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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 12. November 1909.)

Der Bundesrat hat die Beschwerden der Frau Villars-Robert in Chaux-de-Fonds, vom 4. August und vom 29. Oktober 1909, nach Einsicht des Berichtes des Staatsrates des Kantons Neuenburg, vom 26. Oktober 1909, und desjenigen des eidgenössischen Fabrikinspektors des II. Kreises, vom 1. November 1909, gestützt .auf folgende Erwägungen als unbegründet abgewiesen : 1. Die Beschwerdeführerin verlangt unter Berufung auf Art. 184 und 190 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, dass ihr der Bericht des Staatsrates vollinhaltlich zur Vernehmlassung zugestellt werde.

Hierbei wird übersehen, dass die genannten gesetzlichen Bestimmungen auf den vorliegenden Fall insofern nicht. zutreffen, als der Bericht des Staatsrates nicht als Beschwerde im Sinne von Art. 184 gelten kann. Ausserdem ist der Tatbestand in den vorliegenden Akten genügend abgeklärt, so dass ein weiterer Schriftenwechsel für den Entscheid als überflüssig erscheint.

2. In der Hauptsache stellt die Beschwerdeführerin das Begehren, es sei die Verfügung des Regierungsstatthalteramts des Bezirks La Chaux-de-Fonds vom 15. Mai 1909, vom Staatsrat des Kantons Neuenburg bestätigt am 13. Juli, aufzuheben. Die genannte Verfügung ging dahin, dass das Gesuch der Firmainhaberin Samstag den 15. Mai in ihrem Schneidereiatelier von 5--6 Uhr abends arbeiten lassen zu dürfen, abgelehnt wurde. Trotzdem Hess Frau Villars-Robert mit einigen Arbeiterinnen die gesetzliche Arbeitszeit überschreiten, weshalb Strafklage gegen sie erhoben wurde. Mit dieser Übertretung des Gesetzes hat sich indessen der Bundesrat nicht zu befassen.

Es ist richtig, dass gemäss Art. 5, Absatz l, des Bundesgesetzes betreffend die Samstagsarbeit in den Fabriken die Erteilung von Bewilligungen für die Verlängerung der Arbeitszeit an Samstagen bei allen Industrien für die Dauer von zwei Wochen zulässig ist. Dabei besteht aber die Voraussetzung, dass das

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Vorhandensein einer bestimmten und zwingenden äussern Veranlassung nachgewiesen wird". Im Geschäft Villars-Robert handelte es sich um die Fertigstellung einer am 7. Mai bestellten Damenkleidung für Montag den 17. Mai. Dass dies eine zwingende äussere Veranlassung im Sinne des Gesetzes war, ist nicht anzunehmen, besonders wenn man die Leistungsfähigkeit und Ausdehnung des Geschäfts (durchschnittlich 65 Arbeiterinnen und Arbeiter) in Betracht zieht. Wir werden in unserer Auffassung bestärkt durch den Wortlaut von Absatz 2 desselben Artikels.

Hier wird vorgesehen, dass gewissen, vom Bundesrate zu ber zeichnenden Industrien ,,in Würdigung ihrer besondern Betriebsverhältnissea die Verlängerung der Samstagarbeitszeit ,,auch aus .andern Gründen1' und für eine längere Zeitdauer bewilligt werden ·darf. Die Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung ist also in Absatz 2 gegenüber Absatz l erweitert, und zwar namentlich zugunsten der Saisonindustrien. In seinem Kreisschreiben vom 20. Dezember 1905 betreffend den Vollzug des Gesetzes vom 1. April 1905 bezeichnet der Bundesrat die Anfertigung von Kleidern (Ziffer III, lit. 6) als eine der Industrien, denen im Sinne von Art. 5, Absatz 2, Bewilligungen erteilt werden dürfen, und zwar durch die Kantonsregierungen, also nicht durch die Statthalterämter. Die Beschwerdeführerin nimmt für ihr Geschäft auch die Qualifikation als Saisonindustrie in Anspruch, hat aber ihr Gesuch um Überzeitbewilligung nicht im Sinne von Absatz 2, sondern von Absatz l des Art. 5 gestellt.

Selbst wenn die bestehenden Vorschriften die Erteilung von Bewilligungen für Verlängerung der Arbeitszeit gestatten, ist damit für die Behörden keineswegs die Verpflichtung verbunden, alle entsprechenden Gesuche zu gewähren. Vielmehr ist es ihnen .anheimgestellt, in jedem einzelnen Falle die vorliegenden Verhältnisse zu prüfen und auf Grund dieser Prüfung die Bewilligung nach freiem Ermessen zu erteilen oder zu verweigern. So wird .auf Grund von Art. 5 des Samstagarbeitsgesetzes wie von Art. 11, 13 und 14 des Fabrikgesetees verfahren^ und es ist von jeher eine Aufgabe der Behörden, dafür zu sorgen, dass, entsprechend den Absichten der Arbeiterschutzgesetzgebung, die Ausnahmen von der normalen Arbeitszeit nach Möglichkeit eingeschränkt werden. Irn vorliegenden Falle ist also wie in demjenigen,
der unsern Entscheid vom 26. November L907 (Bundesbl. I, 647) veranlasste, zu sagen, dass die angefochtene Verfügung nicht nur das Gesetz nicht verletzt, sondern seinem Sinne und Geiste entspricht.

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Bundesblatt. 61. Jahrg. Bd. V.

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Der Angabe der Beschwerdeführerin, das Statthalteratnt habe ihr Begehren ohne Mitteilung der Begründung abgewiesen, ist kein besonderer Wert beizulegen, indem Gesuchstellung und Erledigung am Nachmittag des 15. Mai telephonisch erfolgten. Da von einem Notfall nicht die Rede sein konnte, wäre jedenfallsdie rechtzeitige Eingabe eines schriftlichen Begehrens am Platzegewesen. Übrigens hatte Frau Villars-Robert schon am 13. Mai, die Bewilligung für zweistündige Überzeitarbeit erhalten, und siewar überdies vom Statthalteramte eingeladen worden, sich so einzurichten, dass solche Begehren vermieden werden, da gemäss Weisung der kantonalen Behörde Bewilligungen während der industriellen Krise auf ein Mindestmass zu beschränken seien.

3. Was die Berufung der Beschwerdeführerin auf Art. 4 der Bundesverfassung betrifft, so hat sie selbständige Bedeutungnur insofern, als behauptet wird, dass überall anderswo unter den gleichen Umständen den Schneidereiateliers Bewilligungen für Verlängerung der Arbeitszeit erteilt werden. Auf diesen Punkt ist nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin keinerlei Nachweis erbracht oder auch nur zu erbringen versucht hat.

Dem Kanton A a r g a u wird an die auf Fr. 51,000 veranschlagten Kosten einer Güterregulierung in den Hubäekern, Muribreiten-Sandäckern und Kalchäckern, Gemeinde Boswil, ein .Bundesbeitrag von 40 °/o, im Maximum Fr. 20,400, zugesichert.

Unterm 8. Juli 1907 richtete der schweizerische alpwirtschaftliche Verein an den Bundesrat eine Petition, die folgendes Begehren enthielt: ,,Der Bundesrat wolle bei den Kantonsregierungen seinen Einfluss dahin geltend machen, dass aus der jährlichen Bundessubvention an die schweizerische Volksschule eine grössere Quote zur Schaffung und Vermehrung von Elementarschulen im Gebirge verwendet werde, als es bisher geschehen sei."

Diese Eingabe wird folgendermassen beantwortet : ,,Der Bundesrat hat mit Interesse von den beiden Petitionen, der Ihrigen und derjenigen des Schweizer. Bauernverbandes, Kenntnis genommen; die in ihnen dargelegten Missstände sind ihm nicht unbekannt, und er würde einem entschiedenen Vorgehen gegen sie gerne seine Unterstützung zuwenden. Die Ini-

739 tiative dazu zu ergreifen erlaubt ihm aber die Bundesverfassung nicht. Nach dieser sind die Kantone in der Verwaltung des Schulwesens souverän und er, der Bundesrat, kann nach Art. 27 bloss auf Anrufung hin einschreiten, wenn die Primarschulen nach einer der im 2. und 3. Absatz dieses Artikels vorgesehenen Richtungen nicht den Bedürfnissen entsprechen. Was nun speziell die Förderung der Bergschulen betrifft, so bietet ihm das Bundesgesetz vom 25. Juni 1903 über die Unterstützung der öffentlichen Primarschulen keine Handhabe, indem er jeweilen nur zu prüfen hat, ob die Kantone den Bundesbeitrag nach den in Art. 2 dieses Gesetzes vorgesehenen Verwendungsarten ausgeben; das Gesetz erlaubt ihm nicht ein Urteil darüber, welchen Verwendungsarten ein Kanton nach den gegebenen Verhältnissen den Vorzug einräumen sollte. Einen besondern Kreditansatz für Vermehrung und Unterstützung der Bergschulen in das eidgenössische Budget einzustellen, wie die Eingabe des schweizerischen Bauernverbandes verlangt, erscheint unter den obwaltenden Umständen nicht tunlich, indem die meisten derjenigen Kantone, in denen Schwierigkeiten in bezug auf den Schulweg sich fühlbar machen, zur Hebung derselben schon einen ausserordentlichen ßundesbeitrag beziehen (zu vergleichen Art. 4, letzter Absatz, jenes Bundesgesetzes). Nach den durch die Buadesverfassung, Art. 27, und das zitierte Bundesgesetz vom 25. Juni 1903 geschaffenen Verhältnissen bedarf es überhaupt nur einer ernstlichen Initiative der von dem Schaden eines zu weiten Schulweges betroffenen Familienväter, um den Übelstand mit Hülfe der beteiligten Kantone und eventuell unter Anrufung des Bundes zu besiegen.

Angesichts dessen sieht der Bundesrat sich für einstweilen nicht zu besondern Massnahmen veranlasst. Wenn es sich einmal um die Revision des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1903 handelt, wird er trachten, für die Bekämpfung des von den Potenten gerügten Übelstandes einen entschiedenem Einfiuss auf die Verwendung des Bundesbeitrages an die Primarschule zu erhalten."

(Vom 16. November 1909.)

Herr Bundeskanzler R i n g i ë r hat dem Bundesrate zuhanden der Bundesversammlung das Gesuch eingereicht, auf Ende dieses Jahres von seinem Amte, das er seit 1. Januar 1882 bekleidet, entlassen zu werden.

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Dem Gesuche des Herrn F. O l i v et in Genf um Entlassung als Grenztierarzt beim Zollamt Genf-Bahnhof Cornavin wird auf den 1. Dezember nächsthin entsprochen, und es werden dessen grenztierärztliche Funktionen von diesem Zeitpunkte an auf das Zollamt Grand-Saconnex beschränkt.

Dem Kanton L u z e r n werden folgende ßundesbeiträge zugesichert : 1. an die zu Fr. 54,000 veranschlagten Kosten der Erstellung einer 3860 m langen und 3 beziehungsweise 2,40 m breiten Strasse von Studen über Krummatt und Schwesternboden nach Holzwegen, in der Gemeinde Romoos, 30 %, im Höchstbetrage von Fr. 16,200; .

2. an die zu Fr. 36,000 veranschlagten Kosten der Erstellung einer 2225 m langen und 3,e m breiten Strasse von der Widenmatt unterhalb Willisau über Gunterswil und durch die Kellen auf den Willisauer Wellberg, Gemeinde Willisau, 22°/o, im Höchstbetrage von Fr. 7920.

(Vom 19. November 1909.)

Der am 16. November 1904 zwischen der Schweiz und Grossbritannien abgeschlossene Schiedsvertrag, dessen Gültigkeitsdauer am 16. dieses Monats abgelaufen ist, ist durch Notenaustausch um 5 Jahre verlängert worden.

Der Bundesrat hat für die am 6. Dezember 1909, nachmittags 4 J /2 Uhr, beginnende ordentliche "Wintersession der Bundesversammlung folgendes Traktandenverzeichnis festgestellt: Wahlaktenprüfung.

Bureau-Neubestellung.

Wahl des Bundespräsidenten und des Vizepräsidenten des Bundesrates.

Entlassungsgesuch von Herrn Bundeskanzler Ringier, eventuell Ersatzwahl.

Wahl der Geschäftsprüfungskommission.

Initiative betreffend Proportionalwahlen des Nationalrates.

Reorganisation des politischen Departements.

Zweite Haager Friedenskonferenz.

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Rekurs der Burgergemeinde Bern betreffend Wiedereinbürgerung.

Rekurs des Gemeinderates Waldhäusern betreffend Wiedereinbürgerung.

Korrektion der Grossen Simme.

Rheinkorrektion und Rheinschiffahrt. Nachsubventionen.

Verbauung des Bundergrabens.

Bundesstrafrecht. Ergänzung.

Grundbuchvermessungen.

Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes.

Rekurs Kommen.

Rekurs Haas-Jörin betreffend Handelsregister.

Balli. Wirtschaftsrekurs.

Weibel. Wirtschaftsrekurs.

Rekurs der Regierung des Kantons Graubünden betreffend Armenrecht.

ßegurs Senglet und Konsorten betreffend Verkauf von Arzneimitteln.

Rekurs der Regierung des Kantons Tessin betreffend Stimmrecht.

Schutz des literarischen und künstlerischen Eigentums.

Begnadigungsgesuche : a. Bucher.

b. Neuenschwander.

c' Kohler.

d. Seiler und Appoloni.

e. Oelhafen.

f. Méroz.

g. Devaux.

h. Humbert.

i. Buchs.

k. Flückiger.

l. Barth.

m. Hubler, Jost, Mignot und Junod.

Zivilgesetzbuch. Ergänzung durch Anfügung des Obligationenrechtes und der Einführungsbestimmungen.

Christ, Tobias. Militärsteuerrekurs.

Fries. Militärsteuerrekurs.

Neubewaffnung der gewehrtragenden Truppen.

Eingabe der Arbeiter der eidgenössischen Militärwerkstätten.

Fahrküchen.

Landerwerb auf dem Wankdorffelde in Bern.

Budget für das Jahr 1910.

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Druckarbeiten und Bureaubedürfnisse. Postulat Nr. 684.

Nachtragskredite für 1909, ITI. Serie.

Prämienanleihen des Zentralvereines vom Roten Kreuz.. Garantie.

Alkoholverwaltung. Geschäftsbericht und Rechnung pro 1908.

Alkoholverwaltung. Betriebsbudget pro 1910.

Alkoholzehntel pro 1908.

Kranken- und Unfallversicherung.

Rekurs der Regierung des Kantons Zürich betreffend Lehrlingswesen.

Eisenbahngeschäfte : a. Molésonbahn.

b. Tellsplatte-Axenstrasse.

c. Landquart-Landesgrenze.

d. Fristverlängerungen.

e. Brig-Aletschgletscher.

f. Chur-Mittenberg.

g. Sensetalbahn.

h. Ofenbergbahn.

i. Waldeuburg-Balsthal.

A. Réehésy-Ottendorf.

l. Georgette-Port de Pully.

m. Baumaroche-Bossonens.

n. Siders-Zermatt und Vissoye-St: Luc.

o. Locarno-Minusio.

p. La Chaux-de-Fonds. Strassenbahn.

Gotthardbahn. Vertrag mit Deutschland und Italien.

Zufahrtslinien zum Simplon. Vertrag mit Frankreich.

Bundesbahnen. Geschäftsbericht und Rechnungen pro 1908.

Bundesbahnen. Budget pro 1910.

Besoldungsgesetz der Bundesbahnen. Revision.

Berner Oberland-Bahnen. Taxenerhöhung.

Bodenseeschiffahrt.

Erhöhung der Personentarife der Bundesbahnen.

Reinertrag der Privatbahnen. Berechnung.

Gesetz über das Postwesen.

Postulat der Greschäftsprüfungskommission des Nationalrates.

Allfâllig weiter hinzukommende Geschäfte.

Zu Lieutenants der Sanitätstruppe, mit vorläufiger Einteilung zur Disposition, werden folgende Sanitätskorporale ernannt:

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a. Ärzte: Amrein, Paul, von und in Luzern; Horneffer, Konrad, von und in Genf; Nigst, Paul, von Lauenen, in St. Gallen; JBonifazi, Alexander, von Mons, in Lausanne; Russi, Emil, von Solothurn, in Bern ; König, Otto, von Wiggiswil, in Schönbühl ; Bieri, Josef, von Escholzmatt, in Bern ; Dübi, Max, von und in Bern ; Müller, Vincenz, von Altdorf, in Frauenfeld ; Schlosser, Karl, von Basel, in Wolfhalden; Lambossy, René, von Givrins, in Genf; de Gamrat, Casimir, von Gerlikon, in Bern; Turrettini, Gustave, von und in Genf; Sacchi, Emilio, von Lodrino, in Bellinzona; Blattner, Fritz, von Basel, in Glarus ; Bossi, Attilio, Pazallo, in Lugano.

b. Apotheker: Füsilier Anklin, Alphons, von Liesberg, in Zurzach.

^Valilen.

(Vom 16. November 1909.)

Handels-, Industrie- und

·

·

Lamdwirtschaftsdepartement.

Abteilung Landwirtschaft.

Crrenztierarzt bei den Zollämtern . (einschliessl. Niederlagshaus) in Genf-Bahnhof Cornavin : Montant, F., in Genf, zurzeit Grenztierarzt bei den Zollämtern Hermance, Anières und Moniaz.

·Grenztierarzt beim Zollamt Splügen: Spirig, Xaver, Tierarzt, vom Widnau (St. Gallen").

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Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Kreispostdirektor in Genf:

Reut, Johann Jakob, von Berg' und Petit-Saconnex (Thurgau und Genf), Kreispostadjunkt in Genf.

Posthalter, Briefträger und Bote in Oberrüti (Aargau) : Frl. Huwyler, Anna, von Meienberg (Aargau), Postbesorgerin in Oberrüti (Aargau).

Postdienstchef in Rorschach : Künzler, Emil, von St. Margrethen(St. Gallen), Postcommis m Brunnen (Schwyz).

Telegraphenverwaltung.

Telegraphist in Evionnaz (Wallis) :

Coquoz, Oscar, von Evionnaz^ Posthalter daselbst.

Meier, Werner, von Ölten, Telegraphist in Pruntrut.

Telegraphist in Ölten :

(Vom 19. November 1909.)

Finanz- und Zolldepartement.

Alkoholverwaltung.

Kontrolleur (mit Sitz in Bern) : Egger, Aloys, Kaufmann und Chemiker, von Freiburg.

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Posteommis in Sitten :

.

Hinge, Karl, von Bratsch (Wallis), Postaspirant in Lausanne.

Posfccommis in Chaux-de-Ponds : Becker, Georg, von Fontainemelon (Neuenburg), Posteommis in Bulle (Freiburg).

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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1909

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47

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.11.1909

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