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Ans den Verhandlungen des Schweiz, Bundesrates,

(Vom 1. März 1895.)

In Ausführung eines Beschlusses des Bundesrates von heute hat das eidgenössische. Post- und Eisenbahndepartement unterm 7. März an die Direktion der Jura-Simplon-Bahn folgendes Schreiben erlassen : Mit Schreiben vom 14./15. Dezember vorigen Jahres haben Sie uns Ihre Ansichten entwickelt über die Ausgaben, welche Sie jährlich auf Erweiterungs- und Verbesserungsarbeiten auf Ihrem Netz verwenden können. In diesem Schreiben sind auch die mehrmals von Ihnen verlangten Programme betreffend Erstellung des zweiten Geleises auf verschiedenen Strecken für die Verriegelungsanlagen in den Stationen und die noch rückständigen Verstärkungen eiserner Brücken enthalten.

Sie kommen mit Ihren Ausführungen zum Schlüsse, daß in den nächsten 8--10 Jahren die jährlichen Ausgaben für Erweiterungen und Verbesserungen der Bahn und deren Einrichtungen den Betrag von Fr. 800,000 nicht übersteigen dürfen. Diese Summe würde sich ungefähr wie folgt verteilen: 1. Gemeinnützige Unternehmungen Fr. 25,000 2. Signale, Telegraph etc ,, 20,000 3. Krahnen, Brückenwagen, Drehscheiben, etc. . ,, 20,000 4. Einfriedigung und Barrieren ,, 5,000 5. Wasserversorgung ,, 10,000 6. Wärterhäuser ,, 20,000 7. Beleuchtung ,, 10,000 8. Verriegelungen ,, 80,000 9. Verstärkung der Brücken ,, 300,000 10. Zweite Geleise ,, 170,000 11. Erweiterung von Stationen und Vollendungsarbeiten ,, 140,000 Fr. 800,000 Dazu sind noch vorgesehen: Für Rollmaterial (Erneuerung nicht inbegriffen) " 100,000 Für Mobiliar und Gerätschaften ,, 50,000 Total

Fr. 950,000

1012 Wir haben die Angelegenheit untersucht und sodann dem Bundesrat vorgelegt.

Gemäß einem Beschluß desselben vom 1. dieses Monats sind wir ermächtigt, Ihnen folgendes mitzuteilen : Vorab ist daran zu erinnern, daß Sie ein ähnliches Begehren wie das vorliegende schon einmal gestellt haben, und zwar zu Anfang des Jahres 1893, indem Sie wünschten, daß Ihnen auf dem Specialbudget pro 1893 eine Reihe von Reduktionen gestattet werden möchte.

Wir haben uns damals auf den Standpunkt gestellt, daß es nicht Sache der Aufsichtsbehörde sein könne, zu dem Budget in seinen einzelnen Posten Stellung zu nehmen, daß vielmehr Ihre Anbringen als Begehren um Nachlaß oder Reduktion hierseitiger Forderungen in Bezug auf Erweiterungsbauten und Einrichtungen zur Sicherung des Betriebes zu betrachten und mehr grundsätzlich zu behandeln seien.

Der Bundesrat ist dei- Ansicht, daß auch im vorliegenden Falle ähnlich z.u verfahren sei. Es erseheint nicht angezeigt, sich durch Festsetzung bestimmter Summen auf eine Zeitperiode von 10 Jahren hinaus zu binden, da die Bedürfnisse des Verkehrs sich oft rasch ändern und das Bahnnetz doch den Anforderungen des Betriebes und des Verkehrs entsprechend ausgebaut werden muß.

Immerhin wurden die einzelnen Posten der Zusammenstellung geprüft und es hat sich dabei ergeben, daß die Beträge wesentlich unter demjenigen stehen, was zur Erfüllung der Forderungen der Kontrolle notwendig ist.

Insbesondere ist zu betonen, daß die für Signale und Telegraph vorgesehene Verwendung entschieden nicht genügt, und daß auch in Bezug auf Einfriedigung und Barrieren, Beleuchtung etc. zu wenig gethan werden will. Ganz unzureichend erscheint sodann die für Stationserweiterungen und Vollendungsarbeiten vorgesehene jährliche Summe, wie denn auch schon die Art der Berechnung derselben nicht als richtig anerkannt werden kann.

Hinsichtlich dieser Verwendungen muß sich die Aufsichtsbehörde freie Hand vorbehalten, jeweilen das üu verlangen, was im Interesse eines geregelten und sichern Betriebes erforderlich ist, und vor allem müssen die schon seit Jahren verlangten Erweiterungen und Verbesserungen zur Ausführung gebracht werden.

In Bezug auf Verriegelungen wird daran festgehalten, da(i jährlich wenigstens 10 Stationen damit ausgerüstet werden.

Da pro 1894 keine Riegelungen zur Ausführung gelangten, sind pro 1895 wenigstens 20 solche zu erstellen.

1013 Was die Verstärkung dev eisernen Brücken anbetrifft, so kann man sich mit Ihrem Programm im allgemeinen einverstanden erklären, in der Meinung, daß bis Ende 1898 sämtliche Brücken unter und über der Bahn zu verstärken sind, und daß sich die Reihenfolge der Verstärkung bezw. die Verteilung der Ausgaben auf die einzelnen Jahre nach dem Resultat der noch ausstehenden Nachrechnungen zu richten habe. Nötigenfalls, d. h. je nach dem Ausfall dieser Berechnungen, wären die Verstärkungsarbeiten überhaupt in einem kürzern Zeitraum durchzuführen.

Betreffend das zweite Geleise wird daran festgehalten, daß auch die Strecke Lausanne-Palezieux in das Programm aufzunehmen sei. Im übrigen hat die Ausführung des zweiten Geleises auf den Strecken St. Maurice-Paluds, Gully-Lausanne, Renens-Daillens, Neuchatel-Auvernier.

Lausanne-Palezieux, in einem Zeitraum von sechs Jahren, d. h. spätestens bis Ende 1900, stattzufinden.

Über die Reihenfolge der Arbeiten ist im Benehmen mit Ihrer Verwaltung noch ein Programm aufzustellen.

Hinsichtlich Rollmaterial wird zunächst auf den Bundesratsbeschluß vom 1. September 1893 verwiesen, dessen Ausführung allein schon pro 1895 und 1896 eine wesentlich höhere Ausgabe bedingt, als Sie vorsehen. Dazu kommen die weitern Bedürfnisse, für welche sich die Aufsichtsbehörde, gestutzt auf Art. 31, Absatz 3, des Eisenbahngesetzes, den jeweiligen Entscheid vorbehalten muß.

(Vom 8. März 1895.)

Mit Note vom 22. Januar 1895 erklärt das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten der Republik Nicaragua den Beitritt zur allgemeinen Postübereinkunft vom 4. Juli 1891. Hiervon wird gemäß Art. 24 der genannten Übereinkunft den Regierungen der Postvereinsländer Kenntnis gegeben.

(Vom 12. März 1895.)

Der Bundesrat hat für die am 25. März 1895 beginnende Session der Bundesversammlung folgende Traktandenliste festgesetzt:

1014 1.

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3.

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6.

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10.

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13.

WahlaktenprUfung.

Einfuhr aus der zollfreien Zone.

Organisation und Geschäftsgang des Bundesrates.

Volksabstimmung vom 3. Februar 1895 (Gesandtschaftsgesetz).

Polytechnikum, Jahreskredit.

Alkokolzehntel pro 1893.

Lebensmittelgesetzgebung.

Redaktion der Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse.

Verbauuog des Hornbaches etc.

Maggiabrücke bei Ascona.

Limmat- und Sihlkorrektion im Kanton Zürich.

Monopolisierung der Wasserkräfte.

Tessin, Verfassung.

a. Stimmrecht der Tessiner im Ausland.

b. Gerichtsorganisation und Verfahren in Strafsachen.

14. Genfer Verfassungsgesetze.

15. Rekurs Amstad.

16. Gesetz über den Viehhandel.

17. Schächtverbot, Vollziehungsgesetz.

18. Errichtung von Maschinengewehrabteilungen.

19. Discipliuarstrafordnung.

20. Expropriation des Schießplatzes im Sand.

21. Revision der Militärartikel der Bundesverfassung.

22. Gleichgewichtspostulat.

23. Ausführungsgesetz zu Art. 39 B. V. (Banknoten).

24. Nachtragskredite pro 1895, I. Serie.

25. Eidgenössische Geldskala.

26. Anlage eidgenössischer Staatsgelder.

27. Petition ,,Helvetia".

28. Zollbefreiung für Eisenbahnschienen.

29. Zündhölzchenmonopol.

30. a. Motion Comtesse. Motion Vogelsanger. Maifeierpetitiouen.

b. Hülfs-, Nacht- und Sountagsarbeit in Fabriken.

31. Kranken- und Unfallversicherung.

32. Koch-, Haushaltungs-, Dienstboten- und Krankenwärterkurse.

33. Oberaufsicht des Bundes über die Forstpolizei.

34. Eisenbahngeschäfte: a. Treib-Beckenried.

b. Landquart-Davos, Landquart-Chur, Chur-Thusis.

c. Göschenen-Andermatt (Schöllenenbahn).

d. Schynige Platte-Bahn.

e. Gütschbahn.

f. Biel-Leubringen.

g. Monte Generoso-Bahn.

1015 35.

36.

37.

38.

39.

40.

Stimmrecht der Aktionäre von Eisenbahngesellschaften.

Motion Fonjallaz und Konsorten (Bericht des Bundesrates).

Revision des Nationalratsreglementes.

Revision des Ständeratsreglementes.

Motion Brunner.

Motion Steiger (St. Gallen) und Konsorten.

Allfällig weiter hinzukommende Gegenstände.

Dem Verwaltungsausschuß dea historischen Museums in Bern ·wird an die Fr. 3000 betragende Ankaufssumme eines Glasgemäldes {Wappenscheibe der von Mülinen, 1575) ein Bundesbeitrag von 33 Va °/o = Fr. 1000 aus dem Altertümerkredit bewilligt.

Ebenso wird dem historischen. Vereine des Kantons St. Gallen «n die Fr. 1200 betragende Ankaufssumme eines Glasgemäldes aus dem Jahre 1597 (St. Gallerscheibe mit Darstellung einer GeTichtssitzung zu Tablât) ein Bundeabeitrag von SSVs °/o = Fr. 400 «,us demselben Kredite gewährt.

Dem Dekret des Großen Rates des Kantons Neuenburg vom 20. Februar 1895, betreffend Verbot jeglicher Fischerei im Seyon und in dessen Zuflüssen während der Jahre 1895 und 1896, wird die Genehmigung erteilt.

(Vom 13. März 1895.)

Nachdem konstatiert worden ist, daß durch Vieh österreichischer Herkunft die Maul- uffd Klauenseuche in verschiedene Kantone ·der Ostschweiz eingeschleppt worden ist, hat der Bundesrat die Einfuhr von Klauenvieh aus Österreich-Ungarn bis auf weiteres verboten.

(Vom 15. März 1895.)

Der Bank in Basel wird unter der nach Maßgabe von Art. 12, litt. 2, und Art. 15 des Banknotengesetzes zu leistenden Deckung durch das Wechselportefeuille die Erhöhung ihrer Notenemission von Fr. 20,000,000 auf Fr. 24,000,000 bewilligt.

1016 (Vom 19. März 1895.)

An das eidgenössische Unteroffiziersfest in Aarau wird ein Bundesbeitrag von Fr. 1000 bewilligt.

Aus den vom Polizeidepartement des Kantons Neuenburg eingesandten Untersuchungsakten ergiebt sich, daß Henri Eduard D r o z , geboren 1868, von Chaux-de-Fonds, zur Zeit daselbst verhaftet, in der Nacht vom 28. Februar auf den 1. März 1895an verschiedenen Orten in Chaux-de-Fonds von ihm verfaßte und geschriebene Plakate anarchistischen Inhalts angeheftet hat. Diese Handlung qualifiziert sich als ein Verbrechen im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes betreffend Ergänzung des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft, d. d.

12. April 1894, und es hat der Bundesrat die Untersuchung und Beurteilung dieses Straffalles gemäß Art. 125 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 den Gerichten des Kantons Neuenburg übertragen.

"Wahlen.

(Vom 15. März 1895.)

Departement des Innern.

Bibliothekar der schweizerischen Landesbibliothek : Herr Dr. Johannes Bernouilli, von Basel, zur Zeit in Rom.

Adjunkt derschweizerischen Landesbibliothek : ,, Dr. Karl Geiser, von Langenthal, Archivar und Docent in Bern.

Gehülfe (Assistent) der schweizerischen Landesbibliothek: ,, André Langie, Archivgehülfe in Lausanne.

Assistent der eidgenössischen agrikulturchemischen Untersuchungsstation : Dr. Rudolf Poster, von Luzern, bisheriger Assistent der Station für besondere, hauptsächlich mikroskopische, Untersuchung von Futtermitteln.

1017 Finanz- und Zolldepartement.

Zollverwaltung.

Revisor bei der Zolldirektion in Lugano : Herr Pietro Defilippis, von Lugano, zur Zeit Contrôleur beim Hauptzollamt Locamo.

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Postcommis in Lausanne: Herr Eduard Grossi, von Bellinzone.

,, Karl Panchaud, von Lausanne.

Posthalter in Erlach: ,, Gottfried Künzi, von Erlach.

Posthalter in Zürich 18 (Wollishofen) : ,, Arnold Rellstab, von Ruschlikon.

T e l e g r a p h e n v e r w a 11 u n g.

Chef des Telegraphenbureaus Genf: Herr Marius Gentet, von Avusy (Genf).

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrates.

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1895

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12

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20.03.1895

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