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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Abonnement auf

das stenographische Bulletin der Bundesversammlung.

Es wird hiermit bekannt gemacht, daß das Abonnementsjahr des stenographischen Bulletins der Bundesversammlung in Zukunft nicht mehr die Periode von Juni zu Juni umfassen, sondern mit dem Kalenderjahr zusammenfallen wird. Infolgedessen kann von jetzt an ausnahmsweise nur für den Rest des Jahres 1895 auf dasselbe abonniert werden, und zwar zum Preise von Fr. 1. Vom 1. Januar 1896 hinweg werden wieder ganze Jahresabonnemente zum Preise von Fr. 2 entgegengenommen.

Bestellungen auf das stenographische Bulletin können nur bei der Post gemacht werden.

B er a, den 10. Mai / 20. November 1895.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Bundesblatt. 47. Jahrg. Bd. IV.

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Bekanntmachung betreffend Holzau.sfu.lir nach Frankreich..

Gemali den Bestimmungen des am 25. Juni 1895 zwischen der Schweiz und Frankreich vereinbarten Zusatzartikels zu der Übereinkunft vom 23. Februar 1882 betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen können aus den im Gebiete von zehn Kilometern zu beiden Seiten der Grenze gelegenen Sägereien per Jahr 15,000 Tonnen gesägte Hölzer gegenseitig zur Hälfte der betreffenden Zölle nach dem niedrigsten Tarife aus dem einen Lande in das andere eingeführt werden.

Die Zollermäßigung erstreckt sich auf folgende Positionen des französischen Zolltarifes : Halber Zoll.

Fr. per Tonne.

Gemeine Hölzer, gesägt : in einer Dicke von 80 mm. und darüber . 5. -- in einer Dicke unter 80 mm. und über 35 . · 6. 25 in einer Dicke von 35 mm. und darunter . 8. 75 Die schweizerischen Exporteure von gesägten Hölzern, welche von den erwähnten Zollerleichterungen während des Jahres 1896 zu profitieren wünschen, werden hiermit eingeladen, der Handelsabteilung d e s s c h w e i z e r i s c h e n D e p a r t e m e n t s d e s A u s w ä r t i g e n bis s p ä t e s t e n s den 16. Dezember näehsthin mitteilen zu wollen, mit wie viel Metercentnern sie an dem Maximum von 15,000 Tonnen zu participieren wünschen.

Nach Ablauf der genannten Frist nimmt die Handelsabteilung eine erste Verteilung des Kredites vor und stellt jedem eingeschriebenen Exporteur diejenige Anzahl Gutscheine für die Ausfuhr zu, die dem ihm zugeschiedenen Anteil entspricht.

Begehren, die nach dem 16. Dezember eingehen, können nur dann berücksichtigt werden, wenn die Zahl der zur Verfügung stehenden Gutscheine es erlaubt.

B e r n , den 18. November 1895.

Schweiz. Departement des Auswärtigen.

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Bekanntmachung für

Personen, welche sich einer Kur im Institut Pasteur in Paris zu unterziehen wünschen.

Da es in letzter Zeit häufig vorkommt, daß Personen, welche von wutkranken Tieren gebissen worden sind, sich einer Kur im Institut Pasteur iu Paris zu unterziehen wünschen, und da es ferner für den Erfolg des dort geübten Verfahrens zur Verhütung des Ausbruchs der Wutkrankheit von äußerster Wichtigkeit ist. daß die Behandlung so früh als möglich nach dem verdächtigen Bisse begonnen werden kann, so erachten wir es für angezeigt, nachfolgende wichtige Mitteilungen, welche wir der schweizerischen Gesandtschaft in Paris verdanken, zur allgemeinen Kenntnis zu bringen: 1. Der E i n t r i t t in das I n s t i t u t P a s t e u r , Rue Dutot n° 25, Paris, ist d u r c h a u s frei und auch Personen n i c h t f r a n z ö s i s c h e r N a t i o n a l i t ä t w e r d e n o h n e irgend w e l c h e F o r m a l i t ä t s o f o r t a u f g e n o m m e n . E s genügt hierzu vollkommen, daß die Betreffenden sich vorstellen und mündlich über ihren Fall Auskunft geben. Die antirabisehen Inokulationen finden in der Regel während des Vormittags statt.

2. Die B e h a n d l u n g in der A n s t a l t ist v o l l s t ä n d i g kostenfrei.

3. Dagegen h a b e n die in B e h a n d l u n g t r e t e n d e n Personen selbst für ihre U n t e r k u n f t un d Verpflegung zu s o r g e n . Es befinden sich in der Nähe des Pasteurschen Instituts mehrere Gasthäuser, welche namentlich solchen Personen, die Paris nicht kennen, zu empfehlen sind, da man ihnen daselbst mit jeder wünschbaren Auskunft an die Hand geht.

Unter diesen Gasthäusern sei nur eines genannt, das Hôtel de rinstitut Pasteur, geführt von A. Suarez, Rue Edmond-Guillout n° 8, welches von schweizerischen Besuchern gerühmt wird. Der Pensionspreis beträgt Pr. 4--5, je nach der Verpflegung; für Kinder tritt eine Ermäßigung ein. Auf vorherige Meldung hin läßt das Hotel die ankommenden Personen auf dem Bahnhof abholen und direkt ins Institut Pasteur führen, was oft den Vorteil hat, daß die Behandlung einen Tag früher beginnen kann. Man braucht bloß zu telegraphieren: ,,Suarez, 8, Rue Edmond-Guillout, Paris, arrive par tel train à telle gare", um am Ausgang des Bahnhofs einen Angestellten zu finden.

548 Im übrigen stellt sich die schweizerische Gesandtschaft in Paris den Kantons- und Gemeindebehörden bereitwilligst zur Verfügung, um die Bezahlung der Aufenthaltskosten von Angehörigen zu vermitteln, den letzteren Billets zur Rückfahrt zu verschaffen und ihnen Überhaupt mit Rat und That beizustehen.

B e r n , den 14. November 1895.

Eidg. Departement des Innern, Abteilung Sanitätswesen.

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Da Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existiert, 250 deutsche und 450 französische'), und daß bei direkter Verteilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Drucksachenbureaus, ein etwelcher Reservevorrat an letzteres eingesandt werden sollte.

Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Bureau.

B e r n , den 22. Dezember 1881.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1895

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51

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27.11.1895

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545-548

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