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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Internationale landwirtschaftliche Ausstellung in Buenos Aires.

Zur internationalen landwirtschaftlichen Ausstellung, die im Juni 1910 in Buenos Aires abgehalten werden wird, wird gemäss einem Erlasse der argentinischen Regierung vom 19. Juni dieses Jahres die Einfuhr von Vieh aus der Schweiz unter folgenden Bedingungen gestattet: a. Die Tiere müssen von einem offiziellen, vom argentinischen Konsul beglaubigten Gesundheitsattest des Ursprungslandes begleitet sein, worin die Gesundheit der einzuführenden Tiere und der gesunde Zustand der Stammherde und des Herkunftsdistriktes beglaubigt werden.

b. Sie müssen von einem zweiten, gleichfalls vom argentinischen Konsul beglaubigten offiziellen Attest begleitet sein, in welchem angegeben sein muss, dass das Tier im Augenblicke der Verladung frei von ansteckenden Krankheiten war.

c. Der Hafen von Buenos Aires ist der einzige Hafen in der Republik Argentinien, in welchem die Einfuhr von Tieren .zulässig ist.

d. Die Tiere müssen hier eine Beobachtungszeit durchmachen und ist die Zeitdauer dieser Beobachtung wie folgt festgesetzt: 1. zehn Tage für Rinder; 2. acht Tage für Schafe und Ziegen; 3. eine nötige Anzahl Tage für die klinische Untersuchung und das Maleïnverfahren für Pferde; 4. im Laufe der Beobachtungszeit werden bei Pferden und Rindern diagnostische Methoden auf Grund des Tuberkulinund Maleinverfahrens angewendet werden, um die Einfuhr verdächtiger Tiere zu verhindern;

580 5. die an ansteckenden und parasitären Krankheiten leidenden Tiere werden nach den Bestimmungen des jetzt in Kraft stehenden Reglements der Gesundheitspolizei behandelt werden, oder wenn es der Eigentümer wünschen sollte, können die Tiere unter Beobachtung der vorgeschriebenen Vorsichtsmassregeln sofort nach dem Auslande wieder eingeschifft werden.

B e r n , den 2. September 1909.

(3.)..

Schweiz. Landwirtschaftsdepartement.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Eisenbahngesellschaft PorrentruyBonfol stellt das G-esuch, es möchte ihm bewilligt werden, die im Bau befindliche 2,7 km lange Verbindungsbahnlinie Bonfol-Pfetterhausen, samt Zugehör und Betriebsmaterial, im I. Rang, und die 11 km lange Linie von Porrentruy nach Bonfol, samt Zugehör und Betriebsmaterial, im II. Rang, im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, vom 24. Juni 1874, zur Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 330,000 zu verpfänden. Das Anleihen soll zur Deckung der Baukosten der Verbindungsbahn, sowie zur Konsolidierung der finanziellen Lage der Gesellschaft verwendet werden.

Die Strecke Porrentruy-Bonfol ist schon im I. Rang für Fr. 330,000 verpfändet.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Verpfändungsbegehren öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 15. September 1909 auslaufenden Frist,, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte1 Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 24. August 1909.

(2..)

Im Namen des Schweiz. Bundesrates: Schweiz. Bundeskanzlei.

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II. Bekanntmachung betreffend den Rückzug der griechischen Silberscheidemünzen.

Bezugnehmend auf die Bekanntmachung vom 15. Mai 1909 bringen wir folgendes in Erinnerung : 1. Die Frist für den Rückzug der griechischen Silberscheidemünzen geht mit dem 15. September 1909 unwiderruflich zu Ende.

2. Alle diejenigen, die sich im Besitze solcher Silberscheidemünzen befinden, werden eingeladen, dieselben bis zu obigem Datum den mit dem Kückzuge betrauten Kassen an Zahlungsstatt zuzuleiten.

Diese Kassenstellen sind: Die Bundeskasse, die Hauptzoli- und Kreispostkassen, die Kassen der eidgenössischen Pulververwaltung, die Zoll-, Post- und Telegraphenbureaux; die Hauptkasse, die Kreiskassen und die Kassen in den Bahnhöfen der Bundesbahnen'; die öffentlichen Kassen in den Kantonen, die von den Karitonsregierungen als solche bezeichnet worden sind ; die schweizerische Nationalbank mit ihren Zweiganstalten und Agenturen; die dem Konkordat der Kantonalbanken angehörenden schweizerichen Emissionsbanken; die Kassen der schweizerischen Normal- und Schmalspurbahnen.

3. Vom 15. September hinweg hört jede Annahme der griechischen Silberscheidemlinzen durch die vorgenannten Kassen auf.

B e r n , den 20. August 1909.

(3...)

Im Auftrage des Schweiz. Bundesrates, Das eidg. Finanedepartement :

Comtesse.

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1909

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08.09.1909

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