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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1894 und 1895.

1895.

ion/1 1891«

«ti» Monate.

UJK

Fr.

Januar

. . .

Februar . . .

März . . . .

April . . . .

Mai . .

Juni . .

Juli . .

August .

September Oktober .

November Dezember

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

1GQC 1895.

Fr.

Mehreinnahme.

Mindereinnahme.

Fr.

Fr.

2,537,980. 28 2,630,257. 56 2,964,380. 22 2,858,713. 88

92,277. 28

3,594,574. 80 3,700,520. 39 3,462,302. 62 3,762,400.43

105,945. 59 300,097. 81 456,967. 26

3,403,418. 31 3,860,385. 57 3,367,873. 66

--

-- 105,666.34

-- --

· --

3,311,424. 51 3,344,455. 96 3,448,679. 44 3,779,692.56 3,674,332. 82 4,311,566.29

Total 41,200,681.47 -- Auf Ende Mai 15,962,656. 23 16,812,277.83

--

849,621.60

-- --

331

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

Januar bis Ende April Mai

.

Januar bis Ende Mai . .

1895.

1894.

Zu- oder Abnahme.

1348 447

1429 400

-- 81 + 47

1795

1829

-- 34

B e r n , den 12. Juni 1895.

[B.-B. 95. II. 950.]

Eidg. Auswanderungsbureau, Administrative Sektion.

Postamtliche Bekanntmachung.

In Gemäßheit von Art. 17 des Postregalgesetzes und von Art. 25 der Transportordnnng für die schweizerischen Posten sind sämtliche vom Jahr 1894 stammenden Postsendungen, welche aus irgend einem Grunde nicht bestellt werden konnten und deren Aufgeber nicht zu ermitteln waren, sowie alle liegen gebliebenen Passagiereffekten, nebst den in anderer Weise aufgefundenen Gegenständen ans genannter Periode, bei den einzelnen Kreispostdirektionen gesammelt worden.

Es ergeht nun hiermit an alle diejenigen, welche ein Eigentumsrecht anf irgend einen dieser Gegenstände erhöhen zu können glauben, die Einladung, sich diesfalls hei der nächsten Kreispostdirektion unter genauer Angabe über Beschaffenheit, Inhalt u. dgl., beziehungsweise des Aufgabeortes, der Adresse, des Bestimmungsortes etc. des vermißten Gegenstandes, mittelst frankierten Briefes anzumelden.

Nach Ahlauf von 3 Monaten von heute an werden die nicht reklamierten Sendungen eröffnet und der Inhalt derselben verwertet.

Der sich ergebende Erlös wird während 5 Jahren zu Händen der Berechtigten bei der Postverwaltung aufbewahrt. Wenn die Beträge innerhalb dieser Frist den Berechtigten nicht zugestellt werden können, so verfügt die Postverwaltung darüber.

B e r n , den 6. Juni 1895.

Schweiz. Oberpostdirektion.

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Bekanntmachung.

Zufolge Mitteilung der schweizerischen Gesandtschaft in Rom ist das italienische Zollamt Tirano ermächtigt worden, die Einfuhr von Pflanzen (Reben ausgenommen) unter den in Artikel 3 der internationalen Phylloxéra-Übereinkunft vom 3. November 1881 aufgestellten Bedingungen zu gestatten.

B e r n , den 10. Juni 1895.

Schweizerisches Landwirtschaftsdepartement.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1895

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

26

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.06.1895

Date Data Seite

330-332

Page Pagina Ref. No

10 017 086

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