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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die eidgenössische Gewährleistung des Verfassungsgesetzes des Kantons Tessin vom 8. November 1894 über die Abänderung der Gerichtsorganisation und des Verfahrens in Strafsachen.

(Vom 12. März 1895.)

Tit.

Der Große Rat des Kantons Tessin hat am 8. November 1894 eine Partialrevision der kantonalen Verfassung beschlossen, folgenden Inhalts : E i n z i g e r A r t i k e l . Zur Verwaltung der Strafgerichtsbarkeit werden eingesetzt: a. eine aus drei dem Appellationsgericht entnommenen Mitgliedern bestehende Rekurskammer; b. die Bezirksschwurgerichte bestehend aus dem Bezirksgericht und fünf Geschwornen als Beisitzern ; c. das Kantonsschwurgericht, bestehend aus drei dem Appellationsgericht entnommenen Richtern und neun Geschwornen als Beisitzern ; d. ein Kassationshof, bestehend aus dem Präsidenten des Appellationsgericht und vier Mitgliedern, nebst vier Ersatzmännern.

§ 1. Die Geschwornen werden vom Volke direkt gewählt nach dein für die Großratswahlen geltenden proportionalen Wahlsystem.

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§ 2. Das Gesetz bestimmt das nähere über die Befugnisse, die Wahl und die Amtsdauer der genannten Behörden.

§ 3. Das Amt eines Mitglieds oder Ersatzmannes des Kassationshofes ist mit der Ausübung des Ad vokalen berufes unvereinbar.

§ 4. Die Beurteilung der Polizeiübertretungen kann durch das Gesetz einer andern Behörde übertragen werden.

Übergangs- und Aufhebungsbestiinmungen.

Art. 1. Die Volksabstimmung über die vorliegende teilweise Verfassungsänderung findet Sonntag den 30. Dezember 1894 statt.

Binnen 8 Tagen verkündet der Staatsrat in öffentlicher Sitzung das Ergebnis der Volksabstimmung; wenn sie bejahend ausgefallen ist, hat er für dieselbe sofort die eidgenössische Gewährleistung einzuholen.

Art. 2. Im Falle der Annahme der Verfassungsänderung erläßt der Große Rat beförderlich die Ausführungsgesetze und nimmt hierauf die ihm zustehenden Wahlen vor.

Art. 3. Diese Verfassungsänderung tritt mit dem 1. Januar 1696 in Kraft; von diesem Zeitpunkte an sind aufgehoben : a. die Worte ,,und Kriminal- (sachen") in Absatz l des Art. 18 und die Worte ,,und Straf- (sachenu) in Absatz l des Art. 20 der neuen Verfassungsbestimmungen vom 2. Juli 1892; b. Absatz 3 des Art. 2 und der § des Art. 21 der nämlichen Verfassungsbestimmungen ; c. jede andere entgegenstehende oder unvereinbare Bestimmung.

In Ausführung von Art. l der Übergangsbestimmungen wurde dieses Verfassungsgesetz am 30. Dezember 1894 der Volksabstimmungunterstellt und bei 8061 abgegebenen Stimmen von 6128 angenommen.

Der Staatsrat des Kantons Tessin gab uns hiervon mit Zuschrift vom 7. Januar abbin Kenntnis; er sucht für das neue Verfassungsgesetz gemäß Art. 6 der Bundesverfassung die eidgenössische Gewährleistung nach.

Zur Darstellung der eingeführten Neuerungen lassen wir hiernach wörtlich die in Art. 3 der Übergangs- und Aufhebungsbestitmnungen angeführten Artikel der Verfassungabestimmungen vom 2. Juli 1892 folgen:

818 Abs. l von Art. 18. IQ den Bezirken Bellenz-Riviera zusammengenommen und in einem jeden andern besteht ein aus drei Mitgliedern zusammengesetztes Gericht erster Instanz zur Beurteilung von Civil- und K r i m i n a l Sachen.

Abs. l von Art. 20. Für den ganzen Kanton besteht ein Appellationsgericht, das in letzter Instanz urteilt, insoweit nicht gegenteilige Bestimmungen der Bundesverfassung und darauf bezügliche Gesetze in Civil- und Strafsachen bestehen.

Abs. 3 von Art. 2. Von der Berechnung der Bevölkerung sind, abgesehen von den Ausländern, diejenigen Tessiner ausgeschlossen, welche ihren hauptsächlichen und dauernden Wohnsitz außerhalb des Kantons haben. Zu dieser Kategorie gehören die Tessiner nicht, die in öffentlicher, eidgenössischer oder kantonaler, Dienststellung im Auslande wohnen.

§ des Art. 21. Die Wahl des Präsidenten der Anklagekammer findet nach dem für die Wahl des Präsidenten des Appellationsgerichts geltenden Verfahren statt.

Da die Neuerungen dem Bundesrechte in keiner Weise zuwiderlaufen, beantragen wir, dem vorliegenden Verfassungsgesetze gemäß dem ' nachstehenden Beschlussesentwurf die eidgenössische Gewährleistung zu erteilen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 12. März 1895.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bnndesbeschluß betreffend

Gewährleistung des Verfassungsgesetzes des Kantons Tessin vom 8. November 1894- über die Abänderung der Gerichtsorganisation und des Verfahrens in Strafsachen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft und des Antrages des Bundesrates vom 12. März 1895 über ein Dekret des Großen Rates des Kantons Tessin vom 8. November 1894, betreffend die Abänderung der Gerichtsorganisation und des Verfahrens in Strafsachen ; in Betracht : daß das neue Verfassungsgesetz nichts enthält, was mit den Beatimmungen der Bundesverfassung im Widerspruche wäre, daß es in der Volksabstimmung vom 30. Dezember 1894 von der Mehrheit der stimmenden Bürger angenommen worden ist; in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, beschließt: 1. Dem Verfassungsgesetze des Kantons Tessin vom 8. Novera ber 1894 wird die Bundesgarantie erteilt.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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13.03.1895

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