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Bundesbeschluss betreffend

die an die Kantone für die persönliche Ausrüstung der Rekruten und die Reserven für das.Jahr 1910 zu leistenden Entschädigungen.

(Vom 26. Juni 1909.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 4. Juni 1909, beschliesst: Die vom Bunde an die Kantone pro 1910 auszurichtenden Entschädigungen werden festgesetzt wie folgt: 1. Für die Rekruten.

Für einen Füsilier Fr. 165. 55 ,, ,, Schützen ,, 166. 20 ,, ,, Guiden und Dragoner ,, 231. 50 ,, ,, reitenden Mitrailleur ,, 233. -- ., ,, Kanonier der Feldbatterien . . . .

,, 183. 65 .,, ., Gebirgsartilleristen und Säumer . . .

,, 186.10 ,, ., Fussartilleristen ,,183.15 ,, ,, Festungsrekruten (exkl. Mitrailleur) . . ,, 183. 55 " " Mitrailleur der Festungstruppen . . .

,, 183. 50 ,, Fahrer der Batterien (inkl. Trompeter) ,, 224. 30 " ,, ,, Trainsoldaten (inkl. Trompeter) . . . " 225. 35 ,, eine Ordonnanz ,, 207.10 " einen Geniesoldaten ,, 189. 10 ,, .. Sanitätssoldaten '. .

,,181.65 Verpflegungssoldaten ,, 179. 55 ·n

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2. Für den Kriegsvorrat an neuen Stücken.

Für den Jahresvorrat an sämtlichen Ausriistungsgegenständen ist den Kantonen eine Zinsvergütung für die Dauer von 8 Monaten zum Zinsfuas von il/z°/o auszurichten.

3. Für den Unterhalt der gebrauchten Ausrüstung.

Die Entschädigung für den Unterhalt der gebrauchten persönlichen Ausrüstung wird, entsprechend den Ergebnissen der Erhebungen über die Höhe der Ausgaben der Kantone für den Unterhalt in den letzten zehn Jahren, von 12 auf 15 % des Wertes der Rekrutenansrüstung erhöht.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Buudesbeschlusses beauftragt.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 17. Juni 1909.

Der Präsident : A. Thélin.

Der Protokollführer: Schatzmaim.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 26. Juni 1909.

Der Präsident : A. Germaim.

Der Protokollführer: Ringier.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Aufnahme des vorstehenden Bundesbeschlusses in das Bundesblatt.

B e r n , den 29. Juni 1909.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Eingier.

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Bundesbeschluss betreffend die an die Kantone für die persönliche Ausrüstung der Rekruten und die Reserven für das Jahr 1910 zu leistenden Entschädigungen. (Vom 26.

Juni 1909.)

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Jahr

1909

Année Anno Band

4

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27

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.07.1909

Date Data Seite

261-262

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