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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Erwerbung eines Areals auf dem Wankdorffelde in Bern.

(Vom 23. Oktober 1909.)

Tit.

Für die Unterbringung des Kriegsmaterials auf dem Waffenplatze Bern fehlt es an genügenden Räumlichkeiten. Dieser Übelstand wird sich infolge der zu erwartenden Vermehrung des Kriegsmaterials noch in erhöhtem Masse fühlbar machen. Der Kanton Bern wird sich voraussichtlich genötigt sehen, die bisher von unserer Kriegsmaterialverwaltung im hiesigen kantonalen Zeughause gemieteten Magazine für seine eigenen Zwecke in Anspruch zu nehmen. Die Kriegsmaterial ver waltung wird ferner die von ihr in der alten Staatsapotheke und in der früheren Freimaurerloge an der Inselgasse, sowie in der ehemaligen MoryBesitzung an der Amthausgasse benützten Lokale bald räumen müssen. Auch das provisorisch im alten Münzgebäude gelagerte Material kann auf die Länge nicht dort belassen werden. Die Errichtung ausreichender Magazine wird daher auf dem Platze Bern nicht mehr zu umgehen sein. Schliesslich hat es sich ebenfalls als notwendig erwiesen, für das subtile Sanitätsmaterial, das bis jetzt in gemieteten Räumen auf dem Breitenrain untergebracht ist, ein Magazin zu bauen.

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Zunächst handelt es sich hier um die Erwerbung des erforderlichen Baulandes. Als solches ist die auf dem Wankdorffelde gelegene, der Burgergemeinde Bern gehörende Parzelle 926« (Flur Zj, im Halte von 29,345 m3, in Aussicht genommen worden. Dieses Terrain wird von der Eisenbahnlinie Bern-Thun, von der Papiermühleallee, vom Areal der eidgenössischen Ausrüstungsmagazine, vom Wankdorfwege, sowie von der Parzelle Z, 163 V, des bürgerlichen Wankdorfgutes umschlossen.

Es ist von Wichtigkeit, dass neue Magazine nicht auf beliebigen Stellen zerstreut angelegt werden, sondern in die Nähe des kantonalen Zeughauses auf dem Beundenfclde, womöglich in unmittelbarem Anschlüsse an die dort bereits bestehenden eidgenössischen Depotanlagen zu stehen kommen. Dadurch wird eine zweckmässige Arrondierung hergestellt, die insbesondere im Interesse eines geordneten und vereinfachten Betriebes liegt.

Unsere Verwaltung muss sich deshalb von vorneherein einen genügenden Umschwung sichern; wollte man bloss von Fall zu Fall Land erwerben, so müsste mit einer namhaften Steigerung der Liegenschaftspreise gerechnet werden. Diese Erwägungen haben uns bewegen, den Erwerb der vorerwähnten Landparzelle vorzusehen.

Zu diesem Behufe ist zwischen dem Verwalter der bürgerlichen Domänen und dem Direktor der eidgenössischen Bauten ein Kaufvertrag vereinbart worden, welcher bereits die Genehmigung des Burgerrates der Stadt Bern erhalten hat. Die Ratifikation des Bundesrates, welche vorbehalten ist, kann dagegen erst erfolgen, nachdem der entsprechende Kredit von den eidgenössischen Räten bewilligt sein wird.

Als Kaufpreis sind Fr. 12. 50 per m 2 , d. h. im ganzen Fr. 366,812. 50, zahlbar am Tage der Fertigung, ausbedungen worden. Dieser Preis kann als annehmbar bezeichnet werden.

Das Nordquartier der Stadt dehnt sich stetig aus, und infolgedessen gewinnt das Land fortwährend an Wert. Zum Kaufpreise kommen noch die Handänderungs- und Verschreibungsgebühren .von zirka Fr. 2350 hinzu. Die Verkäuferin will, wenn der Kaufvertrag nicht bis Ende Dezember 1909 perfekt wird, zurücktreten.

Wir beehren uns nun, Ihnen den hiernach entworfenen Bundesbeschluss zur Annahme zu empfehlen.

869 Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 23. Oktober 1909.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

den Ankauf eines Areals auf dem Wankdorffelde bei Bern.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 23. Oktober 1909, beschliesst: Art. 1. Für den Ankauf des Areals von 29,345 m 2 auf dem Wankdorffelde bei Bern wird dem Bundesrate ein Kredit von l'r. 369,200 bewilligt, der ins Budget pro 1910 einzustellen ist.

Art. 2. Dieser Beschluss tritt, weil nicht allgemein verbindlich, sofort in Kraft.

Art. 3. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Erwerbung eines Areals auf dem Wankdorffelde in Bern. (Vom 23. Oktober 1909.)

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1909

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27.10.1909

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