Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Rahmen der internationalen Amtshilfe in Steuersachen Gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG; SR 672.5) eröffnet die Eidgenössische Steuerverwaltung was folgt: Gemäss Artikel 26 des Abkommens vom 2. Juli 2003 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Israel (DBA CH-IL; SR 0.672.944.91) i.V.m.

Artikel 17 Absatz 1 des StAhiG erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung die folgende Schlussverfügung: 1.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung leistet dem Ministry of Finance Israel Tax Authority, P.O. Box 7008 Tel Aviv 61070, Israel, Amtshilfe betreffend Benya Binnun, letzte bekannte Adresse: Shvil Hatzufit 11, Ein-Kerem, Jerusalem, Israel.

2.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung übermittelt dem Ministry of Finance Israel Tax Authority, P.O. Box 7008 Tel Aviv 61070, Israel, folgende, von [...] edierte Informationen: [...]

3.

4.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird das Ministry of Finance Israel Tax Authority, P.O. Box 7008 Tel Aviv 61070, Israel, darauf hinweisen, dass a. die unter Ziffer 2 genannten Informationen im ersuchenden Staat nur im Verfahren gegen Benya Binnun, letzte bekannte Adresse: Shvil Hatzufit 11, Ein-Kerem, Jerusalem, Israel, für den im Ersuchen vom 13. August 2014 genannten Sachverhalt verwertet werden dürfen; b. die erhaltenen Informationen, wie die aufgrund des israelischen Rechts beschafften Auskünfte geheim zu halten und niemandem zugänglich zu machen, der sich nicht mit der Veranlagung oder dem Bezug der Gegenstand des schweizerischen ­ israelischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 2. Juli 2003 bildenden Steuern befasst. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen unter sich diejenigen (gemäss den Steuergesetzgebungen der Vertragsstaaten im Rahmen der normalen Verwaltungspraxis erhältlichen) Auskünfte aus, die notwendig sind für die Durchführung dieses Abkommens mit Bezug auf die Gegenstand dieses Abkommens bildenden Steuern. Auskünfte, die irgendein Handels-, Geschäfts-, Bank-, gewerbliches oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht ausgetauscht werden.

Es werden keine Kosten erhoben.

[...]

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Schlussverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I/Kammer 2, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Art. 19 StAhiG i.V.m. Art. 44 ff. des Bundesgesetzes vom 2015-0441

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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] i.V.m.

Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32]). Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung kann zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden (Art. 19 Abs. 1 StAhiG).

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen gemäss Artikel 22a Absatz 1 VwVG sind nicht anwendbar (Art. 5 Abs. 2 StAhiG). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 19 Abs. 3 StAhiG).

Die begründete Schlussverfügung kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, eingesehen werden.

3. März 2015

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Eidgenössische Steuerverwaltung