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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Konzession eines elektrischen Tramways von Massagno (Cappella delle due mani) nach Ostarietta über Cadempino.

(Vom 14. Juni 1909.)

Tit.

Mittelst Eingabe vom 24. Juli 1908 stellten die Herren Medardo P o l a r in Massagno und Elvezio C r i v e l l i in Lugano das Gesuch um Erteilung einer Konzession für den Bau und Betrieb eines elektrischen Tramways Lugano-Massagno-CadempinoOstarietta.

Unterm 8. März 1909 änderten die genannten Konzessionsbewerber ihr Projekt in dem Sinne ab, dass die Konzession nur -von Massagno (Cappella delle due mani) gewünscht wurde.

Laut den beigelegten Berichten folgt die Linie von der ,,Cappella delle due mani" der Kantonsstrasse bis zur Kreuzung der Strasse nach, Savosa-Porza mit einer Steigung von 20 °/oo.

Nachher geht die Linie, um die grosse Steigung der Anhöhe des sogenannten "Crocifisso" zu vermeiden, auf eigenem Bahnkörper in absteigender Linie weiter, um bei Morbio, 384 m ü. M. die Kantonsstrasse wieder zu erreichen.

Auf dem Gebiete von Vezia befinden sich die Haltstellen ,der Gemeinden Morbio und Vezia und an der Kreuzung der

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Kantonsstrasse mit derjenigen nach Cureglia-Carnago-Origlio einefür diese Gemeinden bestimmte Haltstelle.

Von der Haltestelle von Morbio bis zu derjenigen von Cureglia fällt die Strasse auf einer Länge von 7:00 m um 31 m.

oder 45 °/ooDie Bahn wird auf der Kantonsstrasse bis nach Cadempino,, 318 m ü. M. weitergeführt, wo sich die vorletzte Haltestelle befindet.

Von Cadempino nach Ostarietta ist die Bahn, um nicht dieGotthardbahn kreuzen zu müssen, auf eigenem Bahnkörper projektiert, indem sie das Gebiet der Gemeinden Cadempino und Lamone auf der linken Seite der Gotthardbahn durchzieht; hernach erreicht sie ihren Endpunkt an der Strasse, welche Lamone» mit der Kantonsstrasse, 319 m ü. M., verbindet, wo schon ein Niveauübergang der Gotthardbahn und eine Unterführung be·stehen.

Der technische Bericht enthält folgende Hauptangaben : Länge der Bahn : 4200 m.

Spurweite: l m.

Maximalsteigung : 80 °/oo.

Höhencoten: Cappella del Crocifisso 392,eo, Cadempino 318,2o,, Ostarietta 320,4o.

Minimalradius: 30 m.

Zwischenstationen: 6.

Elektrischer Betrieb.

Der summarische Kostenvoranschlag sieht folgende Posten vorHerrichtung der Strassenplattform, Erd- und Maurerarbeiten, Beschotterung, Pflasterarbeiten, Anordnung der Erweiterungen (Ausweichstellen) . . Fr. 63,000; Schienen, Zubehörden, Transportkosten . . . . ,, 84,000 Luftleitung mit Inbegriff der Isolatorstangen . . ,, 50,400-' Motorwagen ,, 75.000 Expropriationen ,, 10,000 Schuppen und Bureau ,, 20,000 Zinsen, Aktienemission, allgemeine Unkosten . . ,, 20,000 Projekte und Direktion ,, 12,000 Unvorhergesehenes ,, 25,600Total oder Fr. 86,000 per km.

Fr. 360,000*

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Laut seinen Vernehmlassungen vom 2. September und 23. Dezember 1908 erteilte der Staatsrat des Kantons Tessin die Ermächtigung zur StrassenbenützuBg 5 er spricht sich zu Gunsten des Konzessionsgesuches aus.

Die vorgeschriebenen konfereuziellen Verhandlungen fanden; am 14. Mai 1909 in Bern statt. Der vom Eisenbahndepartement ausgearbeitete Beschlussesentwurf wurde mit einigen Abänderungen angenommen.

Wir empfehlen Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf " zur Annahme, und benützen auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 14. Juni 1909.

Im Namen des Schweiz.. Bundesrates,, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:: Bingier.

126 .{Entwurf.)

ßundesbeschluss betreffend

Xonzession eines elektrischen Tramways von Massagno (Cappella delle due mani) über Cadempino nach Ostarietta.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Konzessionsgesuches der Herren Medardo Polar in Massagno und Elvezio Crivelli in Lugano, vom 24. Juli 1908 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 14. Juni 1909, beschliesst: Einem Initiativkomitee, vertreten durch die Herren Medardo T o l a r in Massagno und Elvezio C r i v e l l i in Lugano, wird zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft die Konzession für den Bau und den Betrieb eines e l e k t r i s c h e n T r a m w a y s von M a s s a g n o (Cappella delle due mani) über C a d e m p i n o nach O s t a r i e t t a unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen erteilt.

Art. 1. Es sollen die jeweiligen Bundesgesetze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung 'finden.

Die Bahn wird als Nebenbahn im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1899 erklärt.

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Art. 2. Die Koazession wird auf die Dauer von 80 Jahren, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, '·erteilt.

Art. 3.

Der Sitz der Gesellschaft ist in Massagno.

Art. -A. Die Mehrheit der Direktion und des Verwaltungs· rates oder weiteren Ausschusses soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, bestehen.

Art. 5. Binnen einer Frist von 24 Monaten, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, sind dem Bundesrat die vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft zur Genehmigung einzureichen.

Innert 6 Monaten nach der Plangenehmigung ist mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu beginnen.

Art. 6. Binnen 12 Monaten, vom Beginn der Erdarbeiten an gerechnet, ist die ganze konzessionierte Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Art. 7. Die Ausführung des Babnbaues, sowie der zum Betrieb der Bahn erforderlichen Einrichtungen darf nur geschehen auf Grund von Ausführungsplänen, welche vorher dem Bundesrat vorgelegt und von diesem genehmigt worden sind. Der Bundesrat ist berechtigt, auch nach Genehmigung der Pläne eine Abänderung derselben zu verlangen, wenn eine solche durch die Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten ist.

Art. 8. Die Bahn wird mit Spurweite von l Meter und eingeleisig erstellt und mittelst Elektrizität betrieben.

In bezug auf die Benützung der öffentlichen Strassen für die Anlage und den Betrieb der Bahn gelten die Vorschriften des Beschlusses des Staatsrates des Kantons Tessin, vom 2. September 1908, soweit diese Vorschriften nicht mit der gegenwärtigen Konzession und der Bundesgesetzgebung im Widerspruch stehen.

Art. 9. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zu Tage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen u. s. w., sind Eigentum des Kantons 'Tessin und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

128 Art. 10. Den eidgenössischen Beamten, welchen die Überwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes-obliegt, hat die Bahnverwaltung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Teilen der Bahn, der Stationena und des Materials zu gestatten, sowie das zur Untersuchung nötige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 11. Der Bundesrat kann verlangen, dass Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Funk^ tionen zu begründeten Klagen Anlass geben und gegen welchedie Gesellschaft nicht von sich aus einschreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nötigenfalls entlassen werden.

Ebenso hat er das Recht, zu verlangen, dass Mitglieder der, Verwaltung, welchen vorübergehend oder dauernd Funktionen eines Beamten oder Angestellten übertragen sind und die in der Ausübung derselben Anlass zu begründeten Klagen geben, dieser Funktionen enthoben werden.

Art. 12. Die Gesellschaft Übernimmt die Beförderung voit, Personen, Gepäck und Expressgütern. Zum Transport von Güternund lebenden Tieren ist sie nicht verpflichtet.

Das eingeschriebene Gepäck und die Expressgüter werden, nur mit Zügen transportiert, die einen Gepäckwagen mitführen.

Art. 13. Die Gesellschaft hat sieh dem Traneportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen zu unterziehen. Soweit sie Änderungen nötig findet, können solche erst eingeführt werden, nachdem sie vom Bundesrat genehmigt worden sind.

Art. 14. Es bleibt der Gesellschaft im allgemeinen anheimgestellt, die Zahl der täglichen Züge und deren Kurszeiten festzusetzen. Immerhin sollen alle daherigen Projekte,, soweit sie sich auf fahrplanmässige Züge beziehen, dem Eisenbahndepartement vorgelegt werden und dürfen vor der Genehmigung nicht vollzogen werden.

Die Fahrgeschwindigkeit der Züge wird vom Bundesrate festgesetzt.

Art. 15. Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen mit nur einer Klasse aufstellen, deren Typus vom Bundesrat genehmigt werden muss.

Die Gesellschaft hat dafür zu sorgen, dass alle auf- einen Zugmit Personenbeförderung sich Anmeldenden, wenn immer möglich,.

129 ·durch denselben, und zwar auf Sitzplätzen, befordert werden 'können.

Art. 16. Für die Beförderung von Personen darf eine Taxe 'von höchstens 10 Rappen per Kilometer der Bahnlänge bezogen ·werden.

Für Hin- und Rückfahrten sind die Personentaxen mindestens 20 °/o niedriger anzusetzen als für doppelte einmalige Fahrten.

Kinder unter vier Jahren sind gratis zu befördern, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beanstprucht wird. Für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zwölften Altersjahre ist die Hälfte der Taxe zu zahlen.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, welche im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, AbonnementsIbillette zu reduzierter Taxe auszugeben.

Art. 17. Jeder Reisende ist berechtigt, 10 Kilogramm Reisegepäck taxfrei zu befördern, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für anderes Reisegepäck kann eine Taxe von höchstens 100 Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer bezogen werden.

Mit Zustimmung des Bundesrates kann für das Reisegepäck ·ein Abfertigungsverfahren mit einer einheitlichen Taxe eingeführt werden. In diesem . Falle setzt der Bundesrat die Taxe fest.

Für Gepäck- und Expressgütersendungen kann eine Minimaltaxe erhoben werden, die aber den Betrag von 25 Rappen für ·eine einzelne Sendung nicht überschreiten darf.

Art. 18. Bei Festsetzung der Taxen werden Bruchteile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet.

Wenn die genaue Ziffer der so berechneten Taxe nicht ohne Rest durch 5 teilbar ist, so wird sie auf die nächsthöhere durch 5 teilbare Zahl aufgerundet, sofern der Rest mindestens einen Rappen 'beträgt.

Art. 19. Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind Réglemente und Tarife aufzustellen.

Art. 20. Sämtliche Réglemente und Tarife sind mindestens zwei Monate, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.

130 Art. 21. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nacheinander einen sechs Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, seist das nach gegenwärtiger Konzession zulässige Maximum der Transporttaxen verhältnismässig herabzusetzen. Kann hierüber eine Verständigung zwischen dem Bundesrat und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet die Bundesversammlung.

Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten, einschliesslich der Verzinsung des Obligationenkapitals, zu decken, so kann der Bundesrat eine angemessene Erhöhung obiger Tarifansätze gestatten. Solche Beschlüsse sind jedoch der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 22. Die Gesellschaft ist vernichtet, für Äufnung ge nügender Erneuerungs- und Reservefonds zu sorgen und für das Personal eine Kranken- und Unterstützungskasse einzurichten oder dasselbe bei einer Anstalt zu versichern. Die hierüber aufzustellenden besondern Vorschriften unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.

Ferner sind die Reisenden und das Personal bei einer Anstalt bezüglich derjenigen Verpflichtungen zu versichern, welche aus dem Haftpflichtgesetz vom 28. März 1905 mit bezug auf Unfälle beim Bau, beim Betrieb und bei Hülfsgeschäften sich ergeben.

Art. 23. Für die Ausübung des Ruckkaufsrechtes des Bundes oder, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, des Kantons Tessin, gelten folgende Bestimmungen : a. Der Rückkauf kann frühestens 30 Jahre nach Eröffnung des Betriebes und von da an je auf 1. Januar eines Jahres erfolgen. Vom Entschluss des Rückkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem Eintritte desselben Kenntnis zu geben.

b. Durch den Rückkauf wird der Rückkäufer Eigentümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allen übrigen Zugehören. Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich des Pensions- und Unterstützungsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, ist die Bahn samt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge getan werden, und sollte auch die Verwendung der Erneuerungs- und Reservefonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnismässiger Betrag von der Ruckkaufssumme in Abzug zu bringen.

c. Die Entschädigung für den Rückkauf beträgt, sofern letzterer bis 1. Januar 1950 rechtskräftig wird, den 25fachen Wert

131 des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Kalenderjahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Rückkauf der Gesellschaft notifiziert wird, unmittelbar vorangehen; -- sofern der Rückkauf zwischen dem l, Januar 1950 und.

1. Januar 1965 erfolgt, den 221/2fachen Wert; -- wenn der Rückkauf zwischen dem 1. Januar 1965 und dem Ablauf" der Konzession sich vollzieht, den 20fachen Wert des oben, beschriebenen Reinertrages ; -- unter Abzug der Erneuerungsund Reservefonds.

Bei Ermittlung des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzessionierte Eisenbahnunternehmung mit Ausschluss aller anderen etwa damit verbundenen Geschäfts-zweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

d. Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesamten Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch letztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefonds einverleibt wurden.

e. Im Falle des Rückkaufes im Zeitpunkte des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Rückkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekostea für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschätzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

f. Streitigkeiten, die über den Rückkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichtes.

Art. 24. Hat der Kauton Tessin den Rückkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein Rückkaufsrecht, wie es im Art. 23 definiert worden, jederzeit auszuüben, und der Kanton hat unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie letzterer dies von der konzessionierten Gesellschaft zu fordern berechtigt gewesen wäre.

Art. 25. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieses Beschlusses, welcher am 15. Juli 1909 in Kraft, tritt, beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Übertragung und Aenderung der Konzession einer Zahnradbahn von Capolago nach dem Gipfel des Monte Generoso.

(Vom 14. Juni 1909.)

' Tit.

Mittelst Eingaben vom 6. und 25. Mai 1909 unterbreitete -die ,,Società anonima del Monte Generoso", vertreten durch ihren Präsidenten, Herrn Schmid, und ihren Sekretär, Herrn Volonterio, in Locamo, dem Bundesrate ein Gesuch 1. um .Übertragung der am .2. Juli 1886 dem Herrn Blankart zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft erteilten Konzession (E. A. S., IX, 51) auf die Gesuchstellerin und 2. um Abänderung der erwähnten Konzession in dem Sinne, dass als Sitz der Gesellschaft Capolago statt Mendrisio bezeichnet werde.

Die in Frage stehende Konzession war am 19. Januar 1889 von der ,,Aktiengesellschaft Monte Generoso" übernommen und von ihr anlässlich ihrer Liquidation an die Erbschaft des Herrn Dr. Karl Pasta von Mendrisio -übertragen worden, mit der Änderung, dass Mendrisio statt Lugano als Sitz der Gesellschaft bezeichnet wurde undunter gewissen anderen Bedingungen, dis>

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Konzession eines elektrischen Tramways von Massagno (Cappella delle due mani) nach Ostarietta über Cadempino. (Vom 14. Juni 1909.)

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1909

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25

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23.06.1909

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123-132

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