Verfügung betreffend abweichender Höchstgeschwindigkeiten und anderer Verkehrsanordnungen im Bereich Interlaken-Ost bis Brienz, Nationalstrasse N8 vom 17. November 2015

Im Rahmen der Sanierung der Nationalstrasse N8 von Interlaken-Ost bis Brienz wurde die Signalisierung (Verkehrsleitsystem) erneuert und an die heute geltenden Normen angepasst. Aus Verkehrssicherheitsgründen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 sowie Artikel 107 Absatz 1 und Artikel 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a und c und 5 Buchstabe b und c der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA): I Signalisierung der Höchstgeschwindigkeiten auf der Nationalstrasse N8 von Interlaken-Ost bis Brienz und im Bereich der Anschlüsse Iseltwald und Brienz gemäss den Signalisationsplänen Nrn. 70-1801 bis 70-1805 vom 18. September 2015. Durch den Einsatz von variablen Geschwindigkeitssignalen werden die Höchstgeschwindigkeiten auf der Nationalstrasse wie bis anhin der jeweiligen Verkehrssituation (z. Bsp.

bei Verkehrsüberlastungen, Unterhaltsarbeiten, Ereignissen, etc.) angepasst. Die Steuerung der Signale erfolgt manuell. Die jeweils höchste Geschwindigkeit ist die Grundgeschwindigkeit.

II Anbringen folgender Vorschrifts- und Vortrittssignale auf der Nationastrasse N8 im Bereich des Rastplatzes Glooten und den Anschlüssen Iseltwalt und Brienz gemäss den Signalisationsplänen Nrn. 70-1802, 70-1804 und 70-1805 vom 18. September 2015: «Einfahrt verboten», «Stop».

III Entfernen folgender Vorschrifts- und Vortrittssignale auf der Nationalstrasse N8 im Bereich des Rastplatzes Glooten gemäss Signalisationsplan Nr. 70-1802 vom 18. September 2015: «Einfahrt verboten», «Kein Vortritt».

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SR 741.01 SR 741.21

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2015-3203

IV Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können beim Bundesamt für Strassen ASTRA, Thun, Uttigenstrasse 54, 3600 Thun, eingesehen werden.

1. Dezember 2015

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Jürg Röthlisberger

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