Verfügung betreffend das automatisierte Spiel Sputnik Crazy Ball Version 1.06 Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 17. Dezember 2014: 1.

Das automatisierte Spiel Sputnik Crazy Ball Version 1.06 wird als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG qualifiziert.

2.

Das Aufstellen und der Betrieb des automatisierten Spiels Sputnik Crazy Ball Version 1.06 ist, unter Vorbehalt anderer rechtlicher Bestimmungen und unter Vorbehalt anderer Auflagen, zulässig.

3.

Jede Änderung des Gerätes oder des automatisierten Spiels muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

4.

Die Verfahrenskosten von 4600 Franken werden Peter Schorno auferlegt.

Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

5.

Der Beschwerde gegen Ziffern 1­3 der vorliegenden Verfügung wird die aufschiebende Wirkung gemäss Artikel 55 VwVG entzogen.

6.

Dieser Entscheid wird den Kantonen mitgeteilt und im Bundesblatt publiziert.

7.

Zustellung an: Peter Schorno, Hechtweg 5, 8808 Pfäffikon

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in den Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

13. Januar 2015

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Eidgenössische Spielbankenkommission

2014-3370