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Bekanntmachungen von
Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.
Tarifentscheide des
Schweiz. Zolldepartements im Monat Mai 1909.
Tfr. 30.
TarifHummer
Zollansatz Fr. Cts.
46/47 b
diverse
450
100.--
510/511
diverse
774
14. --
982/983
1004
diverse
1A ·
Bezeichnung der Ware
Pfeffer : schwarzer, weisser, langer, spanischer, Cubebapfeffer.
Kordeln aus Seide oder Halbseide, für Hutgarnituren oder als Krawatten zu Turner- u. Touristenhemden dienend.
Im Tarifentscheid ad 510/511 ist nach dem ,,etc." das Wort ,,ganz" beizufügen.
Ad 510/511 : Handtaschen, Körbe etc., teilweise aus andern Materialien als Weiden, Holzspänen oder Rohr, ohne Stacken aus letztern Materialien (mit Stacken = Korbflechterware).
Schlaufen (Krampen) aus Eisendraht, gespitzt.
Künstlicher Moschus (Trinitrobutylxylen, Trinitrobutyltoluen).
Kobaltoxyd.
251 TMr 1048 1059 1069 1113 1114
Z
FÄZ
Bezeichnung der Ware
2. --
Erregersalz (Mischung von Chlorzink und Salmiak) ; Blei, mangansaures ; Fluorammon iu m.
Monochloressigsäure.
Acetamidophenol.
Uviolöle, dickflüssige.
Uviolöle, dünnflüssige.
1.
--.
22.
10.
-- 60 -- --
Deklaration von Wein mit Alkoholzusatz.
Nachdem durch Bundesratsbeschluss vom 18. Oktober 1907 der Begriff des l e i c h t e n A l k o h o l z u s a t z e s im Sinne der im NB. ad 117/120 des Tarifs angeführten handelsvertraglichen Bestimmung dahin umschrieben worden ist, das« hierunter ein Zusatz von höchstens zwei Volumenprozent Alkohol verstanden sein soll, sind die Zollpflichtigen durch Bekanntmachung vom 2. November 1907 angewiesen worden, in den Zolldeklarationen für Naturweine, welche einen Alkoholzusatz von mehr als zwei Volumenprozent erhalten haben, diesen Zusatz, in Volumenprozenten ausgedrückt, besonders und genau anzugeben.
In Anlehnung an Artikel 172 der Verordnung betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 29. Januar 1909, welcher bestimmt, dass mit Alkohol versetzter Wein als a v i n i e r t e r Wein zu bezeichnen ist, sind die Zollpflichtigen gehalten, vom 1. Juli 1909 an a l l e mit S p r i t v e r s e t z t e n W e i n e , also auch diejenigen, welche einen Spritzusatz von weniger als 2 Volumenprozent erhalten haben, bei der Anmeldung, zur Verzollung als solche zu deklarieren, unter genauer Angabe des zugefügten Alkoholzusatzes.
In der bisherigen Tarifanwendung tritt damit eine Änderung nicht ein.
B e r n , den 26. Juni 1909.
(3.)..
Schweiz. Oberzolldirektion.
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Erteilung verbindlicher Auskunft Über die Warenverzollung.
Zur Erteilung verbindlicher amtlicher Auskunft über die Tarifierung von Waren sind, soweit es im schweizerischen Zolltarif nicht ausdrücklich aufgeführte oder nicht durch Entscheid der Zollbehörde bereits tarifierte Warenartikel betrifft, ausser der Oberzolldirektion in Bern, auch die Zollgebietsdirektionen (Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf) befugt, über deren Gebiet die Einfuhr in die Schweiz stattfinden soll.
Der Fragesteller hat, wenn immer möglich, eine Probe oder eine Abbildung der einzuführenden Ware beizufügen und wahrheitsgemass nachstehende Angaben zu machen : 1. Voraussichtliches Einfuhrzollamt.
2. Name und Wohnort des Versenders.
3. Name und Wohnort des Empfängers.
4. Handelsübliche Bezeichnung der Ware.
5. Aufmachung bezw. Verpackung der Ware.
6. Wert der Ware per Meterzentner.
7. Zusammensetzung der Ware.
8. Verwendung der Ware.
9. Beschaffenheit bezw. Beschreibung der Ware.
10. Angabe, ob es sich um eine Reklamation über eine bereits erfolgte Verzollung handelt, oder ob die gleiche Anfrage schon an eine andere schweizerische Zolldirektivbehörde gerichtet und von dieser beantwortet wurde. (Bejahenden Falles ist der Verzollungsausweis bezw. das Antwortschreiben der betreffenden Direktivbehörde beizufügen.)
Vorgedruckte Fragebogen sind unentgeltlich bei den Zollgebietsdirektionen erhältlich.
Wird infolge ungenügender Angaben über die Zusammensetzung der Ware eine technische oder fachmännische Untersuchung nötig, so werden die daherigen Kosten dem Fragesteller überbunden.
B e r n , den 5. Juni 1909.
(3...)
Schweizerische
Oberzolldirektion.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.
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Bundesblatt
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In
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Jahr
1909
Année Anno Band
4
Volume Volume Heft
26
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
30.06.1909
Date Data Seite
250-252
Page Pagina Ref. No
10 023 409
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