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Bekanntmachungen von

Departementen il adnern Verwaltungsstellen ta Blies.

Rückzug der griechischen Silberscheidemünzen.

Am 29. April 1909 ist ein zwischen den Staaten der lateinischen Münzunion unterm 4. November 1908 vereinbarter Zusatzvertrag zum internationalen Münz v ertrag von 1885 genehmigt worden, der am 15. Mai 1909 in Kraft tritt und durch den Griechenland sich verpflichtet, seine Silberscheidemünzen von 2 Pranken, l Pranken, 50 Rappen und 20 Rappen aus dem Umlaufe der übrigen Unionsstaaten zurückzuziehen.

Die Frist, welche laut diesem Zusatzvertrag den Privaten zum Abschube solcher Münzen eingeräumt ist, geht mit dem 15. September 1909 zu Ende; wer sich nach diesem Termin noch im Besitze von solchen griechischen Silberscheidemünzen befindet, hätte einen daraus entstehenden Schaden selber zu tragen.

Wir bringen deshalb Nachstehendes zu allgemeiner Kenntnis: 1. Auf Grund unseres Münzgesetzes und des internationalen Münzvertrages ist kein Privater gehalten, fremde Silberscheidemünzen an Zahlungsstatt anzunehmen; es hat somit jedermann das Recht, die Annahme griechischer Silberscheidemünzen zu verweigern.

2. Dagegen sind die öffentlichen Kassen laut Art. 6 des internationalen Münzvertrages verpflichtet, griechische Silberscheidemünzen an Zahlungsstatt anzunehmen, jedoch nur bis zum Betrage von Fr. 100 auf jeder einzelnen Zahlung.

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Diese Verpflichtung der öffentlichen Kassen hört aber laut dem neuen Zusatzvertrag mit dem 15. September 1909 auf; dieselben werden von diesem Tage an die Annahme der griechischen Silberscheidemünzen verweigern.

3. Wir richten daher an die Bevölkerung der Schweiz die dringende Einladung, die in ihrem Besitze befindlichen griechischen Silberscheidemünzen, welche nicht auf dem Handelswege direkt nach Griechenland abgeschoben werden können, vor diesem 15. September 1909 den öffentlichen Kassen an Zahlungsstatt zuzuleiten.

4. Als öffentliche Kassen, welche bis zum 15. September 1909 griechische Silberscheidemünzen, jedoch mit der Begrenzung auf 100 Franken für jede einzelne Zahlung, noch anzunehmen haben, sind bezeichnet: Die Bundeskasse, die Hauptzoll- und Kreispostkassen, die Kassen der eidgenössischen Pulververwaltung, die Zoll-, Post- und Telegraphenbureaux, die Hauptkasse, die Kreiskassen und die Kassen in den Bahnhöfen der schweizerischen Bundesbahnen und die öffentlichen Kassen in den Kantonen, welche von den betreffenden Kantonsregierungen als solche bezeichnet werden.

Überdies haben sich die schweizerische Nationalbank mit ihren Zweiganstalten und Agenturen, die dem Konkordat der Kantonalbanken angehörenden schweizerischen Emissionsbanken, sowie die schweizerischen Normal- und Schmalspurbahnen einverstanden erklärt, während der Rüekzugsperiode vom 15. Mai bis zum 15. September 1909 an ihren Schaltern die griechischen Silberscheidemünzen an Zahlungsstatt anzunehmen.

Durch die vorstehende Bekanntmachung wird das Kreisschreiben des eidgenössischen Finanzdepartements vom 1. Februar 1909 betreffend den vorläufigen Rückzug der griechischen Silberscheidemünzen aufgehoben.

B e r n , den 15. Mai 1909..

Im Auftrage des Schweiz. Bundesrates, Das eidg. Finanzdepartement: Comtesse.

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Kautionsherausgabe an den Zentral-ViehversicherungsVerein a. G. in Berlin.

Die schweizerische Konzession des Zentral -ViehversicherungsVereins a. G. in Berlin ist mit dem 31. Dezember 1907 erloschen.

Mit Schreiben vom 24. Februar 1909 sucht der Vorstand des Vereins um Rückgabe der hinterlegten Kaution von Fr. 5000 nach.

Allfällige Einsprachen gegen die Herausgabe dieser Kaution sind bis zum 15. September 1909 an das unterzeichnete Departement ·einzureichen (Bundesgesetz vom 25. Juni 1885, Art. 9, Abs. 3).

B e r n , den 27. Februar 1909.

(3..).

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

Eidgenössisches Polytechnikum in Zürich.

In Anwendung von Art. 8 des Réglementes fiir die Diplomprüfungen wird hiermit bekannt gemacht, dass der schweizerische ·Schulrat nachfolgenden, in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten .Studierenden der eidgenössischen polytechnischen Schule auf Grund der abgelegten Prüfungen das Diplom erteilt hat: Diplom als technischer Chemiker.

Cirio, Clemente, von Castellamare di Stabia (Italien).

Diplom als Kulturingenieur.

Braegger, Leo, von Hemberg (St. Gallen).

Jagsich, Johann, von Oszlop (Ungarn).

Limanowski, Ladislaus, von Warschau (Russisch-Polen).

Schwarz, Max, von Wülflingen (Zürich).

Spiess,, Heinrich, von Bülach (Zürich).

Tank, Rudolf, von Zürich.

Z ü r i c h , im Mai 1909.

(1.)

Der Präsident des Schweiz. Schulrates: Dr. R. Gnehm.

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1909

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19.05.1909

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333-335

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