155

# S T #

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Wallis für die Entsumpfung der Rhoneebene bei SaillonFully.

(Vom 18. Juni 1909.)

Tit.

Die Niederung am rechten Ufer der Rhone bei Saillon ist nach oben durch den Schuttkegel der Salenze, nach unten durch einen Damm begrenzt, der als Schutzwehr gegen Hochwassereinbrüche den ganzen Landstreifen zwischen Berg und Fluss gegen die Dorfschaften Fully hin abschliesst.

Seit der letzten Überschwemmung vom Jahr 1902 ist die Schleuse, die den Abzug des Wassers durch diesen Damm nach dem Entsumpfungskanal von Fully vermittelte, endgültig geschlossen worden, so dass der natürliche Abfluss der Ebene von Saillon durch eine Öffnung im Rhonedamm stattfindet, wo der Fluss die ihm von der Sarvaz und anderen kleineren Gerinnen zugeführten Wasser aufnimmt.

Die Quelle des Talbaches, der Sarvaz, befindet sich am FUSS des Berghanges, in der Nähe des Dorfes Saillon, und wird hauptsächlich im Frühjahr durch das von der ,,Grande Garde" und der ,,Tête du Bletton" herrührende Schmelzwasser gespeist.

156

Sobald nun beim Eintreten der wärmeren Witterung die Rhonesteigt, staut sie die ihr zufliessende Sarvaz zurück und setzt da& Land teilweise unter Wasser, so dass eine lohnende Bepflanzung der Anwesen zur Unmöglichkeit wird und der Anbau sich nur auf wenige schmale Striche ausdehnen kann.

Schon lange leiden die Gemeinden Saillon und Fully unter diesem schlimmen Zustande, und seit der Kanal zum Schutz von Fully am Querdamm des Maretzons abgeschlossen worden ist, hat sich die Lage stetig verschlechtert und ruft dringend nach.

Abhülfe.

Seit der Erstellung dieses Entsumpfungskanales, der unter finanzieller Mitwirkung des Bundes in den Jahren 1873/75 gebaut und von 1897--1903, nach dem Hochwassereinbruch, wieder hergestellt und verbessert worden ist, hat man dessen Verlängerung bis nach Saillon angestrebt, musste aber trotz der auf Grund zweier Bundesratsbeschlüsse gewährten Kredite aus verschiedenen Gründen einstweilen davon absehen.

Im Jahre 1903 wurden auf Anregung der kantonalen Rhonekommission neue Studien gemacht, die dahinführten, den Wasserstand der Hauptquellen der Sarvaz in einem Schacht zu heben T und den Bach in einem künstlichen Gerinne, quer über das Land1 und den Hochwasserdamm hinweg, auf kürzestem Wege in die Rhone zu leiten. Es wurde hierfür ein geologisches Gutachteneingeholt, das die Fassung der Hauptquellen und den Aufstau derselben auf die Höhe der projektierten Wasserleitung für ausführbar erklärte.

Damit war aber nur für den Abfluss der Sarvaz gesorgt, während die Frage betreffend Rückstau der Rhonehochwasser \ind Trockenlegung der Ebene behufs späterer Kultivierung derselben vorläufig noch unentschieden blieb.

Die wiederholten Beschwerden der Gemeinde Saillon, deren, traurige Lage durch den Rhoneeinbruch vom Jahre 1897 noch/ verschlimmert worden war, veranlassten unser Oberbauinspektorat, genaue Terrainaufnahmen zu machen und ein sorgfältig studiertes Projekt aufzustellen und dieses dem Kanton Wallis zu übermitteln.

Die Regierung dieses Kantons hat mit Schreiben vom Mai laufenden Jahres die zu Fr. 336,000 veranschlagte Variante dieses Projektes angenommen und uns ersucht, hierfür die Bewilligung; eines möglichst hohen ßundesbeitrages erwirken zu. wollen..

157

Sie weist darauf hin, dass die ursprünglichen Bauten am Entsumpfungskanal von Fully, von der digue des Maretzons bis.

zur Einmündung in die Rhone bei den Felsen von Follataires Fr. 74,905. 35 gekostet haben und dass die Ergänzungsarbeiten nach dem Rhoneeinbruch vom Jahr 1897 bis jetzt auf ,, 121,300. -- angestiegen sind, so dass die Gesamtkosten . Fr. 196,205. 35 betragen.

Sie bemerkt fernerhin, dass diese Arbeiten, um zu einem dauernden Erfolg zu führen, fortgesetzt werden müssen und dass für die Entsumpfung der fraglichen Gegend durch das vorgelegte Projekt eine ihr richtig scheinende Lösung gefunden worden ist.

Dieses Projekt beruht auf dem Gedanken, die Sarvaz und die Tagwasser der Ebene von Saillon durch zwei gesonderte Kanäle zu fassen und durch den Querdamm des Maretzons hindurch dem entsprechend vergrösserten Entsumpfungskanal und durch diesen der Rhone zuzuleiten. Auf diese Weise kann für einen regelmässigen und genügenden Abfluss dieser Zuflüsse gesorgt und der schädliche Rückstau der Rhone durch Schliessung der bestehenden Dammlücke gänzlich vermieden werden.

Das zuerst ausgearbeitete Projekt umfasste die Erstellung des Entsumpfungskanales der Ebene von Saillon, von der Salenzebis zur Einmündung in den Kanal von Fully, mit einem Kostenvoranschlag von Fr. 901,000 ferner den Abflusskanal der Sarvaz von deren Quellen bis zum -nämlichen Verbindungspunkt mit einem Voranschlag von ,, 70,000 und endlich die Vergrösserung des Entsumpfungskanales von Fully bis zur Brücke von Branson mit einem-Kostenbetrage von ,, 100,000 also im Tolal Fr. 260,000 Als erste Variante schloss sich an diese Summe eine weitere Ausgabe von ,, 20,000 für die Vergrösserung der Tunnelproflje in den Follataires an, wodurch der Rückstau im Kanal an der Bransonbrücke um zirka 12 cm vermindert würde.

Die Gesamtausgabe betrüge in diesem Falle Fr. 280,000

158

Als zweite Variante wurde nebst der Tunnelprofilvergrüsse·rung der Umbau der Kanalstrecke zwischen der Brücke von ßranson und den Tunneln in Berechnung gezogen, um auf diese Weise das jetzige, zwischen den Felsen und der Rhone eingezwängte Kanalprofil den oberhalb der Bransonbriicke gewählten Abmessungen (6 m Sohlenbreite) entsprechend zu gestalten und dadurch den Hochwasserspiegel an dieser Brücke noch mehr zu senken (zirka 37 cm statt nur 12 cm). Es würde dies weitere Felsaussprengungen und den gänzlichen Neubau der Ufermauer nach sich ziehen und einen Mehraufwand von Fr. 56,000 er"fordern, so dass das Gesamtprojekt mit Einschluss beider Varianten auf Fr. 336,000 zu stehen käme, Da die Regierung des Kantons Wallis das auf-diese Weise vervollständigte Projekt bevorzugt hat und trotz der höheren Kosten zur Ausführung empfiehlt, so lassen wir noch eine kurze Beschreibung desselben folgen, wobei mit dem Hauptkanal be,gönnen werden soll.

A. E n t s u m p f u - H g s k a n a l von F u l l y . von der Aus·mündung in die Rhone bei Follaterres bis hinauf zum Querdamm -des Maretzoas : a. \. Sektion, von der Rhone bis zur Brücke von Branson: Länge 1900 m, Sohlenbreite 6 m, teilweise in Felsen gesprengt und mit Betonmauerwerk versichert, Gefäll l °/oo ; Kosten einschliesslich Vergrösserung von zwei Tunnels auf 3 m Höhe und 12 m 2 Querschnittsfläche . Fr. 69,730 b. 2. Sektion, von der Brücke von Branson bis zum Querdamm des Maretzons : Länge 6080 m, Sohlenbreite 6 m, l1/^ malige Böschungen, Gefäll von 0,4 %o bis 1,28 °/°° ; Kosten einschliesslich Umbau der Brücke von Branson ,, 91,000 c. Unvorhergesehenes ,,.

15,270 Total

Fr. 176,000

B. E n t s u m p f u n g s k a n a l von S a i l l o n : a. Von dem Querdamm des Maretzons bis zur Landstrasse nach Saillon: Länge 2817 m, Sohlenbreite 3,*o auf 2590 m und 6 m auf 215 m (von der Einmündung der Sarvaz bis zum Querdamm) ; Gefalle l °/oo ; .0. von der Landstrasse bis zur Salenze : Länge 1600 m, Sohlenbreite 2 m, Gefalle 1,6 %o.

159

Kosten von a und &, einschliesslich des Durchlasses am Querdamm des Maretzons und der Kanalbrücken Fr. 81,900 Unvorhergesehenes ,, 8,100 Total

Fr. 90,000

C. A b l e i t u n g s k a n a l der S a r v a z , von den Quellen beim Dorfe Saillon bis zur Einmündung in den Entsumpfungskanal: Länge 2838 m, Sohlenbreiten im oberen Teil auf 650 m 2 bis 6 m, von da abwärts 6 m., Gefalle 0,? °/oo ; Kosten einschliesslich Verbauungen, Sammler, eiserne Kanalbrücken und Unvorhergesehenes Fr. 70,000 Der G-esamtkostenVoranschlag beträgt demnach: A. Entsumpfungskanal von Fully Fr. 176,000 B. Entsumpfungskanal von Saillon ^ 90,000 C. Ableitungskanal der Sarvaz ,, 70,000 Total

Fr. 336,000

Aus dieser Zusammenstellung geht hervor, dass die Schaffung der nötigen Vorflut durch die Vergrösserung des Entsumpfungskanals von Fully mehr kostet als die zwei anderen Kanäle zusammen. Wie schon erwähnt, hätte man durch den Abschluss der Korrektion bei der Brücke von ßranson und Belassung des jetzigen Zustandes von da abwärts bis zur Rhone diese Kosten um 76,000 verringern können, ohne den Erfolg der Anlage oberhalb des Querdammes des Maretzons wesentlich zu schmälern.

Nur hätte sich im Hauptkanal der Rückstau der Rhonehochwasser bemerkbarer gemacht, die Wirkung des Kanals auf den Grundwasserstand in der Ebene wäre in den Sommermonaten etwas schwächer gewesen und im untersten Lauf wäre alles beim alten verblieben und hätte später wahrscheinlich doch geändert werden müssen.

Aus diesen Gründen können wir dem Entschluss der Kegierung von Wallis, die ganze Korrektion durchzuführen, auch ·unserseits beistimmen.

Was nun die Wassermengen anbelangt, so können diese am Querdamm des Maretzons auf zirka 8,5 m3 per Sekunde an.gesetzt werden, wobei zirka 4,eo m 3 auf die Sarvaz und zirka 3,9o m 8 auf andere Gerinne und Infiltrationswasser fallen.

Bei der Brücke von Branson steigt die Wassermenge bei «inem Pegelstande der Rhone von 6,33 m (Cote 461,i7 ü. M. bei

160 der Mündung des Kanals in die Rhone) auf etwa 9 m8. Auf Grund dieser Wassermenge sind die Berechnungen sorgfältig durchgeführt und dementsprechend die Abmessungen der Kanalprofilebestimmt worden. Die näheren Angaben sind im Projekt enthalten.

Statt nach früheren Entwürfen die Sarvaz direkt in die Rhone zu leiten, was laut damaligem Voranschlag Fr. 120,000 gekostet hätte, und die Entsumpfung der Ebene als eine Sache für sich, zu behandeln, hat man im vorliegenden Projekt beide Aufgaben vereinigt und damit unseres Eraehtens die richtige Lösung gefunden.

Die ' Subventionsberechtigung dieses Unternehmens brauchen, wir wohl nicht speziell zu begründen, da die Entsumpfungskanäle der Rhoneebene überhaupt und auch die hier in Frage kommenden Kanalbauten von Fully schon zu wiederholten Malen Gegenstand von Subventionsbewilligungen gewesen sind.

Die Bundesratsbeschlüsse vom 5. Januar 1892 und vom 31. Oktober 1899 betreffen die Bewilligung von ßundesbeiträgen von 33y3 und 50 °/o für diese Arbeiten, einschliesslich der Unterführung des Kanals am Querdamm des Maretzons und der Verlängerung der Anlage bis zur Sarvaz bei Saillon. Beide Beschlüsse sind teilweise noch in Kraft und würden durch den neuern Bundesbeschluss aufgehoben.

Angesichts der Armut der Gemeinde Saillon und der grossen Opfer, die die Gemeinde Fully für ein Werk bringen muss, das für sie weniger wichtig ist, weil sie für ihre Zwecke allein ohne Vergösserung ihres Kanals auskommen kann, ist es un erlässlich,, die Staatsbeiträge von Bund und Kanton möglichst hoch zu bemessen, da ohne solche Mithülfe von einer Verwirklichung des Projektes keine Rede sein könnte.

Wir beantragen daher die Bewilligung eines Bundesbeitrages von 50 °/o, was bei einem Voranschlag von Fr. 336,000 einer Summe von Fr. 168,000 und bei Annahme einer sechsjährigen Arbeitszeit einem Jahresbeitrag von Fr.. 28,000 oder rund Fr. 30,000' entsprechen würde.

Somit erlauben wir uns, den eidgenössischen Räten den nachstehenden Beschlussentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

161

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

.Bern, den 18. Juni 1909.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

162

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Wallis für die Entsumpfung der Rhoneebene bei Saillon-Fully.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Schreibens des Staatsrates des Kantons Wallis.

vom Mai 1909; einer Botschaft des Bundesrates vom 18. Juni 1909; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge, vom 22. Juni 1877, beschliesst: Art. 1. Dem Kanton Wallis wird für die Entsumpfung der Rhoneebene bei Saillon-Fully ein Bundesbeitrag von 50 % der wirklichen Kosten zugesichert, bis zum Maximum von Fr. 168,000 als 50 % der Voranschlagssumme von Fr. 336,000.

Art. 2. Für die Ausführung dieser Arbeiten werden 6 Jahre eingeräumt, vom Inkrafttreten der Beitragszusiche-

163 rang (Art. 8) an gerechnet.. Sämtliche im Projekt vorgesehenen Bauten sollen durch einen Unternehmer öffentlicher Arbeiten ausgeführt werden, der durch die Kantons-regierung auf Grund einer hierfür erfolgten Ausschreibung zu bezeichnen ist.

Art. 3. Das Ausführungsprojekt und der definitive Kostenvoranschlag bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 4. Die Ausbezahlung dieser Subvention erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten, gemäss den von der Kantonsregierung eingesandten und vom eidgenössischen Departement des Innern geprüften Kostenausweisen; das jährliche Maximum beträgt Fr. 30,000, und die erste Anzahlung desselben findet im Jahr 1911 statt.

Art. 5. Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich Expropriation und die unmittelbare Bauaufsicht, sowie die Kosten der Perimeteraufnahme. Dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen irgend welche andere Präliminarien^ die Funktionen von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. Ta des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten der Geldbeschaffung und der Verzinsung.

Art. 6. Dem eidgenössischen Departement des Innern sind jährliche Bauprogramme zur Genehmigung einzureichen..

Art. 7. Der Bundesrat lässt die planmässige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise kontrollieren. Die Kantonsregierung wird zu obigem Zwecke den Beauftragten des Bundesrates die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen..

J64

Art. 8. Die Zusicherung des Bundesbeitrages tritt erst in Kraft, nachdem vom Kanton Wallis die Ausführung dieser Arbeiten gesichert sein wird.

Für die Vorlegung der bezüglichen Ausweise wird der Regierung eine Frist von einem Jahr, vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet, gesetzt.

Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn der geforderte Ausweis nicht rechtzeitig geleistet wird.

Art. 9. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetz vom Kanton Wàllis zu besorgen und vom Bundesrate zu überwachen.

Art. 10. Der Bundesratsbeschluss vom 5. Januar 1892 :betreffend die Bewilligung eines Bundesbeitrages für den Entsumpfungskanal Fully-Saillon wird als erledigt und derjenige vom 31. Oktober 1899 über denselben Gegenstand -als erloschen erklärt.

Art. 11. Der heutige Bundesbeschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 12. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

->-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Wallis für die Entsumpfung der Rhoneebene bei SaillonFully. (Vom 18. Juni 1909.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1909

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

25

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.06.1909

Date Data Seite

155-164

Page Pagina Ref. No

10 023 394

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.