Ablauf der Referendumsfrist: 8. Oktober 2015

Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts) Änderung vom 19. Juni 2015 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 14. November 20131 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 14. März 20142, beschliesst: I Das Obligationenrecht3 wird wie folgt geändert: Art. 40b Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text) und Bst. d Der Kunde kann seinen Antrag zum Vertragsabschluss oder seine Annahmeerklärung widerrufen, wenn ihm das Angebot gemacht wurde: d.

am Telefon oder über vergleichbare Mittel der gleichzeitigen mündlichen Telekommunikation.

Art. 40d Abs. 1 und 3 Der Anbieter muss den Kunden schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, über das Widerrufsrecht sowie über Form und Frist des Widerrufs unterrichten und ihm seine Adresse bekannt geben.

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Sie sind dem Kunden so zu übermitteln, dass er sie kennt, wenn er den Vertrag beantragt oder annimmt.

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Art. 40e Abs. 1, 2 Einleitungssatz und 4 Der Widerruf ist an keine Form gebunden. Der Nachweis des fristgemässen Widerrufs obliegt dem Kunden.

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Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt, sobald der Kunde:

BBl 2014 921 BBl 2014 2993 SR 220

2013-2947

4855

Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts)

Die Frist ist eingehalten, wenn der Kunde am letzten Tag der Widerrufsfrist dem Anbieter seinen Widerruf mitteilt oder seine Widerrufserklärung der Post übergibt.

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Art. 406d Ziff. 5 und 6 Der Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form und hat folgende Angaben zu enthalten: 5.

das Recht des Auftraggebers, schriftlich und entschädigungslos innerhalb von 14 Tagen seinen Antrag zum Vertragsabschluss oder seine Annahmeerklärung zu widerrufen;

6.

das Verbot für den Beauftragten, vor Ablauf der Frist von 14 Tagen eine Zahlung entgegenzunehmen;

Art. 406e D. Inkrafttreten, Widerruf, Kündigung

Der Vertrag tritt für den Auftraggeber erst 14 Tage nach Erhalt eines beidseitig unterzeichneten Vertragsdoppels in Kraft. Vor Ablauf dieser Frist darf der Beauftragte vom Auftraggeber keine Zahlung entgegennehmen.

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Innerhalb der Frist nach Absatz 1 kann der Auftraggeber seinen Antrag zum Vertragsabschluss oder seine Annahmeerklärung schriftlich widerrufen. Ein im Voraus erklärter Verzicht auf dieses Recht ist unverbindlich. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Widerrufsfolgen (Art. 40f) sinngemäss anwendbar.

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Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Art. 406f Aufgehoben II Das Bundesgesetz vom 23. März 20014 über den Konsumkredit wird wie folgt geändert: Art. 16 Abs. 1 erster Satz, 2 zweiter Satz und 3 zweiter (betrifft nur den italienischen Text) und dritter Satz Die Konsumentin oder der Konsument kann den Antrag zum Vertragsschluss oder die Annahmeerklärung innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerrufen. ...

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... Die Frist ist eingehalten, wenn die Konsumentin oder der Konsument die Widerrufserklärung am letzten Tag der Widerrufsfrist der Kreditgeberin oder der Post übergibt.

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SR 221.214.1

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Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts)

... Bei missbräuchlichem Gebrauch oder missbräuchlicher Nutzung der Sache während der Widerrufsfrist schuldet die Konsumentin oder der Konsument eine angemessene Entschädigung, die sich am Wertverlust der Sache bemisst.

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III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 19. Juni 2015

Nationalrat, 19. Juni 2015

Der Präsident: Claude Hêche Die Sekretärin: Martina Buol

Der Präsident: Stéphane Rossini Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 30. Juni 20155 Ablauf der Referendumsfrist: 8. Oktober 2015

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BBl 2015 4855

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Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts)

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