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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1894 und 1895.

1895.

Monate.

1891.

Fr.

Januar

1895.

Fr.

Mehreinnahme.

Mindereinnahme.

Fr.

Fr.

. . .

2,537,980. 28 2,630,257. 56

Februar . . .

2,964,380. 22 2,858,713. 88

März . . . .

3,594,574. 80 3,700,520. 39

105,945. 59

April . . . .

3,462,302. 62 3,762,400. 43

300,097. 81

Mai . . . .

3,403,418. 31

Juni

. . . .

3,367,873. 66

Juli

. . . .

3,311,424. 51

Angnst

. . .

September

. .

92,277. 28 --

-- 105,666. 34

-- --

3,344,455. 96 3,448,679. 44

Oktober . . .

3,779,692. 56

November

. .

3,674,332. 82

Dezember

. .

4,311,566. 29

Total 41,200,681. 47

--

Auf Ende April 12,559,237. 92 12,951,892. 26

--

392,654. 34

-- --

950

Zahl der Überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

Januar bis Ende März April Januar bis Ende April

1895.

906 443 1349

1894.

945 484 1429

Zu- oder Abnahme.

39 41 80

B e r n , den 14. Mai 1895.

[B.-B. 95. II. 572.]

Eidg. Auswanderungsbureau, Administrative Sektion.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Mit Schreiben vom 12. April dieses Jahres sucht die Verwaltung der BUrgenstockbahn um die Bewilligung nach zur Verpfändung im ersten Rang für einen Betrag von Fr. 185,000 ihrer (schiefgemessen) 944 m. langen Drahtseilbahn von Kehrsiten auf den Bürgenstock, samt Zubehörden und Rollmaterial, im Sinne des Verpfändungsgesetzes, mit Ausschluß jedoch der elektrischen Kraftanlage in Buochs, sowie der Zuleitung zur Bahn, welche Anlagen nach kantonalem Recht zu guusten des Bahnunternehmens verpfändet werden.

Das durch dieses Pfandrecht sicherzustellende 4 % - Anleihen ist bestimmt zur Konversion beziehungsweise Rückzahlung desjenigen vom 30. November 1889 im gleichen Betrag mit Pfandrecht ersten Ranges.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren anmit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 16. Mai nächathin auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 3. Mai 1895.

[ 2 /a]

Im Namen des ischweiz. Bundesrates : Die Bundeskanzlei.

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Bekanntmachung betreffend -F"isch.ereib:on.trolle für den Bodensee.

Artikel 9 der Übereinkunft betreffend die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Bodensee, vom 5. Juli 1893, verbietet unter anderai das Feilbieten, den Verkauf und Versand und das Verabreichen in Wirtschaften von gewissen Fischen während ihrer Laichzeiten (Art. 6), nämlich von: Äschen vom 1. März bis 30. April, Zandern vom 1. April bis 31. Mai, Seeforellen vom 1. Oktober bis 31. Dezember, Saiblingen vom 1. November bis 31. Dezember, Felchen (Weiß-, Blau-, Kropffelchen und Maränen) vom 15. November bis 15. Dezember.

Eine Ausnahme hiervon machen die Felchen, insofern zu deren Fang während ihrer Laichzeit, gemäß Art. 6, Abs. 3, der Übereinkunft, Erlaubnis erteilt worden war. Für andere der in diesem Artikel genannten Fische kann die zuständige Behörde ebenfalls eine Ausnahme von obigem Verbot gestatten, insofern mit ihrer Bewilligung die Fische zum Zwecke der Fischzucht gefangen und verwendet werden.

Behufs Einführung einer Kontrolle zur Überwachung erwähnter ausnahmsweisen Bewilligungen zum Verkauf etc. von Fischen (Punkt III des Schlußprotokolls) und des Feilbietens der Silberoder Schwebforellen während der Schonzeit der Seeforellen (Art. 9, Abs. 4, der Übereinkunft und Art. 6, Abs. 3, der Vollzugsverordnung) haben die Bodenseeuferstaaten und Liechtenstein sich dahin verständigt, daß den Fischen einer der Kiemendeckel mit einer Perforierzange durchschlagen werde, die den Buchstaben B (Bodensee) enthält und ferner den Anfangsbuchstaben des betreffenden Staates : BB für Baden, BBo ,, Bayern, BL ,, Liechtenstein, BS ,, die Schweiz, BV ,, Österreich (Vorarlberg), BW ,, Württemberg.

Die Kontrolle hat betreffend die Forellen (mit Inbegriff der Silberforellen) und Äschen für die ganze Schweiz Gültigkeit, für die übrigen in Art. 6 der Übereinkunft aufgeführten Fische nur für

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das betreffende Geltungsgebiet (die Kantone St..Gallen, beide Appenzell, Thurgau, Zürich und Schafl'hausen, Art. 6 der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung vom 25. September 1894).

B e r n , den 14. Mai 1895.

Schweizerisches Industrie- und Landwirtschaftsdepartement, Abteilung Forstwesen.

Abonnement auf

das stenographische Bulletin der Bundesversammlung.

Es wird hiermit bekannt gemacht, daß das Abonnementsjahr des stenographischen Bulletins der Bundesversammlung in Zukunft nicht mehr die Periode von Juni zu Juni umfassen, sondern mit dem Kalenderjahr zusammenfallen wird. Infolgedessen kann von jetzt an ausnahmsweise nur für den Rest des Jahres 1895 auf dasselbe abonniert werden, und zwar zum Preise von Fr. 1. Vom 1. Januar 1896 hinweg werden wieder ganze Jahresabonnemente zum Preise von Fr. 2 entgegengenommen.

Bestellungen auf das stenographische Bulletin können nur bei der Post gemacht werden.

B e r n , den 10. Mai 1895.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung,, Der XIV. Band der eidgenössischen Gesetzsammlung, neue Folge, kann zum Preise vou Fr. 3 broschiert bezogen werden beim

Drucksachenbureau der Schweiz. Bundeskanzlei.

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Bekanntmachung betreffend

die Verzollung von Waren im Transit durch Frankreich nach der Schweiz.

Gemäß der Bekanntmachung der Oberzolldirektion vom 28. Februar 1893 betreffend die Ursprungszeugnisse bei der Wareneinfuhr nach der Schweiz können solche Zeugnisse für Produkte überseeischer Länder auch von den zuständigen Amtsstellen des Ausschiffungshafens (Ortsbehörde, Polizeibehörde, Handelskammer, Zollamt, schweizerisches Konsulat) ausgestellt werden.

Diese Erleichterung bezieht sich jedoch nicht auf diejenigen Waren, welche im Transit durch Frankreich nach der Schweiz eingeführt werden, indem in diesem Falle die Bestimmungen des Art. 4 des Bundesratsbeschlusses vom 14. Februar 1893 maßgebend sind, welcher lautet : ,,Unter dem ausdrücklichen Vorbehalte, daß Frankreich der Schweiz Gegenrecht hält, werden solche aus meistbegünstigten Staaten herkommende und mit Ursprungszeugnissen versehene Waren, welche im direkten Transit durch Frankreich und unter französischem Zollverschluß nach der Schweiz gelangen, zu den Ansätzen des Mindesttarifs zugelassen.

,,Das nämliche gilt bezüglich solcher Waren, welche direkt und unter zollamtlicher Verbleiung aus französischen Zollfreilagern nach der Schweiz eingeführt werden, sofern durch eine Bescheinigung der zuständigen französischen Amtsstelle oder durch andere genügende Ausweise nachgewiesen ist, daß die betreffende Ware aus einem Lande herkommt, welches von der Schweiz auf dem Fuße der Meistbegünstigung behandelt wird.tt Zur Vermeidung von Anständen bei der Verzollung von Waren, die im Transit über französisches Gebiet nach der Schweiz gelangen, wird daher die oben erwähnte Bekanntmachung dahin ergänzt, daß die Zulassung solcher Waren zu den Ansätzen des Gebrauchstarifes an folgende Bedingungen geknüpft ist: a. Diejenigen Waren, welche durch Frankreich direkt transitieren, müssen von einem Ursprungszeugnis des Herkunftslandes begleitet sein und mit französischem Zollverschluß dem schweizerischen Eintrittszollamt vorgewiesen werden.

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b. Für diejenigen Waren, welche aus französischen Zollfreilagern herkommen, sind Ursprungszeugnisse der zuständigen französischen Zollbehörde oder eines schweizerischen Konsulats, sofern ein solches am betreffenden Platze besteht, zulässig. Die Einfuhr nach der Schweiz hat überdies direkt ab Lager und unter französischem Zollverschluß zu geschehen.

B e r n , den 27. April 1895.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Das schweizerische Landwirtschaftsdepartement hat für den Grenzverkehr im Siane von Art. l des Bundesratsbeschlusses vom 20. Oktober 1885, betreffend den Verkehr mit Pflanzen zwischen der Schweiz und dem Großherzogtum Baden (A. 8. n. F. VIII, 191), die Einfuhr aller Vegetabilien außer der Rebe über das Zollamt Kaiserstuhl gestattet.

B e r n , den 6. Mai 1895.

Schweiz. Landwirtschaftsdepartement.

Bekanntmachung.

Das Publikum wird daran erinnert, daß für Reisende nach Rumänien ein Paß unerläßlich ist, und daß solchen Personen, die nicht mit einem derartigen Ausweispapiere versehen sind, das Betreten des rumänischen Gebietes nicht gestattet wird. Der Paß muß von einem rumänischen Konsul beglaubigt sein. Gemäß einer Vereinbarung zwischen der Schweiz und Rumänien geschehen diese Beglaubigungen unentgeltlich.

Bern, den 23. April 1895.

Schweiz. Departement des Auswärtigen.

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Bekanntmachung.

Beproduziert.

Die im Königreich Italien gebornen Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahren in Italien domiziliert waren, als jene geboren wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiermit benachrichtigt, daß sie gemäß Artikels des italienischen Civilgesetzbuches von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher znm Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des auf die erlangte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem 21. Altersjahre, vor dem Civilstandsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Konsular-Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wonnen, eine Erklärung abgeben, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen and daher die schweizerische Nationalität beibehalten wollen, -- alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbuch.es.

Ferner werden sie in Kenntnis gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niederlassnngs- und Konsnlarvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, bis sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht haben.

K o r n , im Februar 1879.

Die Schweiz. Gesandtschaft in Italien.

Indem der schweizerische Bundesrat die "Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregiernngen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Niederlassungs- und Konsnlarvertrage mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche infolge Verzichtes, oder Erwerbung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Eegiernng, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in der italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Artikel 11 und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien).

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, b e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind und dort wohnen. In diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optieren. (Siehe Artikel 5 des citierten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Anslande geboren worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civilgesetzbüches vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optieren und im Laufe des anf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsitz nehmen.

956 Sie werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder bei den Seetrnppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zu erheben.

B e r n , im Februar 1879.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Da Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existiert, 250 deutsche und 450 französische), und daß bei direkter Verteilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Drucksachenbureaus, ein etwelcher Reservevorrat an letzteres! eingesandt werden sollte.

Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Bureau.

B e r n , den 22. Dezember 1881.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Der eidgenössische Staatskalender für 1895 ist erschienen und kann solange Vorrat zum Preise von Fr. 1. 50 bezogen werden beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei.

NB. Postmarken können als Bezahlung nicht angenommen werden.

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Jahr

1895

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

21

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.05.1895

Date Data Seite

949-956

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10 017 044

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