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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Jagdfrevel bestraften Alfred Kohler, Dienstknecht in Subingen, Kanton Solothurn, geb. 1884.

(Vom 14. Juni 1909.)

Tit.

Durch Urteil des Amtsgerichtes Solothurn-Kriegstetten vom 5. Mai 1909 wurde Alfred Kohler der Übertretung des eidgenössischen Jagdgesetzes schuldig erklärt und mit Fr. 40 Busse und Tragung der auf Fr. 5 bestimmten Kosten bestraft, weil er am 21. April gleichen Jahres in der Nähe des Hauses seines Dienstherrn auf ein Eichhörnchen geschossen und dasselbe verwundet hatte. In der Gerichtsverhandlung hatte Kohler diese durch einen Polizeirapport denunzierten Tatsachen unumwunden als richtig anerkannt. Nunmehr ersucht er um Erlass der Busse durch Begnadigung, indem er zu seiner Entschuldigung neu vorbringt, das Eichhörnchen sei von Schulkindern durch die Baumgärten des Dorfes gejagt worden und in fast erschöpftem Zustand in die Hofstatt des Meisters gelangt, weshalb dieser aus lauter Erbarmen seinen Knecht beauftragt habe, es zu erschiessen. Im weiteren macht Petent geltend, das Eichhörnchen gehöre nicht zu den im Bundesgesetze geschützten Tieren und es sei deshalb zweifelhaft, ob seine Tötung überhaupt als Jagdfrevel strafbar sei.

193 Der verzeigende Polizeisoldat weiss nichts davon, dass das Eichhörnchen sich in dem Zustande befunden habe, der im Begnadigungsgesuch beschrieben wird, er glaubt auch nicht, dass Kohler im Auftrage seines Dienstherrn gehandelt, das eidgenössische Oberforstinspektorat aber berichtet auf Anfrage : Das Eichhörnchen sei durch das eidgenössische Jagdgesetz nicht geschützt und dürfe während der offenen Jagdzeit erlegt werden ; zu seiner Erlegung als für den Bestand von Waldbäumen schädliches Tier werde hie und da von den Kantonen mit bundesrätlicher Bewilligung auch während geschlossener Jagdzeit Abschuss angeordnet unter Aussetzung von Prämien.

Alfred Kohler hat sich unzweifelhaft dadurch, dass er während geschlossener Jagd und ohne besondere Bewilligung ein Eichhörnchen jagte, der Übertretung des Art. 6, litt, d des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1904 schuldig gemacht und er kann keine Gründe vorbringen, welche geeignet wären, die Ermässigung der vom Richter auf das Minimum der gesetzlichen Androhung beschränkten Busse zu rechtfertigen.

Wir stellen daher den A ntr ag:

Es sei das Begnadigungsgesuch des Alfred Kohler abzuweisen.

B e r n , den 14. Juni 1909.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ring! er.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch des wegen Jagdfrevel bestraften Alfred Kohler, Dienstknecht in Subingen, Kanton Solothurn, geb.

1884. (Vom 14. Juni 1909.)

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1909

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4

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23.06.1909

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192-193

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