Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004, VAG; SR 961.01) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom

Tarifvorlage der

20. Juli 2015

Swiss Life AG

in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge.

Senkung der Umwandlungssätze im Überobligatorium per 1. Januar 2017.

Die Änderung betrifft alle Versicherten der bei der Swiss Life AG rückgedeckten Sammelstiftungen und Vorsorgeeinrichtungen.

Für Bestandes- und Neugeschäft soll gemäss der Eingabe ab 2017 ein Umwandlungssatz für überobligatorische Altersguthaben von 5,57 % (M/65) resp. 5,56 % (F/64) angewendet werden. Bis 2016 kommen Sätze von 5,84 % resp. 5,72 % zur Anwendung. Diese Sätze gelten für Vollversicherungsprodukte. Wird der Sparprozess autonom durchgeführt, so kommen die Sätze 4,47 % resp. 4,49 % zur Anwendung.

Mit Schreiben vom 27. April 2015 reichte die Swiss Life AG im Bereich der Lebensversicherung eine Tarifeingabe für die überobligatorischen Umwandlungssätze ein.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 20. Juli 2015 zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen per 1. Januar 2017 auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Postfach, 9023 St. Gallen, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, eingesehen werden.

1. September 2015

6334

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

2015-2371