410

# S T #

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Über. tragung der Konzession für die Zahnradbahn von Gsteig auf die Schynige Platte (Schynige Platte-Bahn).

(Vom 30. März 1895.)

Tit.

Mit gemeinsamer Eingabe vom 22. Februar 1895 stellen die Verwaltungsräte der S c h y n i g e P l a t t e - B a h n und der Berner O b e r l a n d - B a h n e n das Gesuch um Übertragung der unterm 29. April 1887 (E. A. S. IX, 254 ff.) erteilten, durch Bundesbeschluß vom 9. Dezember 1889 und 26. September 1890 (E. A.

S. X, 201, und XI, 119) abgeänderten Konzession einer Drahtseilbahn von G s t e i g auf die S c h y n i g e P l a t t e (Schynige PlatteBahn) auf die Gesellschaft der Berner Oberland- Bahnen.

Zur Begründung des Gesuches bemerkt die Eingabe, daß die finanziellen Verhältnisse der im Jahre 1893 dem Betriebe übergebenen Schynige Platte - Bahn keine günstigen gewesen seien, weshalb die Generalversammlung der Aktionäre der Gesellschaft unterm 5. Dezember 1894 beschlossen hätte, statt das Unternehmen dem Zusammenbruch preiszugeben, dasselbe an die Berner OberlandBahnen zu verkaufen, und die Generalversammlung der Aktionäre dieser letzteren hätte unterm 22. Dezember 1894 den Ankauf acceptiert.

Unterm 5. Februar 1895 seien die Kaufverträge um die Bahn und die Hotelbesitzungen auf der Schynigen Platte errichtet worden und nach der unterm 21. Februar erfolgten Genehmigung der Verwaltungsräte der beiden kontrahierenden Gesellschaften in Rechtskraft erwachsen, vorbehaltlich der Konzessionsübertragung durch die eidgenössischen Räte.

411

Das auf der Schynige Platte-Bahn hypothekarisch versicherte Obligationenkapital von Fr. 1,500,000 sei von der Käuferin zur Verzinsung und Abbezahlung übernommen worden, und zwar auf Grundlage eines gegenüber den frühem Stipulationen wesentlich abgeänderten Verzinsungs- und Abzahlungsmodus, zu welchem die Besitzer von 1493 Partialen des Obigationenanleihens ihre Zustimmung erklärt hätten. Bezüglich der ausstehenden 7 Obligationen, deren Besitzer nicht hätten ermittelt werden können, sei eine sichernde Bestimmung vereinbart worden.

Im übrigen werde die Übergabe der Bahnanlage mit dem gesamten Rollmaterial, den Vorräten und der gesamten Ausrüstung auf Grundlage der Konzession vor sich gehen, während der Eigentumsübergang der Hotelbesitzungen, die für das Obligationenkapital von Fr. 1,500,000 nicht mitverpfändet seien, sieh nach Maßgabe der bernisehea Gesetzgebung durch amtliche Fertigung vollziehen werde.

Der Eingabe liegen die erwähnten Kaufverträge in notarieller Ausfertigung und beglaubigte Abschriften der Protokolle der außerordentlichen General Versammlungen der Aktionäre der Schynige PlatteBahn und der Berner Oberland-Bahnen vom 5. beziehungsweise 22. Dezember 1894 bei.

Wir entnehmen den Verträgen außer den bereits in .der Eingabe erwähnten und hiervor reproduzierten Bestimmungen noch folgende Einzelheiten : Der Kaufpreis beträgt Fr. 200,000, für welchen die Balmanlage mit dem gesamten Rollmaterial, den Vorräten und der gesamten Ausrüstung in demjenigen Zustande, in dem sie sich auf 1. Januar 1895 befinden, sowie die Hotelbesitzungen, Kurhaus Breitlaueuen und ,,Schynige Platte", auf die Käuferin übergehen. Letzterer werden dagegen die in Ziff. 4, litt, a bis p, der Bedingungen des Kaufvertrages um die Schynige Platte-Bahn, auf den wir hier verweisen, specifizierten Verträge überbunden, ebenso die in Ziff. 6, Jitt. a bis /), der erwähnten Bedingungen aufgeführten schwebenden Schulden. Für die Verzinsung und Rückzahlung derjenigen Titel, deren Inhaber der vereinbarten Übernahme des Anleihens von Fr. 1,500,000 durch die Berner Oberland-Bahnen noch nicht zugestimmt haben, leistet die Schynige Platte-Bahn volle Garantie.

Wir übermittelten das Gesuch zur Vernehmlassung der Regierung von Bern, welche erklärt, daß sie gegen diese Kouzessionsübertragung nichts einzuwenden habe.

Letztere giebt uns nur zu wenigen Bemerkungen Anlaß. Es versteht sich und wird hier nur der Vollständigkeit wegen an-

412 geführt, daß die Baurechnung der Berner Oberland-Bahnen nur mit dem im Kaufvertrag angeführten Kaufpreis und nicht mit den ursprünglichen Anlagekosten der Schynige Platte-Bahn belastet werden darf. Ein förmlicher Vorbehalt in dieser Beziehung erscheint nicht als notwendig, da in Art. 2 des Rechnungsgesetzes vom 21. Dezember 1883 dieser Grundsatz gesetzlich normiert ist.

Hinsichtlich der Geltendmachung des konzessionsmäßigen Rückkaufsrechtes durch den Bund muß sich dagegen der letztere ausdrücklich vorbehalten, die Schynige Platte-Bahn als besonderes Rückkaufsobjekt zu behandeln, da den beiden Unternehmungen der Berner Oberland-Bahnen und der Schynige Platte-Bahn ein verschiedenartiger Charakter zukommt. Die Schynige Platte - Bahn ist eine nur im Sommer betriebene und lediglich dem Touristenverkehr dienende Bergbahn, während die Berner Oberland-Bahnen als Sekundär- oder Lokalbahnen anzusehen sind, welche den beteiligten Landesinteressen dienen und die Zufahrt zu den vorhandenen Bergbahnen und zu den eventuell noch hinzukommenden Hochbahnen bilden, so daß eine allfällige Ausdehnung des Staatsbetriebes auf Nebenbahnen wohl auch die Linien der Berner Oberland-Bahnen in sich schließen müßte.

Aus diesen Gründen sollte unseres Erachtens verlangt werden, daß die Anlage-, bezw. Erwerbskosten der Schynige Platte-Bahn und die Betriebserträgnisse für diese Unternehmung nach Maßgabe des Bundesratsbeschlusses betreffend Berechnung des Reinertrages der Eisenbahnen, vom 21. Juli 1888 (B. A. S. X, 79), getrennt nachgewiesen werden.

Ferner erscheint es als notwendig, von den Berner OberlandBahnen Ausweise über die Ausscheidung der Anteile der Angestellten der Schynige Platte -Bahn an der Hüll's- und Pensionskasse und an der Krankenkasse der Jura-Simplon-Bahn, sowie über die Zuwendung dieser Quoten an die Dienstalterskasse der Beruer OberlandBahnen zu verlangen und deren Genehmigung vorzubehalten.

Endlich wäre auch hier der neuen Konzessionärin die durch das öffentliche Interesse gebotene Verpflichtung aufzuerlegen, die bei allen neueren Konzessionen grundsätzlich aufgenommen und konsequenterweise auch bei den Konzessionsübertragungen der letzten Zeit, wie bei der Brienz-Rothorn-Bahn und der Seethalbahn, vorbehalten wurde, nämlich : die Reisenden und das Personal bezüglich der aus dem Bundesgesetz über die Haftpflicht vom 1. Juli 1875 hervorgehenden Verpflichtungen bei einer Anstalt zu versiehern.

Zu weiteren Bemerkungen sehen wir uns nicht veranlaßt.

413 Wir empfehlen Ihnen deshalb die Genehmigung der nachgesuchten Konsessionsübertragung im Sinne des nachstehenden Beschlußentwurfes und benutzen den Anlaß, um Sie, Tit., neuerdings unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 30. März 1895.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

414

(Entwurf.)

Bundesbeschlnß betreffend

Übertragung der Konzession einer Drahtseilbahn von Gsteig auf die Schynige Platte (Schynige Platte-Bahn).

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht 1. einer gemeinsamen Eingabe der Verwaltungsräte der Schynige Platte-Bahn und der Berner Oberland-Bahnen, vom 22. Februar 1895; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 30. März 1895, beschließt: 1. Die unterm 29. April 1887 (E. A. S. IX, 254 ff.) den Herren H e i n i g e r - S c h n e l l in Burgdorf, P a u l B l ö s c h , Banquier in Biel, und P ü m p i n , H e r z o g & Comp. in Bern zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft erteilte, durch Bundesbeschlüsse vom 9 Dezember 1889 und 26. September 1890 (E. A. S. X, 201, und XI, 119) abgeänderte Konzession einer Drahtseilbahn von G s t e i g auf die S c h y n i g e P l a t t e (Schynige Platte-Bahn), welche von der unterm 20. September 1890 konstituierten S c h y n i g e P l a t t e B a h n - G e s e l l s c h a f t übernommen wurde, wird von dieser unter folgenden Bedingungen auf die Gesellschaft der B e r n e r O b e r l a n d - B a h n e n übertragen: a. Die Anlage- bezw. Erwerbskosten und die Betriebserträgnisse sind für die Schynige Platte-Bahn nach Maßgabe des Bundesratsbeschlusses vom 21. Juli 1888, betreffend Berechnung des Reinertrags der Eisenbahnen, getrennt nachzuweisen.

415 o. Über die Ausscheidung der Anteile der Angestellten der Schynige Platte-Bahn an der Hülfs- und Pensionskasse und an der Krankenkasse der Jura-Simplon-Bahn, sowie über die Zuwendung dieser Quoten an die Dienstalterskasse der Berner Oberland-Bahnen sind bezügliche Ausweise vorzulegen, deren Genehmigung durch den Bundesrat vorbehalten bleibt.

c. Die Reisenden und das Personal sind bezüglich der aus dem Bundesgesetz über die Haftpflicht vom 1. Juli 1875 hervorgehenden Verpflichtungen bei einer Anstalt zu versichern.

Die hierüber aufzustellenden besondern Vorschriften unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Übertragung der Konzession für die Zahnradbahn von Gsteig auf die Schynige Platte (Schynige PlatteBahn). (Vom 30. März 1895.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1895

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

15

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.04.1895

Date Data Seite

410-415

Page Pagina Ref. No

10 016 993

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.