Ablauf der Referendumsfrist: 14. Januar 2016

Asylgesetz (AsylG) Änderung vom 25. September 2015 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. September 20141, beschliesst: I Das Asylgesetz vom 26. Juni 19982 wird wie folgt geändert: Ersatz eines Ausdrucks Im gesamten Erlass wird der Ausdruck «Empfangs- und Verfahrenszentrum» durch «Zentrum des Bundes» ersetzt. Die notwendigen grammatikalischen Anpassungen sind vorzunehmen.

Art. 3 Abs. 3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19513 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.

3

Art. 6

Verfahrensgrundsätze

Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19684 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20055 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 20056, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.

1 2 3 4 5 6

BBl 2014 7991 SR 142.31 SR 0.142.30 SR 172.021 SR 173.32 SR 173.110

2013-0811

7181

Asylgesetz

Art. 6a Abs. 2 Einleitungssatz Der Bundesrat bezeichnet neben den EU/EFTA Staaten weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen:

2

Art. 8 Abs. 1 Bst. b und f sowie Abs. 3bis Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Sie müssen insbesondere:

1

b.

Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;

f.

sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).

Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben.

Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 19517.

3bis

Art. 12

Eröffnung und Zustellung bei einem Aufenthalt im Kanton

Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

1

Wird die asylsuchende Person durch mehrere Bevollmächtigte vertreten und bezeichnen diese keine gemeinsame Zustelladresse, so eröffnet die Behörde ihre Verfügungen oder stellt Mitteilungen der von der asylsuchenden Person zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zu.

2

Verfügungen können in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt Begründung protokollarisch festzuhalten. Der Protokollauszug ist der asylsuchenden Person oder ihrer bevollmächtigten Person auszuhändigen.

3

Art. 12a

Eröffnung und Zustellung in den Zentren des Bundes

In den Zentren des Bundes erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen durch Aushändigung. Ist die asylsuchende Person untergetaucht, so richten sich die Eröffnung und die Zustellung nach Artikel 12.

1

7

SR 0.142.30

7182

Asylgesetz

Bei Asylsuchenden mit zugewiesener Rechtsvertretung erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen an den mit der Rechtsvertretung beauftragten Leistungserbringer. Dieser gibt der zugewiesenen Rechtsvertretung die Eröffnung oder Zustellung am gleichen Tag bekannt.

2

Bei Asylsuchenden ohne zugewiesene Rechtsvertretung erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen an die asylsuchende Person.

Einer von der asylsuchenden Person bevollmächtigten Person wird die Eröffnung oder Zustellung unverzüglich bekannt gegeben.

3

Die mündliche Eröffnung und summarische Begründung richtet sich nach Artikel 12 Absatz 3.

4

Art. 13

Eröffnung und Zustellung in Verfahren am Flughafen und in dringlichen Fällen

Die zuständigen Behörden können Personen, die an der Grenze oder bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen um Asyl nachsuchen (Art. 21­ 23), auch unterschriebene, mit Telefax übermittelte Verfügungen eröffnen. Die betreffenden Personen müssen die Aushändigung der Verfügung schriftlich bestätigen; bleibt die Bestätigung aus, so macht die zuständige Behörde die Aushändigung aktenkundig. Artikel 11 Absatz 3 VwVG8 findet keine Anwendung. Der bevollmächtigten Person wird die Eröffnung bekannt gegeben.

1

2

Für das Verfahren am Flughafen gilt sinngemäss Artikel 12a.

In anderen dringlichen Fällen kann das SEM eine kantonale Behörde, eine schweizerische diplomatische Mission oder einen konsularischen Posten im Ausland (schweizerische Vertretung) ermächtigen, unterschriebene, mit Telefax übermittelte Verfügungen zu eröffnen.

3

Art. 16 Abs. 1 und 3 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden.

Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.

1

3

8

Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn: a.

die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;

b.

dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;

c.

die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.

SR 172.021

7183

Asylgesetz

Art. 17 Abs. 3 und 4 Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens:

3

4

a.

im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher;

b.

nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson.

Aufgehoben

Art. 19

Einreichung

Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.

1

1bis Ein Gesuch kann nur einreichen, wer sich an der Schweizer Grenze oder auf dem Gebiet der Schweiz befindet.

Art. 20 Aufgehoben Art. 21 Abs. 1 Die zuständigen Behörden weisen Personen, die an der Grenze oder nach Anhaltung bei der illegalen Einreise im grenznahen Raum oder im Inland um Asyl nachsuchen, an ein Zentrum des Bundes. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.

1

Art. 22 Abs. 3bis, 4 und 6 Der Bund gewährleistet asylsuchenden Personen, die in einem schweizerischen Flughafen ein Asylgesuch einreichen, unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung sinngemäss nach den Artikeln 102f­102k.

3bis

Die Verfügung über die Verweigerung der Einreise und die Zuweisung eines Aufenthaltsortes ist der asylsuchenden Person innert zwei Tagen nach der Einreichung des Gesuches mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Vorgängig wird ihr das rechtliche Gehör gewährt.

4

Das SEM kann die asylsuchende Person anschliessend einem Kanton oder einem Zentrum des Bundes zuweisen. In den übrigen Fällen richtet sich das weitere Verfahren am Flughafen nach den Artikeln 23, 29, 36 und 37.

6

Art. 23 Abs. 2 Der Entscheid ist innert 20 Tagen nach Einreichung des Gesuches zu eröffnen.

Dauert das Verfahren länger, so weist das SEM die asylsuchende Person einem Kanton oder einem Zentrum des Bundes zu.

2

7184

Asylgesetz

Gliederungstitel vor Art. 24

2a. Abschnitt: Zentren des Bundes Art. 24

Zentren des Bundes

Der Bund errichtet Zentren, die vom SEM geführt werden. Dabei beachtet er die Grundsätze der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit.

1

2 Der Bund bezieht bei der Errichtung der Zentren die Kantone und die Gemeinden frühzeitig ein.

Eine Unterbringung von Asylsuchenden in einem Zentrum des Bundes erfolgt ab Einreichung des Asylgesuchs:

3

a.

im beschleunigten Verfahren bis zur Asylgewährung, der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme oder bis zur Ausreise;

b.

im Dublin-Verfahren bis zur Ausreise;

c.

im erweiterten Verfahren bis zur Zuweisung an den Kanton.

Die Höchstdauer des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes beträgt 140 Tage.

Nach Ablauf der Höchstdauer erfolgt eine Zuweisung an einen Kanton.

4

Die Höchstdauer kann angemessen verlängert werden, wenn dadurch das Asylverfahren rasch abgeschlossen oder der Vollzug der Wegweisung erfolgen kann. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten zur Verlängerung der Höchstdauer des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes.

5

Eine Zuweisung an einen Kanton kann auch vor Ablauf der Höchstdauer des Aufenthalts in den Zentren des Bundes erfolgen insbesondere bei einem raschen und erheblichen Anstieg der Asylgesuche. Die Verteilung und Zuweisung richten sich nach Artikel 27.

6

Art. 24a

Besondere Zentren

Asylsuchende, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährden oder welche durch ihr Verhalten den Betrieb und die Sicherheit der Zentren des Bundes erheblich stören, werden in besonderen Zentren untergebracht, die durch das SEM oder durch kantonale Behörden errichtet und geführt werden. Mit der Unterbringung in einem besonderen Zentrum ist eine Ein- oder Ausgrenzung nach Artikel 74 Absatz 1bis AuG9 anzuordnen; das Verfahren richtet sich nach Artikel 74 Absätze 2 und 3 AuG.

1

In den besonderen Zentren können unter den gleichen Voraussetzungen Asylsuchende untergebracht werden, die einem Kanton zugewiesen wurden. Bund und Kantone beteiligen sich im Umfang der Nutzung anteilsmässig an den Kosten der Zentren.

2

9

SR 142.20

7185

Asylgesetz

In den besonderen Zentren können die gleichen Verfahren durchgeführt werden wie in den Zentren des Bundes nach Artikel 24; ausgenommen ist die Einreichung eines Asylgesuchs.

3

Asylgesuche von Personen in den besonderen Zentren werden prioritär behandelt und allfällige Wegweisungsentscheide prioritär vollzogen.

4

Art. 24b

Betrieb der Zentren

Das SEM kann Dritte mit Aufgaben zur Sicherstellung des Betriebs der Zentren des Bundes beauftragen. Die beauftragten Dritten unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal.

1

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) erlässt Bestimmungen, um ein rasches Verfahren und einen geordneten Betrieb in den Zentren des Bundes sicherzustellen.

2

Art. 24c

Vorübergehende Nutzung von militärischen Bauten und Anlagen des Bundes

Militärische Bauten und Anlagen des Bundes können, sofern die bestehenden Unterbringungsstrukturen nicht ausreichen, ohne kantonale oder kommunale Bewilligungen und ohne Plangenehmigungsverfahren zur Unterbringung von Asylsuchenden oder zur Durchführung von Asylverfahren für höchstens drei Jahre genutzt werden, wenn die Zweckänderung keine erheblichen baulichen Massnahmen erfordert und keine wesentliche Änderung in Bezug auf die Belegung der Anlage oder Baute erfolgt.

1

Keine erheblichen baulichen Massnahmen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere:

2

a.

gewöhnliche Unterhaltsarbeiten an Gebäuden und Anlagen;

b.

geringfügige bauliche Änderungen;

c.

Ausrüstungen von untergeordneter Bedeutung wie sanitäre Anlagen oder Wasser- und Elektrizitätsanschlüsse;

d.

Fahrnisbauten.

Eine erneute Nutzung derselben Bauten oder Anlagen nach Absatz 1 kann erst nach einem Unterbruch von zwei Jahren erfolgen, ausser der Kanton und die Standortgemeinde sind mit dem Verzicht auf einen Unterbruch einverstanden; vorbehalten bleiben Ausnahmesituationen nach Artikel 55.

3

Der Bund zeigt dem Kanton und der Standortgemeinde nach einer Konsultation die Nutzungsänderung spätestens 60 Tage vor der Inbetriebnahme der Unterkunft an.

4

7186

Asylgesetz

Art. 24d

Kantonale und kommunale Zentren für die Unterbringung

Asylsuchende können in einem kantonal oder kommunal geführten Zentrum untergebracht werden, wenn nicht genügend Unterbringungsplätze in den Zentren des Bundes nach Artikel 24 verfügbar sind. Für die Unterbringung in einem kommunalen Zentrum ist das Einverständnis des Standortkantons erforderlich.

1

2

Der Standortkanton oder die Standortgemeinde: a.

gewährleistet eine angemessene Unterbringung, Betreuung und Beschäftigung;

b.

richtet die Sozialhilfe oder Nothilfe aus;

c.

stellt die medizinische Betreuung sowie den Grundschulunterricht für Kinder sicher;

d.

trifft die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen, um einen geordneten Betrieb sicherzustellen.

Der Standortkanton oder die Standortgemeinde kann die Aufgaben nach Absatz 2 ganz oder teilweise Dritten übertragen.

3

4

Für die Ausrichtung von Sozialhilfe und Nothilfe gilt kantonales Recht.

Der Bund entrichtet dem Standortkanton oder der Standortgemeinde durch Vereinbarung Bundesbeiträge für die Abgeltung der Verwaltungs- und Personal- sowie der übrigen Kosten, die bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 entstehen. Die Abgeltung wird pauschal festgesetzt. Ausnahmsweise können die Beiträge nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Abgeltung einmalig anfallender Kosten.

5

Die übrigen Bestimmungen für Zentren des Bundes gelten sinngemäss auch für kantonale und kommunale Zentren. In Zentren nach Absatz 1 können die gleichen Verfahren durchgeführt werden wie in den Zentren des Bundes nach Artikel 24.

6

Art. 24e

Zusätzliche Vorkehrungen

Bund und Kantone treffen Massnahmen, damit sie auf Schwankungen der Asylgesuche mit den erforderlichen Ressourcen, insbesondere im Bereich der Unterbringung, des Personals und der Finanzierung, oder weiteren Vorkehrungen rechtzeitig reagieren können.

Art. 25a Aufgehoben Art. 26

Vorbereitungsphase

Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage.

1

7187

Asylgesetz

In der Vorbereitungsphase erhebt das SEM die Personalien und erstellt in der Regel Fingerabdruckbogen und Fotografien. Es kann weitere biometrische Daten erheben, Altersgutachten (Art. 17 Abs. 3bis) erstellen, Beweismittel und Reise- und Identitätspapiere überprüfen und herkunfts- sowie identitätsspezifische Abklärungen treffen.

2

Das SEM weist die Asylsuchenden auf ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren hin. Es kann die Asylsuchenden zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben. Dabei kann das SEM Asylsuchende über einen möglichen gewerbsmässigen Menschenschmuggel befragen. Es klärt mit der asylsuchenden Person ab, ob ihr Asylgesuch hinreichend begründet ist. Sollte dies nicht der Fall sein und zieht die asylsuchende Person ihr Gesuch zurück, so wird dieses formlos abgeschrieben und die Rückreise eingeleitet.

3

Der Abgleich der Daten nach Artikel 102abis Absätze 2­3, die Überprüfung der Fingerabdrücke nach Artikel 102ater Absatz 1 sowie die Anfrage zur Aufnahme oder Wiederaufnahme an den zuständigen durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staat werden während der Vorbereitungsphase vorgenommen.

4

Das SEM kann Dritte mit Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Die beauftragten Dritten unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal.

5

Art. 26a Bisheriger Artikel 26bis.

Art. 26b

Dublin-Verfahren

Das Verfahren im Hinblick auf einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 1 Buchstabe b beginnt mit der Einreichung des Gesuchs an einen Dublin-Staat um Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person. Es dauert bis zur Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat oder bis zu seinem Abbruch und zum Entscheid über die Durchführung eines beschleunigten oder erweiterten Verfahrens.

Art. 26c

Beschleunigtes Verfahren

Nach Abschluss der Vorbereitungsphase folgt das beschleunigte Verfahren umgehend mit der Anhörung zu den Asylgründen oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Artikel 36. Der Bundesrat legt die einzelnen Verfahrensschritte fest.

Art. 26d

Erweitertes Verfahren

Steht nach der Anhörung zu den Asylgründen fest, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgen die Zuteilung in das erweiterte Verfahren und eine Zuweisung auf an die Kantone nach Artikel 27.

7188

Asylgesetz

Art. 27 Sachüberschrift, Abs. 1bis und 4 Verteilung und Zuweisung auf die Kantone Besondere Leistungen, welche Standortkantone von Zentren des Bundes oder Flughafenkantone erbringen, werden bei der Verteilung von Asylsuchenden angemessen berücksichtigt.

1bis

Nicht zugewiesen werden Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden ist und deren Asylentscheid in einem Zentrum des Bundes in Rechtskraft erwachsen ist oder deren Asylgesuch in einem Zentrum des Bundes abgeschrieben wurde.

4

Art. 29

Anhörung zu den Asylgründen

Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.

1

1bis

Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.

Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.

2

Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.

3

Art. 30 Aufgehoben Art. 31a Abs. 4 In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseingenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.

4

Art. 37

Erstinstanzliche Verfahrensfristen

Entscheide im Dublin-Verfahren (Art. 26b) sind innerhalb von drei Arbeitstagen zu eröffnen, nachdem der angefragte Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 604/201310 zugestimmt hat.

1

2 Entscheide im beschleunigten Verfahren (Art. 26c) sind innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu eröffnen.

10

Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31.

7189

Asylgesetz

Liegen triftige Gründe vor und ist absehbar, dass der Entscheid im Zentrum des Bundes getroffen werden kann, so können die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 um einige Tage überschritten werden.

3

Entscheide im erweiterten Verfahren (Art. 26d) sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen.

4

In den übrigen Fällen sind Nichteintretensentscheide innerhalb von fünf Arbeitstagen und Entscheide innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.

5

Das SEM entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist.

6

Art. 43 Abs. 1 und 4 Während des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes dürfen Asylsuchende keine Erwerbstätigkeit ausüben.

1

Asylsuchende, die nach den fremdenpolizeilichen Bestimmungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind oder an Beschäftigungsprogrammen teilnehmen, unterliegen dem Arbeitsverbot nicht.

4

Art. 45 Abs. 1 Bst. c, 2 und 2bis 1

Die Wegweisungsverfügung enthält: c.

die Androhung von Zwangsmitteln;

Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Die Ausreisefrist bei Entscheiden, welche im beschleunigten Verfahren getroffen wurden, beträgt sieben Tage. Im erweiterten Verfahren beträgt sie zwischen sieben und dreissig Tagen.

2

2bis Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern.

Art. 46 Abs. 1bis, 1ter, 2 und 3 Während des Aufenthaltes einer asylsuchenden Person in einem Zentrum des Bundes ist der Standortkanton für den Vollzug der Wegweisung zuständig. Für Personen nach Artikel 27 Absatz 4 bleibt der Standortkanton auch nach deren Aufenthalt in einem Zentrum des Bundes für den Vollzug der Wegweisung zuständig.

Der Bundesrat kann vorsehen, dass aufgrund besonderer Umstände ein anderer als der Standortkanton als zuständig bezeichnet wird.

1bis

1ter Bei einem Mehrfachgesuch nach Artikel 111c bleibt der im Rahmen des früheren Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Kanton weiterhin für den Vollzug der Wegweisung und die Ausrichtung von Nothilfe zuständig.

7190

Asylgesetz

Erweist sich der Vollzug aus technischen Gründen als nicht möglich, so beantragt der Kanton dem SEM die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme.

2

Das SEM überwacht den Vollzug und erstellt zusammen mit den Kantonen ein Monitoring des Wegweisungsvollzugs.

3

Art. 52 Abs. 2 Aufgehoben Art. 68 Abs. 3 Aufgehoben Art. 69 Abs. 1 Auf Gesuche von Schutzbedürftigen an der Grenze oder im Inland finden die Artikel 18 und 19 sowie 21­23 sinngemäss Anwendung.

1

Art. 72

Verfahren

Im Übrigen finden auf die Verfahren nach den Artikeln 68, 69 und 71 die Bestimmungen des 1., des 2a. und des 3. Abschnittes des 2. Kapitels sinngemäss Anwendung. Auf die Verfahren nach den Artikeln 69 und 71 finden die Bestimmungen des 8. Kapitels sinngemäss Anwendung.

Art. 75 Abs. 4 Schutzbedürftige, die nach den fremdenpolizeilichen Bestimmungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind oder an Beschäftigungsprogrammen teilnehmen, unterliegen dem Arbeitsverbot nicht.

4

Art. 76 Abs. 5 Für die Absätze 2­4 sind die Bestimmungen des 1a. Abschnittes des 8. Kapitels sinngemäss anwendbar.

5

Art. 78 Abs. 4 Soll der vorübergehende Schutz widerrufen werden, so findet in der Regel eine Anhörung nach Artikel 29 statt. Die Bestimmungen des 1a. Abschnittes des 8. Kapitels sind sinngemäss anwendbar.

4

7191

Asylgesetz

Gliederungstitel vor Art. 80

5. Kapitel: Sozialhilfe und Nothilfe 1. Abschnitt: Ausrichtung von Sozialhilfe, Nothilfe und Kinderzulagen sowie Grundschulunterricht Art. 80

Zuständigkeit in den Zentren des Bundes

Der Bund gewährleistet die Sozialhilfe oder die Nothilfe für Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten und in einem Zentrum des Bundes oder in einem Erstintegrationszentrum für Flüchtlingsgruppen untergebracht sind. Er stellt in Zusammenarbeit mit dem Standortkanton die Gesundheitsversorgung und den Grundschulunterricht sicher. Er kann diese Aufgaben ganz oder teilweise Dritten übertragen. Artikel 81­83a gelten sinngemäss.

1

Das SEM gilt den beauftragten Dritten durch Vertrag die Verwaltungs- und Personalkosten sowie die übrigen Kosten ab, die ihnen bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 entstehen. Die Abgeltung wird pauschal festgesetzt. Ausnahmsweise können die Beiträge nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Abgeltung einmalig anfallender Kosten.

2

Das SEM kann mit dem Standortkanton vereinbaren, dass dieser die obligatorische Krankenversicherung abschliesst. Das SEM vergütet die Kosten für die Krankenkassenprämien, den Selbstbehalt und die Franchise pauschal.

3

Der Standortkanton organisiert den Grundschulunterricht für asylsuchende Personen im schulpflichtigen Alter, die sich in einem Zentrum des Bundes aufhalten. Der Unterricht wird nach Bedarf in diesen Zentren durchgeführt. Der Bund kann für die Durchführung des Grundschulunterrichts Beiträge ausrichten. Die Entschädigung wird pauschal festgesetzt. Ausnahmsweise können die Beiträge nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Entschädigung einmalig anfallender Kosten.

4

Art. 80a

Zuständigkeit in den Kantonen

Die Zuweisungskantone gewährleisten die Sozialhilfe oder die Nothilfe für Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten. Für Personen, die keinem Kanton zugewiesen wurden, wird die Nothilfe von dem Kanton gewährt, der für den Vollzug der Wegweisung als zuständig bezeichnet worden ist. Die Kantone können die Erfüllung dieser Aufgaben ganz oder teilweise Dritten übertragen.

Art. 82 Abs. 2bis und 3bis Die Kantone können während der Dauer eines generellen Entscheid- und Vollzugsmoratoriums und wenn das EJPD dies vorsieht, für Personen nach den Absätzen 1 und 2 Sozialhilfe ausrichten. Die Abgeltung richtet sich nach Artikel 88 Absatz 2.

2bis

3bis Den besonderen Bedürfnissen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden, Familien mit Kindern und betreuungsbedürftigen Personen ist bei der Unterbringung nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.

7192

Asylgesetz

Art. 88 Abs. 1 und 3bis Der Bund gilt den Kantonen die Kosten aus dem Vollzug dieses Gesetzes mit Pauschalen ab. Diese enthalten nicht die Beiträge nach den Artikeln 91­93b.

1

3bis Der Bund kann für Personen, die im Rahmen einer Asylgewährung für Flüchtlingsgruppen nach Artikel 56 in der Schweiz aufgenommen werden, die Pauschale nach Absatz 3 länger als fünf Jahre ausrichten, namentlich wenn diese Personen bei ihrer Einreise behindert oder betagt sind.

Art. 89b

Rückforderung und Verzicht auf die Ausrichtung von Pauschalabgeltungen

Der Bund kann bereits ausgerichtete Pauschalabgeltungen nach Artikel 88 des vorliegenden Gesetzes und nach den Artikeln 55 und 87 AuG11 zurückfordern, wenn ein Kanton die Vollzugsaufgaben gemäss Artikel 46 des vorliegenden Gesetzes nicht oder nur mangelhaft erfüllt und keine entschuldbaren Gründe vorliegen.

1

Führt die Nichterfüllung oder die mangelhafte Erfüllung von Vollzugsaufgaben nach Artikel 46 zu einer Verlängerung der Aufenthaltsdauer der betroffenen Person in der Schweiz, so kann der Bund darauf verzichten, die entsprechenden beim Kanton anfallenden Kosten durch Pauschalabgeltungen nach Artikel 88 des vorliegenden Gesetzes und nach den Artikeln 55 und 87 AuG zu entschädigen.

2

Art. 91 Abs. 2ter und 4bis Der Bund kann den Standortkantonen eines Zentrums des Bundes einen Pauschalbeitrag an die Sicherheitskosten ausrichten.

2ter

4bis Er kann Beiträge für die Durchführung von Beschäftigungsprogrammen für Personen ausrichten, welche sich in Zentren des Bundes aufhalten. Er schliesst zu diesem Zweck Leistungsvereinbarungen mit den Standortkantonen, Standortgemeinden oder beauftragten Dritten ab.

Art. 93a

Rückkehrberatung

Der Bund fördert durch Rückkehrberatung die freiwillige Rückkehr. Die Rückkehrberatung erfolgt in den Zentren des Bundes und in den Kantonen.

1

Das SEM sorgt für regelmässige Beratungsgespräche in den Zentren des Bundes.

Es kann diese Aufgaben den kantonalen Rückkehrberatungsstellen oder Dritten übertragen.

2

Art. 93b

Beiträge an die Rückkehrberatung

Der Bund entrichtet dem Leistungserbringer der Rückkehrberatung in den Zentren des Bundes durch Vereinbarung Beiträge zur Abgeltung der für die Information und Beratung der Asylsuchenden und der weggewiesenen Personen angefallenen Verwaltungs- und Personalkosten. Die Abgeltung wird pauschal festgesetzt. Aus-

1

11

SR 142.20

7193

Asylgesetz

nahmsweise können die Beiträge nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Abgeltung einmalig anfallender Kosten.

2 Für die in den Kantonen geleistete Rückkehrberatung richtet sich die Ausrichtung der Beiträge nach Artikel 93 Absatz 4.

Art. 94 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 95a

6a. Kapitel: Plangenehmigung bei Bauten und Anlagen des Bundes 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 95a

Grundsatz

Bauten und Anlagen, die dem Bund zur Unterbringung Asylsuchender oder zur Durchführung von Asylverfahren dienen, erfordern eine Plangenehmigung des EJPD (Genehmigungsbehörde), wenn sie:

1

a.

neu errichtet werden;

b.

geändert oder diesem neuen Nutzungszweck zugeführt werden.

Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.

2

Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens und der Interessenabwägung zu berücksichtigen.

3

Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 197912 über die Raumplanung voraus.

4

Art. 95b

Enteignungsrecht und anwendbares Recht

Der Erwerb von Grundstücken für Bauten und Anlagen zur Unterbringung Asylsuchender oder zur Durchführung von Asylverfahren sowie die Begründung dinglicher Rechte an solchen Grundstücken ist Sache des EJPD. Es ist ermächtigt, nötigenfalls die Enteignung durchzuführen.

1

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz und subsidiär nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193013 über die Enteignung (EntG).

2

12 13

SR 700 SR 711

7194

Asylgesetz

Gliederungstitel vor Art. 95c

2. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren Art. 95c

Einleitung des ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens

Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.

Art. 95d

Aussteckung

Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Gesuchsteller die Veränderungen, welche die geplanten Bauten und Anlagen im Gelände bewirken, sichtbar machen, indem er sie aussteckt; bei Hochbauten hat er Profile aufzustellen.

1

Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzubringen.

2

Art. 95e

Anhörung, Publikation und Auflage

Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und Gemeinden zur Stellungnahme. Das gesamte Anhörungsverfahren dauert drei Monate. In begründeten Fällen kann diese Frist ausnahmsweise verlängert werden.

1

Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden sowie im Bundesblatt zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

2

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42­44 EntG14 zur Folge.

3

Art. 95f

Persönliche Anzeige

Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Gesuchsteller den Entschädigungsberechtigten nach Artikel 31 EntG15 eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen.

Art. 95g

Einsprache

Wer nach den Vorschriften des VwVG16 oder des EntG17 Partei ist, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

1

14 15 16 17

SR 711 SR 711 SR 172.021 SR 711

7195

Asylgesetz

Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39­41 EntG sind bei der Genehmigungsbehörde einzureichen.

2

3

Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

Art. 95h

Bereinigung in der Bundesverwaltung

Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199718.

Art. 95i

Geltungsdauer

Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.

1

Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.

2

Die Genehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.

3

Art. 95j 1

Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren

Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei: a.

örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen;

b.

Bauten und Anlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt;

c.

Bauten und Anlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.

Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt.

2

Die Genehmigungsbehörde kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Die Genehmigungsbehörde unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Die Genehmigungsbehörde kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Sie setzt dafür eine angemessene Frist.

3

Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.

4

18

SR 172.010

7196

Asylgesetz

Gliederungstitel vor Art. 95k

3. Abschnitt: Schätzungsverfahren; vorzeitige Besitzeinweisung Art. 95k Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG19 durchgeführt. Es werden nur angemeldete Forderungen behandelt.

1

Die Genehmigungsbehörde übermittelt dem Präsidenten der Schätzungskommission die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.

2

Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.

3

Gliederungstitel vor Art. 95l

4. Abschnitt: Rechtsmittelverfahren Art. 95l Für das Rechtsmittelverfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

1

2

Zur Beschwerde berechtigt sind auch die betroffenen Kantone und Gemeinden.

Gliederungstitel vor Art. 99a

1a. Abschnitt: Informationssystem der Zentren des Bundes und der Unterkünfte an den Flughäfen Art. 99a Abs. 3 Bst. b 3

MIDES enthält folgende Personendaten: b.

19

Protokolle der in den Zentren des Bundes und an den Flughäfen durchgeführten summarischen Befragungen nach den Artikeln 22 Absatz 1 und 26 Absatz 3;

SR 711

7197

Asylgesetz

Art. 99b Bst. d Zugriff auf MIDES haben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist: d.

die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen oder kommunalen Zentren nach Artikel 24d, die für die Unterbringung und Betreuung der Asylsuchenden zuständig sind.

Gliederungstitel vor Art. 102f

8. Kapitel: Rechtsschutz, Beschwerdeverfahren, Wiedererwägung und Mehrfachgesuche 1. Abschnitt: Rechtsschutz in den Zentren des Bundes Art. 102f

Grundsatz

Asylsuchende Personen, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung.

1

Das SEM beauftragt einen oder mehrere Leistungserbringer mit der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1.

2

Art. 102g

Beratung über das Asylverfahren

Während des Aufenthalts im Zentrum des Bundes haben Asylsuchende Zugang zur Beratung über das Asylverfahren.

1

Die Beratung beinhaltet namentlich die Information der Asylsuchenden über Rechte und Pflichten im Asylverfahren.

2

Art. 102h

Rechtsvertretung

Jeder asylsuchenden Person wird ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt, sofern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet.

1

Die zugewiesene Rechtsvertretung informiert die asylsuchende Person so rasch als möglich über ihre Chancen im Asylverfahren.

2

Die Rechtsvertretung dauert bis zur Rechtskraft des Entscheides im beschleunigten und im Dublin-Verfahren oder bis zum Entscheid über die Durchführung eines erweiterten Verfahrens. Vorbehalten bleibt Artikel 102l.

3

Die Rechtsvertretung endet mit der Mitteilung der zugewiesenen Rechtsvertreterin oder des zugewiesenen Rechtsvertreters an die asylsuchende Person, sie oder er sei wegen Aussichtslosigkeit nicht gewillt, eine Beschwerde einzureichen. Diese Mitteilung erfolgt so rasch als möglich nach Eröffnung des ablehnenden Asylentscheides.

4

5

Die Aufgaben der Rechtsvertretung richten sich nach Artikel 102k.

7198

Asylgesetz

Art. 102i

Aufgaben des Leistungserbringers

Der Leistungserbringer nach Artikel 102f Absatz 2 ist insbesondere verantwortlich für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Beratung und Rechtsvertretung in den Zentren des Bundes. Er sorgt für die Qualität der Beratung und Rechtsvertretung.

1

Der Leistungserbringer bestimmt die mit der Beratung und Rechtsvertretung betrauten Personen. Er teilt die mit der Rechtsvertretung betrauten Personen den Asylsuchenden zu.

2

Zur Beratung sind Personen zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung von Asylsuchenden befassen.

3

Zur Rechtsvertretung zugelassen sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Zugelassen sind auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen.

4

Zwischen dem Leistungserbringer und dem SEM findet ein regelmässiger Informationsaustausch statt, namentlich zur Koordination der Aufgaben und zur Qualitätssicherung.

5

Art. 102j

Teilnahme der Rechtsvertretung

Das SEM teilt dem Leistungserbringer die Termine für die Erstbefragung in der Vorbereitungsphase, für die Anhörung zu den Asylgründen sowie für weitere Verfahrensschritte mit, bei denen eine Mitwirkung der Rechtsvertretung notwendig ist.

Der Leistungserbringer teilt der Rechtsvertretung die entsprechenden Termine unverzüglich mit.

1

Bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine entfalten die Handlungen des SEM ihre Rechtswirkungen auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung. Vorbehalten bleiben kurzfristige Verhinderungen aus entschuldbaren, schwerwiegenden Gründen.

2

Reicht eine Rechtsvertretung keine oder nicht fristgerecht eine Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheides ein, obwohl dieser ihr vom Leistungserbringer rechtzeitig zugestellt wurde, so gilt dies als Verzicht auf eine Stellungnahme.

3

Art. 102k

Entschädigung für die Beratung und Rechtsvertretung

Der Bund richtet dem Leistungserbringer durch Vereinbarung und auf Grundlage von kostengünstigen Lösungen eine Entschädigung für die Erfüllung namentlich folgender Aufgaben aus:

1

a.

Information und Beratung der Asylsuchenden;

b.

Teilnahme der Rechtsvertretung an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen;

c.

Stellungnahme zum Entwurf eines ablehnenden Asylentscheides im beschleunigten Verfahren;

7199

Asylgesetz

d.

Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift;

e.

die Wahrnehmung der Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden als Vertrauensperson in den Zentren des Bundes und am Flughafen;

f.

bei einem Wechsel in das erweiterte Verfahren die Information der Rechtsberatungsstelle durch die zugewiesene Rechtsvertretung über den bisherigen Verfahrensstand oder die Weiterführung der zugewiesenen Rechtsvertretung bei entscheidrelevanten Verfahrensschritten nach Artikel 102l.

In der Entschädigung enthalten sind ein Beitrag an die Verwaltungs- und Personalkosten des Leistungserbringers, insbesondere für die Organisation der Beratung und der Rechtsvertretung sowie ein Beitrag an eine unabhängige Übersetzung. Die Abgeltung wird pauschal festgesetzt. Ausnahmsweise können die Beiträge nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Abgeltung einmalig anfallender Kosten.

2

Gliederungstitel vor Art. 102l

1a. Abschnitt: Beratung und Rechtsvertretung im erweiterten Verfahren nach Zuweisung auf die Kantone Art. 102l Nach Zuweisung auf den Kanton können sich Asylsuchende bei entscheidrelevanten Schritten im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere wenn eine zusätzliche Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wird, kostenlos an eine Rechtsberatungsstelle oder an die zugewiesene Rechtsvertretung wenden.

1

Der Bund richtet der Rechtsberatungsstelle durch Vereinbarung und auf Grundlage von kostengünstigen Lösungen eine Entschädigung für die Tätigkeit nach Absatz 1 aus. Die Abgeltung wird pauschal festgesetzt. Ausnahmsweise können die Beiträge nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Abgeltung einmalig anfallender Kosten.

2

Der Bundesrat legt die für die Zulassung als Rechtsberatungsstelle notwendigen Voraussetzungen fest und bestimmt die entscheidrelevanten Verfahrensschritte nach Absatz 1.

3

Gliederungstitel vor Art. 102m

1b. Abschnitt: Unentgeltliche Rechtspflege Art. 102m Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen:

1

a.

7200

Nichteintretensentscheide, ablehnende Asyl- sowie Wegweisungsentscheide nach den Artikeln 31a und 44 im Rahmen des erweiterten Verfahrens;

Asylgesetz

b.

Entscheide über den Widerruf und das Erlöschen des Asyls nach den Artikeln 63 und 64;

c.

die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bei Personen aus dem Asylbereich nach Artikel 84 Absätze 2 und 3 AuG20;

d.

Entscheide im Rahmen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach dem 4. Kapitel.

Ausgenommen sind Beschwerden nach Absatz 1, wenn sie im Rahmen von Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren und von Mehrfachgesuchen ergehen. Für solche und für die übrigen Beschwerden mit Ausnahme von Absatz 1 gilt Artikel 65 Absatz 2 VwVG21.

2

Bei Beschwerden, die gestützt auf dieses Gesetz eingereicht werden, sind auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen.

3

Die Absätze 1­3 gelten auch für Personen, über deren Gesuch im beschleunigten Verfahren entschieden worden ist und die auf eine Rechtsvertretung nach Artikel 102h verzichten. Dasselbe gilt, wenn die zugewiesene Rechtsvertretung im beschleunigten Verfahren auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet (Art. 102h Abs. 4).

4

Gliederungstitel vor Art. 103

1c. Abschnitt: Beschwerdeverfahren auf Kantonsebene Art. 108

Beschwerdefristen

Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.

1

Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.

2

Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.

3

4 Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.

Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.

5

20 21

SR 142.20 SR 172.021

7201

Asylgesetz

In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.

6

Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG22 verbessert werden.

7

Art. 109

Behandlungsfristen

Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.

1

Im erweiterten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen.

2

Bei Beschwerden gegen Nichteintretentsentscheide sowie gegen Verfügungen nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a entscheidet es innerhalb von fünf Arbeitstagen.

3

Die Fristen nach den Absätzen 1 und 3 können bei triftigen Gründen um einige Tage überschritten werden.

4

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 22 Absätze 2­3 und 4 unverzüglich auf Grund der Akten.

5

In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden innerhalb von 20 Tagen.

6

Es entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist.

7

Art. 110 Abs. 1, 3 und 4 Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt sieben Tage, bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1, nach Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a sowie Verfügungen nach Artikel 111b drei Tage.

1

Die Frist nach Absatz 2 kann verlängert werden, wenn die beschwerdeführende Person beziehungsweise ihre Vertreterin oder ihr Vertreter namentlich wegen Krankheit oder Unfall verhindert ist, innerhalb dieser Frist zu handeln.

3

Die Verfahrensfristen betragen längstens zwei Arbeitstage bei Verfahren betreffend die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen nach Artikel 22 Absätze 2­3 und 4.

4

Art. 110a Aufgehoben 22

SR 172.021

7202

Asylgesetz

Art. 111 Bst. d Aufgehoben Art. 111abis

Instruktionsmassnahmen und mündliche Urteilseröffnung

In Beschwerdeverfahren gegen Asylentscheide nach Artikel 31a des vorliegenden Gesetzes, die im beschleunigten oder im Dublin-Verfahren ergangen sind, kann das Bundesverwaltungsgericht in den Zentren des Bundes Instruktionsmassnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200523 durchführen, wenn damit die Beschwerde rascher zur Entscheidreife geführt werden kann.

1

Das Urteil kann mündlich eröffnet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt summarischer Begründung protokollarisch festzuhalten.

2

Die Parteien können innert 5 Tagen nach der mündlichen Urteilseröffnung eine vollständige Ausfertigung des Urteils verlangen. Die Vollstreckbarkeit wird damit nicht aufgeschoben.

3

Art. 111ater

Parteientschädigung

Im Beschwerdeverfahren gegen Asylentscheide nach Artikel 31a, die im beschleunigten oder im Dublin-Verfahren ergangen sind, wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Hat die asylsuchende Person auf eine Rechtsvertretung nach Artikel 102h verzichtet oder hat die zugewiesene Rechtsvertretung auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet (Art. 102h Abs. 4), so gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 111b Abs. 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.

1

Art. 111c Abs. 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asylund Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1­3 finden Anwendung.

1

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

23

SR 173.32

7203

Asylgesetz

III

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. September 2015 hängigen Verfahren gilt das bisherige Recht. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

1

Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Änderung hängigen beschleunigten Verfahren und Dublin-Verfahren, die gestützt auf die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 112b Absätze 2 und 3 in der Fassung gemäss Ziffer I der Änderung vom 28. September 201224 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (Dringliche Änderung des Asylgesetzes) durchgeführt werden, gilt das bisher dafür anwendbare Recht.

2

Für Asylgesuche, die nicht in den Zentren des Bundes behandelt werden können, gilt während längstens zwei Jahren das bisherige Recht. Die im Zeitpunkt des Ablaufs dieser Frist noch hängigen Verfahren unterstehen bis zu ihrem rechtskräftigen Abschluss dem bisherigen Recht.

3

Plangenehmigungsverfahren zur Errichtung neuer Bauten und Anlagen können bis zur rechtskräftigen Erledigung fortgeführt werden, wenn das Gesuch während der Gültigkeitsdauer von Artikel 95a Absatz 1 Buchstabe a eingereicht worden ist.

4

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. September 2015 erstinstanzlich hängigen Bewilligungsverfahren zur Errichtung von Bauten und Anlagen, die dem Bund zur Unterbringung Asylsuchender oder zur Durchführung von Asylverfahren dienen, werden im Verfahren nach dem 6a. Kapitel fortgeführt.

5

24

AS 2012 5359; AS 2015 2047

7204

Asylgesetz

IV Koordination mit der Änderung vom 20. März 2015 des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3­6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung oder die Änderung vom 20. März 201525 des Schweizerischen Strafgesetzbuches26 und des Militärstrafgesetzes27 in Kraft tritt, lauten mit Inkrafttreten der später in Kraft tretenden Änderungen sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachfolgenden Bestimmungen wie folgt:

1. Bundesgesetz vom 16. Dezember 200528 über die Ausländerinnen und Ausländer Art. 76 Abs.1 Einleitungssatz 1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB29 oder Artikel 49a oder 49abis MStG30, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:

Art. 86 Abs. 1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a­84 AsylG31 für Asylsuchende sind anwendbar. Insbesondere ist für vorläufig aufgenommene Personen die Unterstützung nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen auszurichten.

Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung. Für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und für Flüchtlinge mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB32 oder Artikel 49a oder 49abis MStG33 gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat.

1

25 26 27 28 29 30 31 32 33

BBl 2015 2735 SR 311.0 SR 321.0 SR 142.20 SR 311.0 SR 321.0 SR 142.31 SR 311.0 SR 321.0

7205

Asylgesetz

2. Asylgesetz vom 26. Juni 199834 Art. 37 Abs. 4 und 6 Entscheide im erweiterten Verfahren (Art. 26d) sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen.

4

Das SEM entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs35 (StGB) oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192736 (MStG) ausgesprochen wurde 6

Art. 109 Abs. 5 und 7 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 22 Absätze 2­3 und 4 unverzüglich auf Grund der Akten.

5

Es entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen die asylsuchende Person eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB37 oder Artikel 49a oder 49abis MStG38 ausgesprochen wurde.

7

V 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Artikel 95a Absatz 1 Buchstabe a gilt während zehn Jahren nach seinem Inkrafttreten.

3

Ständerat, 25. September 2015

Nationalrat, 25. September 2015

Der Präsident: Claude Hêche Die Sekretärin: Martina Buol

Der Präsident: Stéphane Rossini Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 6. Oktober 201539 Ablauf der Referendumsfrist: 14. Januar 2016

34 35 36 37 38 39

SR 142.31 SR 311.0 SR 321.0 SR 311.0 SR 321.0 BBl 2015 7181

7206

Asylgesetz

Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 16. Dezember 200540 über die Ausländerinnen und Ausländer Art. 31 Abs. 3 Aufgehoben Art. 71b

Weitergabe medizinischer Daten zur Beurteilung der Transportfähigkeit

Die behandelnde medizinische Fachperson gibt auf Anfrage die für die Beurteilung der Transportfähigkeit notwendigen medizinischen Daten von Personen mit einem rechtskräftigen Weg- oder Ausweisungsentscheid an die folgenden Behörden weiter, soweit diese die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen:

1

2

a.

die für die Weg- oder Ausweisung zuständigen kantonalen Behörden;

b.

die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die für die zentrale Organisation und Koordination des zwangsweisen Weg- und Ausweisungsvollzugs zuständig sind;

c.

die medizinischen Fachpersonen, die im Auftrag des SEM die medizinische Überwachung beim Vollzug der Weg- oder Ausweisung im Zeitpunkt der Ausreise wahrnehmen.

Der Bundesrat regelt die Aufbewahrung und Löschung der Daten.

Art. 74 Abs. 1bis und 2 Die zuständige kantonale Behörde macht einer Person, die in einem besonderen Zentrum nach Artikel 24a AsylG41 untergebracht wird, die Auflage, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten.

1bis

Diese Massnahmen werden von der Behörde des Kantons angeordnet, der für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Für Personen, welche sich in den Zentren des Bundes aufhalten, ist der Standortkanton zuständig. Das Verbot, ein bestimmtes Gebiet zu betreten, kann auch von der Behörde des Kantons erlassen werden, in dem dieses Gebiet liegt.

2

40 41

SR 142.20 SR 142.31

7207

Asylgesetz

Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 5 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:

1

b.

in Haft nehmen, wenn: 3. konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 dieses Gesetzes sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 4 AsylG42 nicht nachkommt, 5. der Wegweisungsentscheid in einem Zentrum des Bundes eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist.

Art. 80 Abs. 1, 1bis und 2bis Die Haft wird von den Behörden des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Für Personen, welche sich in den Zentren des Bundes aufhalten, ist für die Anordnung der Vorbereitungshaft (Art. 75) der Standortkanton zuständig. In den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Haft vom Standortkanton der Zentren des Bundes angeordnet.

1

1bis In den Fällen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Haft vom Standortkanton der Zentren des Bundes angeordnet; wurde gestützt auf Artikel 46 Absatz 1bis dritter Satz AsylG43 ein anderer als der Standortkanton für den Vollzug der Wegweisung als zuständig bezeichnet, so ist dieser auch für die Anordnung der Haft zuständig.

2bis Bei einer Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden.

Art. 80a Abs. 1 Bst. a sowie 2 und 3 1

Zur Haftanordnung nach Artikel 76a ist zuständig: a.

2

bei Personen, die sich in einem Zentrum des Bundes aufhalten: der Standortkanton der Zentren des Bundes;

Aufgehoben

Die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft wird auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden.

3

Art. 86 Abs. 1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Bestimmungen der Arti-

1

42 43

SR 142.31 SR 142.31

7208

Asylgesetz

kel 80a­84 AsylG44 für Asylsuchende sind anwendbar. Insbesondere ist für vorläufig aufgenommene Personen die Unterstützung nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung. Für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat.

Art. 87 Abs. 1 Bst. b und d sowie Abs. 3 und 4 1

Der Bund zahlt den Kantonen für: b.

jeden vorläufig aufgenommenen Flüchtling und jede staatenlose Person nach Artikel 31 Absatz 2 eine Pauschale nach den Artikeln 88 Absatz 3 und 89 AsylG;

d.

jede staatenlose Person nach Artikel 31 Absatz 1 eine Pauschale nach den Artikeln 88 Absatz 3 und 89 AsylG.

Die Pauschalen nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden während längstens sieben Jahren nach der Einreise ausgerichtet.

3

Die Pauschale nach Absatz 1 Buchstabe d wird während längstens fünf Jahren nach der Anerkennung der Staatenlosigkeit ausgerichtet.

4

Art. 126d

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des AsylG

Für Asylsuchende, deren Asylgesuch nicht in den Zentren des Bundes behandelt werden kann, gilt während längstens zwei Jahren das bisherige Recht.

1

Bei hängigen Verfahren nach den Artikeln 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 und 76a Absatz 3 gelten die Artikel 80 Absatz 1 dritter Satz und Absatz 2bis, Artikel 80a Absätze 1 und 2 des vorliegenden Gesetzes sowie die Artikel 108 Absatz 4, 109 Absatz 3, 110 Absatz 4 Buchstabe b, 111 Buchstabe d AsylG45 in der bisherigen Fassung.

2

2. Bundesgesetz vom 20. Juni 200346 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich Art. 1 Abs. 2 Die Artikel 101, 102, 103, 104­107, 110 und 111a­111i des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 200547 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), die Artikel 96­99, 102­102abis und 102b­102e des Asylgesetzes vom 26. Juni 199848 2

44 45 46 47 48

SR 142.31 SR 142.31 SR 142.51 SR 142.20 SR 142.31

7209

Asylgesetz

(AsylG) sowie Artikel 44 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 201449 (BüG) bleiben vorbehalten.

3. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194650 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Art. 93bis

Meldungen an das Staatssekretariat für Migration

Die Zentrale Ausgleichstelle gleicht die ihr vom Staatssekretariat für Migration (SEM) übermittelten Versichertennummern von Personen aus dem Asyl- und Ausländerbereich, für welche die Kantone Pauschalabgeltungen erhalten, periodisch mit den ihr von den Ausgleichskassen gemeldeten Einträgen in den individuellen Konten ab.

1

Stellt sie dabei fest, dass eine gemeldete Person ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt hat, so meldet sie dies von Amtes wegen dem SEM zur Überprüfung der ausgerichteten Pauschalabgeltungen und der korrekten Abrechnung der Sonderabgabe.

2

Der Bund zahlt einen Pauschalbeitrag zur anteilsmässigen Abgeltung der Aufwendungen, die der Zentralen Ausgleichstelle und den Ausgleichskassen aus dem Datenabgleich, der Datenübermittlung und der Datenpflege entstanden sind.

3

49 50

SR 141.0 SR 831.10

7210