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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch der wegen Jagdvergehen bestraften Xavier Billieux, geb. 1866, Wirt, und Achille Choulat, geb. 1874, Holzschuhmacher, beide wohnhaft in Miecourt (Bern).

(Vom 18. Mai 1909.)

Tit.

Am 1. September 1908, ungefähr um 4 Uhr abends, überraschte im Gelände zwischen Miécourt und Vendlincourt ein Landjäger den Xavier Billieux und den Achille Choulat, wie sie mit Jagdflinten bewaffnet und von drei Laufhunden begleitet der Jagd oblagen, ohne im Besitze eines Patentes oder eines ändern Berechtigungsscheines zu sein. Die beiden wurden wegen Widerhandlung gegen das eidgenössische Jagdgesetz vom Polizeigericht des Bezirkes Pruntrut unterm 15. Oktober 1908 in Anwendung von Art. 6, lit. fe, und 21, Ziffer 7, lit. a, dieses Gesetzes zu je Fr. 40 Busse und beide solidarisch zu den Fr. 10. 80 betragenden Staatskosten verurteilt.

Billieux und Choulat stellen nun das Gesuch, es möchte ihnen die Busse auf dem Wege der Begnadigung erlassen werden. Zur Begründung bringen sie vor, ihr Jagdpatent sei bereits am 26. August 1908 beim Regierungsstatthalteramt von Pruntrut bezahlt worden, am 31. August morgens aber hätten sie dasselbe noch nicht erhalten und es folglich dem Land-

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Jäger auch nicht vorweisen können. Sie geben zu, von Laufhunden begleitet gewesen zu sein, wollen sie aber nicht gebraucht haben und behaupten, auf der Strasse zwischen Miecourt und Vendlincourt sich befunden zu haben. Der Gemeinderat von Miécourt empfiehlt die Gesuchsteller als ehrbare Bürger.

Im Jahre 1908 wurde die allgemeine Jagd im Kanton Bern auf 1. Oktober geöffnet, die Flugjagd dagegen nach gesetzlicher Vorschrift schon auf 1. September, immerhin in der Meinung, dass dazu keine ändern Hunde als Hühnerhunde verwendet werden durften (Art. 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1904).

Die von der Forstdirektion des Kantons Bern den Gesuchstellern ausgestellten Patente sind vom Regierungsstatthalterami, Pruntrut versandt worden, und zwar an Billieux am 29. und an Choulat am 31. August, am 1. September um 4 Uhr nachmittags hätten sie also in ihrem Besitze sein sollen. Der Richter stellt fest, dass die Gesuchsteller mit Hunden gejagt hatten, und da- sie dies vor Eröffnung der allgemeinen Jagd getan haben, qualifiziert sich diese Tatsache als ein Vergehen gegen das eidgenössische Jagdgesetz.

Es scheint uns kein genügender Grund zum Erlass der Strafe vorzuliegen, um so weniger, als die ausgesprochene Busse nicht hoch ist und die Petenten entgegen den gesetzlichen Vorschriften ihre Patente nicht bei sich trugen, was ebenfalls eine Gesetzesübertretung darstellt.

Wir stellen daher den A n t r ag:

Es sei das Begnadigungsgesuch abzuweisen.

B e r n , den 18. Mai 1909.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der V i z e p r ä s i d e n t :

Comtesse.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuch der wegen Jagdvergehen bestraften Xavier Billieux, geb. 1866, Wirt, und Achille Choulat, geb. 1874, Holzschuhmacher, beide wohnhaft in Miécourt (Bern). (Vom 18. Mai 1909.)

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Jahr

1909

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3

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21

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26.05.1909

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639-640

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