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Bundesgesetz betreffend

die Ergänzung des schweizerischen Zivilgesetzbuches durch Anfügung des Obligationenrechtes.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, beschliesst: Art. I. Dem Zivilgesetzbuch wird das Obligationenrecht als fünfter Teil in folgender Gestalt angefügt:

Fünfter Teil.

Das Obligationenrecht.

Erste Abteilung.

Allgemeine Bestimmungen.

Siebenundzwanzigster Titel, Die Entstehung der Obligationen.

Erster Abschnitt.

Die Entstehung durch Vertrag.

1016 (1).

Zum Abschlüsse eines Vertrages ist die übereinstim- A. Abschluss des mend e gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. ,. Vertrages ·' j Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.

Willensäusserung.

1. Im allgemeinen.

Bundesblatt. 61. Jahrg. Bd. III.

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1017 (2).

2. Betreffend ^ '

Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle.

Kommt über die vorbehaltenen Nebenpunkte eine Vereinbarung nicht zu stände, so hat der Richter über diese nach der Natur des Geschäftes zu entscheiden.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Form der Verträge C1027).

1018 (3).

II. Antrag und AnWer einem ändern den Antrag zum Abschlüsse eines nähme.

Vertrages gestellt und für die Annahme eine Frist gesetzt 1. Antrag mit An° ° ° nahmefrist.

hat, bleibt bis zu deren Ablaufe an den Antrag gebunden.

Er wird wieder frei, wenn nicht die Erklärung der Annahme vor Ablauf dieser Frist bei ihm eingetroffen ist.

1019 (4).

2. Antrag ohne Wird der Antrag ohne Bestimmung einer Frist an Annahniefrist. emen Anwesenden gestellt und von diesem nicht sogleich a. Unter Anwesen° .

° den.

angenommen, so ist der Antragsteller nicht weiter gebunden.

Der Abschluss eines Vertrages durch das Telephon wird, wenn die Vertragschliessenden oder ihre Bevollmächtigten sich persönlich desselben. bedienen, als Abschluss unter Anwesenden angesehen.

1020 (5).

b. Unter AbwesenWird der Antrag ohne Bestimmung einer Frist an ^eneinen Abwesenden gestellt, so bleibt der Antragsteller bis zu dem Zeitpunkte gebunden, in dem er den Eingang der Antwort bei ihrer ordnungsmässigen und rechtzeitigen Abaendung erwarten darf.

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Bei der Berechnung dieses Zeitpunktes kann der Antragsteller voraussetzen, dass sein Antrag rechtzeitig angekommen sei.

Trifft die rechtzeitig abgesandte Annahmeerklärung erst nach jenem Zeitpunkte bei dem Antragsteller ein, so ist dieser, wenn er nicht gebunden sein will, verpflichtet, ohne Verzug hie von Anzeige zu machen.

1022 (6).

Der Antragsteller wird nicht gebunden, wenn er dem Antrage eine die Behaftung ablehnende Erklärung (,,ohne Verbindlichkeit" oder dergleichen) beigefügt hat, oder wenn sich ein solcher Vorbehalt aus der Natur des Geschäftes oder aus den Umständen ergibt.

1022bis (1021, 5).

Ist wegen der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten, so gilt der Vertrag als abgeschlossen, wenn der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt worden ist.

3. Antrag ohne Verbindlichkeit.

·i. Stillschweigende Annahme.

1023.

Die Versendung von Tarifen, Preislisten und dergleichen, 5. Auskündung, Auslage.

schliesst in der Regel keinen bindenden Antrag in sich.

Dagegen ist die Auslage von Waren in Geschäftslokalen mit Angabe des Preises regelmässig als Antrag zu beurteilen.

1023b18.

Wer durch Preisausschreiben oder Auslobung für eine 6. Auslobung.

Leistung eine Belohnung aussetzt, hat diese seiner Auskündung gemäss an den oder die Anbietenden zu entrichten.

Tritt er zurück, bevor ein solches Angebot erfolgt ist, so hat er denen, die durch die Auskündung in guten Treuen zu Auslagen veranlasst worden sind, diese bis

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7. Widerruf des Antrages und der Annahme.

höchstens zum Betrag der ausgesetzten Belohnung zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass der Erfolg nicht erreicht worden wäre.

1024 (7).

Trifft der Widerruf eines Antrages bei dem anderen Teile vor oder mit dem Antrage ein, so ist dieser als nicht geschehen zu betrachten.

Ebenso ist die Annahme als nicht geschehen zu betrachten, wenn deren Widerruf bei dem Antragsteller vor oder mit der Erklärung der Annahme selbst eintrifft.

1025 (8).

Ist ein Vertrag unter Abwesenden zu stände gekommen, lu. Beginn der Wirkungen kungen eines eines beginnen seine Wirkungen mit dem Zeitpunkte, wo die unter Abwesen- go den geschlosErklärung der Annahme zur Absendung abgegeben wurde.

senen Vertrages.

Wenn eine ausdrückliche Annahme nicht erforderlich ist, so beginnen die Wirkungen des Vertrages mit dem Empfange des nicht abgelehnten Antrages.

B. Form der Verträge.

1026 (9).

Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.

I. Erfordernis und _' Ist über Bedeutung und Wirkung einer gesetzlich vorgeBedeutung im allgemeinen.

schriebenen Form nicht etwas anderes bestimmt, so hängt von deren Beobachtung die Gültigkeit des Vertrages ab.

1027 (11).

Ist für einen Vertrag die schriftliche Form gesetzlich U. Schriftlichkeit.

1. Gesetzlich vor- vorgeschrieben, so gilt diese Vorschrift auch für jede Abgeschriebene änderung desselben, mit Ausnahme von ergänzenden NebenForm.

a. Bedeutung.

bestimmungen, die mit der Urkunde nicht im Widerspruche stehen.

1028 (12).

Ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich b. Erfordernisse.

vorgeschrieben ist, muss die Unterschriften aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden sollen.

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Soi'ern das Gesetz es nicht anders bestimmt, gilt als schriftliche Form auch der Brief oder das Telegramm, vorausgesetzt, dass der Brief oder die Aufgabedepesche die Unterschrift derjenigen tragen, die sich verpflichten.

1029.

Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben.

Eine Nachbildung der eigenhändigen Schrift auf mechanischem Wege wird nur da als genügend anerkannt, wo deren Gebrauch im Geschäftsverkehr üblich ist, oder wo es sich um die Unterschrift auf in großer Zahl ausgegebenen Wertpapieren handelt.

c. Erfordernisse der Unterschrift.

Blinde können in allen Fällen nur mit amtlicher Beglaubigung eine verbindliche Unterschrift geben.

1030

(13),

Kann eine Person nicht unterschreiben, so ist es, mit Vorbehalt der Bestimmungen über den Wechsel, gestattet, die Unterschrift durch ein beglaubigtes Handzeichen oder durch eine öffentliche Beurkundung zu ersetzen.

d. Ersatz der Unterschrift.

1031 (14).

Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, daß die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen.

Geht eine solche Abrede auf schriftliche Form, ohne nähere Bezeichnung, so sind für deren Erfüllung die Erfordernisse der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftlichkeit (1028) maßgebend.

1032

2. Vertraglich Torbehaltene Form.

(15).

Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes.

C. Verpflichtungsgrund.

762 1033(16).

D. Auslegung der Verträge, Simulation.

Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen (Simulation).

Dem gutgläubigen Dritten, der ein schriftliches Schuldbekenntnis besitzt, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.

als nach Inhalt ist dei.

1035.

E. Inhalt des VerDer Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken 8 S es I Be f d s ^ ^esetzes beliebig festgestellt werden.

Inhaltes.

Das Gesetz gilt in allen Fällen als unabänderliche Vorschrift, wo es diese Geltung selbst beansprucht, oder wo eine Abweichung gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit (27) verstoßen würde.

1035»is (1034, 17).

U. Nichtigkeit.

Ein Vertrag ist nichtig, soweit er einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstößt.

Er ist gänzlich nichtig, wenn anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.

1036.

HI. Anfechtung wegen Übervorteilung.

Wer sich aus Leichtsinn oder Unerfahrenheit oder in einer Notlage zum Abschluß eines Vertrags verleiten läßt, durch den ein offenbares Mißverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung begründet wird, kann innerhalb Jahresfrist den Rücktritt erklären, seine Leistung verweigern und Geleistetes zurückverlangen.

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1037.

Durch Vertrag kann die Verpflichtung zum Abschluß IV. Vorverträge, eines künftigen Vertrages begründet werden (Vorvertrag).

Wo das Gesetz zum Schütze der Vertragschließenden für die Gültigkeit des künftigen Vertrages eine Form vorschreibt, gilt diese auch für den Vorvertrag.

1038 (18).

Der Vertrag ist für Denjenigen unverbindlich, der sich F. Mängel des Verbeim Abschluß in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. I. tragsabschlusses.

Irrtum.

1. Wirkung.

1039 (19).

Der Irrtum ist namentlich ein wesentlicher : 2. Fälle des Irrtums.

1. wenn der Irrende einen anderen Vertrag eingehen a. Irrtum über den wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung Vertrag und den Vertragsgegenerklärt hat, stand.

2. wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache gerichtet war, als er erklärt hat, 3. wenn die irrig vorausgesetzten Eigenschaften der Sache so erheblich sind, daß diese, je nachdem die Eigenschaften vorhanden sind oder fehlen, im Verkehre zu einer ganz verschiedenen Gattung oder Art von Gütern gerechnet wird, 4. wenn der Irrende eine Leistung von erheblich größerem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war.

1040 (20).

Der Irrtum eines Vertragschließenden über die Person des Anderen gilt nur dann als wesentlich, wenn der Vertrag hauptsächlich mit Rücksicht auf diese Person oder ihre Eigenschaften abgeschlossen worden ist.

1041 (21).

Der nicht wesentliche Irrtum macht den Vertrag nicht unverbindlich.

6. Irrtum über die Person oder ihre Eigenschaften.

3. Unwesentlicher Irrtum.

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Dies gilt insbesondere von dem Irrtum im Beweggrunde zum Vertragsabschlüsse.

1042 (22).

4. Rechnungsfehler.

Bloße Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.

1043

(23).

5. Fahrlässiger Irrtum.

Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten läßt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersätze des aus dem Dahinfallen des Vertrags erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, daß der Andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen.

1044 (24, 25).

II. Absichtliche Täuschung.

Ist ein Vertragschließender durch absichtliche Täuschung seitens des Ändern zu dem Vertragsabschlüsse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.

Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der Andere zur Zeit des Vertragsabschlusses jene Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.

1045 (26, 27).

Ist ein Vertragschließender von dem Anderen oder von III. Furchterregung.

einem Dritten widerrechtlich durch Erregung gegründeter Furcht zur Eingehung eines Vertrages bestimmt worden, so ist der Vertrag für den Bedrohten nicht verbindlich.

Die Furcht ist eine gegründete, wenn der Bedrohte nach den Umständen annehmen mußte, daß er oder eine ihm nahe verbundene Person an Leib und Leben, Ehre oder Vermögen mit einer nahen und erheblichen Gefahr bedroht sei.

765 Die Furcht vor der Geltendmachung eines Rechtes wird nur dann berücksichtigt, wenn die bedenkliche Lage des Bedrohten mißbraucht worden ist, um ihm die .Einräumung übermäßiger Vorteile abzunötigen.

1046 (28).

Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beein- IV. Aufhebung des nse flußte Teil binnen Jahresfrist weder dem Anderen eröffnet, Genehmigung des Vertrages.

daß er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.

Die Jahresfrist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.

Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schließt den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.

1047(29).

Fähig, Verträge abzuschließen, ist jede mündige und urteilsfähige Person.

Unmündige, entmündigte oder andere in der Handlungsfähigkeit beschränkte Personen sind vertragsfäbig, soweit ihnen Handlungsfähigkeit zukommt.

G. Vertragsfähigkeit.

1048 (36, 37).

Wenn jemand, der zur Vertretung eines Ändern er- H. Stellvertretung Mit Ermächtimächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschließt, gung.

so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt 1. Im allgemeinen.

Wirkung der und verpflichtet.

"" Vertretung.

Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlüsse sich nicht als Vertreter zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene statt des Vertreters nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der Andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schließen mußte.

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Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen.

1049 (38, 39).

b. Umfang der Ermächtigung.

Soweit die Ermächtigung, im Namen eines Ändern Rechtshandlungen vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervorgeht, ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kantone zu beurteilen.

Ist die Ermächtigung durch Rechtsgeschäft eingeräumt, so beurteilt sich ihr Inhalt nach der zwischen Vollmachtgeber und Vertreter getroffenen ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung.

Wird die Ermächtigung vom Vollmachtgeber einem Dritten mitgeteilt, so beurteilt sich ihr Inhalt diesem gegenüber nach der erfolgten Kundgebung.

1050 (40, 41).

2. RechtsgeschäftEine durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung kann liche Ermächti- vom Vollmachtgeber jederzeit beschränkt oder widerrufen gung.

a. Beschränkung werden, unbeschadet der Rechte, die sich aus einem unter und Widerruf. den Beteiligten bestehenden anderen Rechtsverhältnis, wie

Dienstvertrag, Gesellschaftsvertrag, Auftrag, ergeben können.

Ein vom Vollmachtgeber zum voraus erklärter Verzicht auf dieses Recht ist ungültig.

Hat der Vertretene die Vollmacht ausdrücklich oder tatsächlich kundgegeben, so kann er deren gänzlichen oder teilweisen Widerruf gutgläubigen Dritten nur dann entgegensetzen, wenn er ihnen auch diesen Widerruf mitgeteilt hat.

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(42).

&. Einfluß von Tod, Die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung erlischt, Handlungssofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur Unfähigkeit, ° u. a.

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des Geschäftes hervorgeht, mit dem Tod, der Verschollen«rklärung, der Handlungsunfähigkeit und dem Konkurs des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten.

Die nämliche Wirkung hat die Auflösung einer juristischen Person oder einer in das Handelsregister eingetragenen 'Gesellschaft.

Die gegenseitigen persönlichen Ansprüche werden hiervon nicht berührt.

1052

(43).

Ist dem Bevollmächtigten eine Vollmachtsurkunde ausgestellt worden, so ist er nach dem Erlöschen der Vollmacht zur Rückgabe oder gerichtlichen Hinterlegung der Urkunde verpflichtet.

Wird er von dem Vollmachtgeber oder seinen Rechtsnachfolgern hierzu nicht angehalten, so sind diese gutgläubigen Dritten für den Schaden verantwortlich.

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c. Rückgabe der Vollmachtsurkunde.

(44).

Solange das Erlöschen der Vollmacht dem Bevollmächtigten nicht bekannt geworden ist, berechtigt und verpflichtet er den Vollmachtgeber oder dessen Rechtsnachfolger, wie wenn die Vollmacht noch bestehen würde.

Ausgenommen sind die Fälle, in denen der Dritte vom Erlöschen der Vollmacht Kenntnis hatte.

d. Zeitpunkt der Wirkung des Erlöschens der Vollmacht.

1054 (46 und 47).

Hat jemand, ohne dazu ermächtigt zu sein, als Stell- n. Ohne Ermächtiguug.

vertreter einen Vertrag abgeschlossen, so wird der Ver1. Genehmigung.

tretene nur dann Gläubiger oder Schuldner, wenn er den Vertrag genehmigt.

' Der Andere ist berechtigt, von dem Vertretenen innerhalb einer angemessenen Frist eine Erklärung über die Ge-

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nehmigung zu verlangen, und hört auf, gebunden zu sein, wenn der Vertretene nicht binnen dieser Frist die Genehmigung erklärt.

1055 (48).

2. Haftung bei Nichtgenehmignng.

a. Auf Schadenersatz.

Wird die Genehmigung ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt, so kann der Andere denjenigen, der als Stellvertreter gehandelt hat, auf Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens belangen, sofern er nicht den Mangel der Vollmacht kannte oder nach den Umständen hätte kennen sollen.

1056 (49).

b. Aus Bereicherung.

In allen Fällen bleibt die Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung vorbehalten.

1057 (45).

3. Vorbehalt Bchriftef* V°r"

Betreffend die Vollmacht der Vertreter und Organe Gesellsßhaften, der Prokuristen und anderer Handlungsbevollmächtigter bleiben die besonderen Vorschriften vorbehalten.

von

Zweiter Abschnitt.

Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen.

1058 (50).

A. Haftung aus Wer einem Andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei I Vorauiisèteun en es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Erder Ersatzsatze verpflichtet.

P Ebenso ist zum Ersätze verpflichtet, wer einem Andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.

1058bi9.

II. Festsetzung des Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu Schadens.

beweisen.

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Der nicht ziffermäßig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf das Verhalten des Geschädigten und die von ihm getroffenen Massnahmen abzuschätzen.

1059 (51, 55).

Art und Größe des Ersatzes für den eingetretenen HI. Bestimmung des Schaden wird durch richterliches Ermessen bestimmt in Würdigung sowohl der Umstände als der Größe der Verschuldung.

Schadenersatz in Gestalt einer Rentenabflndung darf der Richter nur gegen Sicherstellung anordnen.

1059bis.

Ist dem Geschädigten ein Verschulden beizumessen, IV. Herabsetzungsoder hat er in die unerlaubte Handlung eingewilligt oder die gründe.

Stellung des Ersatzpflichtigen gegen Treu und Glauben verschlimmert, so kann der Richter die Ersatzpflicht nach Verhältnis ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.

Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grob fahrlässig verursacht hat, durch Leistung des vollen Ersatzes in einen Notstand versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.

1060 (52).

Im Falle der Tötung eines Menschen sind die daraus V. Besondere Fälle.

Tötung eines erwachsenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, 1. Menschen.

zu erstatten.

Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muß namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.

Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu.

leisten.

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1061 2. Körperverletzung.

(53).

Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit mit Inbegriff der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.

Sind im Zeitpunkt der Urteilsfällung die Folgen nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter ausnahmsweise bis auf zwei Jahre, vom Tage der Urteilsfällung an gerechnet, die Abänderung des Urteils vorbehalten.

1062.

3. Unlauterer Wettbewerb.

Wer durch wissentlich unwahre Auskündung oder sonstige Treu und Glauben verletzende Veranstaltungen eines Ändern in seiner Geschäitskundschaft beeinträchtigt oder bedroht wird, kann die Einstellung dieses Geschäftsgebarens und Ersatz des Schadens verlangen.

1063 VI. Leistung von Genugtuung.

1. Bei Körperverletzung und Tötung.

(54).

Bei Körperverletzung oder Tötung eines Menschen kann der Richter unter AVürdigung der besonderen Umstände, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.

1063bi8

(55).

Wer in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt wird T 2. Bei Verletzung in den persön- kann bei Verschulden auf Ersatz des Schadens und, wo die lichen VerhältSchwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Leistung einer nissen.

Geldsumme als Genugtuung klagen.

Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung .erkennen.

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1064 (60).

Haben Mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, VII. Haftung MßlirGrcr sei es als Anstifter, Urheber oder Gehülfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch, und zwar auch dann, wenn sich nicht ermitteln läßt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.

Der Begünstiger haftet nur dann und nur so weit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.

1065 (56).

Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, VIII.Haftung bei hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner staniiundSeîbstPerson oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.

hülfe.

Wer zur Abwendung eines drohenden Schadens oder einer gegenwärtigen Gefahr für sich oder einen ändern in fremdes Vermögen eingreift, hat den Schaden nach Ermessen des Richters zu ersetzen.

Wer zum Zwecke der Sicherung berechtigter Ansprüche sich selbst den nötigen Schutz verschafft, ist dann nicht ersatzpflichtig, wenn obrigkeitliche Hülfe nicht rechtzeitig erlangt und nur durch Selbsthülfe eine Vereitelung der Ansprüche oder eine wesentliche Erschwerung ihrer Geltendmachung verhindert werden kann.

1066 (59).

Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Ur- IX. Verhältnis zum teilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Strafrecht.

Bestimmungen über die strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.

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Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.

1067 (57, 58).

B. Haftung urteilsAus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilspëreoifen fähige Person, die einen Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersätze verurteilen.

Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in diesem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hiefür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, daß dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist.

1068 (61).

C. Haftung für Wer rechtlich verpflichtet ist, die häusliche Aufsicht I B* H 1t u ^ er e^ne Person zu führen, haftet für den von dieser verursachten Schaden, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Beaufsichtigung beobachtet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.

^~~

II. Bei Geschäftsbetrieb.

1069 (62).

Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Angestellten oder Arbeiter in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet habe, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.

1070 (63).

ni. Rückgriff auf den SchadenStifter.

Wer als Familienhaupt oder Geschäftsherr den durch Andere verursachten Schaden zu ersetzen hat, kann auf

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auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.

1071

(65).

Für Schaden, den ein Tier anrichtet, haftet, wer D. Haftung für dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach I. Tiere.

Ersatzpflicht..

den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.

Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff, wenn das Tier von einem ändern oder durch das Tier eines ändern gereizt worden ist.

1072 (66).

Der Besitzer eines Grundstückes ist berechtigt, Dritten II. Pfändung des schädigenden angehörige Tiere, die auf dem Grundstücke Schaden anrichTieres.

ten, zur Sicherung seiner Ersatzforderung einzufangen und in seinen Gewahrsam zu nehmen, in schweren Fällen sogar zu töten, wenn er sich ihrer nicht anders erwehren kann.

Er ist jedoch verpflichtet, ohne Verzug dem Eigentümer davon Kenntnis zu geben und, sofern ihm dieser nicht bekannt ist, zu dessen Ermittelung das Nötige vorzukehren.

1073 (67).

Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines ändern E. Haftung des WerkeigenWerkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge tiimers.

mangelhafter Unterhaltung oder fehlerhafter Anlage oder I. Ersatzpflicht.

Herstellung verursachen.

Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf Andere, die ihm hiefür verantwortlich sind.

1074

(68).

Wer von dem Gebäude oder Werke eines ändern mit jj Sichernde MaßSchaden bedroht ist, kann von dem Eigentümer verlangen, regeln, daß er die erforderlichen Maßregeln zur Abwendung der Gefahr treffe.

Bundesblatt. 61. Jahrg.

Bd. III.

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Vorbehalten bleiben die Anordnungen der Polizei zum Schütze von Personen und Eigentum.

1075

(64).

I\ Haftung für den Über die Pflicht zum Ersatz von Schaden, den öffentliche B°eam0tennÜndhen Beamte oder Angestellte in Ausübung ihrer amtlichen VerAngestellten richtungen verursachen, können Bundes- oder kantonale Gegestifteten setze abweichende Bestimmungen aufstellen.

bcbaden.

Für gewerbliche Verrichtungen öffentlicher Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.

1076 G. Verjährung.

(69).

Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt in einem Jahre von dem Tage hinweg, da der Geschädigte Kenntnis von der Schädigung und der Person des Fehlbaren erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet.

Wird jedoch die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für den Zivilanspruch.

Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann er die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.

Dritter Abschnitt.

Die Entstehung aus ungerechtfertigter Bereicherung.

1077 (70, 71).

A. Voraussetzung.

Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen I. Im allgemeinen, eines Ändern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.

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Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten Grunde oder aus einem nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.

1078

(72).

Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das II. Zahlung einer Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen .Nicntscnum.

vermag, daß er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.

Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde.

Vorbehalten bleibt die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.

1079

(73).

Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert B. Umfang der werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rück- j p^nt^des Be^ f orderung nicht mehr bereichert ist, ohne daß dargetan werden reicherten, kann, er habe sich böswillig der Bereicherung entäußert.

Vollen Ersatz hat er zu leisten, wenn er schon beim Empfange nicht in gutem Glauben war.

1080

(74).

Der Empfänger hat Anspruch auf Ersatz der notwen- II. Ansprüche aus digen und nützlichen Verwendungen, für letztere jedoch, Verwendungen, wenn er beim Empfange nicht in gutem Glauben war, nur bis zum Betrage des zur Zeit der Rückerstattung noch vorhandenen Mehrwertes.

Für andere Verwendungen kann er keinen Ersatz verlangen, ist aber, falls ihm ein solcher nicht angeboten wird, befugt, das Angebrachte vor der Rückgabe der Sache, so-

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weit es ohne Beschädigung dieser geschehen kann, wegzunehmen.

1081 (75). ' C. Ausschluß der I. Gesetzliches Gebot.

Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder urisittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

1082.

II. Verjährung.

Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.

Achtundzwanzigster Titel.

Die Wirkung der Obligationen.

Erster Abschnitt.

Die Erfüllung der Obligationen.

1083 (77).

Der Schuldner ist nur dann verpflichtet, persönlich zu A. Allgemeine Grundsätze.

Grundsätze.

erfüllen, wenn es bei der Leistung ö auf seine Persönlichkeit I. Person des ' de: Erankommt.

füllenden.

1084 (78).

Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzuII. Gegenstand der igErfüllung.

nehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist.

1. Teilzahlung.

Will der Gläubiger eine Teilzahlung annehmen, so kann der Schuldner die Zahlung des von ihm anerkannten Teiles der Schuld nicht verweigern.

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1085 (79).

Ist eine unteilbare Leistung an mehrere Gläubiger oder <2. Unteilbarkeit bei von mehreren Schuldnern zu entrichten, so kann jeder GläuMehrerer18 biger die ganze Leistung fordern und ist jeder Schuldner a. Recht u. Pflicht aui das Ganze zu der ganzen Leistung verpflichtet.

' Sofern sich aus den Umständen nicht etwas anderes ergibt, kann der Schuldner, der den Gläubiger befriedigt hat, von den übrigen Schuldnern einen verhältnismäßigen Ersatz verlangen.

Soweit ihm ein solcher Anspruch zusteht, gehen die Rechte des befriedigten Gläubigers auf ihn über.

1086 (80).

Wenn die unteilbare Leistung sich in eine teilbare verwandelt, wie zum Beispiel bei Schadenersatz, so kann jeder Gläubiger nur seinen Anteil fordern und hat jeder Schuldner nur seinen Anteil zu leisten.

1087 (81).

Ist die geschuldete Sache nur der Gattung nach bestimmt, so steht dem Schuldner die Auswahl zu, insofern sich aus dem Rechtsgeschäft nicht etwas anderes ergibt.

Er darf jedoch nicht eine Sache unter mittlerer Qualität anbieten.

1088 (82).

Ist die Schuldpflicht in der Weise auf mehrere Leistungen gerichtet, daß nur die eine oder die andere erfolgen soll, so steht das Wahlrecht dem Schuldner zu, insofern sich aus dem Rechtsgeschäft nicht etwas anderes ergibt.

1089 (83).

Geht die Schuldpflicht .auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe weder durch die Parteien noch durch Gesetz

6. Aufhebung der Unteilbarkeit.

3. Bestimmung nach der Gattung.

4. Wahlobligation.

5. Zinse.

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oder Übung bestimmt, so sind Zinsen zu fünf vom Hundert auf das Jahr zu bezahlen.

Dem öffentlichen Rechte bleibt es vorbehalten, Bestimmungen gegen Mißbräuche im Zinswesen aufzustellen.

1090 (84).

B. Ort der ErDer Ort der Erfüllung "o wird zunächst durch den ausI Bestimmung drücklichen oder aus den Umständen zu schließenden Willen nach Geschäfts- der Parteien bestimmt.

willen und Schuldart.

Wo nichts anderes bestimmt ist, gelten folgende Grundsätze: 1. Geldschulden sind an dem Orte zu zahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat, 2. wird eine bestimmte Sache geschuldet, so ist diese da zu übergeben, wo sie sich zur Zeit des Vertragsabschlusses befand, 3. andere Verbindlichkeiten sind au dem Orte zu erfüllen, wo der Schuldner zur Zeit ihrer Entstehung seinen Wohnsitz hatte.

1091 II. Wechsel des OHftubfere8 ^

(85).

Wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz, an dem er g fordern kann, nach der Entstehung der Schuld ändert und dem Schuldner dadurch eine erhebliche Belästigung erwächst, so ist dieser berechtigt, an dem ursprünglichen Wohnsitze zu erfüllen.

die Erfüllun

1092

(86).

C. Zeit der ErIst die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch I Unbefristete durch die Natur des Rechtsgeschäftes bestimmt, so kann die Verbindlichkeit. Erfüllung sogleich geleistet und gefordert werden.

779

1093 (87).

Ist die Zeit auf Anfang oder Ende eines Monats II. Zeitbestimfestgesetzt, so ist darunter der erste oder der letzte Tag des ^ Monatstermine Monates zu verstehen.

Ist die Zeit auf die Mitte eines Monates festgesetzt, so gilt der fünfzehnte dieses Monates.

1094

(88).

Soll die Erfüllung einer Verbindlichkeit oder eine andere Rechtshandlung mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Abschluß des Vertrages erfolgen, so fällt der Zeitpunkt : 1. wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, auf den letzten Tag der Frist, wobei der Tag, an dem der Vertrag geschlossen wurde, nicht mit gerechnet und, wenn die Frist auf acht oder fünfzehn Tage lautet, nicht die Zeit von einer oder zwei Wochen verstanden wird, sondern volle acht oder fünfzehn Tage, 2. wenn die Frist nach Wochen bestimmt ist, auf denjenigen Tag der letzten Woche, der durch seinen Namen dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht, 3. wenn die Frist nach Monaten oder einem mehrere Monate umfassenden Zeiträume (Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr) bestimmt ist, auf denjenigen Tag des letzten Monates, der durch seine Zahl dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht, und, wenn dieser Tag in dem letzten Monate fehlt, auf den letzten Tag dieses Monates.

Der Ausdruck ,,halber Monat" wird einem Zeiträume von fünfzehn Tagen gleichgeachtet, die, wenn eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat lautet, zuletzt zu zählen sind.

2. Termine nach Frist 6m6r a. Vom Abschluß des Vertrages an.

780

1095 (89).

i. Von einem andern Zeitpunkte an an.

Nach den im vorhergehenden Artikel enthaltenen Grundw;r(j dje prist auch ^ann berechnet, wenn sie ' nicht von dem Tage des Vertragsabschlusses, sondern von einem ändern Zeitpunkte an zu laufen hat.

sätzen

1096

(91).

Soll die Erfüllung innerhalb einer bestimmten Frist ge3. Innerhalb einer Frist.

schehen, so muß sie vor deren Ablauf erfolgen.

1097 (90, 91).

4. Sonn- und Feiertage.

Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung oder der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag oder auf einen ändern am Erfüllungsorte staatlich anerkannten Feiertag, so gilt als Erfüllungstag der nächstfolgende Werktag.

Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

1098 (92).

in. Erfüllung zur Geschäftszeit.

Die Erfüllung muß an dem festgesetzten Tage während der gewöhnlichen Geschäftszeit geleistet und angenommen werden.

IV. Fristverlängerungen.

1099 (93).

Ist die vertragsmäßige Frist verlängert worden, so beginnt die neue Frist, sofern sich aus dem Vertrage nicht etwas anderes ergibt, am ersten Tage nach Ablauf der alten Frist.

V. Vorzeitige Erfüllung.

1100 (94).

Sofern sich nicht aus den Bestimmungen oder der Natur des Vertrages oder aus den Umständen eine andere Willensmeinung der Parteien ergibt, kann der Schuldner schon vor dem Verfalltage erfüllen.

Er ist jedoch nicht berechtigt, einen Diskonto abzuziehen, es sei denn, daß Übereinkunft oder Handelsgebrauch einen solchen gestatten.

781

1101 (95).

Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den Ändern VI.

zur Erfüllung anhalten will, muß entweder bereits erfüllt 1 haben oder die Erfüllung anbieten, außer wenn er nach detn Inhalte oder der Natur des Geschäftes erst später zu erfüllen hat.

1102 (96).

Bei zweiseitigen Verträgen.

Ordnung in der Erfüllung.

Ist bei einem zweiseitigen Vertrag der eine Teil in 2. Kücksiclit auf einseitige ZahKonkurs geraten, oder liegt ein Verlustschein gegen ihn 1 ungsunfähigkeit.

vor, oder ist er sonst zahlungsunfähig geworden, und wird durch diese Verschlechterung der Vermögenslage der Anspruch des Ändern gefährdet, so kann dieser seine Leistung solange zurückhalten, bis ihm die Gegenleistung sichergestellt wird.

Erfolgt diese Sicherstellung innerhalb einer angemesenen Frist nicht, so kann er vom Vertrage zurücktreten.

1103

(97).

Geldschulden sind in Landesmünze zu bezahlen.

Ist in dem Vertrage eine Münzsorte bestimmt, die am Zahlungsorte keinen gesetzlichen Kurs hat, so kann die geschuldete Summe nach ihrem Werte zur Verfallzeit dennoch in der Landesmünze bezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes ,,effektiv" oder eines ähnlichen Zusatzes die wortgetreue Erfüllung des Vertrages ausbedungen ist.

D. Zahlung.

I. Landesmünze.

1104 (98).

Der Gläubiger einer Geldforderung ist nicht verpflichtet, n. Banknoten und Banknoten oder Papiergeld an Geldes statt anzunehmen.

Papiergeld.

1105 (99, 100).

Der Schuldner kann eine Teilzahlung nur insoweit auf m. Anrechnung, Bei Teildas Kapital anrechnen^ als er nicht mit Zinsen oder Kosten 1. zahlungen.

im Rückstande ist.

782 Sind dem Gläubiger für einen Teil seiner Forderung Bürgen gestellt, oder Pfänder oder andere Sicherheiten gegeben worden, so ist der Schuldner nicht berechtigt, eine Teilzahlung auf den gesicherten oder besser gesicherten Teil der Forderung anzurechnen.

1106 (101).

2. Bei mehreren Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben a Nach Erklärung Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung des Schuldners zu erklären, welche Schuld er tilgen will.

oder des Gläubigers.

Mangelt eine solche Erklärung, so wird die Zahlung auf die Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, daß der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt.

1107 (101).

Liegt keine gültige Erklärung über die Anrechnung noch 6. Nach Gesetzesvorschrift.

eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf die Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist^ und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene.

Sind sie gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismäßige Anrechnung statt.

Ist keine der mehreren Schulden verfallen, so wird die Zahlung auf die Schuld angerechnet, die dem Gläubiger am wenigsten Sicherheit darbietet.

1108 (102).

3. Quittung und Rückgabe des Schuldscheins.

a. Recht darauf.

Der Schuldner, der eine Zahlung leistet, ist berechtigt, eine Quittung und, fa'lls die Schuld vollständig getilgt wird, auch die Rückgabe des Schuldscheines oder dessen Entkräftung zu fordern.

783

Ist die Zahlung keine vollständige oder sind in dem Schuldscheine auch andere Rechte des Gläubigers beurkundet, so kann der Schuldner ausser der Quittung nur die Vormerkung auf dem Schuldscheine verlangen.

1109 (103).

Werden Zinse oder andere periodische Leistungen geschuldet, so begründet die für eine spätere Leistung ohne Vorbehalt ausgestellte Quittung die Vermutung, es seien die früher fällig gewordenen Leistungen entrichtet.

Ist eine Quittung für die Kapitalschuld ausgestellt, so wird vermutet, dass auch die Zinse bezahlt seien.

1110

(104).

Die Rückgabe des Schuldscheines an den Schuldner begründet die Vermutung, dass die Schuld getilgt sei.

1111 (105).

Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekommen, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, daß der Gläubiger die Entkräftung des' Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kraftloserklärung von Wertpapieren.

1112

b. Wirkung der Quittung.

c. Wirkung der Schuldscheins.

d. Verfahren bei ^ Rückgabe

(106).

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die Annahme E. Verzug des Gläubigers.

der gehörig angebotenen Leistung oder die Vornahme der I. Voraussetzung.

ihm obliegenden Vorbereitungshandlungen, ohne die der Schuldner zu erfüllen nicht im stände ist, ungerechtfertigterweise verweigert.

784

1113 (107).

II. Wirkung.

Wenn der Gläubiger sich im Verzüge befindet, so ist 1. Bei Sachleistung.

der Schuldner berechtigt, die geschuldete Sache auf Gefahr a. Recht zur Hinterlegung.

und Kosten des Gläubigers zu hinterlegen und sich dadurch von seiner Verbindlichkeit zu befreien.

Den Ort der Hinterlegung hat der Richter des Erfüllungsortes zu bestimmen, jedoch können Waren auch ohne richterliche Bestimmung in einem Lagerhause hinterlegt worden.

1114 (108).

Ist nach der Beschaffenheit der Sache oder nach der 6. Recht zum Verkauf.

Art des Geschäftsbetriebes eine Hinterlegung nicht tunlich, oder ist die Sache dem Verderben ausgesetzt, oder erheischt sie Unterhalt- oder erhebliche Aufbewahrungskosten, so kann der Schuldner nach vorgängiger Androhung und mit Bewilligung des Richters die Sache öffentlich verkaufen lassen und den Erlös hinterlegen.

Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis oder ist sie im Verhältnis zu den Kosten von geringem Werte, so braucht der Verkauf kein öffentlicher zu sein und kann vom Richter auch ohne vorgängige Androhung gestattet werden. · 1115 (109).

Der Schuldner ist berechtigt, die hinterlegte Sache c. Recht zur Rücknahme der wieder zurückzunehmen, solange nicht der Gläubiger deren hinterlegten Annahme erklärt hat oder infolge der Hinterlegung eine Sache.

Grundversicherung gelöscht oder ein Faustpfand zurückgegeben worden ist.

Mit dem Zeitpunkte der Rücknahme tritt die Forderung mit allen Nebenrechten wieder in Kraft.

2. Bei ändern Leistungen.

1116.

Handelt es sich um die Verpflichtung zu einer ändern als einer Sachleistung, so kann der Schuldner beim Verzug des Gläubigers vom Vertrage nach den Bestimmungen über den Verzug des Schuldners zurücktreten.

785 1116bi8.

Kann die Erfüllung der schuldigen Leistung aus einem ändern, dem Verzüge ähnlichen Grunde weder an den Gläubiger noch an einen Vertreter geschehen, so ist der Schuldner zur Hinterlegung oder zum Rücktritt berechtigt, wie beim Verzug des Gläubigers.

F. Andere Verhinderung der Erfüllung.

Zweiter Abschnitt.

Die Folgen der Nichterfüllung.

1117 (110).

Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht ·oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, daß ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.

1118 (.111).

Ist der Schuldner zu einer Arbeitsleistung verpflichtet, so kann sich der Gläubiger, unabhängig von jedem Schadenersatz, ermächtigen lassen, die Arbeit auf Kosten des Schuldners vorzunehmen.

A. Ausbleiben der Erfüllung.

L Ersatzpflicht des Schuldners.

1. Im allgemeinen.

2. Bei Verbindlichkeit zu einem Tun.

1119 (112).

Wenn eine Verbindlichkeit darin besteht, etwas nicht ·zn tun, so wird, wer ihr zuwiderhandelt, schon durch das bloße Zuwiderhandeln zum Schadenersatze verpflichtet.

Auch kann der Gläubiger die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verlangen und sich ermächtigen lassen, «diese auf Kosten des Schuldners vorzunehmen.

1120.

Die Art der Zwangsvollstreckung steht unter den Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes ,und der eidgenössischen und kantonalen Vollstreckungsvorschriften.

3. Bei Verbindlichkeit zu einem Nichttun.

4. Vollstreekungsvorschriften.

786

1121 (113).

Der Schuldner haftet im allgemeinen für jede Fahrn. Maß der Haftung und Umfang des lässigkeit.

Schadenersatzes.

·1. Haftung für Das Mass der Haftung richtet sich nach der besonderen eigenes VerNatur des Geschäftes und wird insbesondere milder beurteilt, halten.

a. Im allgemeinen. wenn das Geschäft für den Schuldner keinerlei Vorteil bezweckt.

Im übrigen finden die Bestimmungen über die Ersatzpflicht bei unerlaubten Handlungen auf das vertragswidrige Verhalten entsprechende Anwendung.

1122 (114).

b. Wegbedingung der Haftung.

Eine zum voraus getroffene Verabredung, wonach die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein soll, ist nichtig.

Auch ein zum voraus erklärter Verzicht auf Haftung für leichtes Verschulden kann nach Ermessen des Richters als nichtig betrachtet werden, wenn der Verzichtende zur Zeit seiner Erklärung im Dienst des anderen Teiles stand, oder wenn die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes folgt.

1123

2. Haftung für Hülfspersonen.

a. Haftbarkeit.

6. Wegbedingung.

(115).

Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines aus einem Schuldverhältnis zustehenden Rechtes, wenn auch befugter Weise, durch einen Hausgenossen, Arbeiter oder Angestellten oder irgend einen Vertreter vornehmen lässt, hat dem ändern den Schaden zu ersetzen, den die Hülfsperson diesem in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.

1124 (115, Abs. 2).

In den Fällen der Haftung für Hülfspersonen kann die Verantwortlichkeit des Schuldners durch eine zürn voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufgehoben werden.

787

Steht aber der Verzichteo.de im Dienst des ändern oder folgt die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, so darf die Haftung nur für leichtes Verschulden wegbedungen werden.

1126 (117).

Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.

Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Aufkündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.

B. Verzug des Schuldners.

I. Voraussetzung.

1127 (118).

Befindet sich der Schuldner im Verzüge, so haftet er II. Wirkung.

1. Haftung für auch für den Zufall.

Zufall, Er kann sich von dieser Haftung durch den Nachweis befreien, daß der Verzug ohne jedes Verschulden von seiner Seite eingetreten ist oder daß der Zufall auch bei rechtzeitiger Erfüllung den Gegenstand der Leistung zum Nachteile des Gläubigers betroffen hätte.

1128 (119).

Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmäßigen ·Zinsen weniger betragen.

Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.

Unter Kaufleuten können für die Zeit, in welcher der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert

2. Verzugszinse.

a. Im allgemeinen.

788

überschreitet, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.

1129 (120).

Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen 6. Bei Zinsen, Renten, Schen- irgend einer Art oder mit der Entrichtung von Renten oder kungen.

mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzüge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.

Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nach den Grundsätzen über Konventionalstrafe zu beurteilen.

Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinsen berechnet werden.

1130 (121).

3. Weiterer Schaden.

Hat der Gläubiger einen größeren Schaden erlitten, als ihm durch die Verzugszinse vergütet wird, so ist der Schuldner zum Ersätze auch dieses Schadens verpflichtet, wenn er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.

1131 (122).

4. Rücktritt und Schadenersatz.

o. Unter Fristansetzung.

Wenn sich jemand bei zweiseitigen Verträgen im Verzüge befindet, so ist der Andere berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen mit der Wirkung, dass er mit deren Ablauf entweder an Stelle der Erfüllung Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten kann.

1131bi,,

6. Ohne Fristansetzung.

(-1235 125).

Die Ansetzung einer Frist zur nachträglichen Erfüllung ist nicht erforderlich:

789

wenn aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht, dass sie sich als unnütz erweisen würde, wenn infolge Verzuges des Schuldners die Leistung für den Gläubiger nutzlos geworden ist, wenn sich aus dem Vertrage die Absicht der Parteien ergibt, dass die Leistung genau zu einer bestimmten oder bis zu einer bestimmten Zeit erfolgen soll.

1134 (124).

Wer vom Vertrage zurücktritt, kann die versprochene Gegenleistung verweigern und das Geleistete zurückfordern.

Überdies hat er Anspruch auf Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens, sofern der Schuldner nicht nachweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.

c. Wirkung des Rücktritts.

Dritter Abschnitt.

Beziehungen zu dritten Personen.

1135 (126).

Soweit ein Dritter den Gläubiger befriedigt, gehen A. Eintritt eines Dritten.

dessen Rechte von Gesetzes wegen auf ihn über: 1. wenn er ein Pfand einlöst, das er für eine fremde Schuld bestellt hat, 2. wenn er als Pfandgläubiger eine andere auf seinem Pfände haftende Forderung bezahlt, 3. wenn der Schuldner dem Gläubiger anzeigt, daß der Zahlende an die Stelle des Gläubigers treten soll.

1136 (127).

Wer einem ändern die Leistung eines Dritten verspricht, B. Vertrag zu ist zu Schadenersatz verpflichtet, wenn die Leistung nicht Aasten einea erfolgt.

Bundesblatt. 61. Jahrg. Bd. III.

52

790

1137 (128).

C. Vertrag zu Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Gunsten eines Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen I. Im allgemeinen, lassen, so ist er berechtigt, zu fordern, daß an den Dritten geleistet werde.

Der Dritte oder sein Rechtsnachfolger kann selbständig die Erfüllung fordern, wenn dieses die Willensmeinung der beiden ändern war.

In diesem Falle kann der Gläubiger den Schuldner nicht mehr entbinden, sobald der Dritte dem letzteren erklärt hat, von seinem Rechte Gebrauch machen zu wollen.

1137bis

II. Bei HaftpflichtVersicherung.

Wenn ein Betriebsunternehmer gegen die Folgen der tzlichen Haftpflicht versichert war und der haftpflichtgese berechtigte Arbeiter oder Angestellte nicht weniger als die Hälfte au die Prämien geleistet hat, so steht der Anspruch aus der Versicherung ausschliesslich dem Arbeiter oder dem Angestellten zu.

791

Neunundzwanzigster Titel.

Das Erlöschen der Obligationen.

1138 (129).

Geht eine Forderung infolge von Erfüllung oder auf andere Weise unter, so erlöschen alle ihre Nebenrechte, wie namentlich die Bürgschaften und Faustpfandrechte.

A. Erlöschen der Nebenrechte.

Bereits erlaufene Zinse können nur dann nachgefordert werden, wenn diese Befugnis des Gläubigers verabredet oder den Umständen zu entnehmen ist.

Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über die Wertpapiere und den Nachlaßvertrag.

1139 (140).

Zur gänzlichen oder teilweisen Aufhebung einer Forderung durch Übereinkunft bedarf es selbst dann einer besonderen Form nicht, wenn zur Eingehung der Verbindlichkeit eine solche erforderlich oder von den Vertragschließenden gewählt war.

B. Form der Aufhebung durch Übereinkunft.

1140 (142).

Die Neuerung kann vorliegen : 1. wenn der Schuldner in dem Sinne eine neue Schuld gegen den Gläubiger eingeht, daß sie die alte ersetzen soll, 2. wenn ein neuer Schuldner mit Befreiung des früheren Schuldners an dessen Stelle tritt,

G. Neuerung.

Ì. Arten.

792 3. wenn ein neuer Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers in dem Sinne tritt, daß diesem gegenüber der Schuldner befreit wird.

1141 (143).

II. Voraussetzung.

Die Neuerung wird nicht vermutet.

Der Wille, sie zu bewirken, muß aus dem Geschäfte klar hervorgehen.

Insbesondere bewirkt die Eingehung einer Wechselyerbindlichkeit mit Rücksicht auf eine bestehende Schuld oder die Ausstellung eines neuen Schuld- oder Bürgschaftsscheines, wenn es nicht anders vereinbart wird, keine Neuerung der bisherigen Schuld.

1142.

III. Neuerung beim TerhaUn?"611 "

Die Neuerung ist anzunehmen, wenn auf Grund ' Konto-Korrent-Vertrages der Saldo gezogen und anerkannt wird.

Die Einsetzung der einzelnen Posten in den KontoKorrent hat dagegen keine Neuerung zur Folge.

e nes

1143 (144).

D. Konfusion.

Wenn die Eigenschaften des Gläubigere und des Schuldners in einer Person zusammentreffen, so gilt die Forderung als durch Vereinigung (Konfusion) erloschen.

Wird diese Vereinigung rückgängig, so lebt die Forderung wieder auf.

Vorbehalten bleiben die besondern Vorschriften über das Grundpfandrecht und die Wertpapiere.

1144 (145).

E. Unmöglich·werden einer Leistung.

Soweit durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, seine Leistung unmöglich geworden ist, gilt die Forderung als erloschen.

793 Bei zweiseitigen Verträgen hat der freigewordene Schuldner die bereits empfangene Gegenleistung herauszugeben und verliert die noch nicht erfüllte Gegenforderung.

Ausgenommen sind die Fälle, in denen die Gefahr nach Gesetzesvorschrift oder nach dem Inhalt des Vertrages vor der Erfüllung auf den Gläubiger übergeht.

1145 (131).

Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere vertretbare Sachen derselben Art schulden, so kann jede ihre Schnld insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.

Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.

F. Verrechnung.

I. Voraussetzung.

1. Im allgemeinen.

1146 (132).

Wider den Willen des Gläubigers können durch Verrechnung nicht getilgt werden : 1. Verpflichtungen zur Rückgabe oder zum Ersätze hinterlegter, widerrechtlich entzogener oder böswillig vorenthaltener Sachen, 2. Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind, 3. Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Rechte.

2. Fälle der Ausschließung.

1147 (134).

Der Bürge kann seine Schuld mit Forderungen, die dem Hauptschuldner gegen den Gläubiger zustehen, verrechnen, nicht aber der Hauptschuldner die seinige mit Forderungen des Bürgen:

3. Bei Bürgschaftsforderungen.

794

1148 (135).

4. Bei Verträgen Dritter"8 ^

Wer sich zu gunsten eines Dritten verpflichtet hat, kann diese Schuld nicht mit Forderungen, die ihm gegen den ändern Teil zustehen, verrechnen.

1149 (136).

m

5. Im Konkurse I Konkurse eines Schuldners können die Gläubiger des Schuldners. jnre Forderungen, auch wenn sie nicht fällig sind, mit Forderungen, die dem Gemeinschuldner ihnen gegenüber zustehen, verrechnen.

Die Ausschließung oder Anfechtung der Verrechnung im Konkurse des Schuldners steht im übrigen unter den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts.

1150 (138).

II. Wirkung der Verrechnung.

Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, daß er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.

Ist dieses geschehen, so wird angenommen, Forderung und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon in dem Zeitpunkte getilgt worden, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenübertraten.

Vorbehalten bleiben die besonderen Übungen des kaufmännischen Kontokorrentverkehres.

1151 (139).

Auf die Verrechnung kann- der Schuldner zum voraus III. Verzicht auf die Verrechnung.

Verzicht leisten.

1152 (146).

G. Verjährung.

I. Anwendungsibiet und risten.

1. Zehn Jahre.

f

Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen aus Obligationen, für die dieses Gesetz oder die ändern Buudeszivilgesetze nicht eine andere Frist bestimmen.

795

Solange und soweit ein Anspruch durch Pfandrecht gedeckt ist, verjährt er nicht.

Die Verjährung der Ansprüche, die dem kantonalen Recht unterstellt sind, wird durch dieses bestimmt.

1153 (147).

Durch Ablauf von fünf Jahren verjähren die Ansprüche: 2. Fünf Jahre.

1. auf Miet-, Pacht- und Kapitalzinse, sowie auf andere periodische Leistungen, 2. aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden, 3. aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, äratlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren, Arbeit von Bureauangestellten, Dienstboten, Tagelöhnern und Fabrikarbeitern.

1154 (148).

Die in diesem Abschnitt aufgestellten Verjährungsfristen; 3. Unabänderlichkeit der Fristen.

können durch Verfügung der Beteiligten nicht abgeändert werden.

1155 (149).

Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit des Anspruches.

Ist eine Forderung auf Kündigung gestellt, so beginnt die Verjährung von dem ersten Tage an zu laufen, auf den die Kündigung zulässig ist.

4. Beginn der Fristen.

1156 (150).

Bei der Berechnung der Verjährungsfrist ist der Tag, von dem an die Frist läuft, nicht mit zu rechnen und die Verjährung erst dann als beendigt zu betrachten, wenn der letzte Tag unbenutzt verstrichen ist.

5. Berechnung der Fristen.

796 Im übrigen gelten die Vorschriften für die Fristberechnungen bei der Erfüllung auch für die Verjährung.

1157 (151).

6. Wirkung auf; Nebenrechte.

Mit dem Hauptanspruche verjähren die aus ihm entspringenden Zinse und andere Nebenansprüche.

1158 (152).

7. Bei periodischen Bei Leibrenten und ähnlichen periodischen Leistungen Leistungen.

beginnt die Verjährung für das Forderungsrecht im ganzen mit dem Zeitpunkte, in dem die erste rückständige Leistung fällig war.

Ist das Forderungsrecht im ganzen verjährt, so sind es auch die einzelnen Leistungen.

1159 (153).

u. Hinderung und Stillstand der Verjährung.

Die Verjährung beginnt nicht und steht, falls sie begonnen hat, stille unter einer der folgenden Voraussetzungen : 1. für Ansprüche der Kinder gegen die Eltern während der Dauer der elterlichen Gewalt, 2. der Mündel gegen den Vormund und die Vormundschaftsbehörden während der Dauer der Vormundschaft, 3. der Ehegatten gegen einander während der Dauer der Ehe, 4. der Dienstboten gegen die Dienstherrschaft während der Dauer des Dienstverhältnisses, 5. solange dem Schuldner an dem Forderungsrecht ein Nutzniessung zusteht, 6. solange ein Anspruch vor einem schweizerischen Gerichte nicht geltend gemacht werden kann.

Nach Ablauf des Tages, an dem diese Verhältnisse zu Ende gehen, nimmt die Verjährung ihren Anfang oder, falls sie begonnen · hatte, ihren Fortgang.

797

Vorbehalten bleiben die besondern Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes.

1160 (154).

III. Unterbrechung Die Verjährung wird unterbrochen : der Verjährung.

1. durch Anerkennung des Anspruches von Seiten des 1. Unterbrechungsgründe.

Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung, 2. durch Anhebung der Betreibung, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen oder einem Schiedsgericht, sowie durch Eingabe im Konkurse und Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch.

1161 (155).

Die Unterbrechung der Verjährung gegen einen Solidarschuldner oder einen Mitschuldner einer unteilbaren Leistung wirkt auch gegen die übrigen Mitschuldner.

Ist die Verjährung gegen den Hauptschuldner unterbrochen, so ist sie es auch gegen den Bürgen.

Dagegen wirkt die gegen den Bürgen stattgefundene Unterbrechung nicht gegen den Hauptschuldner.

2. Wirkung der Unterbrechung unter Mitverpflichteten.

1162 (156).

Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

Hat eine Anerkennung durch Ausstellung einer Urkunde stattgefunden, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige.

1163 (157).

Wird die Verjährung durch eine Klage oder Einrede unterbrochen, so beginnt im Verlaufe des Rechtsstreites mit jeder gerichtlichen Handlung der Parteien und mit jeder Verfügung oder Entscheidung des Richters die Verjährung von neuem.

3. Beginn einer neuen Frist.

a. Bei Unterbrechung durch Anerkennung.

b. Bei Unterbrechung durch Klage, Einrede, Schuldbetreibung, Konkurseingabe.

798

Erfolgt die Unterbrechung durch Schuldbetreibung, so beginnt mit jedem Betreibungsakt die Verjährung von neuem.

Geschieht die Unterbrechung durch Eingabe im Konkurse, so beginnt die neue Verjährung mit dem Zeitpunkte, in dem die Forderung nach dem Konkursrechte wieder geltend gemacht werden kann.

1164 (158).

IV. Nachfrist bei der Klagein^

Ist die Klage oder die Einrede wegen Mangels der Zuständigkeit des angesprochenen Kichters oder wegen eines verbesserlichen Fehlers (angebrachtermaßen) oder als vorzeitig zurückgewiesen worden, so wird, falls die Verjährungsfrist unterdessen abgelaufen ist, eine neue Frist von sechzig Tagen zur Geltendmachung des Anspruches eröffnet.

1165 (159).

V. Verzicht auf die Auf die Verjährung kann nach ihrer Vollendung VerVerjährung, zictt geleistet werden.

Wird ein solcher Verzicht von einem Solidarschuldner erklärt, so schadet er den übrigen Solidarschuldnern nicht.

Dasselbe findet statt bei mehreren Schuldnern einer unteilbaren Leistung und bei dem Hauptschuldner gegenüber dem Bürgen/ 1166 (160).

VI. Geltendmachung.

er

I* Richter kann die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen.

799

Dreissigster Titel, Besondere Verhältnisse bei Obligationen.

Erster Abschnitt.

Die Solidarität.

1167 (162).

Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn A. Solidarschuld.

sie erklären, daß dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln I. Entstehung.

für die Erfüllung der ganzen Schuld haften wolle.

Ohne solche Willenserklärung entsteht Solidarität nur in den vom Gesetze bestimmten Fällen.

1168 (163).

Der Gläubiger kann nach seiner Wahl von allen Solidar- u. Verhältnis zwischen Gläubiger schuldnern oder von einem derselben das Ganze oder nur und Schuldner.

einen Teil fordern.

1. Wirkung.

Auch im letztern Falle bleiben sämtliche Schuldner so a. Haftung der Schuldner.

lange verpflichtet, bis die ganze Forderung getilgt ist.

1169 (164).

Ein Solidarschuldner kann dem Gläubiger nur solche Einreden entgegensetzen, die entweder aus seinem persönlichen Verhältnisse zum Gläubiger oder aus dem gemeinsamen Entstehungsgrunde oder Inhalte der solidarischen Verbindlichkeit hervorgehen.

Jeder Solidarschuldner wird den ändern gegenüber verantwortlich, wenn er diejenigen Einreden nicht geltend macht, die allen gemeinsam zustehen.

1170 (165).

Ein Solidarschuldner kann durch seine persönliche Handlung die Lage der ändern nicht erschweren.

b. Einreden der Schuldner.

c. Persönliche, Handlung des Einzelnen.

800

1171 (166).

2. Erlöschen der o i arse .

Soweit ein Solidarschuldner durch Zahlung oder Verrechnung den Gläubiger befriedigt hat, werden auch die übrigen befreit.

Wird ein Solidarschuldner ohne Befriedigung des Gläubigers befreit, so wirkt die Befreiung zu gunsten der ändern nur so weit, als die Umstände oder die Natur der Verbindlichkeit es rechtfertigen.

1172 (168).

IH. Verhältnis unter Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Schuldnern^ Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an 1. Beteiligung.

den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen.

Was von einem Mitschuldner nicht erhältlich ist, haben die übrigen gleichmäßig zu tragen.

1173 (168).

2. Übergang der Auf den rückgriffsberechtigten Solidarschuldner gehen Gläubigerrechte. in demselben Maße, als er den Gläubiger befriedigt hat, alle Rechte desselben über.

Der Gläubiger ist dafür verantwortlich, daß er die rechtliche Lage des einen Solidarschuldners nicht zum Schaden der übrigen besser stelle.

1174 (169).

B. Solidarforderung.

Solidarität unter mehrern Gläubigern entsteht, wenn I. Entstehung.

^er Schuldner erklärt, jeden einzelnen auf die ganze Forderung berechtigen zu wollen.

Ohne solche Willenserklärung entsteht die Solidarität nur in den vom Gesetze bestimmten Fällen.

II. Erfüllung.

1175 (170).

Die Leistung an einen der Solidargläubiger befreit den Schuldner gegenüber allen.

801

Der Schuldner hat die Wahl, an welchen Solidargläubiger er bezahlen will, solange er nicht von einem derselben rechtlich belangt worden ist.

Zweiter Abschnitt.

Die Bedingungen.

1176 (171).

Ein Vertrag, dessen Verbindlichkeit vom Eintritte einer Ungewissen Tatsache abhängig gemacht wird, ist als bedingt anzusehen.

Für den Beginn der Wirkungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Bedingung in Erfüllung geht, sofern nicht auf eine andere Absicht der Parteien geschlossen werden muß.

1177 (172).

Der bedingt Verpflichtete darf, solange die Bedingung schwebt, nichts vornehmen, was die gehörige Erfüllung seiner Verbindlichkeit hindern könnte.

Der bedingt Berechtigte ist befugt, bei Gefährdung seiner Rechte dieselben Sicherungsmaßregeln zu verlangen, wie wenn seine Forderung eine unbedingte wäre.

Aufschiebende Bedingung.

Im allgemeinen.

n. Zustand

der schwebenden Bedingung.

1178 (173).

Ist die versprochene Sache dem Gläubiger vor Eintritt III. Nutzen der Zwischenzeit.

der Bedingung übergeben worden, so kann er, wenn die Bedingung erfüllt wird, den inzwischen bezogenen Nutzen behalten.

Wenn die Bedingung nicht eintritt, so hat er das Bezogene herauszugeben.

1179 (174).

Ein Vertrag, dessen Auflösung vom Eintritte einer B. Auflösende Bedingung.

Bedingung abhängig gemacht worden ist, verliert seine

802 Wirksamkeit mit dem Zeitpunkte, in dem die Bedingung in Erfüllung geht.

Eine Rückwirkung findet in der Regel nicht statt.

1180 (175).

Ist die Bedingung auf eine Handlung eines der Vertragschließenden gestellt, bei der es auf dessen Persönlichkeit nicht ankommt, so kann sie auch von seinen Erben 1. Handlung eines erfullt ,...,,, werden -, Beteiligtin.

-

C. Gemeinsame Vorschriften.

I. Erfüllung der Bedingung.

1181 (1763.

2. Verhinderung Glauben.

Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn deren Eintritt dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist.

von

1182 (177).

u. Unzulässige Bedingungen.

Wird eine Bedingung in der Absicht beigefügt, eine widerrechtliche oder unsittliche Handlung oder Unterlassung zu befördern, so ist der bedingte Anspruch nichtig.

Dritter Abschnitt.

Haft- und Reugeld. Lohnabzüge. Konventionalstrafe.

1183 (178).

A. Haft- und Reugeld.

Das beim Vertragsabschlüsse gegebene An- oder Draufgeld gilt im Zweifel als Haft-, nicht als Reugeld.

Wo nicht Vertrag oder Ortsgebrauch etwas anderes bestimmen, verbleibt das Haftgeld dem Empfänger ohne Abzug von seinem Ansprüche.

Ist ein Reugeld verabredet worden, so kann der Geber gegen Zurücklassung dès bezahlten und £der Empfänger gegen Erstattung des doppelten Betrages von dem Vertrage zurücktreten.

803

1184.

Wird in einem Arbeitsverhältnis ein Teil der Löhnung B. Lohnabzüge als Décompte u. a.

nach Vertrag zurückbehalten (Décompte u. a.), so gilt dieser Betrag, wenn es nicht anders verabredet oder üblich ist, als zur Deckung des Schadens hinterlegt, und nicht als Konventionalstrafe.

Zulässig sind solche Abzüge nur insoweit, als die Ersatzforderung mit der Lohnschuld verrechnet werden darf (1386).

1186 (179).

Wenn für den Fall der Nichterfüllung oder nicht C. Konventionalstrafe.

richtigen Erfüllung eines Vertrages eine Konventionalstrafe I. Recht des versprochen ist, so kann der Gläubiger nach seiner Wahl Gläubigers.

1. Verhältnis der entweder die Erfüllung oder die Strafe fordern.

Strafe zur Vertragserfüllung.

Wurde die Strafe für Nichteinhaltung der Erfüllungszeit (1092 ff.) oder des Erfüllungsortes (1090 f.) versprochen, so kann sie nebst der Erfüllung des Vertrages gefordert werden, solange der Gläubiger nicht ausdrücklich Verzicht leistet oder die Erfüllung vorbehaltlos annimmt.

Dem Schuldner bleibt der Nachweis vorbehalten, daß ihm gegen Erlegung der Strafe der Rücktritt freistehen sollte.

1187 (180).

Die Konventionalstrafe ist verfallen, auch wenn dem Gläubiger kein Schaden erwachsen ist.

Übersteigt der erlittene Schaden den Betrag der Strafe, so kann der Gläubiger den Mehrbetrag nur so weit einfordern, als er ein Verschulden nachweist.

2. Verhältnis der SchadenTM1"

1188 (181).

Die Konventionalstrafe kann nicht gefordert werden, n. Unverbindlichwenn sie ein widerrechtliches oder unsittliches Versprechen keit und Herabsetzung der Strafe, bekräftigen soll, oder wenn die Erfüllung des Vertrages i. Unverbindlichkeit durch den Gläubiger oder durch einen in der Person des .

-

804

·

Gläubigers eingetretenen Zufall oder durch höhere Gewalt unmöglich geworden ist.

1189 (182).

2. Herabsetzung.

Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden.

Übermässige Strafen kann der Richter nach seinem Ermessen herabsetzen.

Einunddreissigster Titel, Die Abtretung von Forderungen und die SchuldÜbernahme.

1190 (183).

A. Abtretung von Forderungen.

I. Erfordernisse.

1. Freiwillige Abtretung.

· o. Zulässigkeit.

6. Form des Vertrages.

2. Übergang kraft Gesetzes oder Richterspruchs.

U. Wirkung der Abtretung.

1. Stellung des Schuldners.

a. Zahlung in gutem Glauben.

Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Verpflichteten an einen ändern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.

1191 (184).

Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.

1192 (185).

Bestimmen Gesetz oder richterliches Urteil, daß eine Forderung auf einen ändern übergeht, so ist der ÜbergangDritten gegenüber wirksam, ohne daß es einer besondern Form oder auch nur einer Willenserklärung des bisherigen Gläubigers bedarf.

1194 (187).

Wenn der Schuldner, bevor ihm der Abtretende oder der Erwerber die Abtretung angezeigt hat, in gutem Glauben an den frühern Gläubiger oder, im Falle mehrfacher Abtretung, an einen im Rechte nachgehenden Erwerber Zahlung leistet, so ist er gültig befreit.

805

1195 (188).

Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien.

Zahlt der Schuldner, obschon er von dem Streite Kenntnis hat, so tut er es auf seine Gefahr.

Ist der Streit vor Gericht anhängig und die Schuld fällig, so kann jede Partei den Schuldner zur Hinterlegung anhalten.

1196 (189).

Einreden, die der Forderung des Abtretenden entgegenstanden, kann der Schuldner auch gegen den Erwerber geltend machen, wenn sie schon zu der Zeit vorhanden waren, als er von der Abtretung Kenntnis erhielt.

Ist eine Gegenforderung des Schuldners in diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewesen, so kann er sich dennoch ihrer zur Einrede bedienen, wenn sie nicht später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.

Verweigerung der Zahlung und Hinterlegung.

c. Einreden des Schuldners.

1197 (190).

Mit der Forderung gehen die auf sie bezüglichen Vor- 2. Übergang der Vorzugs- und zugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die ausNebenrechte.

schließlich mit der Person des Abtretenden verbunden sind.

Es wird vermutet, daß mit der Hauptforderung auch die rückständigen Zinse auf den Erwerber übergehen sollen.

1198 (191).

Der Abtretende ist verpflichtet, dem Erwerber die Schuldurkunde und alle vorhandenen Beweismittel auszuliefern und ihm die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Aufschlüsse zu erteilen.

3. Verpflichtung des Abtretenden betreffend Urkunden und Beweismittel.

1199 (192).

Bei der entgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende für den Bestand der Forderung zur Zeit der Abtretung.

Bundesblatt. 61. Jahrg. Bd. JH.

53

4. Gewährleistung des Abtretenden, a. Im allgemeinen.

806

Für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners dagegen haftet der Abtretende nur dann, wenn er sich dazu verpflichtet hat.

Bei der unentgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende auch nicht für den Bestand der Forderung.

1200 (193).

b. Bei Abtretung zahlungshalber.

Hat ein Gläubiger seine Forderung zum Zwecke der Zahlung abgetreten ohne Bestimmung des Betrages, zu dem sie angerechnet werden soll, so muß der Erwerber sich nur diejenige Summe anrechnen lassen, die er vom Schuldner erhält oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können.

1201 (194).

c. Umfang der HafDer Abtretende haftet vermöge der Gewährleistung nur tung bei freiwilfür den empfangenen Gegenwert nebst Zinsen und überdies liger Abtretung.

für die Kosten der Abtretung und des erfolglosen Vorgehens gegen den Schuldner.

1202 (195).

d. Umfang der Haftung bei gesetzlicher Abtretung.

Geht eine Forderung von Gesetzes wegen auf einen ändern über, so haftet der bisherige Gläubiger weder für den Bestand der Forderung noch für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners.

1203 (197).

5. Vorbehalt beWo das Gesetz für die Übertragung von Rechten sonderer gesetzlicher Bestim- besondere Bestimmungen aufstellt, bleiben diese vorbehalten.

mungen.

1204.

B. Schuldübernahme.

I. Schuldner und Schuldübernehmer.

Wer einem Schuldner verspricht, seine Schuld zu übernehmen, verpflichtet sich, ihn von der Schuld zu befreien, sei es durch Befriedigung des Gläubigers oder dadurch, daß er sich an seiner Statt zum Schuldner des Gläubigers macht.

Der Übernehmer kann zur Erfüllung dieser Pflicht vom Schuldner nicht angehalten werden, solange dieser

807

nicht ihm gegenüber den Verpflichtungen nachgekommen ist, die dem Schuldübernahmevertrag zu Grunde liegen.

1205.

Der Gläubiger ist auf schriftliche Anzeige der Schuld- II..Annahme durch den Gläubiger.

Übernahme durch dea neuen Schuldner berechtigt, diesen Recht auf an Stelle des bisherigen als Schuldner anzunehmen.

Annahme.

Durch die Annahme des Übernehmers als Schuldner wird, wenn keine andere Abrede vorliegt, der bisherige Schuldner von allen Verpflichtungen aus dem Schuld Verhältnis befreit.

Hat nach einer vorgehenden Schuldübernahme eine weitere stattgefunden, bevor der Gläubiger den vorgehenden Übernehmer als Schuldner anzunehmen erklärt hat, so ist der Gläubiger, wenn es nicht anders verabredet wird, zur Annahme des ausgeschiedenen Übernehmers nicht mehr berechtigt.

1206.

Die Annahme des neuen Schuldners durch den Gläubiger kann ausdrücklich erklärt sein oder aus den Umständen hervorgehen.

2. Art der Annahme.

Sie wird vermutet, wenn der Übernehmer nach erfolgter Anzeige der Schuldübernahme eine Zahlung oder andere schuldnerische Handlung in seinem Namen angeboten und der Gläubiger diese ohne Vorbehalt angenommen hat.

1207.

Durch Vertrag mit dem Gläubiger kann jemand die III. Vertrag des Schuld eines Ändern,1 auch ohne Mitwirkung des Schuldners Ubernehmers ° mit dem jedoch unter Wahrung der Rechte desselben, in der Weise Gläubiger.

übernehmen, dass er an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.

808

1208.

IV. Wirkung des Schuldnerwechsels.

1. Nebenrechte.

Die Nebenrechte werden vom Schuldnerwechsel, soweit sie nicht mit der Person des bisherigen Schuldners untrennbar verknüpft sind, nicht berührt.

Von Dritten bestellte Pfänder sowie Bürgen haften jedoch dem Gläubiger nur dann weite'r, wenn der Verpfänder oder der Bürge der Schuldübernahme zugestimmt hat.

1209.

2. Einreden.

Die Einreden aus dem Schuldverhältnis stehen dem neuen Schuldner zu wie dem bisherigen.

Die Einreden, die der bisherige Schuldner persönlich gegen den Gläubiger gehabt hat, kann der neue Schuldner diesem, soweit nicht aus dem Vertrag mit ihm etwas anderes hervorgeht, nicht entgegenhalten.

Die Einreden, die dem Übernehmer gegen den Schuldner aus dem der Schuldübernahme zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis zustehen, kann er nur dann gegen den Gläubiger geltend machen, wenn sie gegen den Bestand des Übernahmevertrages gerichtet sind.

1210.

V. Dahinfallen des Fällt ein Übernahmevertrag als unwirksam dahin, nachSchuldüber(jem der Gläubiger den neuen Schuldner angenommen hat, nahmevertrages.

° ° ' so lebt die Verpflichtung des frühern Schuldners mit allen Nebenrechten, unter Vorbehalt der Rechte gutgläubiger Dritter, wieder auf.

Außerdem kann der Gläubiger von dem Übernehmer Ersatz des Schadens verlangen, der ihm hiebei infolge des Verlustes früher erlangter Sicherheiten oder dergleichen entstanden ist, insoweit der Übernehmer nicht darzutun vermag, dass ihm an dem Dahinfallen der Schuldübernahme

809

und an der Schädigung des Gläubigers keinerlei Verschulden zur Last falle.

1211.

Wer ein ganzes Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven , .

, . , ·j j m -Lj

undJ TPassiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist.

"VT. Übernahme eines Vermögens 0(jer ejnes

ge_ Schaftes mit Passiven.

Die Gläubiger behalten jedoch den bisherigen Schuldner, wenn sie ihn nicht früher entlassen, neben dem neuen noch während zwei Jahren, die für fällige Forderungen mit der Mitteilung oder Auskündung und bei später fällig werdenden Forderungen mit Eintritt der Fälligkeit zu laufen beginnen.

Im übrigen hat diese Schuldübernahme die gleiche Wirkung wie die Übernahme einer einzelnen Schuld.

1212.

Wird ein Geschäft mit einem ändern durch wechsel- VII. Vereinigung mehrerer Geseitige Übernahme von Aktiven und Passiven vereinigt, so schäfte und Umwandlung eines stehen die Gläubiger der beiden Geschäfte unter den WirEinzelgeschäftes kungen der Schuldübernahme und ist das vereinigte Gein ein Gesellschaftsunterschäft für alle Schulden haftbar.

nehmen.

Die gleiche Folge verbindet sich mit der Bildung einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft gegenüber den Passiven des Geschäftes, das bisher durch einen Einzelinhaber geführt worden ist.

810

Zweite Abteilung, Die einzelnen Vertragsverhältnisse.

Zweiunddreissigster Titel.

Kauf und Tausch.

Erster Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

1213 (229).

A. Begriff des Kaufs.

Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen.

1214 (230).

B. Beidseitige Erfüllung.

Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, Verkäufer und Käufer verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig -- Zug um Zug -- zu erfüllen.

g j n( j

1215.

C. Preisbestimmung.

Der Kaufpreis wird durch 'den Vertrag bestimmt.

Der Preis ist genügend bestimmt, wenn er nach den Umständen bestimmbar ist.

1216 (204).

D. Mutzen und Gefahr.

Sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen, gehen Nutzen und Gefahr der

811

Sache mit dem Abschlüsse des Vertrages auf den Erwerber über.

Ist die veräusserte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so muss sie überdies ausgeschieden und, wenn sie versendet werden soll, zur Versendung abgegeben sein.

Bei Verträgen, die unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen sind, gehen Nutzen und Gefahr der veräusserten Sache erst mit dem Eintritte der Bedingung auf den Erwerber über.

1217 (231).

Der kantonalen Gesetzgebung bleibt es vorbehalten, die E. Forderungen aus

,r. , , ., T-, j j rri · L · i.

· Klagbarkeit von Forderungen aus dem Kleinvertriebe geistiger Getränke, einschliesslich der Forderung für Wirtszeche, zu beschränken oder auszuschliessen.

dem Kleinvertrieb geistiger Getränke.

Zweiter Abschnitt.

Der Fahrniskauf.

1218.

Als Fahrniskauf ist jeder Kauf anzusehen, der nicht A. Gegenstand, eine Liegenschaft oder ein in das Grundbuch als Grundstück ' m " aufgenommenes Recht zum Gegenstande hat.

1219.

Bestandteile eines Grundstückes bilden den Gegenstand II. Früchte und eines Fahrniskaufes, wenn sie, wie Früchte oder wie Material te^von^rundauf Abbruch, von der Bodenfläche getrennt dem Erwerber stücken.

als bewegliche Sachen übergeben werden sollen.

1220 (232).

Sofern nicht etwas anderes vereinbart worden oder B. Verpflichtungen Verkäufers.

gebräuchlich ist, trägt der Verkäufer die Kosten der Über- j des übergäbe gäbe, insbesondere des Messens und Wagens, der Käufer 1. Kosten der Übergabe.

dagegen die der Beurkundung und der Abnahme.

812

1221 (233).

2. Transportkosten.

MUSS die verkaufte Sache an einen anderen als den Erfüllungsort versendet werden, so trägt der Käufer die Transportkosten, sofern nicht etwas anderes vereinbart oder gebräuchlich ist.

Ist Frankolieferung verabredet, so wird vermutet, der Verkäufer habe die Transportkosten übernommen.

Zu den Transportkoston sind in diesem Falle, soweit nicht Vertrag oder Übung etwas anderes bestimmen, auch die Ausgangs-, Durchgangs- und Eingangszölle zu rechnen, die während des Transportes, nicht aber die Verbrauchssteuern, die bei Empfang der Sache erhoben werden.

1222 (234).

3. Verzug in der Ist im kaufmännischen Verkehr ein bestimmter LiefeUbergabe.

rungstermin verabredet und kommt der Verkäufer in Verzug, a. Rücktritt im ° .

, kaufmännischen so wird vermutet, dass der Käufer die Lieferung nicht mehr Verkehr.

verlange.

Zieht der Käufer vor, die Lieferung zu verlangen, so hat er dieses dem Verkäufer unverzüglich nach Ablauf des Termines anzuzeigen.

1223.

l>. Schadenersatzpflicht und Schadenberechnung

Kommt der Verkäufer seiner Vertragspflicht nicht nach, so hat er den Schaden, der dem Käufer hieraus entsteht, zu ersetzen.

Der Käufer kann als seinen Schaden im kaufmännischen Verkehr die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise, um den er sich einen Ersatz für die nicht gelieferte Sache: in guten Treuen erworben hat, geltend machen.

Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er, ohne sich den Ersatz anzuschaffen, die Differenz zwischen dem Vertragspreise und dem Preise zur Erfüllungszeit als seinen Schaden einklagen.

813

1224 (235).

Der Verkäufer hat dafür Gewähr zu leisten, dass nicht II. Gewährleistung ein Dritter aus Rechtsgründen, die schon zur Zeit des Rechtes*"*61*611 Verkaufes bestanden haben, den Kaufgegenstand dem Käufer 1. Inhalt der Geganz oder teilweise entziehe.

pS^TM^" 1225 (236).

Wenn der Käufer zur Zeit des Vertragsabschlusses die Gefahr der Entwehrung kannte, so hat der Verkäufer nur insofern Gewähr zu leisten, als er sich ausdrücklich dazu verpflichtet.

1226 (237).

2. Ausdrückliche Zusage.

Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer das Recht des Dritten absichtlich verschwiegen hat.

3. Wegbedingung.

1227 (238).

Wird von einem Dritten ein Recht geltend gemacht, das den Verkäufer zur Gewährleistung verpflichtet, so hat dieser auf ergangene Streitverkündung je nach den Umständen und den Vorschriften der Prozessordnung dem Käufer im Prozesse beizustehen oder ihn zu vertreten.

Ist die Streitverkündung rechtzeitig erfolgt, so wirkt ein ungünstiges Ergebnis des Prozesses auch gegen den Verkäufer, sofern er nicht beweist, dass es durch böse Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Käufers verschuldet worden sei.

1228 (239).

Verfahren.

Wirkung der Streitverkündung.

Ist die Streitverkündung ohne Veranlassung des Verkäufers unterblieben, so wird dieser von der Verpflichtung zur Gewährleistung insoweit befreit, als er zu beweisen vermag, daß bei rechtzeitig erfolgter Streitverkün-

Unterlassung der Streitverkündung.

814

düng ein günstigeres Ergebnis des Prozesses zu erlangen gewesen wäre.

1229 (240).

c. Verzicht auf Scheidung

5. Ansprüche des

Der Verkäufer kann auch dann zur Gewährleistung angehalten werden, wenn der Käufer das Recht des Dritten, ohne es zur richterlichen Entscheidung kommen zu lassen, in guten Treuen anerkannt oder einen Schiedsspruch angerufen hat, sofern dieses dem Verkäufer rechtzeitig angedroht und ihm die Führung des Prozesses erfolglos angeboten worden war.

1230 (241).

Ist die Entwehrung, für die der Verkäufer einzustehen

Beirolhtändieer ^at> 6*ne V0^stän(^ge5 so ist der Kaufvertrag als aufgehoben Entwehrung.

zu betrachten und der Käufer zu fordern berechtigt: 1. Rückerstattung des bezahlten Preises samt Zinsen unter Abrechnung der von ihm gewonnenen oder versäumten Früchte und sonstigen Nutzungen, 2. Ersatz der für die Sache gemachten Verwendungen, soweit sie nicht von 'dem berechtigten Dritten erhältlich sind, 3. Ersatz der sämtlichen durch den Prozess veranlassten gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten, soweit sie nicht durch Unterlassung der Streitverkündung herbeigeführt worden sind, 4. Ersatz des sonstigen durch die Entwehrung unmittelbar verursachten Schadens.

Der Verkäufer ist verpflichtet, auch den weitern Schaden zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.

1231 (242).

b. Bei teilweiser Entwehrung.

Wenn dem Käufer nur ein Teil des Kaufgegenstandes entzogen wird, oder wenn die verkaufte Sache mit einer

815 dinglichen Last beschwert ist, für die der Verkäufer einzustehen hat, so kann der Käufer nicht die Aufhebung des Vertrages, sondern nur Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch die Bntwehrung verursacht wird.

Ist jedoch nach den Umständen anzunehmen, dass der Käufer den Vertrag nicht geschlossen haben würde, wenn er die teilweise Entwehrung vorausgesehen hätte, so ist ·er befugt, die Aufhebung des Vertrages zu verlangen.

In diesem Falle muß er den Kaufgegenstand, soweit er nicht entwehrt worden ist, nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückgeben.

1232 (243).

Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zu- III. Gewährleistung wegen Mängel gesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache der Kaufsache.

nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren 1. Gegenstand der Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Ge- a. Gewährleistung.

Im allgemeinen.

brauche aufheben oder erheblich mindern.

Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat.

1232 bi°.

Beim Handel mit Vieh (Pferden, Eseln, Maultieren, 6. Beim Viehhandel.

Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen) besteht eine Pflicht zur Gewährleistung nur insoweit, als der Verkäufer sie dem Käufer schriftlich zugesichert hat oder eine absichtliche Täuschung des Käufers durch den Verkäufer vorliegt.

1233 (244).

Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflieht ist ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat.

2. Wegbedingung.

1234 (245).

Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat.

3. Ausdrückliche Zusage.

816

Für Mängel, die der Käufer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit kennen musate, haftet der Verkäufer nur dann, wenn er deren Nichtvorhandensein zugesichert hat.

1235 (246).

4. Mängelrüge.

Der Käufer soll, sobald dieses nach dem üblichen Gea. Im allgemeinen, schäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen.

Versäumt dieses der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren.

Ergeben sich später solche Mängel, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls die Sache auch rücksichtlieh dieser Mängel als genehmigt gilt.

1235bi8.

6. Beim Viehhandel.

Enthält beim Handel mit Vieh die schriftliche Zusicherung keine andere Fristbestimmung und handelt es sich nicht um Gewährleistung für Trächtigkeit, so haftet der Verkäufer dem Käufer nur, wenn der Mangel binnen 14 Tagen von der Übergabe oder vom Annahmeverzug an gerechnet, entdeckt und angezeigt wird, und wenn binnen der gleichen Frist beim Richter die Untersuchung des Tieres durch Sachverständige verlangt wird.

Das Gutachten der Sachverständigen wird vom Richter nach seinem Ermessen gewürdigt.

Im übrigen wird das Verfahren durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.

1236 (247).

c. Ausschluss der Folgen bei Arglist.

Bei absichtlicher Täuschung des Käufers durch den Verkäufer findet eine Beschränkung der Gewährleistung aus versäumter Anzeige nicht statt.

817

1237 (248).

Wenn die von einem anderen Orte übersendete Sache beanstandet wird und der Verkäufer an dem Empfangsorte keinen Stellvertreter hat, so ist der Käufer verpflichtet, für deren einstweilige Aufbewahrung zu sorgen.

d. Verfahren bei Übersendung von anderm Ort.

Er darf sie dem Verkäufer nicht ohne weiteres zurückschicken.

Er soll den Tatbestand ohne Verzug gehörig feststellen lassen, widrigenfalls ihm der Beweis obliegt, dass die behaupteten Mängel schon zur Zeit der Empfangnahme vorhanden gewesen seien.

1238 (248).

.Wenn sich Gefahr zeigt, dass die übersendete Sache in schnelle Verderbnis gerate, so ist der Käufer berechtigt und, soweit die Interessen des Verkäufers es erfordern, verpflichtet, sie unter Mitwirkung der zuständigen Amtsstelle des Ortes, wo sich die Sache befindet, verkaufen zu lassen.

Von einem solchen Verfahren hat der Kä.ufer bei Vermeidung von Schadenersatz den Verkäufer so zeitig als tunlich zu benachrichtigen.

e. Insbesondere bei Verderbnis der Sache.

1239 (249).

Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern. · 1240 (250).

5. Inhalt der Klage des Käufers.

a. Wandelung oder Minderung.

Auch wenn die Wandelungsklage angestellt worden ist, kann der Richter bloss Ersatz des Minderwertes zusprechen, sofern nach seinem Ermessen die Umstände es nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen.

6. Minderung bei Wandelungsklage.

818 1241 (251).

e. Ausschluss der Minderung.

Erreicht der geforderte Minderwert den Betrag de» Kaufpreises, so kann der Käufer nur die Wandelung verlangen.

1242 (252).

d. Ersatzleistung.

Geht der Kauf auf die Lieferung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen, so hat der Käufer die "Wahl, entweder die Wandelungs- oder die Minderungsklage anzustellen oder andere währhafte Ware derselben Gattung zu fordern.

Wenn die Sachen dem Käufer nicht von einem anderen Orte her zugesandt worden sind, ist auch der Verkäufer berechtigt, sich durch sofortige Lieferung wahrhafter Ware derselben Gattung und Ersatz alles Schadens von jedem weiteren Ansprüche des Käufers zu befreien.

1243 (254).

e. Wandelung bei Sache8*"6 der

Die Wandelung kann auch dann begehrt werden, gelhafte Saclie infolge ihrer Mängel oder durch Zufall untergegangen ist Der Käufer hat in diesem Falle nur das zurückzugeben, was ihm von der Sache verblieben ist.

wenn die man

1244 (254).

Ist die Sache durch Verschulden des Käufers unterf. Ausschliessung der Wandelung. gegangen oder von diesem weiter veräussert oder umgestaltet worden, so kann er nur Ersatz des Minderwertes, verlangen.

1245 (253).

Wird der Kauf rückgängig gemacht, so muss der 6. Durchführung der Wandelung. Käufer die Sache nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen a. Im allgemeinen.

dem Verkäufer zurückgeben.

819 Der Verkäufer hat den gezahlten Kaufpreis samt Zinsen zurückzuerstatten und überdies, entsprechend den Vorschriften über die vollständige Entwehrung, die Prozesskosten, die Verwendungen und den Schaden zu ersetzen, der dem Käufer durch die Lieferung fehlerhafter Ware unmittelbar verursacht worden ist.

Der Käufer ist verpflichtet, den weitern Schaden zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.

1246 (255).

Sind von mehreren zusammen verkauften Sachen oder von einer verkauften Gesamtsache bloss einzelne Stücke fehlerhaft, so kann nur rücksichtlich dieser die Wandelung verlangt werden.

Lassen sich jedoch die fehlerhaften Stücke von den fehlerfreien ohne erhebliche Verletzung der Interessen des Käufers oder des Verkäufers nicht trennen, so muss die Wandelungsklage sich auf den gesamten Kaufgegenstand erstrecken.

1247 (256).

6. Wandelung bei mehreren Kaufsachen.

Die Wandelung der Hauptsache wegen eines Mangels zieht auch die Wandelung der Nebensache nach sich, selbst wenn für diese ein besonderer Preis festgesetzt war.

Ist dagegen nur die Nebensache mit einem Mangel behaftet, so kann nur mit Rücksicht auf diese die Wandeung verlangt werden.

c. Wandelun,_ bei Haupt- und Nebensachen.

1248 (257).

Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel einer Sache verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Ablieferung der Sache an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.

7. Verjährung.

a. Der Klage.

820

1249 (258).

6. Der Einreden.

Die Einreden des Käufers wegen vorhandener Mängel erlöschen, wenn die vorgeschriebene Anzeige nicht innerhalb eines Jahres nach Ablieferung an den Käufer gemacht wird.

· Ist jedoch die Anzeige den Vorschriften des Gesetzes entsprechend (1235) erfolgt, so bleiben die Einreden bestehen.

1250 (259).

c. Bei absichtlicher Die Verjährung von einem Jahr (1248 f.) kann vom Täuschung, Verkäufer nicht geltend gemacht werden, wenn ihm eine absichtliche Täuschung des Käufers nachgewiesen wird.

1251 (260).

C. Verpflichtungen Der Käufer ist verpflichtet, den Preis nach den Bedes Käufers.

Stimmungen des Vertrages zu bezahlen und die gekaufte Preises und An- Sache, sofern sie ihm von dem Verkäufer vertragsgeroäss nähme der angeboten wird, anzunehmen.

Kaufsache.

° ' Die Empfangnahme muss sofort geschehen, wenn nicht etwas anderes vereinbart oder gebräuchlich ist.

1252 (261).

II. Bestimmung des Hat ein Käufer fest bestellt, ohne den Preis zu nennen, , Kaufpreises, so wird vermutet, es sei der mittlere Marktpreis gemeint, 1. Nach dem ' r & > Marktpreis.

der zur Zeit und an dem Orte der Erfüllung gilt.

2. Nach"dem Gewicht.

1253 (262).

Ist der Kaufpreis nach dem Gewichte der Ware zu berechnen, so wird die Verpackung (Taragewicht) in Abzug gebracht.

Vorbehalten bleiben die besonderen kaufmännischen Übungen, nach denen bei einzelnen Handelsartikeln ein festbestimmter oder nach Prozenten berechneter Abzug vom Bruttogewicht erfolgt oder das ganze Bruttogewicht bei der Preisbestimmung angerechnet wird.

821 1254 (263).

Ist die verkaufte Sache gegen Vorausbezahlung des m. Verzug des Käufers.

Preises oder Zug um Zug zu übergeben und befindet sich 1. Rücktrittsrecht der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzüge, des Verkäufers beim Barkauf.

so hat der Verkäufer das Recht, ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten.

Er hat jedoch dem Käufer, wenn er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen will, sofort Anzeige zu machen.

1255 (264).

Ist der Kaufgegenstand vor geleisteter Zahlung in den Gewahrsam des Käufers übergegangen, so kann der Verkäufer wegen Verzuges des Käufers nur dann von dem Vertrage zurücktreten und die übergebene Sache zurückfordern, wenn er sich dieses Recht ausdrücklich vorbehalten hat.

2. Rücktrittsrecht bei übergebener Sache.

1256.

Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.

Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er ohne einen solchen Verkauf die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Markt- und Börsenpreis zur Erfüllungszeit als seinen Schaden einklagen.

3. Schadenersatz und Schadenberechnung.

1257 (265).

Ist kein anderer Zeitpunkt bestimmt, so wird der IV. Fälligkeit des Kaufpreises.

Kaufpreis mit dem Übergange des Kaufgegenstandes in den Gewahrsam des Käufers fällig.

Bundesblatt. 61. Jahrg. Bd. III.

54

822 .1258 (266).

Abgesehen von der Vorschrift über den Verzug infolge V. Verzinsung ti es Kaufpreises.

von Ablauf eines bestimmten Verfalltages (1126) wird der Kaufpreis ohne Mahnung verzinslieh: ·

1. wenn die Übung es mit sich bringt, 2. wenn der Käufer Früchte oder sonstige Erträgnisse des Kaufgegenstandes beziehen kann.

Dritter Abschnitt.

Der Grundstückkauf.

1259.

A. Formvorgchriften.

I. Kaufvertrag.

Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstand haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.

1260.

II. Vor- und

Vorverträge, sowie Verträge, die ein Kaufsrecht oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.

Nebenverträge.

Vorkaufsverträge sind in schriftlicher Form gültig.

1261.

B. Bedingter Kauf und Eigentums- -so vorbehält.

.

die

Ist ein Grundstückkauf bedingt abgeschlossen worden, erfolgt die Eintragung in das Grundbuch erst, wenn . .

.

Bedingung erfüllt ist.

Die Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes ist ausgeschlossen.

1262.

C. Weiterverkauf VO Q , l^ndwirtschaftlicnen · Gewerben.

Die Kantone können auf dem Wege der Gesetzgebung vorschreiben, dass ein landwirtschaftliches Gewerbe vom Käufer nicht vor Ablauf einer bestimmten Frist in Stücken weiter verkauft werden darf.

82 B

Die Kantone sind dabei an die folgenden Bestimmungen gebunden : 1. Das Verbot des stiickweisen Weiterverkaufs darf nicht über fünf Jahre von dem Zeitpunkte an dauern, da das Gewerbe dem Käufer zu Eigentum übertragen wurde..

2. Das Verbot darf keine Anwendung finden auf Baugebiet, auf Grundstücke, die sich in vormundschaftlicher Verwaltung befinden, und auf Grundstücke, die im Betrcibungs- und Konkursverfahren versteigert werden.

3. Die zuständige Behörde soll einen früheren Verkauf da gestatten dürfen, wo wichtige Gründe ihn rechtfertigen, wie namentlich, wenn es sich um den Verkauf durch die Erben des Käufers oder dergleichen handelt.

Ein Verkauf, der diesen Vorschriften zuwiderläuft, ist nichtig und gibt kein Recht auf Eintragung in das Grundbuch.

1263.

Der Verkäufer eines Grundstückes hat unter Vorbe- D. Gewährleistung.

halt anderweitiger Abrede dem Käufer Ersatz zu leisten, wenn das Grundstück nicht das Mass besitzt, das im Kaufvertrag angegeben ist.

Besitzt ein Grundstück nicht das im Grundbuch auf Grund amtlicher Vermessung angegebene Mass, so hat der Verkäufer dem Käufer nur dann Ersatz zu leisten, wenn er die Gewährleistung hierfür ausdrücklich übernommen hat.

Die Pflicht zur Gewährleistung für die Mängel eines Gebäudes verjährt mit dem Ablauf von fünf Jahren, vom Erwerb des Eigentums an gerechnet.

1264.

Ist für die Übernahme des Grundstückes durch den E. Tragung yon Käufer ein bestimmter Zeitpunkt vertraglich festgestellt, so p U f Z u n und wird vermutet, dass erst mit diesem Zeitpunkt Nutzen und Gefahr auf den Käufer übergehen.

:

824 1265.

F. Verweisung auf Im übrigen finden auf den Grundstückkauf die Beden Fahrniskauf. s ti mmun gen über den Fahrniskauf entsprechende Anwendung.

Vierter Abschnitt.

Besondere Arten des Kaufes.

1266 (267).

Bei dem Kaufe nach Muster (nach Probe) ist derjenige Teil, dem das Muster anvertraut wurde, nicht verpflichtet, die Identität des von ihm vorgewiesenen mit dem empfangenen Muster zu beweisen, sondern es genügt seine persönliche Versicherung vor G-ericht.

Dieses gilt auch dann, wenn das Muster zwar nicht mehr in der Gestalt, die es bei der Übergabe hatte, vorgewiesen wird, diese Veränderung aber die notwendige Folge der Prüfung des Musters ist.

In allen Fällen steht der Gegenpartei der Beweis der Unechtheit offen.

A. Kauf nach Muster.

I. Beweislast.

1267 (268).

H. Verlust des Musters.

Ist das Muster bei dem Käufer, auch ohne dessen Verschulden, verdorben oder zu Grunde gegangen, so hat nicht der Verkäufer zu beweisen, dass die Sache dem Muster gemäss sei, sondern der Käufer das Gegenteil.

1268 (269).

B. Kauf auf Probe I Bedeutuif

Ist ein Kauf auf Probe oder auf Besicht vereinbart,

e8ÌCht so steht es im Belieben des

'

Käufers, ob er die Kaufsache genehmigen will oder nicht.

Solange die Sache nicht genehmigt ist, bleibt sie im Eigentum des Verkäufers, auch wenn sie in den Gewahrsam des Käufers übergegangen ist.

825 1269 (270).

Ist die Prüfung bei dem Verkäufer vorzunehmen, so II. Prüfung beim Verkäufer.

hört dieser auf, gebunden zu sein, wenn der Käufer nicht bis zum Ablaufe der vereinbarten oder gebräuchlichen Frist genehmigt.

In Ermangelung einer solchen Frist kann der Verkäufer nach Ablauf einer angemessenen Zeit den Käufer zur Erklärung über die Genehmigung auffordern und hört auf gebunden zu sein, wenn der Käufer auf die Aufforderung hin sich nicht sofort erklärt.

1270 (271).

Ist die Sache dem Käufer vor der Prüfung übergeben, in. Prüfung beim Käufer.

so gilt der Kauf als genehmigt, wenn nicht der Käufer innerhalb der vertragsmäßigen oder üblichen Frist oder in Ermangelung einer solchen sofort auf die Aufforderung des Verkäufers hin die Nichtannahme erklärt oder die Sache zurückgibt.

Ebenso gilt der Kauf als genehmigt, wenn der Käufer den Preis ohne Vorbehalt ganz oder zum Teile bezahlt oder über die Sache in anderer Weise verfügt, als es zur Prüfung nötig ist.

1270«.

Ist eine bewegliche Sache unter Verabredung von Teilzahlungen verkauft und dem Käufer übergeben worden und kommt dieser mit einer Teilzahlung in Verzug, so kann der Verkäufer entweder die Teilzahlung einklagen oder, wenn er sich das vorbehalten hat, das Eigentum oder den Rücktritt geltend machen.

C. Abzahlungsgeschäfte, I. ahlrecht des Verkäufers.

12706.

Beruft sich der Verkäufer auf das Eigentum, so finden n. Ansprüche des die Vorschriften über den Eigentumsvorbehalt Anwendung.

Verkäufers.

826 Macht er vom Rücktrittsrechte Gebrauch, so ist jeder Teil verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurück zu erstatten.

Der Verkäufer aber hat Anspruch auf einen angemessenen Mietzins und eine Entschädigung für Abnützung der Sache.

III. Fälligkeitsvorbehalt.

D. Versteigerung I. Abschluss des Kaufes.

Weitergehende vertragliche Belastungen des Käufers sind ungültig.

1270 c.

Ist für den Fall der Nichtleistung einer Teilzahlung die Fälligkeit des Restes der Forderung vereinbart, so kann der Verkäufer sich hierauf erst berufen, wenn der Schuldner mit wenigstens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen, die mindestens einen Zehntel des Kaufpreises ausmachen, im Rückstande ist.

1274.

Der Kaufvertrag auf einer Zwangsversteigerung gelangt dadurch zum Abschluss, dass der Versteigerungsbeamte den Gegenstand zuschlägt.

Der Kaufvertrag auf einer freiwilligen Versteigerung, die öffentlich ausgekündigt worden ist und an der jedermann bieten kann, wird dadurch abgeschlossen, dass der Versteigernde den Zuschlag erklärt.

Solange kein anderer Wille des Veräusserers kundgegeben ist, gilt der Leitende als bevollmächtigt, an der Versteigerung auf das höchste Angebot den Zuschlag zu erklären.

II. Anfechtung.

1274biä.

Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von.

827

10 Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.

Bei der betreibungs- oder konkursamtlichen Versteigerung ist die Anfechtung bei der Aufsichtsbehörde, in den ändern Fällen beim Richter anzubringen.

1275.

Der Bietende ist an sein Angebot gebunden nach III. Gebundenheit ,, , j VT i · , T des Bietendeii.

Massgabe der Versteigerungsbedmgungen.

Er wird, falls diese nichts anderes bestimmen, frei, wenn ein höheres Angebot erfolgt oder sein Angebot nicht sofort nach dem üblichen Aufruf angenommen wird.

1276.

Bei der Versteigerung hat der Brwerber, wenn die IV. Barzahlung.

Versteigerungsbedingungen nichts anderes vorsehen, Barzahlung zu leisten.

1276bis.

Der Veräusserer kann sofort vom Kauf zurücktreten, V Rücktritt des Veräuaserers.

wenn nicht Zahlung in bar oder gemäss den Versteigerungsbedingungen geleistet wird.

1277.

Bei Zwangsversteigerung findet, abgesehen von be- "VI. Gewähr!eistuug.

sonderen Zusicherungen oder von absichtlicher Täuschung der Bietenden, eine Gewährleistung nicht statt.

Der Ersteigerer erwirbt die Sache in dem Zustand und mit den Rechten und Lasten, die durch die öffentlichen Bücher oder die Versteigerungsbedingungen bekannt gegeben sind, oder von Gesetzes wegen bestehen.

Bei freiwilliger öffentlicher Versteigerung haftet der Veräusserer wie ein anderer Verkäufer, kann aber in den öffentlich kundgegebenen Versteigerungsbedingungen die Gewährleistung mit Ausnahme der Haftung für absichtliche Täuschung von sich ablehnen.

828 1278.

VII. Eigentumsübergang.

Der Ersteigerer erwirbt das Eigentum aus einer ersteigerten Fährnis mit deren Zuschlag, an einem ersteigerten Grundstück dagegen erst mit der Eintragung ins Grundbuch.

Die Versteigerungsbehörde hat jedoch dem Grundbuchführer auf Grundlage des Steigerungsprotokolls den Zuschlag sofort zur Eintragung anzuzeigen.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften über den Eigentumserwerb auf betreibungs- oder konkursamtlichen Versteigerungen.

1278bis.

Die Kantone können ,,in den Schranken der BundesVÜLKantonale Vorschriften.

gesetzgebung weitere Vorschriften über die öffentliche Versteigerung aufstellen.

Fünfter Abschnitt.

Der Tauschvertrag.

1279 (272).

A. Im allgemeinen.

*

Auf den Tauschvertrag finden die Vorschriften über den Kaufverträgen dem Sinne Anwendung, daß jede Vertragspartei mit bezug auf die von ihr versprochene Sache als Verkäufer und mit bezug auf die ihr zugesagte Sache als Käufer behandelt wird.

1280 (273).

B. Gewährleistung.

Wird die eingetauschte Sache entwehrt oder wegen ihrer Mängel zurückgegeben, so hat die geschädigte Partei die Wahl, Schadenersatz zu begehren oder die vertauschte Sache zurückzufordern.

829

Dreiunddreissigster Titel.

Die Schenkung.

1281.

Als Schenkuna gilt iede Zuwendung unter Lebenden, A. Inhalt der · v ·· · A A i, Schenkung, womit jemandA aus seinem Vermögen einen-Ändern ohne .entsprechende Gegenleistung bereichert.

Wer auf ein Recht verzichtet, bevor er es erworben hat, oder eine Erbschaft ausschlägt, hat keine Schenkung gemacht.

Die Erfüllung einer sittlichen Pflicht wird nicht als Schenkung behandelt.

1282.

Wer handlungsfähig ist, kann über sein Vermögen B. Persönliche Fähigkeit.

schenkungsweise verfügen, soweit nicht das eheliche Güter- I. Des Schenkera.

recht oder das Erbrecht ihm Schranken auferlegen.

Aus dem Vermögen eines Handlungsunfähigen kann eine Schenkung nur unter Vorbehalt der Verantwortlichkeit der gesetzlichen Vertreter, sowie unter Beobachtung der Vorschriften des Vormundschaftsrechtes gemacht werden.

Eine Schenkung kann auf Klage der Vormundschaftsbehörde für ungültig erklärt werden, wenn der Schenker wegen Verschwendung entmündigt wird und das Entmündigungsverfahren gegen ihn innerhalb eines Jahres seit der Schenkung eröffnet worden ist.

1283.

Eine Schenkung entgegennehmen und rechtsgültig II. Des Beerwerben kann auch ein Handlungsunfähiger, wenn er schenkten, urteilsfähig ist.

Die Schenkung ist jedoch nicht erworben oder wird aufgehoben, wenn der gesetzliche Vertreter deren Annahme untersagt oder die Rückleistung anordnet.

830

1284.

Eine Schenkung von Hand zu Hand erfolgt durch C. Errichtung der Schenkung.

Übergabe der Sache vom Schenker an den Beschenkten.

I. Schenkuug von Bei Grundeigentum und dinglichen Rechten an GrundHand zu Hand.

stücken kommt eine Schenkung erst mit der Eintragung in das Grundbuch zu stände.

Diese Eintragung setzt eia gültiges Schenkungsversprechen voraus.

1285.

II. Schenkungsversprechen.

Das Schenkungsversprechen bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.

· Sind Grundstücke oder dingliche Rechte an solchen Gegenstand der Schenkung, so ist zu ihrer Gültigkeit die öffentliche Beurkundung erforderlich.

Ist das Schenkungsversprechen vollzogen, so wird das Verhältnis als Schenkung von Hand zu Hand beurteilt.

1286.

III. Bedeutung der Annahme.

Wer in Schenkungsabsicht einem Ändern etwas zuwendet, kann, auch wenn er es tatsächlich aus seinem Vermögen ausgesondert hat, die Zuwendung bis zur Annahme seitens des Beschenkten jederzeit zurückziehen.

1287.

D. Bedingungen und Auflagen.

I TangeSen.

Mit einer Schenkung können Bedingungen oder Aufla

en verb

TMde" TM*TM' Eine Schenkung, deren Vollziehbarkeit auf den Tod des Schenkers gestellt ist, steht unter den Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen.

S

1288.

H. Vollziehung · der Der Schenker kann die Vollziehung einer vom BeAuflagen.

schenkten angenommenen Auflage nach dem Vertragsinhalt einklagen.

831 Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse, so kann nach dem Tode des Schenkers die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.

Der Beschenkte darf die Vollziehung einer Auflage verweigern, insoweit der Wert der Zuwendung die Kosten der Auflage nicht deckt und ihm der Ausfall nicht ersetzt wird.

12S9.

Der Schenker kann den Rückfall der geschenkten III. Verabredung des Rückfalls.

Sache an sich selbst vorbehalten für den Fall, dass der Beschenkte vor ihm sterben sollte.

Dieses Rückfallsrecht kann bei Schenkung von Grundstücken oder dinglichen Rechten an solchen im Grundbuche vorgemerkt werden.

1290.

Der Schenker ist dem Beschenkten für den Schaden, E. Verantwortlichkeit des der diesem aus der Schenkung erwächst, nur im Falle Schenkers.

der Arglist oder der groben Fahrlässigkeit verantwortlich.

Im übrigen hat er ihm für die geschenkte Sache oder die abgetretene Forderung nur die Gewähr zu leisten, die er ihm versprochen hat.

1291.

Bei der Schenkung von Hand zu Hand und bei vollAufhebung der Schenkung.

zogenen Schenkungsversprechen kann der Schenker das Rückforderung Geschenkte, soweit der Beschenkte noch bereichert ist, der Schenkung von Hand zu zurückfordern : Hand.

1. wenn der Beschenkte gegen den Schenker oder gegen eine diesem nahe verbundene Person ein schweres Verbrechen begangen hat, · 2. wenn er gegenüber dem Schenker oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat, 3. wenn er die mit der Schenkung verbundenen Auflasen in ungerechtfertigter Weise nicht erfüllt.

O O O

832 1292.

Bei dem Schenkungsversprechen kann der Schenker II. Hinfälligkeit des Schenkungsdie Erfüllung verweigern : versprechens.

1. Verweigerung 1. aus den gleichen Gründen, aus denen das Geder Leistung.

schenkte bei der Schenkung von Hand zu Hand zurückgefordert werden kann, 2. wenn seit dem Versprechen die Vermögensverhältnisse des Schenkers sich so geändert bähen, dass die Schenkung ihn ausserordentlich schwer belasten würde, 3. wenn seit dem Vorsprechen dem Schenker familienrechtliche Pflichten erwachsen sind, die vorher gar nicht oder in erheblich geringerem Umfange bestanden haben.

1293.

2. Aufhebung bei Durch Ausstellung eines Verlustscheines oder Eröffnung Pfändung und jgg Konkurses gegen den Schenker wird jedes Schenkungsversprechen aufgehoben.

1294.

III. Verjährung und Der Widerruf einer Schenkung kann während eines Erbir' Jahres geltend gemacht werden, von dem Zeitpunkt an gerechnet, wo der Schenker von dem Widerrufsgrund Kenntnis erhalten hat.

Stirbt der Schenker vor Ablauf dieses Jahres, so geht das Klagerecht für den Rest der Frist auf dessen Erben über.

Die Erben des Schenkers können die Schenkung widerrufen, wenn der Beschenkte den Schenker vorsätzlich und rechtswidrig getötet oder am Widerruf verhindert hat.

1295.

IV. Tod des Schenkers.

Hat sich der Schenker zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet, so erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tode, sofern es nicht anders bestimmt ist.

833

Vierunddreissigster Titel.

Miete und Pacht.

Erster Abschnitt.

Die Miete.

129« (274).

Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, A. Begriff, dem Mieter den Gebrauch einer Sache zu überlassen, und der Mietei', dem Vermieter hierfür eine Vergütung zu leisten.

1297 (275).

Der Abschluss des Mietvertrages bedarf keiner beson- B. Entstehung, deren Form.

Dagegen bedürfen Verabredungen über die Miete einer unbeweglichen Sache, soweit sie von dem Gesetze oder der Ortsübung abweichen, der schriftlichen Vertragsform.

1298 (276, 277).

Der Vermieter ist verpflichtet, die Sache in einem C. Pflichten des zu dem vertragsmässigen Gebrauche geeigneten Zustande j Vermieters.

Überlassung zu übergeben und während der Mietzeit in demselben zu der Sache.

Übergabe in erhalten.

geeignetem Zustand.

Wird die Sache in einem Zustande übergeben, der den vertragsmässigen Gebrauch ausschliesst oder in erheblicher Weise schmälert, so ist der Mieter berechtigt, von dem Vertrage zurückzutreten (1131 bis 1134) oder eine verhältnismässige Herabsetzung des Mietzinses zu verlangen.

Handelt es sich um Mängel, die die Gesundheit des Mieters oder seiner Hausgenossen oder Arbeiter einer er-

834

heblichen Gefahr aussetzen, so kann dieser auch dann von der Miete sofort zurücktreten, wenn er diese Gefahr beim Abschluss des Vertrages gekannt oder auf die Geltendrnachung der ihm wegen dieser Gefahr zustehenden Rechte verzichtet hat.

1299 (277).

2. Späterer Eintritt Gerät die Sache während der Mietzeit in einen Zuvertragswidrigen stand, der den vertragsgemässen Gebrauch ausschliesst oder Zustandes.

in erheblicher Weise schmälert, so kann der Mieter, wenn er nicht dafür verantwortlich ist, eine verhältnismässige Herabsetzung des Mietzinses verlangen und, wenn dem Mangel nicht innerhalb angemessener Frist abgeholfen wird, von dem Vertrage zurücktreten.

Der Vermieter ist zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.

1300.

3. Verfahren bei kleineren Mängeln.

Untergeordnete Mängel, die bei Antritt der Miete vorhanden sind oder während derselben eintreten, und die der Mieter nicht auf eigene Kosten zu heben hat (1306), kann er, wenn der Vermieter auf Anzeige innerhalb einer angemessenen Frist nicht Abhülfe schafft, auf dessen Kosten beseitigen lassen.

1301 (278).

Wenn während der Mietzeit die vermietete Sache 4. Ausbesserungen während der dringender Ausbesserungen bedarf, so muss der Mieter sich Miete.

dieselben unter Vorbehalt seiner Rechte (1299, 1300) gefallen lassen.

1302 (279).

Kann der Mieter wegen eigener Verschuldung oder 5. Unmöglichkeit der Benützung wegen eines in seiner Person eingetretenen Zufalles von aus Gründen in der Person des der gemieteten Sache keinen oder nur einen beschränkten Mieters.

Gebrauch machen, so bleibt er zur Entrichtung der vollen

835

·Gegenleistung verbunden, vorausgesetzt, dass der Vermieter die vermietete Sache zu dem vertragsmässigen Gebrauche des Mieters bereit gehalten hat.

Vorbehalten bleibt,.der Rücktritt vom Vertrag aus wichtigen Gründen (13'ie).

1303 (280).

Wenn ein Dritter auf die gemietete Sache einen II. Haftung Anspruch erhebt, der sicli mit dem Rechte des Mieters Ansprüchen nicht verträgt, so ist der Vermieter verpflichtet, auf Anzeige Dritter, des Mieters hin den Rechtsstreit zu übernehmen und im L Gewährleistung.

Falle einer Störung des Mieters in der vertragsmässigen Benutzung des Mietgegenstandes Schadenersatz zu leisten.

1304 (281).

Wird die vermietete Sache nach Abschluss des Mietvertrages vom Vermieter veräussert oder ihm infolge von Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren entzogen, so kann der Mieter die Fortsetzung des Mietvertrages von dem Dritten nur fordern, wenn dieser sie übernommen hat, während der Vermieter zur Erfüllung des Vertrages oder zu Schadenersatz verpflichtet bleibt.

Bei unbeweglichen Mietsachen hat jedoch der neue Erwerber, sofern der Vertrag keine frühere Beendigung gestattet, den Mieter bis zu dem Termin, auf den nach den gesetzlichen Vorschriften gekündigt werden kann, in der Miete zu belassen, und gilt, wenn er nicht kündigt, als in das Mietverhältnis eingetreten.

Vorbehalten bleiben die besondern Bestimmungen über die Wirkung der Zwangsenteignung.

1305.

Bei der Miete an einem Grundstück kann verabredet Uverden, dass das Verhältnis im Grundbuch vorgemerkt -werden soll.

2. Kauf bricht Miete.

3. Eintragung in das Grundbuch.

836

Wirkung dieser Vormerkung ist, dass jeder neue Eigentümer dem Mieter die Benutzung des Grundstückes nach Massgabe des Mietvertrages gestatten muss.

1307 (283).

D. Pflichten des Der Mieter ist verpflichtet, bei dem Gebrauche der I Haftung für gemieteten Sache mit aller Sorgfalt zu verfahren.

pflichtgemäße Macht der Mieter trotz Abmahnung einen vertrags1 Im allgemeinen widrigen Gebrauch von der Sache, oder fügt er ihr durch offenbaren Missbrauch dauernden Schaden zu, so kann der Vermieter die sofortige Auflösung des Mietvertrages nebst Schadenersatz verlangen.

1308 (284).

Anzeigepflicht.

Sind Ausbesserungen an der gemieteten Sache nötig, welche dem Vermieter obliegen, oder masst sich ein DrittelRechte an der gemieteten Sache an, so ist der Mieter bei Vermeidung von Schadenersatz verpflichtet, dem Vermieter sofort Anzeige zu machen.

1310 (286).

H. Entrichtung des Der Mieter ist verpflichtet, den Mietzins zu der verMietzmses.

einbarten oder ortsüblichen Zeit zu bezahlen.

Fehlt es an einer solchen Zeitbestimmung, so ist der Mietzins bei Mieten, die für die Dauer von einem oder mehreren Jahren oder Halbjahren ausdrücklich oder stillschweigend abgeschlossen sind, je nach Ablauf eines halben Jahres, bei Mieten von kürzerer Dauer je nach Ablauf eines Monats, spätestens aber am Ende der Mietzeit zu bezahlen.

1310biä (282).

E. Tragung der

·

Der Vermieter hat die auf der vermieteten Sache

ÄTsÄgen! haftenden Lasten und Abgaben zu tragen.

Die kleinen, für den gewöhnlichen Gebrauch der gemieteten Sache erforderlichen Reinigungen und Ausbesse-

837

rungen liegen dem Mieter,, die größeren Wiederherstellungen dem Vermieter ob, je nach Massgabe des Ortsgebrauches.

1310'" (285).

Der Mieter ist berechtigt, die gemietete Sache ganz F. Untermiete.

oder teilweise weiter zu vermieten oder die Miete an eine dritte Person abzutreten (Untermiete), vorausgesetzt, daß dadurch nicht eine für den Vermieter nachteilige Veränderung bewirkt wird.

Der Mieter haftet dem Vermieter dafür, dass der Untermieter die Sache nicht anders gebrauche, als es dem Mieter gestattet ist.

Der Vermieter ist berechtigt, den Untermieter unmittelbar hierzu anzuhalten.

1311

(287).

Wenn der Mieter mit einer vor Ablauf der Mietzeit G. Beendigung.

Verzug des fälligen Zinszahlung im Rückstande geblieben ist, so kann I. Mieters mit ihm der Vermieter bei Mieten, die für ein halbes Jahr Zahlung des Mietzinses.

öder längere Zeit geschlossen sind, · eine Frist von dreißig Tagen, bei Mieten von kürzerer Dauer eine Frist von sechs Tagen mit der Androhung ansetzen, dass, sofern nicht innerhalb dieser Frist der rückständige Mietzins bezahlt werde, der Mietvertrag mit deren Ablauf aufgelöst sei.

Vereinbarungen über Abkürzung dieser Fristen oder über Berechtigung zur sofortigen Aufhebung des Mietvertrages bei Zahlungsverzug sind ungültig.

Vorbehalten bleiben allfällige Entschädigungsansprüche des Vermieters.

·.

· 1312 (288).

Wenn der Mieter in Konkurs fällt, so ist der Ver- II. Konkurs des Mieters.

mieter zur Auflösung der Miete berechtigt, sofern ihm nicht binnen angemessener Frist für die rückständigen und die später fälligen Mietzinse Sicherheit geleistet wird.

Bundesblatt.

61. J:\htg.

Bd. III.

55

838

1313 (289).

III. Kündigung.

1. Recht zur Kündigung.

Ist eine bestimmte Dauer der Miete weder ausdrücklich noch stillschweigend vereinbart worden, so ist sowohl der Mieter als der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis durch Kündigung zu beendigen.

1314 (290).

2. Kündigungsfristen.

Wenn der Vertrag nicht etwas anderes bestimmt, so können von jedem Teile gekündigt werden: 1. unmöblierte Wohnungen, Geschäftslokale, Werkstätten, Verkaufsläden, Magazine, Keller, Scheunen, Stallungen und ähnliche Räumlichkeiten nur auf das nächste ortsübliche Ziel oder, in Ermangelung eines bestimmten Ortsgebrauches, je auf Ende einer halbjährlichen Mietsdauer, in beiden Fällen mit einer vorausgehenden dreimonatlichen Kündigungsfrist, 2. möblierte Wohnungen oder einzelne Zimmer oder das Mobiliar für eine Wohnung nur auf Ende einer monatlichen Mietsdauer, mit vorausgehender, zweiwöchentlicher Kündigungsfrist, 3. andere gemietete bewegliche Sachen auf jeden beliebigen Zeitpunkt, mit einer Kündigungsfrist von drei Tagen.

1315 (291).

IV. Stillschweigende Erneuerung.

Ist der Mietvertrag auf eine bestimmte Zeit geschlossen j un( nach deren Ablauf entweder das Mietverhältnis mit Wissen und ohne Widerspruch des Vermieters fortgesetzt oder die vertraglich vorgesehene Kündigung beidseitig unterlassen worden, so ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit erneuert.

1316 (292).

V. Rücktritt.

*· g"?J^htigeu

Bei einer auf bestimmte Zeit geschlossenen Miete einer unbeweglichen Sache kann vor Ablauf der Mietzeit jeder

839

Teil aus wichtigen Gründen, die ihm den Antritt oder die Fortsetzung des Mietverhältnisses unerträglich machen, dem anderen Teil unter Beobachtung der gesetzlichen Fristen (.1314) kündigen, wenn er letzterem vollen Ersatz anbietet.

Können sich die Parteien über die Art oder das Mass des Ersatzes nicht verständigen, so entscheidet der Richter, der aber, wenn die Miete für ein Jahr oder längere Zeit abgeschlossen ist, dem Vermieter oder Mieter mindestens einen halben Jahreszins zuzusprechen hat.

Der Mieter hat die Mietsache nur dann zu verlassen, wenn ihm der Ersatz geleistet ist.

1317 (293).

Stirbt der Mieter, so sind sowohl seine Erben als der Vermieter berechtigt, die auf ein Jahr oder für längere Zeit abgeschlossene Miete unter Beobachtung der gesetzlichen Fristen (1314) auf das nächste Ziel ohne Entschädigung zu kündigen.

1319.

3. Tod des Mieters.

Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter yi Rückgabe des den Mietgegenstand nach Massgabe des Ortsgebrauchs in Mietgegendem Zustande zurückzugeben, in dem er ihn erhalten hat.

Er haftet nicht für die aus der vertragsgemässen Benutzung sich ergebende Abnutzung oder Veränderung.

Es wird vermutet, dass der Mieter den Gegenstand in gutem Zustand empfangen habe.

1320 (294, 295).

Der Vermieter einer unbeweglichen Sache hat für einen H. Retentionsrecht Vermieters.

verfallenen Jahreszins und den laufenden Halbjahreszins I. des Umfang.

ein Retentionsrecht an den beweglichen Sachen, die sich in den vermieteten Räumen befinden und zu deren Einrichtung oder Benutzung gehören.

840

Das Retentionsrecht des Vermieters erstreckt sich auch auf die von dem Untermieter eingebrachten Gegenstände, jedoch nur soweit diesem gegenüber das Recht des Untervermieters reicht.

Ausgeschlossen ist das Retentionsrecht an Sachen, dio durch die Gläubiger des Mieters nicht gepfändet werden könnten.

1321 (294).

ü. Sachen Dritter.

Die Rechte Dritter an Sachen, von denen der Vermieter wusste oder wissen musste, dass sie nicht dem Mieter gehören und die Ansprüche aus Besitzerrecht bleiben auch dem Retentionsrecht des Vermieters gegenüber vorbehalten.

Erfährt der Vermieter erst während der Dauer der Miete, dass vom Mieter eingebrachte Sachen diesem nicht gehören, so erlischt sein Retentionsrecht an diesen Sachen, sofern er nicht den Mietvertrag auf das nächste offene Ziel kündigt.

1322 II. [Geltendmachung.

Der Vermieter kann, wenn der Mieter wegziehen oder die in den gemieteten Räumen befindlichen Sachen fortschaffen will, auf Grund seines Retentionsrechtes mit Hülfe der .zuständigen Amtsstelle so viele Sachen zurückhalten, als zu seiner Deckung erforderlich sind.

Sind Gegenstände heimlich oder gewaltsam fortgeschafft worden, so können sie in den ersten 10 Tagen nach der Fortschaffung mit Hülfe der Polizeigewalt in die vermieteten Räumlichkeiten zurückgebracht werden.

Zweiter Abschnitt.

A. Begriff.

Die Pacht.

1323 (296).

Durch den Pachtvertrag verpflichtet sich der Verpächter, dem Pächter eine nutzbare Sache oder ein nutzbares Recht zum Gebrauch und zum Bezüge der Früchte oder Erträgnisse

841

zu überlassen, und der Pächter, hierfür einen Pachtzins zu bezahlen.

Der Pachtzins kann entweder in Geld bestehen oder in einem Bruchteil der Früchte oder Erträgnisse (Teilpacht).

Für die Teilpacht bleibt in bezug auf das Recht des Verpächters an den Früchten die Ortsübung vorbehalten.

1324 (299).

Auf die Entstehung der Pacht finden die Vorschriften B. Entstehung, über die Miete (1297) entsprechende Anwendung.

Werden Gerätschaften, Vieh oder Vorräte mit in Pacht übergeben, so ist jeder Teil verpflichtet, dem ändern ein genaues, von ihm unterzeichnetes Inventar dieser Gegenstände zu übergeben und zu einer gemeinsamen Schätzung derselben Hand zu bieten..

1325 (300).

Der Verpächter ist verpflichtet, dem Pächter den C. Pflichten des Pachtgegenstand mit Inbegriff der allfällig mitverpachteten I. Yerpächters.

Überlassung der Sache.

beweglichen Sachen in einem zur vertragsgemäßen Benutzung 1. Übergabe in und Bewirtschaftung geeigneten Zustande zu übergeben.

geeignetem Zustand.

Im Falle der Nichterfüllung dieser Pflicht finden die Bestimmungen über die Gewährleistung des Vermieters entsprechende Anwendung.

1326 (301).

Während der Pachtzeit notwendig werdende Hauptreparaturen an dem Pachtgegenstande hat der Verpächter sofort, nachdem ihm der Pächter von deren Notwendigkeit Kenntnis gegeben hat, auf seine Kosten auszuführen.

1327 (298).

Kann der Pächter wegen eigenen Verschuldens oder wegen eines in seiner Person eingetretenen Zufalles vom Pachtgegenstand keinen oder nur einen beschränkten Gebrauch machen, so bleibt er zur Entrichtung der vollen Gegen-

2. Ausbesserungen.

3. Unmöglichkeit der Benutzung aus Gründen in der Person des Pächters.

842

leistung verbunden, vorausgesetzt, daß der Verpächter den Pachtgegenstand zum vertragsmäßigen Gebrauche des Pächters bereit gehalten hat.

Vorbehalten bleibt der Rücktritt vom Vertrag aus wichtigen Gründen (1339).

1328 (297).

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G e

e StUng

' e *nübe r Ansprüchen Dritter.

Füf

die Gewährleistun

g bei einem Ansprüche Dritter auf den Pachtgegenstand finden die Bestimmungen über die Miete (1303) entsprechende Anwendung.

1329 (314).

Wird der Pachtgegenstand wahrend der Pachtzeit vom Verpächter veräußert oder ihm infolge von Schuldbetreibung oder Konkursverfahren entzogen, so kann der Pächter die Fortsetzung des Pachtvertrages von dem Dritten nur fordern, wenn dieser sie übernommen hat, während der Verpächter zur Erfüllung des Vertrages oder zu Schadenersatz verpflichtet bleibt.

Der neue Erwerber hat jedoch, sofern der Vertrag keine frühere Beendigung der Pacht gestattet, unter Beobachtung der gesetzlichen sechsmonatlichen Frist (1338) zu kündigen und gilt, wenn er nicht kündigt, als in das Pachtverhältnis eingetreten.

Vorbehalten bleiben die besondern Bestimmungen über die Zwangsenteignung.

1329bi8.

IV. Eintragung in Das Pachtverhältnis kann unter den gleichen Vorausdas Grundbuch.

setzungen und mit den gleichen Wirkungen im Grundbuch vorgemerkt werden, wie die Miete an einem Grundstück.

III. Veräußerung des Pachtgegenstandes.

1332 (303).

D. Pflichten des Der Pächter ist verpflichtet, den gepachteten GegenPächters.

stand sorgfältig seiner Bestimmung gemäß zu bewirtschaften, I. Haftung für pflichtgemäße insbesondere für nachhaltige Ertragsfähigkeit desselben zu Sorgfalt.

sorgen.

1. Bei der Bewirtschaftung.

843

Änderungen in der hergebrachten Bewirtschaftung, die über die Pachtzeit hinaus von wesentlichem Einflüsse sein können, darf der Pächter nicht vornehmen.

1333 (304).

Der Pächter hat für den ordentlichen Unterhalt des _ ,, . , .

Pachtgegenstandes zu sorgen.

Er hat die kleineren Reparaturen, insbesondere bei landwirtschaftlichen Pachtgütern den gewöhnlichen Unterhalt der Wege, Stege, Gräben, Dämme, Zäune, Dächer, Wasserleitungen u. s. f. nach Ortsgebrauch vorzunehmen, ferner die Gerätschaften und Werkzeuge von geringem Werte, die durch Alter oder Gebrauch untergegangen sind, durch andere zu ersetzen.

1334 (305).

Sind Hauptreparaturen nötig, oder maßt sich ein Dritter Rechte am Pachtgegenstande an, so ist der Pächter bei Vermeidung von Schadenersatz verpflichtet, dem Verpächter sofort Anzeige zu machen.

2. Betr. den ordentliehen Unterhalt.

3. Anzeigepflicht.

1336 (307).

Der Pächter ist verpflichtet, den Pachtzins zu der ver- n Entrichtung des einbarten oder ortsüblichen Zeit zu bezahlen.

Pachtzinses.

.

,, ,, ... ,.

. , , 1. Im allgemeinen, T, , ,, ïehlt es an einer solchen Zeitbestimmung, so ist der Pachtzins nach Ablauf je eines Pachtjahres, spätestens aber am Ende der Pachtzeit zu bezahlen.

Der Verpächter hat für einen verfallenen und einen laufenden Jahreszins das gleiche Retentionsrecht, wie es für die Mietzinsforderung vorgesehen ist (1320 bis 1322).

1337 (308).

Der Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstückes kann einen verhältnismäßigen Nachlaß vom Pachtzinse fordern, wenn der gewöhnliche Ertrag infolge außerordentlicher Unglücksfälle oder Naturereignisse einen beträchtlichen Abbruch erlitten hat.

2. Nachlaß hei Unglücksfällen,

844

Ein zum voraus erklärter Verzicht auf dieses Recht ist nur dann verbindlich, wenn das mögliche Eintreten eines solchen Falles bei der Bestimmung des Pachtzinses schon berücksichtigt ist, oder wenn der Schaden dem Pächter infolge von Versicherung vergütet wird.

E. Tragung der Lasten und Abgaben.

F. Unterpacht.

G. Beendigung.

I. Kündigungsrecht.

H. Rücktritt aus wichtigen Gründen.

1337bi» (302).

Der Verpächter hat die auf dem Pachtgegenstandu haftenden Lasten und Abgaben zu tragen.

1337«« (306).

Der Pächter darf den Pachtgegenstand ohne Zustimmung des Verpächters nicht weiter verpachten.

Dagegen darf er einzelne zum Pachtgegenstande gehörende Räume vermieten, vorausgesetzt, daß dadurch nicht eine für den Verpächter nachteilige Veränderung bewirkt wird.

Auf eine solche Miete, beziehungsweise auf die Unterpacht, sofern sie gestattet ist, finden die Bestimmungen über die Untermiete (1309) entsprechende Anwendung.

1338 (309).

Sofern nicht über die Pachtzeit durch Vereinbarung oder durch Ortsgebrauch etwas anderes bestimmt ist, steht jedem Teile das Recht zu, das Pachtverhältnis unter Beobachtung einer mindestens sechsmonatlichen Kündigungsfrist zu kündigen.

Bei der Pacht landwirtschaftlicher Grundstücke kann mangels anderer Vereinbarung nur auf einen dem Ortsgebrauch entsprechenden Herbst- oder Frühjahrstermin, bei allen anderen Pachtgegenständen dagegen auf jeden beliebigen Termin gekündigt werden.

1339 (310).

Ist die Pacht auf eine bestimmte Anzahl von Jahren abgeschlossen, so kann vor Ablauf der Pachtzeit jeder Teil aus wichtigen Gründen, die ihm den Antritt oder die Fort-

845 Setzung des Pachtverhältnisses unerträglich machen, dem anderen Teile den Pachtvertrag unter Beobachtung der gesetzlichen Frist von sechs Monaten (1338) kündigen, wenn er ihm vollen Ersatz anbietet.

Können sich die Parteien über die Art oder das Maß des Ersatzes nicht verständigen, so entscheidet der Richter, der in jedem Falle aber den Ersatz' mindestens auf einen Jahreszins anzusetzen hat.

Der Pächter hat den Pachtgegenstand nur dann zu verlassen, wenn ihm der Ersatz geleistet ist.

1340 (311).

Ist ein Pachtvertrag auf eine bestimmte Zeit abge- III. Stillschweigende 1 u un schlössen und nach deren Ablauf entweder das Pacht^' Verhältnis mit Wissen und ohne Widerspruch des Verpächters fortgesetzt oder die vertraglich vorgesehene Kündigung beidseitig unterlassen worden, so gilt der Vertrag auf je ein Jahr als erneuert, bis er durch sechsmonatliche Kündigung auf Ende eines solchen Pachtjahres aufgelöst wird.

1341 (312).

Wenn der Pächter den Pachtzins zur Verfallzeit nicht iy Verzug des bezahlt, so kann ihm der Verpächter eine Frist von sechPächters, zig Tagen mit der Androhung ansetzen, daß, sofern nicht innerhalb dieser Frist der rückständige Zins bezahlt werde, der Pachtvertrag mit deren Ablauf aufgelöst sei.

Die Frist ist von dem Tage an zu berechnen, an dem deren Ansetzung dem Pächter zugekommen ist.

Vereinbarungen über Abkürzung dieser Fristen oder über Berechtigung zur sofortigen Aufhebung des Pachtvertrages bei Zahlungsverzug sind ungültig.

1342 (313)..

Wenn der Pächter die ihm obliegenden Pflichten in y. Rücktrittsrecht bezug auf die Benützung und Unterhaltung des Pachtgegendes Verpächters.

846

Standes (1332 und 1333) in erheblicher Weise verletzt und auf ergangene Aufforderung hin nicht innerhalb einer ihm vom Verpächter angesetzten angemessenen Frist erfüllt, so ist der Verpächter berechtigt, den Pachtvertrag ohne weiteres aufzuheben.

Auch in diesem Falle gelangen die Vorschriften über die Verrechnung der Früchte und Verwendungen zur Anwendung (1347).

1343 (315).

VI. Konkurs des Pächters.

Fällt der Pächter in Konkurs, so erlischt das Pachtverhältnis mit der Konkurseröffnung.

Sofern jedoch dem Verpächter für den laufenden Pachtzins und den Bestand des Inventars hinreichende Sicherheit geleistet wird, ist derselbe pflichtig, die Pacht bis zu Ende des Pachtjahres fortzusetzen.

1344 (316).

VII. Tod des Pächters.

Stirbt der Pächter, so sind sowohl seine Erben als der Verpächter berechtigt, die Pacht unter Beobachtung der gesetzlichen sechsmonatlichen Frist (1338) zu kündigen.

1345 (317).

Bei Beendigung der Pacht sind der Pachtgegenstand H. Auseinandersetzung bei der und sämtliche Inveutarstücke in dem Zustande, in idem sie Beendigung.

I. Rückgabepflicht. sich befinden, zurückzuerstatten.

Für Verschlechterungen, die bei gehöriger Bewirtschaftung zu vermeiden waren, hat der Pächter Ersatz °zu leisten.

Für Verbesserungen, die lediglich aus der gehörigen Bewirtschaftung hervorgegangen sind, hat er keinen Ersatz zu fordern.

1346 (318).

II. Abgeschätzte Inventarstücke.

Wurden bei der Übergabe die Inventarstücke abgeschätzt, so hat der Pächter bei Beendigung der Pacht ein

847

nach Gattung und Schatzungswert dem übernommenen gleichkommendes Inventar zurückzuerstatten oder den Minderwert zu ersetzen.

Die Pflicht zum Ersätze des Minderwertes fällt weg, wenn der Pächter nachweist, daß einzelne Stücke entweder durch Verschulden des Verpächters untergegangen oder durch höhere Gewalt zerstört worden sind.

Für den. Mehrwert, der als Ergebnis seiner Verwendung und Arbeit zu betrachten ist, kann der Pächter Ersatz fordern.

1347 (312).

Bei der Pacht eines landwirtschaftlichen Grundstückes III. Verrechnung behat der Pächter auf die bei der Auflösung des VertragsFrüchte bei der Verhältnisses noch nicht eingesammelten Früchte keinen Auflösung.

Anspruch..

Dagegen sind ihm die auf deren Erzeugung gemachten Verwendungen nach richterlichem Ermessen unter Verrechnung des laufenden Pachtzinses zu vergüten.

1348 (319).

Der abziehende Pächter eines landwirtschaftlichen IV. Stroh, Dünger Grundstückes muß die einer ordentlichen Bewirtschaftung u. cgi.

entsprechenden Vorräte ' an Stroh, Streue, Dürrfutter und Dünger des letzten Jahres zurücklassen.

Hat er bei Antritt der Pacht weniger empfangen, so hat er ein Recht auf Ersatz des Mehrwertes, und hat er mehr empfangen, so hat er für Ersatz zu sorgen oder den Minderwerfc zu ersetzen.

1349.

Für Viehpacht und Viehverstellung, die nicht mit einer landwirtschaftlichen Verpachtung verbunden sind, kommen, wo durch den Vertrag oder nach dem Ortsgebrauch nichts

J- Viehpacht und j vertrag VdeTM8 Ortsgebrauch.

848

anderes bestimmt ist, die folgenden Vorschriften zur Anwendung.

1350.

II. Inhalt der Viehpacht

Die Nutzung von eingestelltem Vieh gehört aus der ganzen Zeit der Verstellung dem Einsteller.

Dieser hat jedoch dem Versteller einen Zins in Geld oder in einem Teil der Nutzung zu entrichten und übernimmt Fütterung und Pflege des Viehes.

1351.

III. Haftbarkeit. .

Der Einsteller haftet für den Schaden, der dem eingestellten Vieh widerfährt, wenn er nicht beweist, daß er trotz aller Betätigung der schuldigen Hut und Pflege nicht habe vermieden werden können.

Außerordentliche Pflegekosten kann der Einsteller dem Versteller verrechnen, wenn er an deren Notwendigkeit nicht selber schuld ist.

Von erheblicheren Unfällen oder Erkrankungen hat der Einsteller dem Versteller sobald als möglich Anzeige zu machen, damit dieser die nötigen Anordnungen treffen kann.

1352.

IV. Aufhebung.

Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann er von jeder Partei auf einen beliebigen Termin gekündigt werden.

Es soll jedoch in guten Treuen und nicht zur Unzeit geschehen.

849

Fünfunddreissigster Titel.

Die Gebrauchsleihe.

1353 (321).

Durch den Gebrauchsleihevertrag verpflichtet sich der A. Begriff.

Verleiher, eine Sache an den Entlehner zu unentgeltlichem Gebrauche zu überlassen, und der Entlehner, dieselbe Sache nach gemachtem Gebrauche an den Verleiher zurückzugeben.

1354 (322).

Der Entlehner darf von der geliehenen Sache nur den- B. Wirkung.

I. Gebrauchsrecht jenigen Gebrauch machen, der sich aus dem Vertrage oder, des Entlehners.

wenn darüber nichts vereinbart ist, aus ihrer Beschaffenheit oder Zweckbestimmung ergibt..

Er darf den Gebrauch nicht einem ändern überlassen.

Handelt der Entlehner diesen Bestimmungen zuwider, so haftet er auch für den Zufall, wenn er nicht beweist, daß dieser die Sache auch sonst getroffen hätte.

1355 (323).

Der Entlehner trägt die gewöhnlichen Kosten für die II. Kosten der Erhaltung.

Erhaltung der Sache, bei geliehenen Tieren insbesondere die Kosten der Fütterung.

Für außerordentliche Verwendungen, die er im Interesse des Verleihers machen mußte, kann er von diesem Ersatz fordern.

1356 (324).

Haben mehrere eine Sache gemeinschaftlich entlehnt, m. Haftung · ' mehrerer Entso haften sie solidarisch.

lehaer.

.1357 (325).

Ist für die Gebrauchsleihe eine bestimmte Dauer nicht vereinbart, so endigt sie, sobald der Entlehner den vertragsmäßigen Gebrauch gemacht hat, oder mit Ablauf der Zeit, binnen derer dieser Gebrauch hätte stattfinden können.

C. Beendigung.

I. Bei bestimmtem Gebrauch.

1. Gebundenheit an Zeit.

850 1358 (326).

2. Vorzeitige Rückforderung.

Der Verleiher kann die Sache früher zurückfordern, wenn der Entlehner sie vertragswidrig gebraucht oder verschlechtert oder einem Dritten zum Gebrauche überläßt, oder wenn er selbst wegen eines unvorhergesehenen Falles der Sache dringend bedarf.

1359 (327).

II. Bei unbestimmtem Gebrauch.

Wenn der Verleiher die Sache zu einem weder der Dauer noch dem Zwecke nach bestimmten Gebrauche überlassen hat, so kann er dieselbe beliebig zurückfordern.

1360 (328).

III. Tod des Entlehners.

Die Gebrauchsleihe endigt mit dem Tode des Entlehners.

Sechsunddreissigster Titel.

Das Darlehen.

1361 (329).

A. Begriff.

Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an ändern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte.

1362 (330).

B. Wirkung.

I. Verzinslichkeit des Darlehens.

Das Darlehen ist im gewöhnlichen Verkehre nur dann verzinslich, wenn Zinse verabredet sind.

Im kaufmännischen Verkehre sind auch ohne Verabredung Zinse zu bezahlen.

851 1363 (331).

Der Anspruch des Borgers auf Aushändigung des Dar- II. Verjährung des Anspruchs auf lehens und der Anspruch des Darleihers auf Annahme desAushändigung und Annahme.

selben verjährt in sechs Monaten vom Eintritte des Verzuges an gerechnet.

1364 (332).

Der Darleiher kann die Aushändigung des Darlehens III. Zahlungsunfähigkeit des verweigern, wenn der Borger seit dem Vertragsabschlüsse Borgers.

zahlungsunfähig geworden ist.

Diese Befugnis steht dem Darleiher auch dann zu, wenn die fruchtlose Pfändung, der Konkurs oder die Zahlungseinstellung schon vor Abschluß des Vertrages eingetreten, ihm aber erst nachher bekannt geworden ist.

1365 (333).

Sind dem Borger statt der verabredeten Geldsumme c. Hingabe an Wertpapiere oder Waren gegeben worden, so gilt als DarGeldes statt.

lehenssumme der Kurswert oder der Marktpreis, den diese Papiere oder Waren zur Zeit und am Orte der Hingabe hatten.

Eine entgegenstehende Übereinkunft ist nichtig.

1366 (334).

Wenn der Vertrag die Höhe des Zinsfußes nicht be- D. Zinsvorschriften, stimmt, so ist derjenige Zinsfuß zu vermuten, der zur Zeit I- Höhe des Zinsund am Orte des Darlehensempfanges für die betreffende Art von Darlehen üblich war.

Mangels anderer Abrede sind versprochene Zinse als Jahreszins zu entrichten.

1367 (335).

Die vorherige Übereinkunft, daß die Zinse zum Kapital geschlagen und mit diesem weiter 'verzinst werden sollen, ist ungültig.

II. Zinseszinsen,

852

Vorbehalten sind die kaufmännischen Zinsberechnungen im Kontokorrent und ähnliche Geschäftsformen, bei denen die Berechnung von Zinseszinsen üblich ist (Sparkassen, Rentenanstalten u. s. w.).

1368 (336).

E. Zeit der RückEin Darlehen, für dessen Rückzahlung weder ein beun ^' stimmter Termin, noch eine Kündigungsfrist, noch der Verfall auf beliebige Aufforderung hin vereinbart wurde, ist innerhalb sechs Wochen von der ersten Aufforderung an zurückzubezahlen.

Siebenunddreissigster Titel.

Der Dienstyertrag.

.

A. Begriff.

1369.

Durch den Dienstvertrag verpflichtet sich der Dienstpflichtige zur Leistung von Diensten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit und der Dienstherr zur Entrichtung eines Lohns.

Der Vertrag ist auch dann ein Dienstvertrag, wenn der Lohn nach Maßgabe der geleisteten Arbeit und nicht nach der Zeit entrichtet wird (Stücklohn, Akkord), sobald der Dienstpflichtige auf bestimmte oder unbestimmte Zeit angestellt oder beschäftigt wird.

Die Vorschriften über den Dienstvertrag finden auch Anwendung auf den Lehrvertrag.

1370.

B. Entstehung.

Der Dienstvertrag entsteht, wo es nicht anders bestimmt I. Im allgemeinen. ^ durch formlose mun dlj c he Vereinbarung.

853 Er gilt als stillschweigend vereinbart, sobald Dienste auf Zeit entgegengenommen 'werden, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist.

1371.

Wird im Gewerbebetrieb eine einheitliche Arbeits- n Arbeitsordnung, oder Hausordnung aufgestellt, so ist sie für den einzelnen Dienstpflichtigen nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich aufgesetzt und ihm vor seiner Anstellung eingehändigt worden ist.

Solche Arbeitsordnungen sind von der zuständigen kantonalen Behörde zu genehmigen.

1371bis

Der Inhalt des Dienstvertrages kann durch Vertrag -^ f rjf ertras von Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden mit Arbeitern 1. Abschluß, oder Arbeitnehmerverbänden festgestellt werden.

Solche Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.

1371ter.

Dienstverträge, die von einem auf einen Tarifvertrag verpflichteten Arbeitgeber abgeschlossen werden, sind, soweit sie dem Inhalt dieses Tarifvertrages widersprechen, ungültig.

Öffentlich bekannt gemachte Tarifverträge gelten auch für die nicht darauf verpflichteten Arbeitgeber und Arbeiter desselben Berufszweiges und derselben Gegend, soweit diese in ihren Dienstverträgen nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren.

1372.

2. Wirkung,

Lehrverträge mit Unmündigen sind nur dann verbind- iy Lehrvertrag, lieh, wenn sie schriftlich abgefaßt und von dem Meister und Bundesblatt. 61. Jahrg. Bd. III.

56

854 dem Inhaber der elterlichen Gewalt oder dem Vormund unter Zustimmung der Vormundschaftsbehörde unterzeichnet sind.

In den Vertrag sind über die Art und Dauer der beruflichen Ausbildung und der Dienstleistung, die tägliche Arbeitszeit, den Unterhalt oder andere Leistungen sowie über die Probezeit die erforderlichen Bestimmungen aufzunehmen.

1373.

G. Wirkung.

I. Vertragsinhalt.

Der Vertragsinhalt kann innerhalb der Schranken der guten Sitte und des Gesetzes beliebig vereinbart werden.

Der Bundesrat und die zuständigen kantonalen Behörden können nach Anhörung der beteiligten Berufsverbände oder gemeinnütziger Verbindungen über einzelne Arten von Dienstverträgen und den Lehrvertrag Normalverträge aufsetzen, deren Inhalt als Vertragswille angenommen wird, sobald eine angemessene Veröffentlichung derselben stattgefunden hat und keine Abweichungen schriftlich vereinbart werden.

Kantonale Normalverträge unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.

1374 (339).

II. Pflichten des Dienstpflich-

Der Dienstpflichtige hat, wenn sich nicht aus der Verabredung oder aus den Umständen etwas anderes ergibt, 1. Persönliche Er- die versprochenen Dienste in eigener Person zu leisten.

un £' Die Übertragung der Rechte des Dienstherrn auf einen ändern ist unter dem gleichen Vorbehalt ausgeschlossen.

ti

1375.

2. Haftung für Sorgfalt.

Der Dienstpflichtige hat die übernommene Arbeit mit Sorgfalt auszuführen.

Er ist für den Schaden verantwortlich, den er aus Arglist oder Nachlässigkeit dem Dienstherrn zufügt.

855

Das Maß der Sorgfalt, für die der Dienstpflichtige einzustehen hat, bestimmt sich nach dem Vertragsverhältnis, unter Berücksichtigung des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Dienstpflichtigen, von denen der Dienstherr Kenntnis gehabt hat oder bei schuldiger Aufmerksamkeit hätte haben sollen.

1376.

Arbeitet der Dienstpflichtige auf Stücklohn oder im Akkord nicht unter der Aufsicht des Dienstherrn, so finden hinsichtlich der Verantwortlichkeit für den Stoff und der vertragsgemäßen Ausführung der Arbeit die Bestimmungen über den Werkvertrag entsprechende Anwendung.

3. Haftung beim Stücklohnyertrag.

1377.

Der Dienstherr hat den Lohn zu entrichten, der ver- IH- Pflichten des einbart oder in den für ihn gültigen Normalverträgen oder j Löhnung a. Betrag.

Tarifen aufgestellt ist.

Eine Vergütung gilt als in einem der Übung entsprechenden Betrage vereinbart, wenn die Dienstleistung nach den Umständen nur gegen eine solche zu erwarten war.

Ist neben dem Lohn ein Gewinnanteil vereinbart, so hat der Dienstherr dem Dienstpflichtigen über Gewinn und Verlust die nötigen Aufschlüsse zu geben und ihm, soweit erforderlich, Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren.

1378.

Arbeitet der Dienstpflichtige auf Stücklohn oder im Akkord während der vertraglichen Arbeitszeit ausschließlich für einen Dienstherrn, so hat er für die Dauer des Vertragsverhältnisses darauf Anspruch, daß ihm genügende Arbeit zugewiesen oder, soweit dies nicht geschieht, der daraus entstehende Schaden ersetzt werde.

6. RechtaufArbeit.

856

1378bis.

c. Verzug des Dienstherrn.

Kommt der Dienstherr mit der Annahme der Dienstleistung in Verzug, so kann der Dienstpflichtige den Lohn fordern, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein, muß sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat.

d. Zahltag.

Sofern nicht kürzere Fristen für die Zahlung vereinbart oder üblich sind, ist der Lohn für Arbeiter und nicht in Hausgemeinschaft lebende Dienstboten alle vierzehn Tage, für Angestellte jeden Monat und für Dienstboten in Hausgemeinschaft jedes Vierteljahr zu entrichten.

In jedem Falle wird die Lohnforderung mit der Beendigung des Dienstvertrages fällig.

e. Vorschüsse.

Der Dienstherr ist verpflichtet, dem Dienstpflichtigen nach Maßgabe der bereits vorliegenden Dienstleistung den Vorschuß zu gewähren, dessen der Dienstpflichtige infolge einer nicht vorhergesehenen Notlage bedarf und den der Dienstherr ohne eigene Not zu gewähren vermag.

f. Lohn bei Verhinderungander Arbeitsleistung.

Bei einem Dienstvertrage, der entweder nur auf längere jst k un( ib a r ist oder längere Zeit bestanden hat, geht dem Fr ° .

Dienstpflichtigen sein Anspruch auf die Lohnzahlung nicht verloren, wenn er durch Krankheit, durch nach den Bestimmungen der schweizerischen Militärorganisation obligatorischen Militärdienst oder aus ähnlichen Gründen ohne eigenes Verschulden auf verhältnismäßig kurze Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird.

1379.

1380.

1381 (341).

857 Dieser Anspruch besteht für dieselbe Zeit auch dann, wenn die Verhinderung von längerer Dauer ist.

Der Arbeitgeber kann sich von dieser Pflicht nicht befreien, darf aber im Falle der Verhinderung durch Krankheit oder Unfall Krankengelder von Krankenkassen oder Versicherungsanstalten, an die er Beiträge leistet, im Verhältnis dieser Beiträge zur Gesamtleistung in Abzug bringen.

1382.

Wird gegenüber dem vertraglich bestimmten oder üblichen Maß der Arbeit eine Mehrarbeit notwendig, so ist der Dienstpflichtige verpflichtet, sie zu übernehmen, wenn er sie zu leisten vermag und die Weigerung der Übernahme einen Verstoß gegen Treu und Glauben bedeuten würde.

g. Zuschuß für Mehrarbeit.

Für diese Mehrarbeit hat er Anspruch auf einen Zuschuß am Lohn, der nach dem Verhältnis zum vereinbarten Lohn und unter Würdigung der besonderen Umstände zu bemessen ist.

1383.

Beim Lehrvertrag hat der Meister den Lehrling nach bestem Vermögen fachgemäß auszubilden.

2. Ausbildung im Lehrvertrag.

Er hat ihm den Besuch des obligatorischen Unterrichtes zu ermöglichen und ihm die zum Besuche der beruflichen Fortbildungsschulen und Fachkurse erforderliche Anzahl Stunden freizugeben.

1384.

Der Dienstherr hat den Dienstpflichtigen, wo es nicht anders verabredet oder üblich ist, mit dem Werkzeug und Material auszurüsten, das dieser zur Arbeit nötig hat.

Wird in diesem Falle durch den Dienstpflichtigen hieran etwas geleistet, so ist er dafür zu entschädigen.

3. Werkzeug und Material.

858

1385.

4. Arbeitsräume und Schutzvorrichtungen.

Der Dienstherr hat für angemessene und gesunde Arbeitsräume und, wo Hausgemeinschaft besteht, für gesunde Schlafräume zu sorgen.

Er hat für die Schutzvorrichtungen zu sorgen, die mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Dienstleistung als genügend erscheinen.

1386.

5. VerrechnungDer Dienstherr darf seine Lohnschuld mit einer Forzwischen Lohn,
nicht verrechnen, als der Lohn zum Unterhalt des Dienstpflichtigen und seiner Familie unbedingt erforderlich ist.

Die Verrechnung ist jedoch stets zulässig mit Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden.

1387.

Der Dienstherr hat dem Dienstpflichtigen die üblichen 6. Gewährung von Freizeit.

freien Stunden oder Tage zu gewähren.

Er hat ihm für das Aufsuchen einer ändern Stellung die angemessene Zeit zu gewähren.

In allen diesen Fällen ist auf die Interessen des Dienstherrn möglichst Rücksicht zu nehmen.

1388.

er

7. Zeugnispflicht D Dienstherr hat dem Dienstpflichtigen auf sein des Dienstherrn. Verlangen über die Art und Dauer des Dienstverhältnisses ein Zeugnis auszustellen.

Der Dienstpflichtige ist berechtigt, auch ein Zeugnis über seine Leistungen und sein Verhalten zu verlangen.

859

1388bis.

Die vom Dienstpflichtigen bei Ausübung seiner vertragliehen Tätigkeit gemachten Erfindungen gehören dem Dienstherrn, sofern sich dieser einen solchen Anspruch im Dienstvertrag ausbedungen hat.

Der Dienstpflichtige hat jedoch auch in diesem Falle Anspruch auf eine angemessene Vergütung, wenn eine von ihm gemachte Erfindung von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist und diese zur Gegenleistung des Dienstherrn nicht in billigem Verhältnis steht.

8. Erfindungen Pflichtigen "

1389 (341).

Wird der Dienstpflichtige in die Hausgemeinschaft des. IV." Hausgemeinsc a Dienstherrn aufgenommen als Dienstbote, Lehrling oder ' Geselle, so bildet der Unterhalt im Hause mit Nahrung und Wohnung, wo es nicht anders verabredet oder üblich ist, einen Teil der Löhnung.

Der Dienstherr hat in diesem Falle dem Dienstpflichtigen den Unterhalt mit Inbegriff der Pflege und ärztlichen Behandlung auch dann zu gewähren, wenn er auf verhältnismäßig kurze Zeit durch Krankheit ohne eigenes Verschulden an der Leistung seiner Dienste verhindert wird.

1390.

Ist der Dienstvertrag auf eine bestimmte Zeit abge- D. Beendigung, schlössen, so endigt er, wo es nicht anders verabredet ist, ' el a au · ohne jede Aufkündung mit dem Ablauf dieser Zeit.

1391 (342).

Wird ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienst- n. Stillschweigende Verhältnis nach Ablauf der Dienstzeit von beiden Teilen Erneuerung, stillschweigend fortgesetzt, so gilt der Vertrag als erneuert für die gleiche Zeit.

860

War die festgesetzte Dienstzeit länger, so gilt die Erneuerung für ein Jahr.

Hat der Auflösung des Vertrages eine Kündigung voranzugehen, so gilt die beiderseitige Unterlassung derselben als Erneuerung des Vertrages.

1392 (343).

III. Kündigung und Ist ein Dienstvertrag nicht auf bestimmte Zeitdauer gesetzliche eingegangen und ergibt sich eine solche auch nicht aus dem · 1. Im allgemeinen, angegebenen Zwecke der Dienste, so kann der Vertrag beiderseits in den durch besondere Gesetzesvorschriften oder vertraglich festgestellten Fristen gekündigt werden.

Bestehen darüber weder besondere Gesetze noch Abreden oder Übungen, so kann der Vertrag auf den Ablauf je eines Kalendermonats durch vorangehende mindestens vierzehntägige Kündigung aufgehoben werden.

Fällt der Anfang des Dienstverhältnisses nicht mit dem Anfange eines Kâlendermonats zusammen, so kann frühestens auf das Ende des nächstfolgenden gekündigt werden.

1393.

2. Bei überjährigen Hat ein Dienstverhältnis, das nicht mit Hausgemeinschaft nissenTM & " verbunden ist, über ein Jahr gedauert, so kann es von Seiten des Dienstpflichtigen wie des Dienstherrn mit einer Frist von sechs Wochen auf Ende des laufenden Quartals gekündigt werden.

Durch Abrede kann diese Frist abgeändert, jedoch nicht unter eine vierzehntägige Kündigungsfrist auf Ende des Monats angesetzt werden.

1393bis.

3. Bei landwirtschaftlichen Dienstverhaltnissen mit Hausgemeinschaft.

Im landwirtschaftlichen Dienstverhältnis mit Hausgemeinschaft kann der Dienstherr einem Dienstpflichtigen, der r ° '

861 während des ganzen Sommers bei ihm in der Landwirtschaft gearbeitet hat, im September, Oktober und November und der Dienstpflichtige dem Dienstherrn, der ihn während des ganzen Winters beschäftigt oder sich hiezu verpflichtet hat, in den Monaten Februar, März und April nur je auf sechs Wochen kündigen.

1394 (344).

Wird bei Anstellung auf länger als einen Monat eine Probezeit verabredet, so kann für die Dauer von höchstens zwei Monaten, wenn es nicht anders verabredet ist, eine Kündigung jederzeit auf Ende einer Woche mit wenigstens acht Tagen Kündigungsfrist erfolgen.

4. Probezeit.

Bei dem Gesellen- und Dienstbotenverhältnisse gelten, wenn es nicht anders verabredet ist, die ersten zwei Wochen vom Antritt der Dienste an als Probezeit in dem Sinne, daß es bis zum Ablauf dieser Zeit jedem Teile freisteht, das Verhältnis unter Einhaltung einer mindestens dreitägigen Kündigungsfrist aufzulösen.

1395 (345).

Ist ein Dienstvertrag auf die Lebenszeit einer Partei emgegangen, so so *ann oder für länger als fünf Jahre eingegangen, kann er nach Ablauf von fünf Jahren vom Dienstpflichtigen jederzeit durch sechsmonatliche Kündigung ohne Entschädigung gelöst werden.

5. Vertrag auf £J£«J £ Jahre,

1396 (346).

Aus wichtigen Gründen kann sowohl der Dienst- IV. Rücktritt.

1. Aus wichtigen pflichtige als der Dienstherr jederzeit und sofort vom Gründen.

a. Befugnis.

Dienstvertrag zurücktreten.

Als wichtiger Grund ist namentlich jeder Umstand anzusehen, bei dessen Vorhandensein dem Zurücktretenden aus

862

sittlichen Rücksichten oder nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Verhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.

Über das Vorhandensein 'solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Falle die Leistung obligatorischen Militärdienstes als wichtigen Grund anerkennen.

1397 (346).

b. Schadenersatz.

Liegen die wichtigen Gründe in schuldhaftem, vertragswidrigem Verhalten des einen Teiles, so hat dieser vollen Schadenersatz zu leisten unter Berücksichtigung der aus dem Dienstverhältnis erwachsenden Nebeneinnahmen.

Im übrigen werden die vermögensrechtlichen Folgen des Rücktritts vom Richter nach seinem Ermessen bestimmt, unter Würdigung der Umstände und des Ortsgebrauches.

1398.

2. Wegen Lohngefährdung.

Ist der Dienstherr zahlungsunfähig geworden, so ist der Dienstpflichtige befugt, das Dienstverhältnis aufzuheben, wenn ihm für den Lohn auf sein Begehren nicht binnen angemessener Frist Sicherheit geleistet wird.

1399 (347).

V. Todesfall.

Das Dienstverhältnis erlischt mit dem Tode des Dienstpflichtigen.

Mit dem Tode des Dienstherrn fällt es dahin, wenn der Vertrag wesentlich mit Rücksicht auf dessen Person eingegangen worden ist.

In diesem Falle kann der Dienstpflichtige für den Schaden, den er aus der durch den Tod des Dienstherrn herbeigeführten Aufhebung des Dienstverhältnisses erleidet, billigen Ersatz beanspruchen.

863

1400.

Bei Dienstverhältnissen, die dem Dienstpflichtigen einen E. KonkurrenzEinblick in Geschäftsgeheimnisse gewähren, kann in dem I. verbote.

Zulässigkeit.

Dienstvertrag die Bestimmung aufgenommen werden, daß der Dienstpflichtige nach der Beendigung des Verhältnisses weder auf eigenen Namen ein mit dem Dienstherrn konkurrierendes Geschäft betreiben noch an einem solchen sich als Anteilhaber oder auf andere Weise betätigen dürfe.

Dieses Verbot ist nur im Umfange einer angemessenen zeitlichen und örtlichen Begrenzung verbindlich und nur da zulässig, wo der Dienstpflichtige durch die Verwertung jenes Einblickes den Dienstherrn erheblich schädigen könnte.

Zu seiner Gültigkeit bedarf das Konkurrenzverbot der schriftlichen Vereinbarung.

1401.

Der Dienstpflichtige, der ein Konkurrenzverbot über- II. Folgen der Übertritt, kann von seinem ehemaligen Dienstherrn nur auf tretung.

Ersatz des Schadens belangt werden, der diesem hieraus in der Zeit der Wirksamkeit des Verbots entsteht.

Ist eine Konventionalstrafe auf die Übertretung des yerbotes angesetzt, so kann der Dienstpflichtige durch deren Entrichtung sich von dem Verbote befreien.

Die Befugnis des Richters zur Herabsetzung übermäßiger Konventionalstrafen bleibt vorbehalten.

1402.

Das Konkurrenzverbot fällt dahin, wenn der Dienstherr III. Hinfälligkeit des nachweisbar kein Interesse an dessen Aufrechterhaltung Verbotes, besitzt.

Ferner kann der Dienstherr wegen Übertretung des Verbotes nicht klagen, wenn er das Verhältnis zum Dienst-

864

Pflichtigen ohne wichtigen, vom Dienstpflichtigen zu verantwortenden Grund aufgehoben oder nicht erneuert oder durch sein eigenes Verschulden dem Dienstpflichtigen einen Grund zur Aufhebung oder Nichterneuerung des Vertrages gegeben hat.

1403 (348).

Die Vorschriften dieses Titels finden, wo die VorausF. Anwendung auf freie Dienste.

setzungen des Dienstvertrages vorliegen, auch Anwendung auf Dienstverhältnisse, in denen gegen Honorar Arbeiten zu leisten sind, die besondere wissenschaftliche oder künstlerische Ausbildung voraussetzen (freie Dienste).

1404 (349).

Die öffentlichen Beamten und Angestellten stehen unter G. Vorbehalt des öffentlichen dem öffentlichen Recht des Bundes und der Kantone.

Rechts und der Die Bundesgesetzgebung über die Arbeit in den Fabriken Fabrikgesetzgebung.

bleibt vorbehalten.

Aohtunddreissigster Titel.

Der Werkvertrag.

1405 (350).

A. Begriff.

Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Erstellung oder Umänderung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung.

1406 (351).

Der Unternehmer ist verpflichtet das Werk persönlich B. Wirkungen.

I. Pflichten des auszuführen oder unter seiner persönlichen Leitung ausUnternehmers.

1. Persönliche Aus- führen zu lassen.

führung.

865 Ausgenommen sind die Fälle, in denen es nach der Natur des Geschäftes auf persönliche Eigenschaften des Unternehmers nicht ankommt.

Der Unternehmer haftet für jedes Verschulden der Personen, denen er die Ausführung überträgt.

1407 (352).

Soweit der Unternehmer die Lieferung des Stoffes übernommen hat, haftet er dem Besteller für die Güte desselben und hat Gewähr zu leisten wie ein Verkäufer.

Den vom Besteller gelieferten Stoff hat der Unternehmer mit aller Sorgfalt zu behandeln und über dessen Verwendung Rechenschaft abzulegen.

Ein allfälliger Rest ist dem Besteller zurückzugeben.

1408 (353).

Für die zur Ausführung des Werkes nötigen Hülfsmittel, Werkzeuge und Gerätschaften hat der Unternehmer in Ermangelung anderweitiger Verabredung oder Übung auf seine Kosten zu sorgen.

1409 (354).

Beginnt der Unternehmer das Werk nicht rechtzeitigöder verzögert er die Ausführung in vertragswidriger Weise oder ist er damit ohne Schuld des Bestellers so sehr im Rückstande, daß die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist, so kann der Besteller, ohne den Lieferungstermin abzuwarten, vom Vertrage zurücktreten (1131 bis 1134).

1410 (355).

Läßt sich während der Ausführung des Werkes eine mangelhafte oder sonst vertragswidrige Erstellung durch Verschulden des Unternehmers bestimmt voraussehen, so kann ihm der Besteller eine angemessene Frist zur Abhülfe ansetzen oder ansetzen lassen, mit der Androhung,

2. Haftung für den Stoff.

3. Sorge für die Hülfsmittel.

4. Rechtzeitige Vornahme der Arbeit.

5. Vertragsgemäße Ausführung.

866

daß im Unterlassungsfalle die Verbesserung oder die Fortführung des Werkes auf Gefahr und Kosten des Unternehmers einem Dritten übertragen würde.

6. Anzeige von Mängeln des Stoffes u. a.

1411 (356).

Zeigen sich bei der Ausführung des Werkes Mängel an dem vom Besteller gelieferten Stoffe oder an dem angewiesenen Baugrunde oder ergeben sich sonst Verhältnisse,, die eine gehörige oder rechtzeitige Ausführung des Werkes gefährden, so hat der Unternehmer dem Besteller ohne Verzug davon Anzeige zu machen, widrigenfalls die nachteiligen Folgen ihm zur Last fallen.

1412 (357).

7. Haftung für Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald a Feststeilung der es nac^ ^em üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Mängel.

Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen.

Jeder Teil ist berechtigt, auf seine Kosten eine Prüfung: des Werkes durch Sachverständige und die Beurkundung des Befundes zu verlangen.

6. Recht des Bestellers bei Mängeln.

1413 (358).

Leidet das Werk an so erheblichen Mängeln oder weicht es sonst vom Vertrage so sehr ab, daß es für den Besteller unbrauchbar ist oder daß ihm die Annahme billigerweise nicht zugemutet werden kann, so darf er diese verweigern und bei Verschulden des Unternehmers Schadenersatz fordern.

Sind die Mängel oder die Abweichungen vom Vertrage minder erheblich, so kann der Besteller einen dem Minderwerte des Werkes entsprechenden Abzug am Lohne machen oder auch, sofern dieses dem Unternehmer nicht übermäßige Kosten verursacht, die unentgeltliche Verbesserung des Werkes und bei Verschulden Schadenersatz verlangen.

867

Bei Werken, die auf dem Grund und Boden des Bestellers errichtet sind und ihrer Natur nach nur mit unverhältnismäßigen Nachteilen entfernt werden können, ist der Besteller nur zu diesen letztern Maßnahmen berechtigt.

1414 (359).

Die dem Besteller bei Mangelhaftigkeit des Werkes gegebenen Rechte (1413) fallen dahin, wenn er durch Weisungen, die er entgegen den ausdrücklichen Abmahnungen des Unternehmers über ' die Ausführung erteilte, oder auf andere Weise die Mängel selbst verschuldet hat.

1415 (360).

Wird das abgelieferte Werk vom Besteller ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt, so ist der Unternehmer von seiner Haftpflicht befreit, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der Abnahme und ordnungsmäßigen Prüfung nicht erkennbar waren oder vom Unternehmer arglistig verschwiegen wurden.

Als stillschweigende Genehmigung gilt es, wenn der Besteller die gesetzlich vorgesehene Prüfung und Anzeige (1412) unterläßt.

Treten die Mängel erst später zu Tage, so muß die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls das Werk auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.

1416 (362).

Die Ansprüche des Bestellers wegen allfälliger Mängel des Werkes verjähren gleich den entsprechenden Ansprüchen des Käufers.

Die Klage des Bestellers eines Bauwerkes gegen den Unternehmer verjährt jedoch, wenn es nicht anders verabredet wird, erst nach fünf Jahren seit der Abnahme.

Auch nach Ablauf dieser Frist bleibt das Rückgriffsrecht des Architekten gegen die Unternehmer für so lange

c. Ausnahmen bei eigener Verantwortlichkeit des Bestellers.

d. Entlastung des Unternehmers durch Genehmigung desWerkes.

e. Verjährung.

868 bestehen, als der Architekt von seinem Auftraggeber belangt werden kann.

1417 (363).

Der Besteller hat die Vergütung bei der Ablieferung H. Pflichten des Bestellers.

des Werkes zu zahlen.

1. Fälligkeit der Ist das Werk in Teilen zu liefern und die Vergütung Vergütung.

nach Teilen bestimmt, so hat Zahlung für jeden Teil bei dessen Ablieferung zu erfolgen. .

1418 (364).

2. Höhe der Vergütung.

a. Feste Übernahme.

Wurde die Vergütung für das Werk zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, es um diese Summe fertig zu stellen.

1419 (364).

b. Mehrkosten des Der Unternehmer darf keine Erhöhung fordern, auch Unternehmers, wenn er mehr Arbeit oder größere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war.

Falls jedoch außerordentliche Umstände, die nicht vorausgesehen werden konnten oder nach den bei der Vertrags' Schließung von den beiden Beteiligten angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen waren, die Fertigstellung hindern oder übermäßig erschweren, so kann der Richter nach seinem Ermessen eine Erhöhung des Preises oder die Auflösung des Vertrages bewilligen.

c. Minderkooten d6 ün er h = "

1420 (364).

Der Besteller hat immer den vollen Preis zu bezahlen, aucn wenn die Fertigstellung des Werkes weniger Arbeit verursacht, als vorgesehen war.

1421 (365).

st

er

re s zum

d Festsetzung des ^ ^ P i voraus entweder gar nicht oder Lohnes nach nur ungefähr bestimmt worden, so wird er nach MaßWert der Arbeit.

869 gäbe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt.

1422 (366).

Wird ein mit dem Unternehmer verabredeter ungefährer Ansatz ohne Zutun des Bestellers unverhältnismäßig überschritten, so hat dieser sowohl während als nach der Ausführung des Werkes das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

Bei Bauten, die auf Grund und Boden des Bestellers errichtet werden, kann dieser eine angemessene Herabsetzung des Lohnes verlangen oder, wenn die Baute noch nicht vollendet ist, gegen billigen Ersatz der bereits ausgeführten Arbeiten dem Unternehmer die Fortführung entziehen und vom Vertrage zurücktreten.

Beendigung.

Rücktritt des Bestellers wegen Überschreitung des Kostenansatzes.

1423 (367).

Geht das Werk vor seiner Übergabe durch Zufall II. Untergang des Werkes.

zu Grunde, so kann der Unternehmer weder Lohn für seine 1. Durch Zufall.

Arbeit noch Vergütung seiner Auslagen verlangen, außer wenn der Besteller sieh mit der Annahme im Verzug befindet.

Der Verlust des zu Grunde gegangenen Stoffes trifft in diesem Falle denjenigen Teil, der ihn geliefert hat.

1424 -(368).

Ist das Werk wegen eines Mangels des vom Besteller gelieferten Stoffes oder infolge der vom Besteller vorgeschriebenen Art der Ausführung zu Grunde gegangen, ohne daß der Unternehmer die ihm obliegende Pflicht versäumt hat, so kann dieser die Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und der im Lohne nicht eingeschlossenen Auslagen verlangen.

Trifft den Besteller ein Verschulden, so hat der Unternehmer überdies Anspruch auf Schadenersatz, insbesondere auf Vergütung des entgangenen Gewinnes.

Bundesblatt. 61. Jahrg. Bd. III.

57

2. Durch Schuld des Bestellers.

870

1425 (369).

DI. Rücktritt des BeSolange das Werk unvollendet ist, kann der Besteller S^haXshaltung. 8eSen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung des Unternehmers jederzeit vom Vertrag zurücktreten.

1426 (370).

IV. Unmöglichkeit Wird die Vollendung des Werkes durch einen beim aus VerhältBesteller eingetretenen Zufall unmöglich, so hat der Unternissen des Be- nehmer Anspruch auf Vergütung der geleisteten Arbeit und der im Preise nicht inbegriffenen Auslagen.

Hat der Besteller die Unmöglichkeit der Ausführung verschuldet, so kann der Unternehmer überdies Schadenersatz fordern.

1427 (371).

V. Verhinderung des Stirbt der Unternehmer oder wird er ohne seine Schuld Unternehmers. zur Vollendung des Werkes unfähig, so erlischt der Werkvertrag, wenn er mit Rücksicht auf die persönlichen Eigenschaften des Unternehmers eingegangen war.

Der Besteller ist verpflichtet, den bereits ausgeführten Teil des Werkes, soweit dieser für ihn brauchbar ist, anzunehmen und nach Verhältnis zu bezahlen.

Neuminddreissigster Titel.

Der Yerlagsvertrag.

A. Begriff.

1428 (372).

Durch den Verlagsvertrag verpflichten sich der Urheber eines literarischen oder künstlerischen Werkes oder seine Rechtsnachfolger (Verlaggeber), das Werk einem Verleger zum Zwecke der Herausgabe zu überlassen, der Verleger dagegen, das Werk zu vervielfältigen und in Vertrieb zu setzen.

871 1429 (373).

Durch den Verlagsvertrag wird, vorbehaltlich besonderer B- Wirkungen.

Vereinbarungen, das Urheberrecht insoweit und auf so lange ' Urheberrechts dem Verleger übertragen, als dasselbe dazu dient, den Verlag zu sichern.

1430 (374).

Der Verlaggeber hat dem Verleger dafür einzustehen, H. Gewährleistung 8 daß er zur Zeit des Vertragsabschlusses zu der Verlagsgabe reci,t berechtigt war, und wenn das Werk schutzfähig ist, daß er das Urheberrecht daran hatte.

Er hat, wenn das Werk vorher ganz oder teilweise einem Dritten in Verlag gegeben oder sonst mit seinem Wissen veröffentlicht war, dieses vor dem Vertragsabschlüsse zu erklären.

1431 (375).

Solange die Auflagen des Werkes, zu denen der Verleger berechtigt ist, nicht vergriffen sind, darf der Verlaggeber weder über das Werk im ganzen noch über dessen einzelne Teile zum Nachteile des Verlegers anderweitig verfügen.

1432 (376).

Zeitungsartikel und einzelne kleinere Aufsätze in Zeitschriften darf der Verlaggeber jederzeit weiter veröffentlichen.

Beiträge an Sammelwerke oder größere Beiträge an Zeitschriften darf der Verlaggeber nicht vor Ablauf von drei Monaten nach dem vollständigen Erscheinen des Beitrages weiter veröffentlichen.

III. Verfügungsrechte des Verlaggebers.

1. Verbot nachteiliger Verfügungen.

2. Rechte betr.

Zeitungsartikel u. dgl.

1433 (377).

Wurde über die Anzahl der Auflagen nichts bestimmt, IV. Bestimmung der Auflagen.

so ist der Verleger nur zu einer Auflage berechtigt.

Die Stärke der Auflage ist, wenn darüber nichts vereinbart wurde, vom Verleger festzusetzen.

872

Er hat auf Verlangen des Verlaggebers wenigstens so viele Exemplare drucken zu lassen, als zu einem gehörigen Umsatz erforderlich sind, und darf nach Vollendung des ersten Druckes keine neuen Abdrücke veranstalten.

1434 (378).

V. Vervielfältigung Der Verleger ist verpflichtet, das Werk ohne Kürzungen, und Vertrieb.

ohne Zusätze und ohne Abänderungen in angemessener Aus-

stattung zu vervielfältigen, für gehörige Anzeige zu sorgen und die üblichen Mittel für den Absatz zu verwenden.

Die Preisbestimmung hängt von dem Ermessen des Verlegers ab, doch darf er nicht durch übermäßige Preisforderung den Absatz hindern.

1435 (379).

VI. Verbesserungen und Berichtigungen.

Der Urheber behält das Kecht, Berichtigungen und Verbesserungen vorzunehmen, wenn sie nicht die Verlagsinteressen verletzen oder die Verantwortlichkeit des Verlegers steigern, ist aber für unvorhergesehene Kosten, die er diesem dadurch verursacht, Ersatz schuldig.

Der Verleger darf keine neue Ausgabe oder Auflage machen und keinen neuen Abdruck vornehmen, ohne zuvor dem Urheber Gelegenheit zu geben, Verbesserungen anzubringen.

1437 (380).

VU. Neue Auflagen.

Wurde das Verlagsrecht für mehrere Auflagen oder für alle Auflagen übertragen und versäumt es der Verleger, eine neue Auflage zu veranstalten, nachdem die letzte vergriffen ist, so kann ihm der Verlaggeber gerichtlich eine Frist zur Herstellung einer neuen Auflage ansetzen lassen, nach deren fruchtlosem Ablauf der Verleger sein Recht verwirkt.

873

1438 (381).

Ist die besondere Ausgabe mehrerer einzelner Werke VIII. Gesamtausdesselben Urhebers zum Verlag überlassen worden, so gibt felaussaben "*" dieses dem Verleger nicht auch das Recht, eine Gesamtausgabe dieser Werke zu veranstalten.

Ebensowenig hat der Verleger, dem eine Gesamtausgabe der sämtlichen Werke oder einer ganzen Gattung von Werken desselben Urhebers überlassen worden ist, das Recht, von den einzelnen Werken besondere Ausgaben zu veranstalten.

1439 (382).

Das Recht, eine Übersetzung des Werkes zu veran- IX. Übersetzungsrecht.

stalten, bleibt, wenn nichts anderes mit dem Verleger vereinbart ist, ausschließlich dem Verlaggeber vorbehalten.

1440 (383, 384).

Ein Honorar an den Verlaggeber gilt als stillschweigend X. Honorar des vereinbart, wenn nach den Umständen die Überlassung des 1. Verlaggebers.

Höhe des Honorars.

Werkes nur gegen ein Honorar zu erwarten war.

Die Größe desselben bestimmt der Richter auf das Gutachten von Sachverständigen.

Hat der Verleger das Recht zu mehreren Auflagen, so wird vermutet, daß für jede folgende von ihm veranstaltete Auflage dieselben Honorar- und übrigen Vertragsbedingungen gelten, wie für die erste Auflage.

1441 (385, 386).

Das Honorar wird fällig, sobald das ganze Werk, oder wenn es in Abteilungen (Bänden, Heften, Blättern) erscheint, sobald die Abteilung gedruckt ist und ausgegeben werden kann.

Wird das Honorar ganz oder teilweise von dem erwarteten Absätze abhängig gemacht, so ist der Verleger zu übungsgemäßer Abrechnung und Nachweisung des Absatzes verpflichtet.

2, Fälligkeit, Abrechnung und Freiexemplare.

. 874

Der Verlaggeber hat mangels einer ändern Abrede Anspruch auf die übliche Zahl von Freiexemplaren.

1443 (387).

C. Beendigung.

I. Untergang des Werkes.

II. Untergang der Auflage.

Geht das Werk nach seiner Ablieferung an den Verleger durch Zufall unter, so ist der Verleger zur Zahlung des Honorars verpflichtet.

Besitzt der Urheber noch ein zweites Exemplar des untergegangenen Werkes, so hat er es dem Verleger zu überlassen, und kann er das Werk mit geringer Mühe wieder herstellen, so ist er auch dazu verpflichtet, beides gegen angemessene Entschädigung.

1444 (388).

Geht die vom Verleger bereits hergestellte Auflage des Werkes ganz oder zum Teile durch Zufall unter, bevor sie vertrieben worden ist, so ist der Verleger berechtigt, die untergegangenen Exemplare auf seine Kosten neu herzustellen, ohne daß der Verlaggeber ein neues Honorar dafür fordern kann.

Der Verleger ist zur Wiederherstellung der untergegangeneu Exemplare verpflichtet, wenn dies ohne unverhältnismässige Kosten geschehen kann.

1445 (389).

lu. Endigungsgründe Der Verlagsvertrag erlischt, wenn der Urheber vor in der Person der Vollendung des Werkes stirbt oder unfähig oder ohne des Urhebers.

sein Verschulden verhindert wird, es zu vollenden.

Ausnahmsweise kann der Richter, wenn die ganze oder teilweise Fortsetzung des Vertragsverhältnisses möglich und billig erscheint, dieselbe bewilligen und das Nötige anordnen.

IV. Konkurs des Verlegers.

1446 (390).

Gerät der'Verleger in Konkurs, so kann der Verlaggeber das Werk einem anderen Verleger übertragen, wenn

8.75

ihm nicht für Erfüllung der zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht verfallenen Verlagsverbindlichkeiten Sicherheit geleistet wird.

1447 (391).

Wenn einer oder mehrere Verfasser nach einem ihnen D. Bearbeitung eines Werkes vom Verleger vorgelegten Plane die Bearbeitung eines nach Flau des Verlegers.

Werkes übernehmen, so haben sie nur auf das bedungene Honorar Anspruch.

Das Urheberrecht am Werke steht dem Verleger zu.

Vierzigster Titel.

Der Auftrag.

Erster Abschnitt.

Der einfache Auftrag.

1448 (392).

Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich A. Begriff, der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.

Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.

Eine Vergütung ist nur dann zu leisten, wenn eine solche verabredet oder üblich ist.

1449 (393).

Als angenommen gilt ein nicht sofort abgelehnter Auf- B. Entstehung, trag, wenn er sich auf die Besorgung solcher Geschäfte bezieht, die der Beauftragte kraft obrigkeitlicher Bestellung oder gewerbsmäßig betreibt oder zu deren Besorgung ' er sich öffentlich empfohlen hat.

1450 (394).

Ist der Umfang des Auftrages nicht ausdrücklich be- C. "Wirkungen, zeichnet worden, so bestimmt er sich nach der Natur des ' träges zu besorgenden Geschäftes.

876

Insbesondere ist in dem Auftrage auch die Ermächtigung zu den Rechtshandlungen enthalten, die zu dessen Ausführung gehören.

Einer besonderen Ermächtigung bedarf der Beauftragte, um einen Prozeß anzuheben, einen Vergleich abzuschließen, ein Schiedsgericht anzunehmen, wechselrechtliche Verbindlichkeiten einzugehen, Liegenschaften zu veräußern oder zu belasten, Schenkungen zu machen, unter Vorbehalt der Bestimmungen des eidgenössischen oder kantonalen Prozeßrechtes.

1451 (395).

II. Verpflichtungen dies Beauftragten.

1 . Vorschnftsgemäße Ausflihrung.

Hat der Auftraggeber für die Besorgung des überGeschäftes eine Vorschrift gegeben, so darf der Be-

tragenen

° 0 0 1 auftragte nur insofern abweichen, als nach den Umständen ,jie Einholung einer Erlaubnis nicht tunlich und überdies

anzunehmen ist, der Auftraggeber würde sie bei Kenntnis der Sachlage erteilt haben.

Hat der Beauftragte, ohne daß diese Voraussetzungen zutreffen, den Auftrag unter ungünstigeren als den ihm vorgeschriebenen Bedingungen ausgeführt, so gilt dieser nur dann als erfüllt, wenn der Beauftragte den daraus erwachsenen Nachteil auf sich nimmt.

1452 (396).

2. Haftung für getreue Ausführung.

a. Im allgemeinen.

Der Beauftragte ist dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes haftbar.

Er hat dieses persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder eine Vertretung übungsgemäß als zulässig betrachtet wird.

877

1453 (397).

Hat der Beauftragte die Besorgung des Geschäftes &· Bei Übertragung unbefugter Weise einem Dritten übertragen, so haftet er für einen Dritten dessen Handlungen, wie wenn es seine eigenen wären.

War er zur Übertragung befugt, so haftet er nur für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion des Dritten.

In beiden Fällen kann der Auftraggeber die Ansprüche, die dem Beauftragten gegen den Dritten zustehen, unmittelbar gegen diesen geltend machen.

1454 (398).

Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit S. Bechenschaftsüber seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und Alles, was ihm infolge derselben aus irgend einem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.

Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen.

1455 (399).

Hat der Beauftragte für Rechmmg des Auftraggebers 4- Übergang der erXT n j ix T\ -ü i.

worbenen Rechte, in eigenem Namen Jb orderungsrechte gegen Dritte erworben, so gehen sie auf den Auftraggeber über, sobald dieser seinerseits allen Verbindlichkeiten aus dem Auftragsverhältnisse nachgekommen ist.

Dieses gilt auch gegenüber der Masse, wenn der Beauftragte in Konkurs gefallen ist.

Ebenso kann der Auftraggeber im Konkurse des Beauftragten die beweglichen Sachen herausverlangen, die dieser in eigenem Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers, zu Eigentum erworben hat, unter Vorbehalt der Retentionsrechte des Beauftragten, die von der Masse geltend gemacht werden können.

1456 (400).

Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die III. Verpflichtungen Auslagen und Verwendungen, die dieser in Ausführung gebers* ^

878

IV. Haftung mehrerer Auftraggeber und Beauftragter.

D. Beendigung.

I. Grunde des Erlöschens.

1. Kündigung.

des Auftrages und diesem entsprechend gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien.

Er haftet dem Beauftragten für den aus dem Auftrage erwachsenen Schaden, soweit er nicht zu beweisen vermag, daß der Schaden ohne Verschulden von seiner Seite entstanden ist.

1457 (401).

Haben mehrere Personen gemeinsam einen Auftrag gegeben, so haften sie dem Beauftragten solidarisch.

Haben mehrere Personen einen Auftrag gemeinschaftlich auszuführen übernommen, so haften sie solidarisch und können den Auftraggeber, soweit sie nicht zur Übertragung der Besorgung an einen Dritten ermächtigt sind (1452, 1453), nur durch gemeinschaftliches Handeln verpflichten.

1458 (402).

,, Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit S J J 8 gekün, dl,. fc, g werden.

Erfolgt jedoch die Kündigung zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersätze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet.

J459 (403).

2. Tod, HandlungsDer Auftrag erlischt, sofern nicht das G-egenteil verunfähigkeit, einbart ist oder aus der Natur des Geschäftes gefolgert Konkurs.

werden muß, durch den Tod, durch eintretende Handlungsunfähigkeit und durch den Konkurs des Auftraggebers oder des Beauftragten.

Falls jedoch durch das Erlöschen des Auftrages eine Gefahr für das Geschäft eintritt, ist der Beauftragte, sein Erbe oder sein Vertreter verpflichtet, so lange für die Fortführung des Geschäftes zu sorgen, bis der Auftraggeber, sein Erbe oder sein Vertreter in der Lage ist, es selbst zu tun.

8^9 1460 (404).

Aus den Geschäften, die der Beauftragte führt, bevor n. Wirkung des Erer von dem Erlöschen des Auftrages Kenntnis erhalten hat, wird der Auftraggeber oder dessen Erbe verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestanden hätte.

Zweiter Abschnitt.

Der Kreditbrief und der Kreditauftrag.

1469 (415).

Kreditbriefe, durch die der Adressant den Adres- A. Kreditbrief, säten mit oder ohne Angabe eines Maximums beauftragt, ' einer bestimmten Person die verlangten Beträge auszubezahlen, werden nach den Vorschriften über den Auftrag und die Anweisung beurteilt.

1470 (416).

Wenn kein Maximum angegeben ist, so hat der Adressat H. Pflicht des bei ungewöhnlichen, den Verhältnissen der beteiligten Personen offenbar nicht entsprechenden Anforderungen des Empfangers den Adressanten zu benachrichtigen und so lange, bis dessen Weisung eingegangen ist, die Zahlung zu verweigern.

1471 (417).

Der im Kreditbriefe enthaltene Auftrag gilt nur dann III. Annahme des als angenommen, wenn die Annahme bezüglich eines bestimmten Betrages erklärt worden ist.

1472 (418).

Hat jemand den Auftrag erhalten und angenommen, B. Kreditauftrag, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, jedoch unter ' Entstehung Verantwortlichkeit des Auftraggebers, einem Dritten Kredit zu eröffnen oder zu erneuern, so haftet der Auftraggeber

880

wie ein Bürge für die Schuld des Dritten, sofern der Beauftragte die Grenzen des Kreditauftrages nicht überschritten hat.

Für diese Verbindlichkeit des Auftraggebers bedarf es der schriftlichen Vertragsform.

1473 (419).

II. Einrede der VerDer Auftraggeber kann dem Beauftragten nicht die des Dritten Einrede entgegensetzen, der Dritte sei zur Eingebung der Schuld persönlich unfähig gewesen.

III. Eigenmächtige Stundung.

1474 (420).

Die Haftpflicht des Auftraggebers erlischt, wenn der Beauftragte dem Dritten eigenmächtig Stundung gegeben oder es versäumt hat, gemäß den Weisungen des Auftraggebers gegen ihn vorzugehen.

1475 (421).

IV. Stellung des zum Auftrag'8 geber.

Das Rechtsverhältnis des Auftraggebers zu dem Dritten, em e n ^ ^ '^redit eröffnet worden ist, wird nach den Bestimmungen über das Rechtsverhältnis zwischen dem Bürgen und dem Hauptschuldner beurteilt.

Dritter Abschnitt.

Der Mäklervertrag.

A. Begriff und · Entstehung.

1475«.

Durch den Mäklervertrag verpflichtet sich der Mäkler, gegen eine Vergütung (Mäklerlohn), Gelegenheit zum Abschlüsse eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluß eines Vertrages zu vermitteln.

Der Mäklerlohn wird auch dann geschuldet, wenn ohne vorgängigen Auftrag Nachweis oder Vermittlung nach den Umständen, unter denen sie entgegen genommen werden, nur gegen Vergütung zu erwarten sind.

881

1475 b.

Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag infolge B. Mäklerlohn, des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers ' ^ **' zustande gekommen ist.

Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eingetreten ist.

Für Aufwendungen kann der Mäkler, sobald ihm der Vertrag für solche Ersatz zusichert, auch dann Ersatz verlangen, wenn das Geschäft nicht zustande kommt.

1475 c.

Wird die Höhe der Vergütung nicht festgesetzt, so ist II. Festsetzung, beim Bestehen einer Taxe diese zu entrichten und in Ermanglung einer solchen der übliche, Lohn als vereinbart anzusehen.

1475 d.

Ist der Mäkler in vertragswidriger Weise für den III. Verwirkung.

Ändern tätig gewesen, oder hat er sich wider Treu und Glauben auch von diesem Lohn versprechen lassen, so kann er von seinem Auftraggeber weder Lohn noch Ersatz von Aufwendungen beanspruchen.

· 1475 e.

Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschlüsse IV.. Herabsetzung: eines Dienstvertrages oder für die Vermittlung eines solchen ein unverhältnismäßiger Mäklerlohn vereinbart worden, so kann ihn der Richter auf Antrag des Schuldners auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.

1475 f.

Es bleibt den Kantonen vorbehalten, über die Verrichtungen der Börsenmäkler, Courtiers, Sensale und ähnlicher Personen besondere Vorschriften aufzustellen.

C. Vorbehalt kanon en ec e ·

882

Einundvierzigster Titel.

Die Geschäftsführung ohne Auftrag.

14750 (1520, 469).

A. Stellung des GeWer für einen Anderen ein Geschäft besorgt, ohne 8 V0n L Art derVusDiesem beauftragt zu sein, ist verpflichtet, das Unterführung, nommene Geschäft so zu führen, wie es dem Vorteile und der mutmaßlichen Absicht des Anderen entspricht.

1475 Ä (1521, 470).

H. Haftung des S

hQ aUgem^en

Der Geschäftsführer rS

Seine Haft

flicht ist

haftet für jede Fahrlässigkeit.

edoch milder zu

P J beurteilen, wenn er gehandelt hat, um einen dem Geschäftsherrn drohenden Schaden abzuwenden.'

Hat er die Geschäftsführung entgegen dem ausgesprochenen oder sonst erkennbaren Willen des Geschäftsherrn unternommen und war dessen Verbot nicht unsittlich oder rechtwidrig, so haftet er auch für den Zufall, sofern er nicht beweist, daß dieser auch ohne seine Einmischung eingetreten wäre.

1475? (1522, 471).

ffl. Haftung des ^eschlfteftoerT

War der Geschäftsführer unfähig, sich durch Verträge zu ver

Pflichten> so haftet er aus der Geschäftsführung nur, soweit er bereichert ist oder auf böswillige Weise sich der Bereicherung entäußert hat.

Vorbehalten bleibt eine weitergehende Haftung aus unerlaubten Handlungen.

1475 k (1523, 472).

B. Stellung des GeWenn die Übernahme einer Gesehäftsbesorgung nach I Geschäftsführung ^reu un(^ Gruben durch das Interesse des Geschäftsherrn im Interesse des Geschäftsherrn.

883

geboten war, so ist dieser verpflichtet, dem Geschäftsführer alle Verwendungen, die notwendig oder nützlich und den Verhältnissen angemessen waren, samt Zinsen zu ersetzen und ihn in demselben Maße von den übernommenen Verbindlichkeiten zu befreien, sowie für ändern Schaden ihm nach Ermessen des Richters Ersatz zu leisten.

Diesen Anspruch hat der Geschäftsführer, wenn er mit der gehörigen Sorgfalt handelte^, auch in. dem Falle, wo der beabsichtigte Erfolg nicht eintritt.

Sind die Verwendungen dem Geschäftsführer nicht zu ersetzen, so hat er das Recht der Wegnahme nach den Besitzesregeln.

'

1475 l (1524, 473).

Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf n. Geschäftsführung das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist TM *?teje?s? ^es ' Geschäftsführers, dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen.

Zur Ersatzleistung an den Geschäftsführer und zur Entlastung desselben ist der Geschäftsherr nur soweit verpflichtet, als er bereichert ist.

1475m (1525, 474).

Wenn die Geschäftsbesorgung nachträglich vom Gè- IH. Genehmigung schäftsherrn gebilligt wird, so kommen die Vorschriften über der Geschäftsden Auftrag zur Anwendung.

884

Zweiundvierzigster Titel.

Die Kommission.

1484 (430, 431).

A. Begriff.

Kommissionär ist, wer gegen eine Kommissionsgebühr (Provision) in eigenem Namen für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) den Einkauf oder Verkauf von beweglichen Sachen oder Wertpapieren zu besorgen übernimmt.

Für das Kommissionsverhältnis kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels etwas anderes enthalten.

1485 (432).

Der Kommissionär hat dem Kommittenten die erforderB. Wirkungen.

I. Pflichten des lichen Nachrichten zu geben und insbesondere von der AusKommissionärs.

1. Anzeigepflicht, führung des Auftrages sofort Anzeige zu machen.

Versicherung.

Er ist zur Versicherung des Kommissionsgutes nur verpflichtet, wenn er vom Kommittenten Auftrag dazu erhalten hat.

1486 (433).

Wenn das zum Verkaufe zugesandte Kommissionsgut 2. Behandlung des Kommissionssich in einem erkennbar mangelhaften Zustande befindet, gutes.

so hat der Kommissionär die Rechte gegen den Frachtführer a. Wahrung der Interessen des zu wahren, für den Beweis des mangelhaften Zustandes und Kommittenten.

soweit möglich für Erhaltung des Gutes zu sorgen und dem Kommittenten ohne Verzug Nachricht zu geben.

Versäumt der Kommissionär diese Pflichten, so ist er für den aus der Versäumnis entstandenen Schaden haftbar.

1487 (434).

b. Verkauf bei GeWenn sich Gefahr zeigt, daß das zum Verkaufe zufahr.

gesandte Kommissionsgut in schnelle Verderbnis gerate, so

885 ist der Kommissionär berechtigt und, soweit die Interessen des Kommittenten es erfordern, auch verpflichtet, dasselbe unter Mitwirkung der zuständigen Amtsstelle des Ortes, wo die Sache sich befindet, verkaufen zu lassen.

1488 (435).

Hat der Verkaufskommissionär unter dem ihm gesetzten Minimum verkauft, so muß er dem Kommittenten den Preisunterschied vergüten, sofern er nicht beweist, daß durch den Verkauf von dem Kommittenten Schaden abgewendet worden ist und eine Anfrage bei dem Kommittenten nicht mehr tunlich war.

Außerdem hat er ihm im Falle seines Verschuldens allen weitern aus der Vertragsverletzung entstehenden Schaden zu ersetzen.

3. Preisansatz des Kommittenten.

a. Verkauf zu wohlfeil.

1489 (436).

Hat der Kommissionär wohlfeiler gekauft, als der Köminittent vorausgesetzt, oder teurer verkauft, als er ihm vorgeschrieben hatte, so darf er den Gewinn nicht für sich behalten, sondern muß ihn dem Kommittenten anrechnen.

&. Vorteilhafterer r1111» ° ~

1490 (437).

Der Kommissionär, der ohne Einwilligung des Kommittenten einem Dritten Vorschüsse macht oder Kredit gewährt, tut dieses auf eigene Gefahr.

Soweit jedoch der Handelsgebrauch am Orte des Geschäftes das Kreditieren des Kaufpreises mit sich bringt, ist in Ermangelung einer anderen Bestimmung des Kommittenten auch der Kommissionär dazu berechtigt.

4. Vorschuß- und Kreditgewährung an Dritte.

1491 (438).

Abgesehen von dem Falle, wo der Kommissionär unbefugterweise Kredit gewährt, steht er für die Zahlung Bundesblatt. 61. Jahrg. Bd. III.

58

5. Del-credereStehen.

886 oder anderweitige Erfüllung der Verbindlichkeiten des Schuldners nur dann ein, wenn dieses von ihm übernommen oder am Orte seiner Niederlassung Handelsgebrauch ist.

Der Kommissionär, der für den Schuldner einsteht,, ist zu einer Vergütung (del-credere-Provision) berechtigt.

1492 (439).

II. Rechte des KömDer Kommissionär ist berechtigt, für alle im Interesse missionärs.

^ K omm jttenten gemachten Vorschüsse, Auslagen und schlisse und Aus- andere Verwendungen Ersatz zu fordern und von diesen lagen.

Beträgen Zinsen zu berechnen.

Er kann auch die Vergütung für die benutzten Lagerräume und Transportmittel, nicht aber den Lohn seiner Angestellten in Rechnung bringen 1493 (440).

2. Provision.

a. Anspruch.

Der Kommissionär hat die Provision zu fordern, wenn ,jag (jescnäft zur Ausführung gekommen oder aus einem in der Person des Kommittenten liegenden Grunde nicht ausgeführt worden ist.

Für Geschäfte, die aus einem andern Grunde nicht zur Ausführung gekommen sind, hat der Kommissionär nur den ortsüblichen Anspruch auf Vergütung seiner Bemühungen (Auslieferungsprovision).

1494 (441).

b. Verwirkung und Der Anspruch auf d ai die Provision fällt dahin, wenn s cn er FiapnoUrhält Eigengeschäft. "* ^ ^ Kommissionär einer unredlichen Handlungsweise gegenüber dem Kommittenten schuldig gemacht, insbesondere wenn er einen zu hohen Einkaufs- oder einen zu niedrigen Verkaufspreis in Rechnung gebracht hat.

Überdies steht dem Kommittenten in den beiden letzterwähnten Fällen die Befugnis zu, den Kommissionär selbst als Verkäufer oder als Käufer in Anspruch zu nehmen.

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887

1495 (442).

Der Kommissionär hat an dem Kommissionsgute sowie an dem Verkaufserlöse ein Retentionsrecht.

Für die auf Rechnung des Kommittenten erworbenen Forderungen gelten die gleichen Vorschriften wie bei dem einfachen Auftrag (1455).

3. Retentionsrecht, Forderungsübergang.

1496 (443).

Wenn bei Unverkäuflichkeit des Kommissionsgutes oder bei Widerruf des Auftrages der Kommittent mit der Zurücknahme des Gutes oder mit der Verfügung darüber ungebührlich zögert, so ist der Kommissionär berechtigt, bei der zuständigen Amtsstelle des Ortes, wo die Sache sich befindet, die Versteigerung zu yerlangen.

Die Versteigerung kann, wenn am Orte der gelegenen Sache weder der Kommittent noch ein Stellvertreter desselben anwesend ist, ohne Anhören der Gegenpartei angeordnet werden.

Der Versteigerung muß aber eine amtliche Mitteilung an den Kommittenten vorausgehen, sofern das Gut nicht einer schnellen Entwertung ausgesetzt ist. '

4. Verzug des Kommittenteu bei Unverkäuflichkeit oder Widerruf.

1497 (444).

Bei Kommissionen zum Einkauf oder zum Verkauf von Waren, Wechseln und ändern Wertpapieren, die einen Börsenpreis oder Marktpreis haben, ist der Kommissionär, wenn der Kommitten nicht etwas anderes bestimmt hat, befugt, das Gut, das er einkaufen soll, als Verkäufer selbst zu liefern, oder das Gut, das er zu verkaufen beauftragt ist, als Käufer für sich zu behalten.

In diesen Fällen ist der Kommissionär verpflichtet, den zur Zeit der Ausführung des Auftrages geltenden Börsenoder Marktpreis in Rechnung zu bringen.

5. Eintritt als Eigenhändler.

a. Voraussetzung und Preisberechnung.

888

1498 (.445).

ô. Anspruch aus K£mfmiSSiOÜ Und

Wenn der Kommissionär von der im vorhergehenden eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, so ist er zu der gewöhnlichen Provision berechtigt und kann dio bei Kommissionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Unkosten berechnen.

Im übrigen ist das Geschäft als Kaufvertrag zu behandeln.

Artikel ihm

1499 (446).

c. Vermutung des Meldet der Kommissionär in den Fällen, wo Eintritt Eintrittes.

als Eigenhändler zugestanden ist (1498), die Ausführung des Auftrages, ohne eine andere Person als Käufer oder Verkäufer namhaft zu machen, so ist anzunehmen, daß er selbst die Verpflichtungen eines Käufers oder Verkäufers auf sich genommen habe.

1500 (447).

d. Wegfall des Eintrittsrechtes.

Wenn der Kommittent den Auftrag widerruft und der Widerruf bei dem Kommissionär eintrifft, bevor dieser die Anzeige der Ausführung abgesendet hat, so kann sich der Kommissionär der Befugnis, selbst als Käufer oder Verkäufer einzutreten, nicht mehr bedienen.

1501 (448).

C. Speditionsvertrag.

Wer gegen Vergütung die Versendung oder Weitersendung von Gütern für Rechnung des Versenders, aber in eigenem Namen, zu besorgen übernimmt (Spediteur), gilt als Frachtführer und unterliegt den Bestimmungen des dreiundvierzigsten Titels.

889

Dreiundvierzigster Titel.

Der Frachtvertrag.

1502 (449, 450).

Frachtführer ist, wer gegen Vergütung (Frachtlohn), A. Begriff.

den Transport von Sachen auszuführen übernimmt.

Für den Frachtvertrag kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels etwas anderes enthalten.

1503 (451).

Der Absender hat dem Frachtführer die Adresse des B. Wirkungen.

Empfängers und den Ort der Ablieferung, die Anzahl, die I. Stellung des Abseaders.

Verpackung, den Inhalt und das Gewicht der Frachtstücke, 1. Notwendige Angaben.

die Lieferungszeit und den Transportweg, sowie bei wertvollen Gegenständen auch deren Wert genau zu bezeichnen.

Die aus Unterlassung oder Ungenauigkeit einer solchen Angabe entstehenden Nachteile fallen zu lasten des Absenders.

1504 (452).

Für gehörige Verpackung des Gutes hat der Absender zu sorgen.

Er haftet für die Folgen von äußerlich nicht erkennbaren Mängeln der Verpackung.

Dagegen trägt der Frachtführer die Folgen solcher Mängel, die äußerlich erkennbar waren, wenn er das Gut ohne Vorbehalt angenommen hat.

2. Verpackung.

890

1505 (453).

3. Verfügung über Solange das Frachtgut noch in Händen des Frachtaas reisende Gut. führers jsj;5 hat ,jer Absender das Recht, dasselbe gegen Entschädigung des Frachtführers für allfällige, von ihm schon gemachte Auslagen oder erweisliche Nachteile, die aus der Rückziehung erwachsen, zurückzunehmen, ausgenommen : 1. wenn ein Frachtbrief vom Absender ausgestellt und vom Frachtführer an den Empfänger übergeben wurde, 2. wenn der Absender sich vom Frachtführer einen Empfangschein geben ließ und denselben nicht zurückgeben kann, 3. wenn der Frachtführer an den Empfänger eine schriftliche Anzeige (Avisbrief) von der Ankunft des Gutes zum Zwecke der Abholung desselben abgesendet hat, 4. wenn der Empfänger nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte die Ablieferung desselben verlangt hat.

In diesen Fällen hat der Frachtführer ausschließlich die Anweisungen des Empfängers zu befolgen, jedoch im Falle der Anzeige an den Empfänger (Ziffer 2) vor Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte nur unter der Voraussetzung, daß dem Empfänger der Empfangschein zugestellt worden ist.

1506 (454).

II. Stellung des Wenn das Frachtgut nicht angenommen oder die Zahlung Prachtführers, der auf demselben haftenden Forderungen nicht geleistet 1. Behandlung des . , , - , ,, ,, .

...

... ,f , , ' Frachtgutes.

wird oder der Empfanger nicht ermittelt werden kann, so a. Verfahren bei hat der Frachtführer den Absender hiervon zu benachrichhindernissen tigen und inzwischen das Frachtgut auf Gefahr und Kosten des Absenders aufzubewahren oder bei einem Dritten zu hinterlegen.

Wird dann in einer den Umständen angemessenen Zeit weder vom Absender noch vom Empfänger über das Fracht-

891 'gut verfügt, so kann der Frachtführer unter Mitwirkung der am Orte der gelegenen Sache zuständigen Amtsstelle das Frachtgut zu gunsten des Berechtigten wie ein Kommissionär (1496) verkaufen lassen.

1507 (455).

Sind Frachtgüter schnellem Verderben ausgesetzt, oder ·deckt ihr vermutlicher Wert nicht die darauf haftenden Kosten, so hat der Frachtführer den Tatbestand ohne Verzug .amtlich feststellen zu lassen und kann darauf das Frachtgut in gleicher Weise wie bei Ablieferungshindernissen (1506) verkaufen lassen.

b. Verkauf bei Gefahr.

Von der Anordnung des Verkaufes sind, soweit möglich, die Beteiligten zu benachrichtigen.

1508 (456).

Der Frachtführer hat bei Ausübung der ihm in bezug auf die Behandlung des Frachtgutes eingeräumten Befugnisse {1506, 1507) die vermutlichen Interessen des Eigentümers bestmöglich zu wahren und haftet für Schadenersatz bei erwiesener Fahrlässigkeit.

c. Verantwortlichkeit.

1509 (457).

Wenn ein Frachtgut verloren oder zu Grunde gegangen ist, so hat der Frachtführer den vollen Wert zu ersetzen, sofern er nicht beweist, daß der Verlust oder Untergang durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes oder durch höhere Gewalt oder durch ein Verschulden oder eine Anweisung des Absenders oder des Empfängers verursacht sei.

2. Haftung des Frachtführers.

a. Verlust u.Untergang des Gutes.

892

Als ein Verschulden des Absenders ist es zu betrachten, wenn er den Frachtführer von dem besonders hohen Wert des Frachtgutes nicht unterrichtet hat.

Verabredungen, wonach ein den vollen Wert überschreitendes Interesse oder weniger als der volle Wert zu ersetzen ist, bleiben vorbehalten.

1510 (458).

6. Verspätung BeUnter den gleichen Voraussetzungen und Vorbehalten Schädigung, teil- wie beim Verlust des Gutes (1509) haftet der Frachtführer gan,, für allen Schaden, der aus Verspätung in der Ablieferung oder aus Beschädigung oder aus teilweisem Untergange des Gutes entstanden ist.

Ohne besondere Verabredung kann ein höherer Schadenersatz als für gänzlichen Verlust nicht begehrt werden.

1511 er

(459).

ra

c Haftung für ^ F °htfübrer haftet für alle Unfälle und Fehler, Zwischenfracht- die auf dem übernommenen Transporte vorkommen, gleich1 rei ' viel, ob er den Transport bis zu Ende selbst besorgt oder durch einen anderen Frachtführer ausführen läßt, vorbehaltlich des Rückgriffes gegen den Frachtführer, dem er das Gut übergeben hat.

1512 (460).

3. Anzeigepflicht.

Der Frachtführer hat sofort nach Ankunft des Gutes dem Empfänger Anzeige zu machen.

1513

4. Retentionsrecht.

(461).

Bestreitet der Empfänger die auf dem Frachtgut haftende Forderung, so kann er die Ablieferung nur verlangen, insofern er den streitigen Beitrag amtlich hinterlegt.

893 Dieser Betrag tritt in bezug auf das Retentionsrecht des Frachtführers an die Stelle des Frachtgutes.

1514 (462).

Durch Torbehaltlose Annahme des Gutes und Bezahlung der Fracht erlöschen alle Ansprüche gegen den Frachtführer, die Fälle der Arglist und groben Fahrlässigkeit ausgenommen.

Außerdem bleibt der Frachtführer haftbar für äußerlich nicht erkennbaren Schaden, falls der Empfänger solchen in der Zeit, in der ihm nach den Umständen die Prüfung möglich oder zuzumuten war, entdeckt und den Frachtführer sofort nach der Entdeckung davon benachrichtigt hat.

Diese Benachrichtigung muß jedoch spätestens acht Tage nach der Ablieferung stattgefunden haben.

5. Verwirkung der Haftungsansprache mit Frachtzahlung und Annahme des Gutes.

1515 (463).

In allen Streitfällen kann die am Orte der gelegenen Sache zuständige Amtsstelle auf Begehren eines der beiden Teile Hinterlegung des Frachtgutes in dritte Hand oder nötigenfalls nach Feststellung des Zustandes den Verkauf desselben anordnen.

Der Verkauf kann durch Bezahlung oder Hinterlegung aller angeblich auf dem Gute haftenden Forderungen abgewendet werden.

6. Verfahren.

1516 (464).

Die Ersatzklagen gegen Frachtführer verjähren in Jahresfrist, und zwar im Falle des Unterganges, des Verlustes oder der Verspätung von dem Tage hinweg, an dem die Ablieferung hätte geschehen sollen, im Falle der Be-

7. Verjährung der Ersatzklagen.

694

Schädigung von dem Tage der Übergabe des Gutes an den Adressaten.

Im Wege der Einrede kann der Empfänger oder der Absender seinen Anspruch immer geltend machen, sofern er innerhalb Jahresfrist reklamiert hat und der Anspruch nicht infolge Annahme des Gutes (1514) verwirkt ist.

Vorbehalten bleiben die Fälle von Arglist und grober Fahrlässigkeit des Frachtführers.

1517 (465, 466).

C. Staatlich gcTransportanstalten, zu deren Betrieb es einer staatlichen Genehmi un staaüiche Transg g bedarf, sind nicht befugt, die Anwendung der portanstalten. gesetzlichen Bestimmungen über die Verantwortlichkeit des Frachtführers zu ihrem Vorteile durch besondere Übereinkunft oder durch Réglemente im voraus auszuschließen oder zu beschränken.

' Jedoch bleiben abweichende Vertragsbestimmungen, die in diesem Titel als zulässig vorgesehen sind, vorbehalten.

Die besonderen Vorschriften für die Frachtverträge der Post, der Eisenbahnen und Dampfschiffe bleiben vorbehalten.

1518 (467).

D. Verbindung mit Ein Frachtführer oder Spediteur, der sich zur Ausdem Eisenbahn- führung des von ihm übernommenen Transportes einer transport.

° öffentlichen Transportanstalt bedient oder zur Ausführung des von einer solchen übernommenen Transportes mitwirkt, unterliegt den für diese geltenden besonderen Bestimmungen über den Frachtverkehr.

Abweichende Vereinbarungen zwischen dem Frachtführer oder Spediteur und dem Auftraggeber bleiben jedoch vorbehalten.

· Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Kamionneure.

895 1519

(468).

Der Spediteur, der sich zur Ausführung des Trans- E. Haftung des portes einer Eisenbahn bedient, kann seine VerantwortlichVerlustTdes keit nicht wegen mangelnden Rückgriffes ablehnen, wenn Rückgriffs, ·er selbst den Verlust desselben verschuldet hat.

Vierundvierzigster Titel.

Handlungsbevollmächtigte.

1519 a (1476, 422).

Wer von dem Inhaber eines Handels-, Fabrikations- A. Prokura.

Begriff und Beoder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten I. stellung.

Gewerbes ausdrücklich oder tatsächlich ermächtigt ist, für ihn das Gewerbe zu betreiben und .,,per procura" die Firma zu zeichnen, ist Prokurist.

Der Prinzipal hat die Erteilung der Prokura zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wird jedoch schon vor der Eintragung durch die Handlungen des Prokuristen verbunden.

Zur Betreibung anderer Gewerbe oder Geschäfte kann «in Prokurist nur durch Eintragung in das Handelsregister bestellt werden.

15196 (1477, 423).

Der Prokurist gilt gutgläubigen Dritten gegenüber als n. Umfang der Vollmacht.

ermächtigt, den Prinzipal durch Wechsel-Zeichnungen zu verpflichten und in dessen Namen alle Arten von Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck des Gewerbes oder Geschäftes des Prinzipals mit sich bringen kann.

896 Zur Veräußerung und Belastung von Liegenschaften ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist.

III. Beschränkbarkeit.

1519 c (1478, 424).

Die Prokura kann auf den Geschäftskreis einer Zweigniederlassung (Filiale) beschränkt werden.

Sie kann mehreren Personen zu gemeinsamer Unterschrift erteilt werden (Kollektiv-Prokura), mit der Wirkung, dass die Unterschrift des Einzelnen ohne die vorgeschriebene Mitwirkung der übrigen unverbindlich ist.

Andere Beschränkungen der Prokura haben gegenüber gutgläubigen Dritten keine rechtlichen Wirkungen.

1519«! (1479, 425).

IV. Löschung der Das Erlöschen der Prokura ist in das Handelsregister Prokura.

einzutragen, auch wenn bei der Erteilung die Eintragung nicht stattgefunden hat.

So lange die Löschung nicht erfolgt und bekannt gemacht worden ist, bleibt die Prokura gegenüber gutgläubigen Dritten in Kraft.

1519« (1480, 426).

B. Andere GeneralWenn der Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder vollmacht.

eines ändern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes jemanden ohne Erteilung der Prokura, sei es zum Betriebedes ganzen Gewerbes, sei es zu bestimmten Geschäften in seinem Gewerbe, als Vertreter (Handlungsbevollmächtigten) bestellt, so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Gewerbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.

Jedoch ist der Handlungsbevollmächtigte zum Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist.

897

1519 f (1481, 429).

Wer als Handelsreisender für ein bestimmtes Etablissement an auswärtigen Orten Geschäfte zu besorgen hat, gilt für ermächtigt, den Kaufpreis aus den von ihm im Namen des Geschäftsherrn abgeschlossenen Verkäufen -einzuziehen und darüber zu quittieren, sowie Zahlungsfristen zu bewilligen.

Eine Beschränkung dieser Befugnis kann gegenüber gutgläubigen Dritten nicht geltend gemacht werden.

C. Vollmacht der Handelsreisenden.

1519.9 (1482, 427).

Der Prokurist, sowie der Handlungsbevollmächtigte, D. Konkurrenzder zum Betriebe des ganzen Gewerbes bestellt ist oder in verbot, einem Dienstverhältnis zum Inhaber des Gewerbes steht, darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder für eigene Rechnung noch für Rechnung eines Dritten Geschäfte machen, die zu dem Geschäftszweige des Prinzipals gehören.

Bei Übertretung dieser Vorschrift kann der Prinzipal Ersatz des verursachten Schadens fordern und auch die betreffenden Geschäfte auf eigene Rechnung übernehmen.

1519 Ä (1483, 428).

Die Prokura und die Handlungsvollmacht sind jeder- E. Erlöschen der zeit widerruflich, unbeschadet der Rechte, die sich aus Prokura und der ' ' ändern Handelseinem unter den Beteiligten Bestehenden Dienstvertrag, Gevollmachten.

sellschaftsvertrag, Auftrag oder dergleichen ergeben können.

Der Tod des Prinzipals oder der Eintritt seiner Handlungsunfähigkeit hat das Erlöschen der Prokura oder Handlungsvollmacht nicht zur Folge.

898

Fünfundvierzigster Titel.

Die Anweisung.

1519« (1462, 406).

A. Begriff.

Durch -die Anweisung wird der Angewiesene ermächtigt, Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen auf Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten, und dieser die Leistung von jenem in eigenem Namen zu erheben.

1519 Ä (1463, 407, 408).

B. Wirkungen.

Soll mit der Anweisung eine Schuld des Anweisenden 1 h e S an den Anw e?endeÌ z um Empfcnger getilgt werden, so erfolgt die Tilgung Anweisungserst durch die von dem Angewiesenen geleistete Zahlung.

empfanger.

p^ kann ^ Empfänger, der die Anweisung angenommen hat, seine Forderung gegen den Anweisenden nur dann wieder geltend machen, wenn er die Zahlung vom Angewiesenen gefordert und nach Ablauf der in der Anweisung bestimmten Zeit nicht erhalten hat.

Der Gläubiger, der eine von seinem Schuldner ihm erteilte Anweisung nicht annehmen will, hat diesen bei Vermeidung von Schadenersatz ohne Verzug zu benachrichtigen.

1519 Z (1464, 409).

II. Verpflichtung des Der Angewiesene, der dem Anweisungsempfänger die Angewiesenen.

Annahme ohne Vorbehalt erklärt, wird diesem zur Zahlung ö 1. Aus der Annähme.

verpflichtet.

'

Er kann ihm nur solche Einreden entgegensetzen, die sich aus ihrem persönlichen Verhältnisse oder aus dem Inhalte der Anweisung selbst ergeben, nicht aber solche aus seinem Verhältnisse zum Anweisenden.

2. Bei Anweisung aut bcnuld.

1519m (1465, 410).

Soweit der Angewiesene Schuldner des Anweisenden ^ un(^ sejne ]jage dadurch, daß er an den Anweisungs-

899 empfänger Zahlung leisten soll, in keiner Weise verschlimmert wird, ist er zur Zahlung an diesen verpflichtet.

Vor der Zahlung die Annahme zu erklären, ist der Angewiesene selbst in diesem Falle nicht verpflichtet, es sei denn, daß er es mit dem Anweisenden vereinbart hätte.

1519 n (1466, 411).

Verweigert der Angewiesene die vom Anweisungs- III. Anzeigepflicht empfänger geforderte Zahlung, oder erklärt er zum voraus, j?6,1 mf y ??"

an ihn nicht zahlen zu wollen, so ist dieser bei Vermeidung von Schadenersatz verpflichtet, den Anweisenden sofort zu benachrichtigen.

1519o (1467, 412).

Der Anweisende kann die Anweisung gegenüber dem C. Widerruf.

Anweisungsempfänger widerrufen, wenn er sie nicht zur Tilgung seiner Schuld oder sonst zum Vorteile des Empfängers erteilt hat.

Gegenüber dem Angewiesenen kann der Anweisende widerrufen, so lange nicht jener dem Empfänger seine Annahme erklärt hat.

Wird über den Anweisenden der Konkurs eröffnet, so gilt die noch nicht angenommene Anweisung als widerrufen.

1519p (1468, 413).

Schriftliche Anweisungen zur Zahlung an den jewei- D. An Weisung in Verligen Inhaber der Urkunde werden nach den Vorschriften p^TM^^'" dieses Abschnittes beurteilt, in dem Sinne, daß dem Angewiesenen gegenüber jeder Inhaber als Anweisungsempfänger gilt, die Rechte zwischen dem Anweisenden und Empfänger dagegen nur für den jeweiligen Übergeber und Abnehmer begründet werden.

Vorbehalten bleiben die besondern Bestirnmugen über die wechselähnlichen Anweisungen und den Check.

900

Sechsundvierzigster Titel.

Der Hinterlegungsvertrag.

1526 (475).

A. Hinterlegung im Durch den Hinterlegungsvertrag verpflichtet sich der allgemeinen.

Aufbewahrer (Depositar) dem Hinterleger (Deponenten), eine I. Begriff.

bewegliche Sache, die dieser ihm anvertraut, zu übernehmen und sie an einem sicheren Orte aufzubewahren.

Eine Vergiltung kann er nur dann fordern, wenn sie ausdrücklich bedungen worden ist oder nach den Umständen zu erwarten war.

ü. Pflichten des Hinterlegers.

1527 (477).

Der Hinterleger haftet dem Aufbewahrer für die mit Erfüllung des Vertrages notwendig verbundenen Auslagen.

Er haftet ihm ferner für den aus der Hinterlegung entstandenen Schaden, sofern er nicht beweist, daß der Schaden ohne alles Verschulden von seiner Seite entstanden sei.

1528 (476).

III. Pflichten des Aufbewahrers.

Gebrauchs.

2. Rückgabe.

a. Recht des Hinterlegers.

er

· D Aufbewahrer darf die hinterlegte Sache ohne Einwilligung der Hinterlegers nicht gebrauchen.

Andernfalls schuldet er dem Hinterleger entsprechende Vergütung und haftet auch für den Zufall, sofern er nicht beweist, daß dieser die Sache auch sonst getroffen hätte.

1529 (478).

Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache nebst allfälligem Zuwachs jederzeit zurückfordern, selbst wenn für die Aufbewahrung eine bestimmte Dauer vereinbart wurde.

Jedoch hat er dem Aufbewahrer den Aufwand zu ersetzen, den dieser mit Rücksicht auf die vereinbarte Zeit gemacht hat.

901 1530 (479).

Der Aufbewahrer kann die hinterlegte Sache vor Ablauf der bestimmten Zeit nur dann zurückgeben, wenn unvorhergesehene Umstände ihn außer Stand setzen, die Sache länger mit Sicherheit oder ohne eigenen Nachteil aufzubewahren.

Ist keine Zeit für die Aufbewahrung bestimmt, so kann der Aufbewahrer die Sache jederzeit zurückgeben.

b. Rechte des Aufbewahrers.

1531 C480).

Die hinterlegte Sache ist auf Kosten und Gefahr des c. Ort der Rückgabe.

Hinterlegers da zurückzugeben, wo sie aufbewahrt werden sollte.

1532 (481).

Haben mehrere die Sache gemeinschaftlich zur Auf- 3. Haftung mehrerer wa r r bewahrung erhalten, so haften sie solidarisch.

' 1533 (482).

Wird an der hinterlegten Sache von einem Dritten Eigentum beansprucht, so ist der Aufbewahrer dennoch zur Rückgabe an den Hinterleger verpflichtet, sofern nicht gerichtlich Beschlag auf die Sache gelegt oder die Eigentumsklage gegen ihn anhängig gemacht worden ist.

Von diesen Hindernissen hat er den Hinterleger sofort zu benachrichtigen.

4. Eigentumsansprilche Dritter.

1534 (483).

Haben mehrere eine Sache, deren Rechtsverhältnisse IV. Sequester, streitig oder zur Zeit unklar sind, zur Sicherung ihrer Ansprüche bei einem Dritten (dem Sequester) hinterlegt, so darf dieser die Sache nur mit Zustimmung der Parteien «der auf Geheiß des Richters herausgeben.

1535 (484).

Ist Geld mit der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung hinterlegt worden, daß der Aufbewahrer Bundesblatt. 61. Jahrg. Bd. III.

59

B. Die Hinterlegung einer vertretbaren Sache.

I. Geld.

902 nicht dieselben Stücke, sondern nur die gleiche Geldsumme zurückzuerstatten habe, so geht Nutzen und Gefahr auf ihn über.

Eine stillschweigende Vereinbarung in diesem Sinne ist zu vermuten, wenn die Geldsumme unversiegelt und unverschlossen übergeben wurde.

1536 (485).

II. Andere Sachen.

Werden andere vertretbare Sachen oder Wertpapiere rtp pieie.

hinterlegt, so darf eine solche Vereinbarung nicht aus den Umständen gefolgert werden.

Der Aufbewahrer darf über die Gegenstände nur verfügen, wenn ihm diese Befugnis vom Hinterleger ausdrücklich eingeräumt worden ist.

1537.

C. Lagergeschäft.

Ein Lagerhalter, der sich öffentlich zur Aufbewahrung zur Aussabffvon von Waren anerbietet, kann von der zuständigen Behörde Warenpapieren. die Bewilligung erwirken, für die gelagerten Güter Warenpapiere auszugeben.

Die Warenpapiere sind Wertpapiere und lauten auf die Herausgabe der gelagerten Güter.

Sie können als Namen-, Ordre- oder Inhaberpapiere ausgestellt sein.

1538.

II. AufbewahrungsDer Lagerhalter ist zur Aufbewahrung der Güter Ladern If verpflichtet wie ein Kommissionär (1486 f.).

Er hat dem Einlagerer, soweit tunlich, davon Mitteilung zu machen, wenn Veränderungen an den Waren eintreten, die weitere Maßregeln als rätlich erscheinen lassen.

Er hat ihm die Besichtigung der Güter, die Entnahme von Proben während der Geschäftszeit und die Vornahme der nötigen Erhaltungsmaßregeln stets zu gestatten.

903

1539.

Eine Vermengung vertretbarer Güter mit ändern der HL Vermengung der gleichen Art und Güte darf der Lagerhalter nur vornehmen, wenn es ihm ausdrücklich gestattet ist.

Aus vermischten Gütern kann jeder Einlagerer eine seinem Beitrag entsprechende Menge als Miteigentumsanteil herausverlangen.

Der Lagerhalter darf auf ein solches Begehren ohne Mitwirkung der anderen Einlagerer die verlangte Ausscheidung vornehmen.

1540.

Der Lagerhalter hat Anspruch auf das verabredete IV. Anspruch des oder übliche Lagergeld, sowie auf Erstattung der Auslagen, Lagerhalters, die nicht aus der Aufbewahrung selbst erwachsen sind, wie Frachtlohn, Zoll, Ausbesserung.

Die Auslagen sind sofort zu ersetzen, das Lagergeld je nach Ablauf von drei Monaten seit der Einlagerung und in jedem Fall bei der vollständigen oder teilweisen Zurück-, nähme des Gutes.

Der Lagerhalter hat für seine Forderungen an dem Gute ein Retentionsrecht, solange er unmittelbar oder mit Warenpapier über das Gut verfügen kann.

1541.

Der Lagerhalter hat das Gut gleich einem Aufbewahrer V. Rückgabe der Güter.

zurückzugeben, ist aber an die vertragsmäßige Dauer der Aufbewahrung auch dann gebunden, wenn infolge unvorhergesehener Umstände ein gewöhnlicher Aufbewahrer vor Ablauf der bestimmten Zeit zur Rückgabe berechtigt wäre (1530).

Ist ein Warenpapier ausgestellt, so darf und muß er das Gut nur an den Wertpapiergläubiger herausgeben.

904

1542 (486).

D. Haftung der ^rirte.

I. Haftung der l Voraussetzung und Umfang.

Gastwirte, die Fremde zur Beherbergung aufnehmen, haften für jede Beschädigung, Vernichtung oder Entwendung der von ihren Gästen eingebrachten Sachen, sofern sie nicht beweisen, daß der Schaden durch den Gast selbst oder seine Begleiter oder Dienstleute oder durch höhere Gewalt oder durch die Beschaffenheit der Sache verursacht worden ist.

Diese Haftung besteht jedoch, wenn der Gastwirt nachweist, dass ihm oder seinen Dienstleuten kein Verschulden zur Last fällt, für die Sachen eines jeden Gastes nur bis zum Betrage von tausend Franken.

1542bis.

2. Haftung für Kostbarkeiten insbesondere.

Werden Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere dem Gastwirte zur Aufbewahrung übergeben, oder wird deren Aufbewahrung von ihm abgelehnt, so haftet er für sie in vollem Umfange.

Andernfalls haftet er für sie gar nicht, es sei denn, dass ihm oder seinen Dienstleuten ein Verschulden zur Last falle.

Darf dem Gast deren Übergabe zur Aufbewahrung in guten Treuen nicht zugemutet werden, so haftet der Gastwirt für sie wie für die ändern Sachen des Gastes.

1543 (487).

3. Aufhebung der Haftung.

Die Ansprüche des Gastes erlöschen, wenn er den Schaden nicht sofort nach dessen Entdeckung dem Gastwirte anzeigt.

Der Wirt kann sich seiner Verantwortlichkeit nicht dadurch entziehen, daß er sie durch Anschlag in den Räumen des Gasthofes ablehnt oder von im Gesetze nicht genannten Bedingungen abhängig macht.

905 1544 (488).

Stallwirte haften rücksichtlich der bei ihnen eingestellten II. Haftung der sta wl e oder von ihnen oder ihren Leuten auf andere Weise über" nommenen Tiere und Wagen und des dazu gehörigen Geschirres für deren Beschädigung, Vernichtung oder Entwendung, sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden durch den Einbringenden selbst oder seine Begleiter oder Dienstleute oder durch höhere Gewalt oder durch die Beschaffenheit der Sache selbst verursacht worden. ist.

Diese Haftung besteht jedoch, wenn der Stallwirt nachweist, dass ihm oder seinen Dienstleuten kein Verschulden zur Last fällt, für die übernommenen Tiere und Wagen eines jeden Einbringenden nur bis zum Betrage von tausend Franken.

1545.

Gastwirte und Stallwirte haben an den eingebrachten ni. Retentionsrecht 6 Sachen der Gäste und Fuhrleute ein Retentionsrecht für a6',,wirte.

^" und Stall die Forderungen, die ihnen gegen sie aus der Beherbergung und Unterkunft zustehen.

Die Bestimmungen über das Retentionsrecht des Vermieters (1320 ff.) finden hierauf entsprechende Anwendung.

Siebenundvierzigster Titel.

Die Bürgschaft.

1546 (489).

Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der A. Der Begriff.

Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (des Hauptschuldners) für die Erfüllung der Schuld des letzteren einzustehen.

906

1547 (490).

B. Voraussetzungen.

I. Fähigkeit.

u. Form.

Fähig, eine Bürgschaft einzugehen, ist jeder, der sich j£aßgahe dieses Gesetzes durch Verträge verpflichten kann.

1548 (491).

nacll

Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Vertragsform und der Angabe eines bestimmten Betrages der Haftung des Bürgen.

1549 (492).

m. Hauptschuld.

Jede Bürgschaft setzt eine zu Recht .bestehende Hauptschuld voraus.

Für den Fall, daß die Hauptschuld wirksam werde, kann die Bürgschaft auch für eine künftige oder bedingte Schuld eingegangen werden.

Die Schuld aus einem wegen Irrtums oder wegen Vertragsunfähigkeit für den Hauptschuldner unverbindlichen Vertrage kann gültig verbürgt werden, wenn der Bürge bei Eingehung seiner Verpflichtung den auf Seiten des Hauptschuldners vorhandenen Mangel kennt.

1550 (493).

C. Arten.

Der einfache Bürge kann vom Gläubiger erst dann I. Einfache Bürg- zur Zahlung angehalten werden, wenn nach Eingehung dei' 1. Im aligemeinen. Bürgschaft der Hauptschuldner in Konkurs geraten oder ohne Verschulden des Gläubigers erfolglos betrieben worden ist oder in der Schweiz nicht mehr belangt werden kann.

1551 (494).

2. Bürgschaft im Falle einer Schuld.

· Ist die verbürgte Forderung vor oder gleichzeitig mit Bestellung der Bürgschaft durch Pfandrechte gesichert worden, so ist der einfache Bürge, so lange der Hauptschuldner

907 nicht in Konkurs geraten ist und die Pfänder ohne Konknrs des Hauptschuldners verwertet werden können, berechtigt zn verlangen, daß der Gläubiger sich vorerst an sie halte.

1552 (495).

Wer sich als Bürge unter Beifügung der Worte: II; Solidarbürgsolidarisch, gleich dem Hauptschuldner, als Zahler, Selbstschaft.

zahler, Selbstschuldner oder mit anderen gleichbedeutenden Ausdrücken verpflichtet, kann vor dem Hauptschuldner und vor der Verwertung der Pfänder belangt werden.

Im übrigen gelten auch für eine solche Bürgschaft die Bestimmungen dieses Titels.

1553 (496).

Mehrere Bürgen, die gemeinsam die nämliche teil- m. Mitbürgschaft, bare Hauptschuld verbürgt haben, haften für ihre Anteile als einfache Bürgen und für die Anteile der übrigen als Nachbürgen.

Haben sie ausdrücklich mit dem Hauptschuldner oder unter sich Solidarhaft übernommen, so haftet jeder für die ganze Schuld mit verhältnismäßigem Rückgriffe gegen 'die Mitbürgen.

Hat ein Bürge in der dem Gläubiger erkennbaren Voraussetzung, dass neben ihm für die gleiche Hauptschuld noch andere Bürgen sich verpflichten werden, die Bürgschaft eingegangen, so wird er befreit, wenn diese Voraussetzung nicht eintritt.

1554 (497).

Der Nachbürge, der sich dem Gläubiger für die jy Nachbürgschaft.

Erfüllung der von dem Vorbürgen übernommenen Verbindlichkeit verpflichtet hat, haftet neben diesem in derselben Weise wie der einfache Bürge neben dem Hauptschuldner.

908

1555 (498).

V. Rückbürgschaft.

Der Rückbürge ist verpflichtet, dem zahlenden Bürgen für den Rückgriff einzustehen, der diesem gegen den Hauptschuldner zusteht.

D. Haftung des Bürgen.

I. Umfang der Haftung.

H. Fälligkeit der Bürgschaftsschuld.

E. Erlöschen der Bürgschaft!

I. Erlöschen der Hauptschuld.

1556 (499).

Der Bürge haftet für den jeweiligen Betrag der Hauptschuld, Inbegriffen die gesetzlichen Folgen eines Verschuldens oder Verzuges des Hauptschuldners.

Für die Kosten der Ausklagung des Hauptschuldners hat der Bürge nur insofern einzustehen, als ihm rechtzeitig Gelegenheit, gegeben war, durch Befriedigung des Gläubigers dieselben zu vermeiden.

Für vertragsmäßige Zinse haftet der Bürge bis zum Betrage des laufenden und eines verfallenen Jahreszinses.

1557 (500).

Der Bürge kann wegen der Hauptschuld vor dem für deren Bezahlung festgesetzten Termine selbst dann nicht belangt werden, wenn die Fälligkeit durch den Konkurs des Hauptschuldners vorgerückt wird.

Erfordert die Fälligkeit der Hauptschuld eine Kündigung, so hat diese auch an den Bürgen zu geschehen.

Die Kündigungsfrist läuft für den Bürgen vom Tage der an ihn erfolgten Eröffnung an.

1558 (501).

Durch ein Erlöschen der Hauptschuld von irgend welcher Art wird der Bürge befreit.

1559 (502).

Ist die Bürgschaft nur für eine bestimmte Zeitfrist II. Bürgschaft auf Zeit.

eingegangen, so erlischt die Verpflichtung des Bürgen, wenn nicht der Gläubiger binnen vier Wochen nach Ablauf der

909

Frist seine Forderung rechtlich geltend macht und ohne erhebliche Unterbrechung den Rechtsweg verfolgt.

1560 (503).

Ist die Bürgschaft auf unbestimmte Zeit eingegangen, III. Unbefristete so kann der Bürge nach Eintritt der Fälligkeit der HauptBürgschaft, schuld vom Gläubiger verlangen, daß er binnen vier Wochen die Forderung rechtlich geltend mache und den Rechtsweg ohne erhebliche Unterbrechung fortsetze.

Handelt es sich um eine Forderung, deren Fälligkeit durch Aufkündigung des Gläubigers herbeigeführt werden kann, so ist der Bürge nach Ablauf eines Jahres seit Eingehung der Bürgschaft zu dem Verlangen berechtigt, daß der Gläubiger die Aufkündigung vornehme und nach Eintritt der Fälligkeit die Forderung im Sinne der vorstehenden Bestimmung geltend mache.

Kommt der Gläubiger diesem Verlangen nicht nach, so wird der Bürge frei.

1560bi8.

Eine auf unbestimmte Zeit eingegangene Amtsbürgschaft IV. Amtsbürgschaft, kann nach Ablauf einer Amtsdauer je auf das Ende einer künftigen Amtsperiode gekündigt werden.

Besteht eine, bestimmte Amtsdauer nicht, so kann der Amtsbürge je nach Ablauf von drei Jahren die Bürgschaft auf ein Jahr kündigen.

1561 (504).

Auf den Bürgen gehen in demselben Maße, als er den F. Rechte des e Gläubiger befriedigt hat, dessen Rechte über.

J ß^| °jff i e en Auf diesen Übergang der Gläubigerrechte kann zum den Schuldner.

11 d ie Voraus nicht verzichtet werden.

*· S^'V , Rechte desrGlauVorbehalten bleiben die besonderen Ansprüche und bigers.

Einreden aus dem zwischen Bürgen und Hauptschuldner bestehenden Rechtsverhältnisse.

910 2. Einreden des Bürgen.

3. Anzeigepflicht des Bürgen.

II. Rechte des

1562 (505).

Der Bürge ist berechtigt und verpflichtet, dem Gläubiger die Einreden entgegenzusetzen, die dem Hauptschuldner zustehen, soweit er nicht durch die Art seiner Verpflichtung von der Geltendmachung solcher Einreden ausgeschlossen wird (1549, Abs. 3).

Unterläßt er dieses, so verliert er seinen Rückgriff so weit, als er sich mittelst dieser Einreden hätte befreien können, wenn er nicht seine unverschuldete Unkenntnis darzutun vermag.

1563 (506).

Der Bürge verliert seinen Rückgriff, wenn infolge der von ihm unterlassenen Anzeige der Zahlung der Hauptschuldner die Schuld gleichfalls bezahlt.

Jedoch bleibt es dem Bürgen vorbehalten, den Gläubiger aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Wiedererstattung zu belangen.

1564 (507).

Der Gläubiger hat dem Bürgen, der ihn befriedigt,

urgen gegen ^ß zur Qeitendmachung seiner Rechte dienlichen Urkunden 1. Herausgabe der und die bei ihm hinterlegten Pfander herauszugeben.

Beweismittelu.a.

War die Hauptschuld grundversichert, so hat der Gläubiger die für den Übergang des Pfandrechtes erforderlichen Handlungen vorzunehmen.

2. Anspruch auf vertragsmäßiges Verhalten.

1565 (508).

Der Gläubiger ist dem Bürgen dafür verantwortlich, daß er nicht zu dessen Nachteile die bei Eingehung der ° ° Bürgschaft vorhandenen oder vom Hauptschuldner ausschließlich für die verbürgte Forderung nachträglich erlangten anderweitigen Sicherheiten vermindere oder sich der vorhandenen Beweismittel entäußere.

Er ist ferner dafür verantwortlich, daß nicht infolge der Unterlassung einer Kontrolle oder Aufsicht, die er über

911 den Schuldner auszuüben hat, die Schuld entstehe oder einen Umfang annehme, den sie andernfalls nicht erreichen k önnte.

1566 (509).

Ist die Hauptschuld fällig, so kann der Bürge jederzeit vom Gläubiger verlangen, daß dieser von ihm Befriedigung annehme oder ihn aus der Bürgschaft entlasse.

Der Bürge wird ohne weiteres frei, wenn der Gläubiger die Annahme der Zahlung oder die Übertragung der Sicherheiten verweigert.

3. Anspruch auf Zahlungsannahme oder Entlassung.

1567 (510).

Fällt der Hauptschuldner in Konkurs, so liegt dem Gläubiger die Pflicht ob, seine Forderung im Konkurse anzumelden.

Auch hat der Gläubiger, sobald er von dem Konkurse Kenntnis erhält, den Bürgen davon zu benachrichtigen.

Wenn der Gläubiger solches unterläßt, so verliert er seine Ansprüche gegen den Bürgen insoweit, als diesem aus einer solchen Unterlassung ein Schaden entstanden ist.

4. Anmeldung des Gläubigers im Konkurs des Schuldners.

1568 (511).

Der Bürge kann von dem Hauptschuldner Sicherstellung III. Recht des Bürund, wenn die Hauptschuld fällig ist, Befreiung von der steùûnîr 1C ^ Bürgschaft verlangen : 1. wenn dieser den mit dem Bürgen getroffenen Abreden zuwider handelt, namentlich die auf einen bestimmten Termin versprochene Entlastung des Bürgen nicht bewirkt, 2. wenn der Hauptschuldner in Verzug kommt, 3. wenn durch Verschlimmerung der Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners oder durch ein Verschulden desselben die Gefahr für den Bürgen erheblich größer geworden ist als bei Eingehung der Bürgschaft.

912

Achtundvierzigster Titel.

Spiel und Wette.

1569 (512).

Aus Spiel und Wette entsteht keine Forderung.

A. Unklagbarkeit Dasselbe gilt von Darlehen und Vorschüssen, die der Forderungen.

wissentlich zum Behufe des Spieles oder der Wette gemacht werden, sowie von Differenzgeschäften und solchen Lieferungsgeschäften über Waren oder Börsenpapiere, die den Charakter eines Spieles oder einer Wette haben.

1570 (513).

B Klaglosigkeit Eine Schuldverschreibung oder Wechselverpflichtung, von Schuldver- die der Spielende oder Wettende zur Deckung der Spielsc r i u g . o(jer -yyetjgmjjjQe gezeichnet hat, kann trotz erfolgter Aushändigung nicht geltend gemacht werden.

Vorbehalten bleiben die Rechte gutgläubiger Dritter aus Wertpapieren.

1571 (514).

C. Ausschließung Eine freiwillig geleistete Zahlung kann nur zurückder Ruckforde- gefordert werden, wenn die planmäßige Ausführung des rung.

Spieles oder der Wette durch Zufall oder durch den Empfänger vereitelt worden ist, oder wenn dieser sich einer Unredlichkeit schuldig gemacht hat.

1572 (515, 516).

Aus Lotterieoder Ausspielgeschäften entsteht nur dann D. Verwandte Geschäfte.

eine Forderung, wenn die Unternehmung von der zuständigen Behörde bewilligt worden ist.

Ist dieses nicht der Fall, so wird eine solche Forderung wie eine Spielforderung behandelt (1571).

Für auswärts gestattete Lotterien oder Ausspielverträge wird in der Schweiz ein Rechtsschutz nur gewährt, wenn die zuständige schweizerische Behörde den Vertrieb der Lose bewilligt hat..

913

Neunundvierzigster Titel, Der Leibrentenvertrag und die Yerpfründung.

1573 (517).

Die Leibrente kann auf die Lebenszeit des Renten- A. Leibrentenvertrag.

gläubigers, des Rentenschuldners oder eines Dritten gestellt I, Inhalt.

1. Dauer der Leiwerden.

stungspflicht.

In Ermangelung einer bestimmten Verabredung wird angenommen, sie sei auf die Lebenszeit des Rentengläubigers versprochen.

1574 (517). ' Eine auf die Lebenszeit des Rentenschuldners oder eines 2. Übergang auf die Erben des Dritten gestellte Leibrente geht, sofern nicht etwas anderes Gläubigers.

verabredet ist, auf die Erben des Rentengläubigers über.

1575 (518).

Der Leibrentenvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der II. Form der Entstehung.

schriftlichen Vertragsform.

1576 (519).

Die Leibrente ist halbjährlich und zum voraus zu leisten, III. Entrichtung der wenn nicht etwas anderes vereinbart ist.

Kente.

Stirbt die Person, auf deren Lebenszeit die Leibrente gestellt ist, vor dem Ablaufe der Periode, für die zum voraus die Rente zu entrichten ist, so wird der volle Betrag geschuldet.

1577 (520).

Der Leibrentengläubiger kann, sofern nicht etwas IV. Persönliche Beanderes vereinbart ist, die Ausübung seiner Rechte abtreten. , ^TtlFun*'' 1578 (521).

Wer einem Dritten unentgeltlich eine Leibrente bestellt, kann zugleich bestimmen, daß ihm diese nicht durch OHäubiger auf dem Wege der Betreibung oder des Konkurses entzogen werden darf.

2. Ausschließung aer^ Ftandbar-

914

1579 (522).

V. Behandlung im Fällt der Leibrentenschuldner in Konkurs, so ist der Konkurs.

Leibrentengläubiger berechtigt, seine Ansprüche in Form einer Kapitalforderung geltend zu machen, deren Wert durch das Kapital bestimmt wird, womit die nämliche Leibrente zur Zeit der Konkurseröffnung bei einer soliden Rentenanstalt bestellt werden könnte.

B.

I.

IT.

1.

2.

3.

1580.

Verpfründung.

Durch den Verpfründungsvertrag verpflichtet sich der Begriff.

Pfründer, dem Pfrundgeber ein Vermögen oder einzelne Vermögenswerte zu übertragen, und dieser, dem Pfründer Unterhalt und Pflege auf Lebenszeit zu gewähren.

Ist der Pfrundgeber als Erbe des Pfründers eingesetzt, so steht das ganze Verhältnis unter den Bestimmungen über den Erbvertrag.

1582.

Der Verpfründungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit, Entstehung.

Form.

auch wenn keine Erbeinsetzung damit verbunden ist, derselben Form wie der Erbvertrag.

Wird der Vertrag mit einer staatlich anerkannten Pfrundanstalt zu den behördlich genehmigten Bedingungen abgeschlossen, so genügt für den Verpfründungsvertrag die schriftliche Vereinbarung.

1583.

Hat der Pfründer dem Pfrundgeber ein Grundstück Sicherstellung.

übertragen, so steht ihm an diesem für seine Anspruch» das Recht auf ein gesetzliches Pfandrecht gleich einem Verkäufer zu.

1583bis (1586).

Ein Verpfründungsvertrag kann von denjenigen PerAnfechtung durch die Unter- sonen angefochten werden, denen ein gesetzlicher Unterstützungsberechstützungsanspruch gegen den Pfründer zusteht, wenn der tigten.

915 Pfründer durch die Verpfründung sich der Möglichkeit beraubt, seiner Unterstützungspflicht nachzukommen.

In diesem Falle kann der Richter, anstatt den Vertrag aufzuheben, den Pfrundgeber zu der Unterstützung der Unterstützungsberechtigten verpflichten, unter Anrechnung dieser Leistungen auf das, was der Pfrundgeber vertragsgemäß dem Pfründer zu entrichten hat.

1583(er (1581).

Der Pfründer tritt in häusliche Gemeinschaft mit dem ni. Inhalt.

Pfrundgeber und dieser ist verpflichtet, ihm dasjenige zu leisten, was nach dem Wert des Empfangenen und nach den Verhältnissen, in denen der Pfründer bishin gestanden hat, dieser billigerweise zu erwarten berechtigt ist.

Er hat ihm Wohnung und Unterhalt in angemessener Weise zu leisten und schuldet ihm in Krankheitsfällen die nötige Pflege und ärztliche Behandlung.

Pfrundanstalten können diese Leistungen in ihren Hausordnungen unter Genehmigung durch die zuständige Behörde als Vertragsinhalt allgemein verbindlich festsetzen.

1584.

Der Verpfründungsvertrag kann sowohl von dem IV. Aufhebung.

un 1 UD Pfründer als dem Pfrundgeber jederzeit auf ein halbes Jahr & %gekündigt werden, wenn nach dem Vertrag die Leistung des einen derjenigen des ändern dem Werte nach in erheblichem Umfange, und ohne daß Schenkungsabsicht vorliegt, nicht entspricht.

Maßgebend ist hierfür das Verhältnis von Kapital und Leibrente nach den Grundsätzen einer soliden Rentenanstalt.

Was im Zeitpunkt der Aufhebung bereits geleistet ist, wird unter gegenseitiger Verrechnung von Kapitalwert und Zins zurückerstattet.

916 1587.

2. Einseitige AufSowohl der Pfründer als der Pfrundgeber kann die hebung wegen Verpfründung einseitig aufheben, wenn infolge von VerVertragsverletzung und letzung der vertraglichen Pflichten das Verhältnis unerträgaus wichtigen lich geworden ist oder wenn wichtige Gründe dessen FortGründen.

führung unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

Wird die Verpfründung aus solcher Ursache aufgehoben, so hat neben der Rückgabe des Geleisteten der schuldige Teil dem schuldlosen eine angemessene Entschädigung zu entrichten.

Anstatt die Verpfründung vollständig aufzuheben, kann der Richters auf Begehren einer Partei oder von Amtes wegen die häusliche Gemeinschaft aufheben und dem Pfründer zum Ersatz dafür eine Leibrente zusprechen.

3. Aufhebung beim Tod des Pfrundgebers.

1587bis (1589).

Beim Tode des Pfrundgebers kann der Pfründer innerhalb Jahresfrist die Aufhebung des Pfrundverhältnisses verlangen.

In diesem Falle kann er gegen die Erben eine Forderung geltend machen, wie sie im Konkurse des Pfrundgebers ihm zustände (1588).

1588.

Der Anspruch des Pfründers ist unübertragbar.

V. Unübertragbarkeit, GeltendIm Konkurse des Pfrundgebers besteht die Forderung machung bei des Pfründers in der Höhe des Kapitals, womit die Leistung Konkurs und Pfändung.

des Pfrundgebers dem Werte nach bei einer soliden Rentenanstalt in Gestalt einer Leibrente erworben werden könnte.

Bei der Pfändung kann der Pfründer für diese Forderung innert dreissig Tagen die Anschlusspfändung geltend machen.

917

Fünfzigster Titel.

Die einfache Gesellschaft.

.1590 (524).

Gesellschaft ist die vertragsmäßige Verbindung von A. Begriff, zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.

Die Gesellschaft ist eine einfache im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer besondern Gesellschaftsart zutreffen.

1591 (525).

Die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter unter ein- B. Verhältnis der Gesellschafter ander richten sich, falls in dem Gesellschaftsvertrage nicht unter sich.

etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des I. Vorbehalt ver-] traglicher RegeGesetzes.

lung.

1592 (526).

Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten.

II. Beiträge.

1. Art und Größe, Die Beiträge können nach Art und Größe ungleich a.

Vertragliche sein und in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit beFestsetzung.

stehen.

1593 (527).

Ist nicht etwas anderes vereinbart, so haben die Gesellschafter gleiche^ Beiträge und zwar in der Art und dem Umfange zu leisten, wie der vereinbarte Zweck es erheischt.

1594 (528).

In bezug auf die Tragung der Gefahr und die Gewährspflicht finden, sofern der einzelne Gesellschafter den Gebrauch einer Sache zu überlassen hat, die Grundsätze des Mietvertrages, und sofern er Eigentum zu übertragen hat, die Grundsätze des Kaufvertrages entsprechende Anwendung.

Btmdesblatt. 61. Jahrg.

Bd. III.

60

b. Gesetzliche Regel.

2. Rechtsverhältnisse an den Beiträgen.

918

1595 (529).

III. Gewinn-undVerJeder Gesellschafter ist verpflichtet, einen Gewinn, l Pflicht zur^Ge- ^er semer Natur nach der Gesellschaft zukommt, mit den ·winnteilung.

ändern Gesellschaftern zu teilen.

1596 (530).

Die Anteile der Gesellschafter am Gewinn oder Verlust 2. Höhe der Gewinn- undVer können ungleich verabredet werden.

lustbeteiligung.

Sind sie nicht vereinbart, so hat jeder Gesellschafter, ohne Rücksicht auf die Art und Größe seines Beitrages, gleichen Anteil an Gewinn und Verlust.

Ist nur der Anteil am Gewinne oder nur der Anteil am Verluste vereinbart, so gilt diese Vereinbarung für beides.

1597 (531).

Die Verabredung, daß ein Gesellschafter, der zu dem . 3. Ausschluß der Verlustbeteigemeinsamen Zwecke Arbeit beizutragen hat, Anteil am ligung.

Gewinne, nicht aber am Verluste haben soll, ist zulässig.

1598 (532).

'IV. Gesellschaftsbeschlüsse. '

Gesellschaftsbeschlüsse können nur mit Zustimmungaller Gesellschafter gefaßt werden.

Soll nach dem Vertrage Stimmenmehrheit entscheiden, so ist die Mehrheit nach der Personenzahl zu berechnen.

1599 (533).

Die Geschäftsführung steht allen Gesellschaftern zu, soweit sie nicht durch Vertrag oder Beschluß einem oder mehreren Gesellschaftern oder Dritten ausschließlich übertragen ist.

1600 (534).

Steht die Geschäftsführung entweder allen oder 2. Übertragung au einzelne Gesell- mehreren Gesellschaftern zu, so kann i oder von diesen ohne schafter.

.

.

, Mitwirkung der übrigen handeln.

Es hat aber jeder andere zur Geschäftsführung befugte Gesellschafter das Recht, durch seinen Widerspruch die Handlung zu verhindern, bevor sie vollendet ist.

V. Geschäftsführung.

1. Zuständigkeit.

919 1601 (535).

Zur Bestellung eines Generalbevollmächtigten und zur ö Vornahme von Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb der gemeinschaftlichen Geschäfte hinausgehen, ist, sofern nicht Gefahr im Verzüge liegt, die Einwilligung sämtlicher Gesellschafter erforderlich.

0

3. Außerordent- . , 1 . . ^ liehe Maßnahmen.

1602 (536).

Kein Gesellschafter darf zu seinem besonderen Vor- VI. Verantwortlichteile Geschäfte betreiben, durch die der Zweck der Gesell- , keit unter sich.

' 1. Konkurrenzschaft vereitelt oder beeinträchtigt würde.

verbot.

1603 (537).

Für Auslagen oder Verbindlichkeiten, die ein Gesellschafter in den Angelegenheiten der Gesellschaft macht oder eingeht, sowie für Verluste, die er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus damit unzertrennlich verbundenen Gefahren erleidet, sind ihm die übrigen Gesellschafter verhaftet.

Von den vorgeschossenen Geldern kann er vom Tage des geleisteten Vorschusses an Zinse fordern.

2. Ansprüche aus p* M^ff*1]!

schaf't.

Dagegen steht ihm für persönliche Bemühungen kein Anspruch auf besondere Vergütung zu.

1604 (538).

Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, in den Angelegenheiten der Gesellschaft den. Fleiß und die Sorgfalt anzuwenden, die er in seinen eigenen anzuwenden pflegt.

Er haftet den übrigen Gesellschaftern für den durch sein Verschulden entstandenen Schaden, ohne daß er damit die Vorteile verrechnen könnte, die er der Gesellschaft in anderen Fällen durch seinen Fleiß verschafft hat.

3. Maß der Sorgfalt,

920

1605 (539).

VII. Entziehung und Die im Gesellschaftsvertrage einem Gesellschafter ei neräumte der^Gwchäftl g Befugnis zur Geschäftsführung darf von den führungsübrigen Gesellschaftern ohne wichtige Gründe weder widerbeiügms.

rufen noch beschränkt werden.

Liegen wichtige Gründe vor, so kann sie von jedem der übrigen Gesellschafter selbst dann widerrufen werden, wenn der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt.

Bin wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn der Geschäftsführer sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat oder zu einer guten Geschäftsführung unfähig geworden ist.

1606 (540).

VIII. Verhältnis von geschäftsfühgeschäftsführenden GesellSchäften!

1. Im allgemeinen,

Soweit weder in den Bestimmungen dieses Titels noch jm Gesellschaftsvertrage etwas anderes vorgesehen ist, kommen auf das Verhältnis der geschäftsführenden Geselldie Vorschriften schafter zu den übrigen Gesellschaftern über Auftrag zur Anwendung.

Wenn ein Gesellschafter, der nicht zur Geschäftsführung befugt ist, Gesellschaftsangelegenheiten besorgt, oder wenn ein zur Geschäftsführung befugter Gesellschafter seine Befugnis überschreitet, so finden die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag Anwendung.

1607 (541).

2. Einsicht in die Der von der Geschäftsführung ausgeschlossene GesellGesellschaftsschafter hat das Recht, sich persönlich von dem Gange '" der Gesellschaftsangelegenheiten zu unterrichten, von den Geschäftsbüchern und Papieren der Gesellschaft Einsicht zu nehmen und für sieh auf Grundlage derselben eine Übersicht über den Stand des gemeinschaftlichen Vermögens anzufertigen.

Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig.

921

1608 (542).

Ein Gesellschafter kann ohne die Einwilligung der IX. Aufnahme neuer übrigen Gesellschafter keinen Dritten in die Gesellschaft und Unterbeteiligung.

aufnehmen.

Wenn ein Gesellschafter einseitig einen Dritten an seinem Anteile beteiligt oder seinen Anteil an ihn abtritt, so wird dieser Dritte dadurch nicht zum Gesellschafter der übrigen.

Insbesondere geht auf ihn das Recht, von den Gesellschaftsangelegenheiten Einsicht zu nehmen (1607), nicht über.

1609 (543).

Wenn ein Gesellschafter zwar für Rechnung der Gesellschaft, aber in eigenem Namen mit einem Dritten Geschäfte abschließt, so wird er allein dem Dritten gegenüber berechtigt und verpflichtet.

Wenn ein Gesellschafter im Namen der Gesellschaft oder sämtlicher Gesellschafter mit einem Dritten Geschäfte abschließt, so werden die übrigen Gesellschafter dem Dritten gegenüber nur insoweit berechtigt und verpflichtet, als es die Bestimmungen über die Stellvertretung mit sich bringen.

Eine Ermächtigung des einzelnen Gesellschafters, die Gesellschaft oder sämtliche Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten, wird vermutet, sobald ihm die Geschäftsführung überlassen ist.

C. Begründung von Rechten undVerbintüichkeiten der Gesellschafter gegenüber Dritten.

I. Handeln mit und ohne Vertretung.

1610 (544).

Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an II. Wirkung der Vertretung.

die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben worden sind, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages.

Die Gläubiger eines Gesellschafters können zu ihrer Befriedigung nur dessen Liquidationsanteil in Anspruch nehmen.

922 Haben die Gesellschafter gemeinschaftlich oder durch Stellvertretung einem Dritten gegenüber Verpflichtungen eingegangen, so haften sie solidarisch.

D. Beendigung der Gesellschaft.

I. Auflösungsgründe.

1. Im allgemeinen.

2. Kündigung.

1611 (545).

Die Gesellschaft wird aufgelöst: 1. wenn der Zweck, zu welchem sie abgeschlossen wurde, erreicht oder wenn dessen Erreichung unmöglich geworden ist, . 2. wenn ein Gesellschafter stirbt und nicht schon vorher vereinbart worden ist, daß die Gesellschaft mit den Erben fortbestehen soll, 3. wenn der Liquidationsanteil eines Gesellschafters zur Zwangsverwertung gelangt oder ein Gesellschafter in Konkurs fällt oder bevormundet wird, 4. durch gegenseitige Übereinkunft, 5. durch Ablauf der Zeit, a f deren Dauer die Gesellschaft eingegangen ist, wobei jedoch die Gesellschaft, wenn sie stillschweigend fortgesetzt wird, als auf unbestimmte Dauer erneuert gilt, 6. durch Kündigung von Seiten eines Gesellschafter:-, wenn eine solche im Gesellschaftsvertrage vorbehalten oder wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen worden ist, 7. durch richterlichen Beschluß (1613).

1612 (546).

Ist die Gesellschaft, auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters geschlossen worden, so kann jeder Gesellschafter den Vertrag auf sechs Monate kündigen.

Die Kündigung soll jedoch in guten Treuen und nicht zur Unzeit geschehen.

Sie darf, wenn jährliche Rechnungsabschlüsse vorgesehen sind, nur auf das Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.

923

1613 (547).

Aus wichtigen Gründen kann die Auflösung der Ge- 3. Auflösung aus wichtigen GrünSeilschaft vor Ablauf der Vertragsdauer oder bei Abschluß den.

auf unbestimmte Dauer ohne vorherige Aufkündigung verlangt werden.

1614.

Wird die Gesellschaft in anderer Weise als durch II. Wirkung der Auflösung auf Kündigung aufgelöst, so gilt die Befugnis eines Gesellschafters die Geschäftszur Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortführung.

bestehend, bis er von der Auflösung Kenntnis hat oder bei schuldiger Sorgfalt haben müßte.

Wird die Gesellschaft durch den Tod eines Geselschafters aufgelöst, so hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den ändern den Tod unverzüglich anzuzeigen und die von seinem Erblasser zu besorgenden Geschäfte in guten Treuen fortzusetzen, bis anderweitige Fürsorge ge~ troffen ist.

Die ändern Gesellschafter haben in gleicher Weise die Geschäfte einstweilen weiter zu führen.

1615 (548).

Bei der Auseinandersetzung, die nach der Auflösung m. Liquidation.

die Gesellschafter unter sich vorzunehmen haben, fallen L Behandlung der ' Einlagen, die Sachen, die ein Gesellschafter zu Eigentum eingebracht hat, nicht an ihn zurück.

Er hat jedoch Anspruch auf den Wert, _für_ den sie übernommen worden sind.

; Fehlt es an einer solchen Wertbestimmung, so geschieht die Erstattung nach dem Werte, den. die Sachen zur Zeit des Einbringens hatten.

1616 (549).

Verbleibt nach Abzug der gerheinèchaftlichen Schulden, , T-, , i , i i TT i · i nach Ersatz der Auslagen und Verwendungen an einzelne Gesellschafter und nach Rückerstattung der Vermögens-

2. Verteilung yon Uberschuss und Fehlbetrag

1)24

beitrage ein Überschuß, so ist er unter die Gesellschafter als Gewinn zu verteilen.

Ist nach Tilgung"der Schulden und Ersatz der Auslagen und Verwendungen das gemeinschaftliche Vermögen nicht ausreichend, um die^geleisteten Vermögensbeiträge zurückzuerstatten, so haben die Gesellschafter das Fehlende als Verlust zu tragen.

1617 (550).

3. Vornahme der Auseinandersetzung.

IV. Haftung gegenüber Dritten.

Die Auseinandersetzung nach Auflösung der Gesellschaft ist von allen Gesellschaftern gemeinsam vorzunehmen, mit Einschluß derjenigen, die von der Geschäftsführung ausgeschlossen waren.

Wenn jedoch der Gesellschaftsvertrag sich nur auf bestimmte einzelne^Geschäfte bezog, die ein Gesellschafter in eigenem Namen auf gemeinsame Rechnung zu besorgen hatte, so hat er diese Geschäfte auch nach Auflösung der Gesellschaft allein zu erledigen und den übrigen Gesellschaftern Rechnung abzulegen.

1618 (551).

An den Verbindlichkeiten gegenüber Dritten wird durch die Auflösung der Gesellschaft nichts geändert.

Art. II. Der Schlußtitel des Zivilgesetzbuches erfährt folgende Abänderungen: die Art. 58 und 59 werden aufgehoben, die Art. -60 und 61 werden Art. 58 und 59.

Art. 62 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art. 63 wird Art. --.

-S*-»«5~

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des schweizerischen Zivilgesetzbuches durch Anfügung des Obligationenrechtes.

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1909

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

23

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.06.1909

Date Data Seite

757-924

Page Pagina Ref. No

10 023 364

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