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61. Jahrgang. L

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17. Februar 1909.

Jahresabonnement, (portofrei in der ganzen Schweiz): 6 Franken.

Einrückungsgebühr per Zeile oder deren Kanin 15 Bp -- Inserate franko an die Expedition.

Druck and Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & Cie. in Bern.

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Kreisschreiben der

Schweizerischen Bundeskanzlei an sämtliche Kantonskanzleien für sich und zuhanden der kantonalen Polizeidirektionen betreffend das Legalisations- und Passwesen.

(Vom 8. Februar 1909.)

Hochgeehrte Herren !

Um vielfachen Anfragen begegnen und soweit möglich eine allgemeine Wegleitung geben zu können, haben wir die wichtigeren Daten auf dem Gebiete des L é g a l i s a t i o n s - und Passwesens auf Grund unserer Erfahrungen im Verkehr mit den kantonalen Behörden und den Vertretern der auswärtigen Staaten in der Schweiz zusammengestellt und beehren uns, Ihnen dieselben hiernach zur Kenntnis zu bringen.

Mit vollkommener Hochachtung !

B e r n , den 8. Februar 1909.

Im Namen der Schweiz. Bundeskanzler, Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

Baudesblatt. 61. Jahrg.

Bd. L

48

738

Die Bundeskanzlei beglaubigt die Unterschriften der eidgenössischen Behörden, der internationalen Bureaux in Bern, der kantonalen Regierungen, der kantonalen Polizeidirektionen (für Reisepasse), der kantonalen Staatskanzleien, der schweizerischen Gesandtschaften und Konsulate im Auslande und der auswärtigen Gesandtschaften in der Schweiz. Ebenso die Unterschriften derjenigen auswärtigen Konsulate, deren Geschäftskreis die ganze Schweiz umfasst.

Die Gebühr für eine Beglaubigung dei' Bundeskanzlei beträgt gcmäss Art. 2 des Bundesgesetzes über die Kanzleisporteln Fr. 'l.

Bei Akten rein amtlichen Charakters und, gemäss Art. 3 des erwähnten Gesetzes, auch in Fällen von Armut legalisiert sio unentgeltlich (A. S. n. F., IV, 335). In den letztgenannten Fällen verlangt sie indessen, dass die vorausgehende Behörde ihre Beglaubigung ebenfalls ohne Kosten beigesetzt habe.

Die Beglaubigungs- und Passvisagebühreu sind, wie aus den hiernach folgenden Angaben ersichtlich ist, sehr verschieden; sie variieren von Fr. l bis Fr. 40.

Die der Bundeskanzlei zur Beglaubigung übermachten Dokumente und Pässe werden in der Regel, um Weiterungen zu vermeiden, durch sie direkt an ' die betreffenden ausländischen Vertreter weitergeleitet. Die Kosten dieser letzteren werden dann gleichzeitig mit der Gebühr der Bundeskanzlei auf die ersuchende Stelle nachgenommeu. Dieses Verfahren empfiehlt sich der Zeitund der Kostenersparnis halber besonders für Aktenstücke, welche nach Staaten bestimmt sind, die in der Schweiz keine Vertretung haben, z. B. Bulgarien, China, Persien, Serbien etc. Die schweizerischen Gesandtschaften in Paris, Wien u. s. w. besorgen in diesen Fällen jeweilen die Einholung der Légalisation durch die dort akkreditierten Vertreter und belasten bei Rücksendung der Akten die Bundeskanzlei für den Betrag der betreffenden Gebühren und Auslagen.

Einzelne ausländische Vertreter in der Schweiz beglaubigen die Unterschriften derjenigen Kantonskanzleien, welche in ihrem Koasulatskreise liegen, direkt. Es besteht aber hierin kein einheitliches Vorgehen und es muss daher den Interessenten überlassen bleiben, sich vorkommendenfalls hierüber zu erkundigen, sofern die Staatskanzleien es nicht vorziehen, durch eine allgemeine Umfrage bei den in ihrem Kanton akkreditierten ausländischen Konsulaten sich über diesen Punkt
Gewissheit zu verschaffen und damii die hier vorliegenden Angaben zu ergänzen.

Der Sitz der Gesandtschaften und Konsulate des Auslandes in der Schweiz findet sich im eidgenössischen Staatskalender angegeben.

739 Legalisationen

Gebühr Fr. 10.

Argentinien

Passvisa

nicht nötig (wird nicht erteilt).

Bayern .

.

.

.

siehe Beglaubigungsvertrag mit (Bundesbl. 1907, IH, 912).

Deutschland

Belgien .

.

.

. Gebühr Fr. 3.

nicht nötig.

Bolivia . . . . Gebühr Fr. 4.

nicht nötig.

Brasilien

Gebühr Fr. 14.10. Blan- nicht nötig.

kovollmachten werden nicht beglaubigt.

Bulgarien .

durch Gesandtschaft in in ruhigen Zeiten nicht Paris.

nötig.

Gebühr Fr. 5 + 5.

Gebühr Fr. 2.50 -f 5.

Chile

.

.

.

. Gebühr Fr. 10.

China

.

.

.

. durch Gesandtschaft in nicht nötig (wird nicht Paris.

erteilt).

Gebühr ?

Columbia Costa Bica .

Cuba

.

.

Dänemark .

.

nicht nötig.

Gebühr Fr. 10.

nicht nötig.

Gebühr Fr. 5.

nicht nötig.

. Gebühr Fr. 16. 50.

Gebühr Fr. 5. 60.

nicht nötig.

nicht nötig.

Deutschland

siehe Beglaubigungsvertrag vom 14. Februar 1907 (Bundesbl. 1907, III, 912).

Bei Beglaubigung von das Hypothekarwesen betreffenden, für P r e u s s e r i bestimmten Aktenstücken haben die Kantonskanzleien zu erklären, dass der betreffende Beamte (Notar etc.) oder die betreffende Behörde zur Ausstellung von Urkunden dieser Art befugt seien.

Ecuador'

Gebühr Fr. 40. ?

Egypten

durch türkischeKonsulate nötig. Gebühr Fr. o.

Gebühr Fr. 10.

nicht nötig.

740

Frankreich

Griechenland .

Grossbritannien Guatemala .

Haïti . . .

Japan .

Italien .

Marokko

Massauah .

Mexiko .

Monaco .

Montenegro

Legal isationen

Passvisa

Gebühr Fr. 12 (durch Gesandtschaft in Paris Fr. 5 -j- auswärtiges Ministerium Fr. l=6).

Vollmachtfürfranz.

Rente . . . Fr. 6 Trauschein . . . ,, 6 Geburts- und Totenschein . . . ,, 3 Verkündschein. . ,, 2 Gebühr Fr. 11.

Gebühr Fr. 6. 30.

Gebühr Fr. 10.

durch Gesandtschaft in Paris.

Gebühr ?

Gebühr: gratis.

Gebühr Fr. 10. Zivilstandsakten für Italiener Fr. 3. Lebensscheine für Pensionen : über Fr. 1200=4.50 Fr. 6000--1200=3 Fr. 500--600 = 1.50 unter Fr. 500=gratis.

durch Gesandtschaft in Paris. Gebühr Fr. 5 + auswärt. Ministerium Fr. 5.

durch italienische Vertreter.

Gebühr Fr. 22.

Gebühr Fr. 10, nicht nötig.

Gebühr Fr. 3.

durch Gesandtschaft Paris.

Gebühr ?

nötig. Gebühr Fr. 5--6.

nicht nötig.

nicht nötig.

·?

gratis.

nicht nötig. Geböhr Fr. 5,

nicht erforderlich, aber empfehlenswert.

nicht nötig.

Gebühr Fr. 10.

nicht nötig, in nicht erforderlich, aber empfehlenswert.

741 lionen

Nicaragua .

Niederlande

Gebühr Fr. 15. 30.

Gebühr Fr. 2.10. Amtliehe Akten durch Gesandtschaft in Bern gratis (Bundesbl.1907, IV, 641).

Norwegen .

Gebühr Fr. 6. 95.

Österreich - Ungarn Gebühr Fr. 5.

Panama . . . durch Gesandtschaft in Paris. Gebühr Fr. 26 + 5 (Ges.) 4- l (Ministerium).

Paraguay Gebühr Fr. 5, für Testamente Fr.25, fürTestamentsabschrift Fr. 20.

Persien .

durch Gesandtschaft in Paris. Gebühr ?

Peru Gebühr Fr. 10.

Portugal Gebühr Fr. 8. 30.

Bussland

Passvisa

nicht nötig, nicht nötig.

nicht nötig, nicht nötig, nicht nötig.

nicht nötig.

nötig. Gebühr Fr. 2. 50 + 5.

nicht nötig, nicht nötig.

Gebühr Fr. 5. 50.

Gebühr Fr. 5.

nötig. Gebühr : gratis.

(Bundesbl. 1901, II, 624).

Gebühr Fr. 8.

nötig. Gebühr Fr. 6.

Formel für Aktenstücke, welche vor russischen Gerichten geltend gemacht werden wollen (Bundesbl. 1904, V, 702).

Kopien für das Gesandtschaftsarchiv (Bundesbl.

1904, V, 702).

Formel nicht nötig für Buchauszüge, Patentvollmachten, Markenregisterauszüge.

Weder Formel noch Kopien nötig für Zivilstandsakten.

Blankovollmachten werden nicht legalisiert.

Gültigkeit des russischen Passvisums == 6 Monate (Bundesbl. 1903, III, 930).

Pässe für Israeliten (Bundesbl. 1895, l, 227).

742

Legalisationen

Salvador Schweden Serbien .

Spanien .

Türkei .

.

Uruguay Venezuela .

Passvisa

Gebühr Fr. 5.

nicht nötig.

Gebühr Fr. 5. 60.

nicht nötig.

durch Gesandtschaft in Passzwang besteht, in Paris oder Wien.

ruhigen Zeiten wird Gebühr Fr. 5 + 5 ?

Visa nicht erteilt. Gebühr Fr. 2.50+2.50.

Gebühr Fr. 6.

nicht vorgeschrieben, aber empfehlenswert.

Gebühr Fr. l--10 C je nach den Verhältnissen des Passinhabers).

erforderlich.

Gebühr Fr. 10.

Gebühr Fr. 5.

Gebühr Fr. 5.40--d 080 nicht nötig.

(je nach Umfang).

Gebühr Fr. 5. 25.

Pass und Heimatschein erforderlich (Bundesbl.

1904, VI, 529).

Vereinigte Staaten Gebühr Fr. 10. 50.

von Amerika

nicht nötig.

Wo die Gebühr für Passvisa nicht angegeben ist, wird in der Kegel die gewöhnliche Legalisationsgebühr berechnet.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben der Schweizerischen Bundeskanzlei an sämtliche Kantonskanzleien für sich und zuhanden der kantonalen Polizeidirektionen betreffend das Legalisations- und Passwesen. (Vom 8. Februar 1909.)

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Jahr

1909

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

07

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.02.1909

Date Data Seite

737-742

Page Pagina Ref. No

10 023 225

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