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Bekanntmachungen von

Departementen id andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Aufhebung des Petroleumtransitlagers Arth-Goldau.

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 15. Oktober abhin wird das seit 15. August 1889 in Arth-Goldau bestehende Petroleumtransitlager mit Charakter eines eidgenössischen Niederlagshauses und den Abfertigungsbefugnissen eines Hauptzollamtes auf 31. März 1910 aufgehoben.

B e r n , den 5. November 1909.

(2.).

Schweiz. Oberzolldirektion.

Zollfreie Einfuhr von Futtermehl.

Unter Bezugnahme auf den Bundesratsbeschluss vom 17. Dezember 1906 und.die Ausführungsvorschriften des Zolldepartements vom 5. Januar 1907 betreffend die Zollbehandlung von Futtermehl wird den Interessenten mitgeteilt, dass das Typmuster erneuert worden ist mit Gültigkeit vom 1. November 1909 an. Dasselbe repräsentiert wie das bisherige die äusserste Grenze von Futtermehl, welches bis auf weiteres ohne Denaturierung zollfrei zugelassen wird, und kann bei folgenden Amtsstellen bezogen werden : Zolldirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf; Bisenbahn-Hauptzollämter in Pruntrut, Basel, Waldshut, Schaffhausen, Singen, Romanshorn, Rorschach, 8t. Margrethen, Buchs. Campocologno, Chiasso, Luino, Brig, Vallorbe, Verrières, Locle und Genf.

B e r n , den 20. Oktober 1909.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz.

(Reproduziert.)

Angesichts der Stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlasst. dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einlässlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile : I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

II.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

III.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

,, Die Abfertigung mit Freipass.

VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Refcourwaren.

VII.

., Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Schlussbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar 1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1909

Année Anno Band

5

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45

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.11.1909

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124-125

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