Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84, Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004, VAG; SR 961.01) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom

Tarifvorlage der

30. Juni 2015

Schweizerische Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft AG

in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge Die Änderung betrifft alle Versicherten der bei der Schweizerische Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft AG versicherten Sammelstiftungen und Vorsorgeeinrichtungen.

Die Änderung des Kollektivtarifes betrifft eine Senkung der Umwandlungssätze für die überobligatorischen Altersguthaben beim Produkt «Welfare». Dabei wird der Zinssatz des garantierten Anteils der Umwandlungssätze von 2,5 % auf 1,5 % vermindert, der gesamte Zinssatz inklusive des nicht garantierten Anteils (Überschuss) wird von 3 % auf 2,5 % gesenkt.

Weiter wurde der technische Zinssatz für den Drehtürtarif für beginnende Renten ab 1. Januar 2016 auf 1,5 % gesenkt.

Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 reichte die Schweizerische Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft AG im Bereich der Lebensversicherung eine Tarifeingabe für das Produkt «Welfare» ihres Kollektivtarifs KT 2016 ein.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 30. Juni 2015 zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen per 1. Januar 2016 auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Postfach, 9023 St. Gallen, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit

2015-2110

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dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, eingesehen werden.

4. August 2015

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Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA