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Schweizerisches Bundesblatt.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Abänderung der Konzession der elektrischen Strassenbahnen in Lugano und Umgebung.

(Vom 11. Dezember 1909.)

Tit.

Mittelst Eingabe vom 11. November 1908 unterbreitete die Verwaltung der Strassenbahnen in Lugano und Umgebung dem Eisenbahndepartement zu Händen des Bundesrates das Gesuch um Änderung der ihr am 1. Juli 1905 erteilten Konzession (E. A. S.

XXI, 184) im Sinne der Befreiung vom Güterverkehr und der Einschränkung des Gepäckverkehres auf die Strecke Dampfschifflände Lugano--Station Lugano der Schweiz. Bundesbahnen.

Zur Begründung des Gesuches wird folgendes angeführt: Der Verwaltungsrat habe die Absicht, einen direkten Personen- und Gepäcktransport zwischen der D a m p f s chi ff l a n d e und den Schweiz. B u n d e s b a h n e n einzurichten, um speziell, was den Gepäckdienst anbelangt, einem längst gefühlten Bedürfnisse zu entsprechen, d. h. einen direkten und weniger umständlichen Transport als bisher zu bekommen. Das Gepäck müsse vom Schiff zuerst auf Karren geladen, zur Drahtseilbahn gebracht und dort wieder umgeladen werden, was zeitraubend und unbequem sei.

Der Verwaltungsrat stellt daher das Gesuch, es sei die Gesellschaft von der Verpflichtung zum Transport von Gütern zu Bundesblatt. 61. Jahrg. Bd. VI.

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502 entheben und einzig und allein zum Transport von Gepäck und Expressgut, und zwar nur auf der erwähnten Strecke Lugano Dampfschifflände--Lugano Station der Schweiz. Bundesbahnen zu verhalten.

Die neuen Taxen für Gepäck- und Expressgut sind folgende:.

a. Interner Verkehr.

Für Stücke bis zu 30 kg Einzelgewicht 20 Cts. per Stück..

.Für Stücke von über 30 kg Einzelgewicht 40 Cts. per Stück,, und zwar für die ganze Transportstrecke Lugano Dampfschifflände-- Lugano Station der Schweiz. Bundesbahnen.

b. Für den Transitverkehr

über die Strecke Lugano Dampfschifflände--Lugano Station der Schweiz, Bundesbahnen 60 Cts. per 100 kg.

In seiner Vernehmlassung vom 5. Dezember 1908 erklärt der Staatsrat des Kantons Tessin, dass die vorgeschlagene Konzessionsänderung ihm zu keinen Einwendungen Anlass gebe.

Wir sind auch unserseits mit dem Gesuche der Gesellschaft einverstanden und empfehlen Ihnen daher die Annahme dos nachstehenden Beschlussesentwurfes.

Wir benutzen auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 11. Dezember 1909.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates,, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der I. Vizekanzler :

Schatzmann.

503 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession der elektrischen Strassenbahnen in Lugano und Umgebung.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Verwaltung der elektrischen Strassenbahnen in Lugano, vom 11. November 1908; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 11. Dezember 1909, beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 1. Juli 1905 (E. A. S.

XXI, 184) erteilte Konzession für den Bau und Betrieb der elektrischen Strassenbahnen in Lugano und Umgebung wird abgeändert wie folgt : Art. 12 erhält folgende Fassung: ,,Die Gesellschaft übernimmt den Transport von Personen und auf der Strecke Dampfschifflände Lugano--Station Lugano der Schweiz. Bundesbahnen auch die Beförderung von Gepäckund Expressgut. Zum Transport von Gütern und lebenden Tieren ist die Gesellschaft nicht verpflichtet. "

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Art. 17, Absatz 2, erhält folgende Fassung: ,,Auf der Strecke Dampfschifflände Lugano--Station Lugano der Schweiz. Bundesbahnen dürfen für die Beförderung von anderem Reisegepäck und von Expressgut höchstens folgende Taxen bezogen werden : a. Im i n t e r n e n V e r k e h r : für Stücke bis zu 30 kg. Einzelgewicht 20 Cts. pro Stück ; für Stücke von über 30 kg. Einzelgewicht 40 Cts. pro Stück.

b. Für den T r a n s i t v e r k e h r : 60 Cts. pro 100 kg.

Art. 18. 19, 20, 21, 22 und 23, Absatz 2 und 3, werden gestrichen.

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, welcher am 1. Januar 1910 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Abänderung der Konzession der elektrischen Strassenbahnen in Lugano und Umgebung. (Vom 11.

Dezember 1909.)

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Jahr

1909

Année Anno Band

6

Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.12.1909

Date Data Seite

501-504

Page Pagina Ref. No

10 023 593

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