,990 )

7,140

7,190

7,820

7,440

7,630

7,680

7,840

7,886

9,660

9,675

9,770

9,810

,,Jorattt.

,,Jorat, Buchelieulea.

,,Buchelieule".

,,Félinaz".

,,Rapheux".

,,Naulaz".

b. Unterhalb der Bahnlinie: Von km.

1 | ,,Fayot«.

6,610

6,615 ]

T)

Tl

6,926

6,980 1

Tl

TI

7,100

7,150 1

·fl

ft

7,190

7,440 j

T)

f)

7,680

7,680

n

n

9,810 -- 10,015

1

,,Buchelieulett.

,,Naulaztt.

V. Gemeinde Champéry.

a. Oberhalb der Bahnlinie: Von km. 10,025 -- 10,090 ,,Vanise".

n

Tl

10,185-10,180 i

T)

T)

10,310

10,470 )

Chavalet a_ '

b. Unterhalb der Bahnlinie.

Von km. 10,i70--10,440 ,,

,, ·n

10,48S

10,500

fl

v

10,605

10,925

,,

,,

10,990

11,075

n

n

11,170

11,220

,,Chavalet"'.

391

Holzzüge, Reisbüge und Schleifwege.

I. Gemeinde Troistorrents.

Km.

,, ,, ,, ,, ,, ^ -fl ^ ,, ,., ^ ,,

2,i6o 2,340 2,715 2,940 3,i25 3,u6 3,63o 4,2oo 4,6oo 4,97o 5,i6o 5,960 6,250

,,aux Rossettesa (Schleifweg).

in Chemex (Schleifweg).

alte Strasse von Morgins.

alte Strasse von Val dllliez.

Strasse von Chemex.

,,à la Croix du Nana (Schleifweg).

^Les Nays"1 (Schleifweg).

Kantonsstrasse von Morgins.

über dem Tunnel von Troistorrents (Holzzug).

y,au Torrence" (Holzzug).

Kantonsstrasse von Val d'Illiez.

,,sous les Revinesa (Reistzug).

alte Strasse von Val d'Illiez.

u. Gemeinde Val d'Illiez.

Km. 7,ioo

,,Fayot-Buchelieulea (Schleifweg).

"

^'395 } ^Buchelieulea (Reistzug).

·yj

* ,625 }

,, ,, ,, ^

8,500 8,700 8,910 9,125 fl 9,160 ·n 10,ooo

alte Strasse von Val d'Illiez.

,,à FEpine«- fSchleifweg).

^Reuchâta (Holzzug).

,,Plex* (Schleifweg).

,,Plexa (Holzzug).

,,Naulaza (Schleifweg).

HL Gemeinde Champ éry.

Km. 10,060 ,,Vanise" (Schleifweg).

-*-<»-<-

392

Nachtrag zum

Verzeichnis der Holzriesen längs der Gotthardbahn.

(Bundesratsbeschluss vom 23. Juli 1909.)

Die in Beilage II zum Bundesratsbeschlusse vom 24. September 1886 aufgestellten Vorschriften betreffend Benützung der Holzriesen im Kanton Schwyz (Bundesbl. 1886, III, 921) werden für den Bezirk K ü s s n a c h t aufgehoben und durch folgende Vorschriften ersetzt: Gemeinde nnd nähere Ortshezeicbnnng

Hol/Übergang' durch Objekt

Erläuterungen über den Umfang der Beschränkung bei km und sonstige Bemerkungen

Im Kanton Schwyz.

KUssnacht.

Ghürschweidli . .

Ghürschwald

. .

über Wegübergang

1,576

n

n

1,000

.

n

n

1,258

Beim Ghürschbach

»

a

2,236

Im Baumgarten

Im Ghürseh n

n

. .

'

'

offener Durchlass n

n

2,351

,446

Beim Fischkrattenbach gewölbter Durchgang 2,714

Der Transport des Holzes von den neuen Lagerplätzen beziehungsweise von dort an, wo das Holz von der Bahn nachbeöOndererVereiubarnng zum Transport übernommen wird, über die beiden WegÜbergänge bis au die Kantonsstrasse geschieht durch die Bahn Verwaltung. Fällen,Entasten, Ablaugen, Klicken und Reisten des Holzes von sei-.

nem Standorte bis zu den genannten neuen Übernahm estellen sind fr e i, d. h. keinen Beschränkungen durch das Eeistreglement unterworfen.

Alle auf diese Reistzllge angewiesenen Waldungen sind dem Beistregl ement unterstellt, gemass Bundesratsbeschluss vom 24. September 1886 hinsichtlich a l l e r Holzgewinnungsarbeiten, als Fällen, Entasten, Ablängen, Klicken und Reisten des Holzes bis unterhalb der Bahn.

Wenn der Boden gefroren ist oder bei Eisbildung in der Reistrinne etc. darf kein Holz gefällt, gertickt oder gereistet werden.

Bas zn leistende Holz darf' nicbt länger sein als 4 m.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss betreffend die Waldnutzung oberhalb und in der Nähe der Eisenbahn Monthey-Champéry-Morgins. (Vom 27. Juli 1909.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1909

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

32

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.08.1909

Date Data Seite

385-392

Page Pagina Ref. No

10 023 438

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.