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Bundesratsbeschluss über

die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Zivil-Herrenmaßschneiderei (Vom 10. Mai 1962)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7, Absatz l des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst :

Art. l 1

Der im Anhang wiedergegebene Gesamtarbeitsvertrag vom 21. November 1961 für die schweizerische Zivil-Herrenmaßschneiderei sowie der Arbeitszeittarif werden allgemeinverbindlich erklärt, mit Ausnahme der kursiv gedruckten Bestimmungen.

2 Zwingende Vorschriften des Bundes und der Kantone sowie für den Arbeitnehmer günstigere vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

Art. 2 1

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für das ganze Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgesprochen.

2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und des Arbeitszeittarifs finden Anwendung auf die Dienstverhältnisse zwischen : a. Inhabern von Betrieben, die Massarbeit gemäss Absatz 4 selber herstellen oder direkt herstellen lassen, ferner Schneidereien, die vermittels Stücklohn oder Teilarbeit in handwerklicher Art Halbmass oder Masskonfektion unter Verwendung weiterer Maschinen als die gewöhnliche Nähmaschine (Doppelsteppstichmaschine) herstellen und mindestens einen gelernten Arbeitnehmer (Atelier- oder Heimarbeiter) beschäftigen, einerseits, und fe. den männlichen und weiblichen Arbeitnehmern, einschliesslich Änderungsschneider (Pumpiers und Bügler), die Umarbeiten, Änderungen oder Eepa-

1281 raturen an Kleidern in Schneidereien ausführen, sowie den Änderungsschneidern (Pumpiers und Bügler) in gemischten Betrieben oder Betriebsabteilungen von Konfektions-Detailgeschäften, in denen ausser Änderungen und Eeparaturen an Fertigkleidern jährlich mindestens noch 50 Grossstücke in handwerklicher Art erstellt werden; ferner den Heimarbeitern, einschliesslich solchen, die für mehrere Arbeitgeber des Maßschneidergewerbes tätig sind, jedoch nachweisbar weder eigene Kundschaft bedienen noch irgendwie sich um Aufträge von Privaten bewerben, und mit denen Vereinbarungen über regelmässige Dienstleistungen getroffen werden, anderseits.

3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und des Arbeitszeittarifs finden keine Anwendung auf Betriebe, deren industrieller Charakter aus der Bezeichnung, Organisation und Produktionsweise erkennbar ist.

4 Unter Massarbeit sind Kleidungsstücke hochstehender Qualität zu verstehen, die handwerklich nach individuellen Körpermassen (mit Anproben) durch qualifizierte Arbeitskräfte und unter Zuhilfenahme lediglich der gewöhnlichen Nähmaschine (Doppelsteppstichmaschine) gemäss den Ausführungsbestimmungen des Arbeitszeittarifs hergestellt werden.

Art. 8 Dieser Beschluss tritt am 18. Juni 1962 in Kraft und gilt bis zum 81. Dezember 1963.

Bern, den 10.Mai 1962.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: P. Chaudet Der Bundeskanzler : Ch. Oser

1232 Anhang I

Gesamtarbeitsvertrag für

die schweizerische Zivil-Herrenmaßschneiderei abgeschlossen am 21. November 1961 zwischen dem Schweizerischen Arbeitgeberverband für das Schneidergewerbe und dem Centralverband schweizerischer Schneidermeister, einerseits, sowie dem Verband der Bekleidungs-, Leder- und Ausrüstungsarbeiter dor Schweiz, dem Christlichen Textil- und Bekleidungsarbeiterverband der Schweiz und dem Schweizerischen Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter, anderseits.

Ziff. l Arbeitszeittarif

Der Arbeitszeittarif für die schweizerische Zivil-Herrenmaßschneiderei ist integrierender Bestandteil dieses Gesamtarbeitsvertrages (siehe Anhang II).

Ziff. 2 l

Einteilung der Für die Einteilung der Ortschaften werden die Ortsklassen 0 bis 8 Betrtebeimd aufgestellt. In den Ortsklassen 0 und l sowie im Kanton Tessin gibt es Arbeitnehmer zwe j Geschäftsklassen. Der Geschäftsklasse I gehören Betriebe an, die sich in guter Verkehrslage befinden oder besonders qualifizierte Leistungen ausführen oder anpreisen. Alle übrigen Betriebe gehören der Geschäftsklasse II an.

2

Die Arbeitnehmer werden in folgende Lohnstufen eingeteilt:

Lohnstufe A : Arbeitnehmer, denen nach Arbeitszeittarif Großstücke zur selbständigen und fachgerechten Anfertigung anvertraut werden.

Lohnstufe B : Arbeitnehmer, denen nach Arbeitszeittarif Kleinstücke zur selbständigen Anfertigung anvertraut werden.

Lohnstufe C : Kleinstückmacherinnen, denen nach Arbeitszeittarif Kloinstücke zur selbständigen und fachgerechten Anfertigung anvertraut werden, sowie Arbeitnehmer im

1233 Tag-, Wochen- oder Monatslohn sofern ihre Tätigkeit nicht die Anwendung der Lohnstufen A oder B rechtfertigt.

Lohnstufe D : Weibliche Arbeitnehmer, die als Hilfskräfte beschäftigt werden.

3

Bei Arbeitnehmern, die abwechselnd Arbeiten der einen oder andern Stufe ausführen, ist der höhere Ansatz für alle Anfertigungen anzuwenden.

Ziff. 3 1

Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf folgende Lohnsätze :

Ortsklasse

0

Zürich

Geschäfts- Lohnstufe Klasse I A

II

Basel, Bern, Biel, La Chauxde-Fonds, Davos, Genf, Lausanne, Luzern, Winterthur

I

II

Aarau, Baden, Bischofszell, (nur eine Chur, Freiburg, Delsberg, GeschäftsInterlaken, Montreux, Neu- klasse) enburg, Eorschach, St. Gallen, Solothurn, Thun, Vevey Alle in den Ortsklassen 0 bis (nur eine 2 nicht genannten Ortschaf- Geschäftsten klasse) 2

Lohnsatz Fr.

B C D A B C D A B C D A B C D A B C D

3.40 8.25 3.15 2.25 8.20 3.10 3.05 2.20 3.30 3.15 3.05 2.20 3.05 2.95 2.90 2.10 3.20 3.05 2.95 2.10

A B C D

3.-- 2.85 2.75 2.05

Im Kanton Tessin sind anstelle der Lohnsätze gemäss Absatz l folgende Mindestlöhne zu entrichten : Bundesblatt. 114. Jahrg. Bd. I.

87

Lohnsätze

1284 a. gelernte männliche Arbeitnehmer und weibliche Arbeitnehmer, welche die 3% Jahre dauernde Lehre bestanden haben und in der Lage sind, selbständig Gross- und Kleinstücke zu verfertigen: Fr.

Geschäftsklasse I 8.-- Geschäftsklasse II 2.70 b. gelernte weibliche Arbeitnehmer, welche die 2 Jahre dauernde Lehre bestanden haben und in der Lage sind, selbständig Kleinstücke (Gilet und Hosen) zu verfertigen: Fr.

Geschäftsklasse I 2.15 Geschäftsklasse II 2. -- ländliche Ortschaften 1.90 c. weibliche Hilfskräfte 1.75 3 Die vorstehenden Lohnsätze sind spätestens nach fünf Jahren Tätigkeit im selben Botrieb durch einen Erfahrungszuschlag von 5 Kappen pro Stunde zu erhöhen.

4 Lohnvereinbarungen in Fällen, in denen sich wegen einer offensichtlich verminderten Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers die An Setzung niedrigerer Löhne rechtfertigt, nämlich : a. für jugendliche Arbeitnehmer im Tag- oder Wochenlohn während einer begrenzten Ausbildungszeit, b. für behinderte Arbeitnehmer, c. für Arbeitnehmer, die sich in einem Betrieb der Geschäftsklasse I die erforderlichen Kenntnisse 'aneignen, während längstens einem Vierteljahr, müssen schriftlich festgelegt und der Paritätischen Kommission (Ziff. 15, Abs. 4) mitgeteilt werden.

Ziff. 4 Zuschläge fUr Heimarbeiter

Heimarbeiter haben Anspruch auf folgende Zuschläge : Ordentliche Zuschläge

Ortsklasse 0 und l Ortsklasse 2 . . .

Ortsklasse 3 . . .

10% 8% 6%

Zuschläge für Furnituren (sofern sie nicht in natura geliefert werden)

5% 5% 5%

Ziff. 5 Serie-und * Bei Seriearbeiten, d.h. für die aufeinanderfolgende Ausführung Gruppenarbeit ejner partie von zehn oder mehr Stücken gleicher Art und aus demselben Material, können die Durchschnittszeiten gemäss Arbeitszeittarif und Arbeitsplan des Gruppensystems entsprechend den möglichen Einsparungen gekürzt werden. Die auf diese Weise verringerten Arbeits-

1235 zelten sind.vor der Inangriffnahme der Arbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren.

2 Bei Gruppenarbeit können betriebseigene Fertigungszeiten festgelegt werden. Die gegenüber dem Arbeitszeittarif erreichte Kürzung der Fertigungszeiten soll zu gleichen Teilen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zugute kommen. Über den Arbeitsplan ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten zu treffen.

3 Bei Gruppenarbeit kann anstelle der festgelegten betriebseigenen Fertigungszeiten das kombinierte Akkord- und Zeitlohnsystem angewandt werden. In diesem Fall wird einem Facharbeiter eine Hilfskraft im festen Stundenlohn gemäss Ziffer 2, Absatz 2, Buchstabe d zugeteilt. Der Facharbeiter erhält den für das ganze Stück berechneten Gesamtlohn, abzüglich der festen Stundenlöhne für die ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Hilfskraft. Die Ferien- und Feiertagsentschädigungen, Krankenkassenbeiträge und Kinderzulagen gehen sowohl für den Facharbeiter als auch für die Hilfskraft zu Lasten des Arbeitgebers.

Ziff. 6 Der Stückarbeiter ist verpflichtet, in einem von ihm zu beschaffenden Lohnbuch Eintragungen über die angefertigten Stücke und die dafür anzuwendenden Zeitansätze gemäss Arbeitszeittarif zu machen. Die Berechnung des Lohnes erfolgt auf Grund dieser Eintragungen, deren Kichtigbefund durch den Arbeitgeber zu bestätigen ist. Das Lohnbuch bleibt Eigentum des Arbeitnehmers.

Lohnbuch

Ziff. 7 Für die Leistung von Überzeit-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit Lohnzuschläge im Atelier sind folgende Lohnzuschläge zu entrichten: a. für Überzeitarbeit 25 Prozent b. für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit 50 Prozent 2 Als Nachtarbeit gilt die Arbeit, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr, als Sonn- und Feiertagsarbeit diejenige, die an den betreffenden Sonnund Feiertagen zwischen 0 Uhr und 24 Uhr verrichtet wird. Die übrige Arbeit, die ausserhalb der Arbeitszeit gemäss Ziffer 9, Absätzen l und 2 ausgeführt wird, gilt als Überzeitarbeit.

3 Vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen des Fabrikgesetzes und allfälliger kantonaler Vorschriften, kann in Einzelfällen, bei denen es sich um die Ausführung dringender Arbeiten handelt, oder in Betrieben mit Gruppenarbeitssystem, beim Ausfall einer Arbeitskraft in der Gruppe, mit dem Arbeitnehmer ausnahmsweise eine zuschlagsfreie Mehrarbeit bis zu höchstens vier Stunden pro Woche vereinbart werden. ° 1

1236 Ziff. 8 Kinderzulagen

Arbeitszeit

Ferien

1

Arbeitnehmer, die während mindestens einem Monat für denselben Arbeitgeber tätig gewesen sind, erhalten für jedes in der Schweiz wohnhafte Kind unter 16 Jahren, für dessen Unterhalt sie gesetzlich aufzukommen haben, eine Zulage von 8 Pranken im Monat. Die Bezugsberechtigung erlischt mit der Beendigung des Dienstverhältnisses.

2 Heimarbeiter, die nicht ausschliesslich für denselben Arbeitgeber tätig sind, erhalten anstelle des festen Ansatzes für jedes Kind eine Zulage von l Prozent des für die AHV massgeblichen Lohnes, höchstens jedoch monatlich 8 Franken.

3 Sind beide Ehegatten als Arbeitnehmer tätig, so hat in der Eegel nur der Vater Anspruch auf die Zulage. Kinderzulagen, die einem Ehegatten von anderer Seite ausgerichtet werden, sind mit der Zulage gemäss Absatz l oder 2 zu verrechnen.

4 Für den Arbeitnehmer günstigere kantonale Vorschriften über Kinderzulagen bleiben vorbehalten. Werden niedrigere Zulagen durch eine Familienausgleichiäkasse ausbezahlt, so vermindert sich der Anspruch des Arbeitnehmers um den von der Familienausgleichskasse ausbezahlten Betrag.

Ziff. 9 1 In den Betrieben, die dem Fabrikgesetz unterstellt sind, ist die normale wöchentliche Arbeitsdauer von 48 Stunden auf die einzelnen Wochentage so zu verteilen, dass der Samstagnachmittag frei ist.

2 In den nicht dem Fabrikgesetz unterstellten Betrieben beträgt die normale wöchentliche Arbeitszeit 51 Stunden. Die Arbeit ist am Samstag spätestens um 13 Uhr nu beendigen.

3 Der Arbeitgeber hat die Arbeit wenn immer möglich gleichmässig zu verteilen und den Geschäftsverkehr mit den Heimarbeitern so zu gestalten, dass diesen unnütze Gänge erspart bleiben.

4 Arbeitnehmer, die durch Krankheit oder unvorhergesehene Ereignisse verhindert sind zu arbeiten, haben hievon dem Arbeitgeber unverzüglich Mitteilung zu machen.

5 Vorbehalten bleiben allfällige kantonale Vorschriften.

Ziff. 10 Arbeitnehmer, die mehr als sechs Monate für denselben Arbeitgeber ununterbrochen tätig gewesen sind, haben Anspruch auf folgende bezahlte Ferien: a. im 1. Dienstjahr, sofern vom Dienstantritt bis zum Beginn der Ferienzeit mehr als sechs Monate verflossen sind, im Ausmass von 2 Prozent aller bisherigen Lohnbezüge; 1

1237 b. im 2. bis 4. Dienstjahr 6 Arbeitstage; fi. im 5. bis 9. Dienstjahr 12 Arbeitstage; d. im 10. bis 14. Dienstjahr 15 Arbeitstage; e. vom 15. Dienstjahr an 18 Arbeitstage; /. für Arbeitnehmer, die das 50. Altersjahr überschritten haben und während 10 Jahren im selben Betrieb gearbeitet haben, 18 Arbeitstage.

2

Bei der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses wird die Ferienvergütung gemäss der nachfolgenden Bestimmung bemessen: a. wenn mehr als sechs jedoch noch nicht 12 Monate seit dem Dienstantritt verflossen sind: 2 Prozent aller bisherigen Lohnbezüge; b. im überjährigen Arbeitsverhältnis nach dem Verhältnis der Dienstzeit zum vollen Dienstjahr.

3 Der Zeitpunkt der Ferien wird durch den Arbeitgeber festgesetzt, der nach Möglichkeit die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen soll. ' 4 Für Stückarbeiter beträgt die tägliche Ferienentschädigung in der Eegel den dreihundertsten Teil der Lohnsumme (ohne Heimarbeits- oder Furniturenzuschlag) des vorangegangenen Dienstjahres. Von den für die Berechnung der Ferienentschädigung in der Eegel massgebenden dreihundert Arbeitstagen sind jedoch solche Tage abzuziehen, für welche infolge Militärdienstes, Krankheit oder nachgewiesener Arbeitslosigkeit kein Lohn bezahlt wurde. Die Ferienentschädigung ist dem Arbeitnehmer beim Ferienantritt auszubezahlen.

5 Während der Ferien ist dem Arbeitnehmer jede Arbeit zu Erwerbszwecken untersagt. Bei Widerhandlungen kann der für die Ferien bezahlte Lohn zurückgefordert werden.

6 Krankheit, Unfall oder Militärdienst dürfen weder als Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses noch als Ferien betrachtet werden.

7 In Kantonen, in denen die Gewährung der Ferien gesetzlich geregelt ist, werden anstelle der vorstehenden Bestimmungen ausschliesslich die kantonalen Vorschriften angewandt, mit Ausnahme jener Kantone, in denen der gesamtarbeitsvertraglichen Eegelung der Vorzug eingeräumt worden ist. Die wechselweise Berufung auf das kantonale Feriengesetz oder den Gesamtarbeitsvertrag ist ausgeschlossen.

Ziff. 11 Den Arbeitnehmern wird für Neujahr, Karfreitag (oder Fronleichnam), Auffahrt und Weihnachten sowie für Ostermontag (oder Pfingstmontag), ferner für einen weiteren Feiertag, der vom Arbeitgeber zu Beginn des Jahres zu bezeichnen ist, eine Feiertagsentschädigung ausgerichtet.

1

Feiertage

1238 2 Für die Berechnung der Feiertagsentschädigung findet Ziffer 10, Absatz 4 sinngemäss Anwendung. Die Auszahlung der Feiertagsentschädigung hat mit dem nächsten, dem Feiertag folgenden Zahltag zu erfolgen.

3

An konfessionellen Feiertagen und am I.Mai wird die Arbeit auf Verlangen oder nach bisheriger Übung ausgesetzt. Für die ausfallenden Arbeitsstunden besteht keine Lohnzahlungspflicht.

Ziff. 12 1 KrankengeidDer versicherungsfähige Arbeitnehmer muss einer KrankengeldVersicherung Versicherung angehören. Die Wahl des Versicherungsträgers ist Sache der direkten Verständigung zwischen den einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

2 Die Krankengeld Versicherung hat folgende Mindestleistungen vorzusehen :

a. ein tägliches Krankengeld von 60 Prozent des durchschnittlichen Tagesverdienstes nach Massgabe von Ziffer 10, Absatz 4, das jedoch im Binzelfall 8 Franken für weibliche und 12 Franken für männliche Arbeitnehmer nicht unterschreiten darf; b. die Gewährung des Taggeldes während 360 Tagen innerhalb von 540 aufeinanderfolgenden Tagen und bei Erkrankung an Tuberkulose von 1800 Tagen innerhalb von sieben aufeinanderfolgenden Jahren, wobei die Karenzzeit nicht länger als drei Monate und die Wartefrist nicht länger als zwei Tage dauern dürfen.

3

Der Arbeitgeber hat für die Hälfte der Prämie der Krankengeldversicherung gemäss den in Absatz 2 genannten Mindestansätzen aufzukommen. Für Heimarbeiter, die für mehrere Arbeitgeber tätig sind, jedoch nachweisbar keine eigenen Kunden bedienen, beträgt der Prämienbeitrag des Arbeitgebers l Prozent der ausbezahlten Lohnsumme (ohne Heimarbeits- und Furniturenentschädigung).

4 Der Arbeitgeber kann entweder den Prämienanteil des Arbeitnehmers von dessen Lohn abziehen und zusammen mit seinem Beitrag direkt der Krankenkasse überweisen oder den Prämienbeitrag jeweils mit dem Zahltag dem Arbeitnehmer zukommen lassen, sofern sich dieser über eine regelmässige Prämienzahlung ausweist.

5

Durch diese Beitragsleistung des Arbeitgebers ist die ihm gemäss Artikel 385 des Obligationenrechts obliegende Verpflichtung zur Lohnzahlung bei Krankheit abgelöst. Soweit der Arbeitnehmer infolge Krankheitsanlagen beim Eintritt in die Versicherung von der Krankengeldversicherung ausgeschlossen wurde, gilt im Krankheitsfall Artikel 385 des Obligationenrechts.

1239 Ziff. 13 1

Der Arbeitgeber hat für die Keinigung der Arbeitsräume ausserhalb der Arbeitszeit zu sorgen. Maschinen und Bügeleisen sind vom Arbeitgeber in genügender Zahl und in gutem Zustand zur Verfügung zu stellen.

Ferner hat er um eine Waschgelegenheit besorgt zu sein.

2 Der Arbeitnehmer hat seinen Arbeitsplatz selbst aufzuräumen. Er hat das Eauchen im Atelier zu unterlassen.

3 In jedem Arbeits- und Zuschneideraum ist ein Exemplar des Gesamtarbeitsvertrages und des Arbeitszeittarifes aufzulegen.

4 Die vorstehenden Absätze l bis 3 finden nur auf das Dienstverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem in seinem Atelier tätigen Arbeitnehmer Anwendung.

5 Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, angefangene Arbeiten zur Fertigstellung zu übernehmen. Vor der Übernahme solcher Arbeiten ist ein angemessener Lohn festzusetzen.

6 Dem im Atelier des Arbeitgebers tätigen Arbeitnehmer und dem Heimarbeiter ist nur dann gestattet, Arbeiten auf eigene oder auf Rechnung Dritter auszuführen, wenn der Arbeitgeber keine Arbeit zuweisen kann.

Der Arbeitgeber ist über die Ausführung solcher Arbeiten in Kenntnis zu setzen.

Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers und Arbeitnehmers

Ziff. 14 1

Während der 14tägigen Probezeit kann das Dienstverhältnis von beiden Teilen auf das Ende des Arbeitstages aufgelöst werden. Während des ersten Dienstjahres nach Ablauf der Probezeit kann das Dienstverhältnis von beiden Teilen auf das Ende der auf die Kündigung folgenden Woche gekündigt werden.

2 Hat ein Dienstverhältnis über ein Jahr gedauert, so kann vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf das Ende der zweiten der Kündigung folgenden Woche gekündigt werden. Für Arbeitnehmer im Monatslohn, die Kost und Logis nicht beim Arbeitgeber beziehen, beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.

3 Zur sofortigen Entlassung im Sinne von Artikel 352 des Obligationenrechts ist der Arbeitgeber namentlich dann berechtigt, wenn der Arbeitnehmer nach erfolgter schriftlicher Verwarnung von der Arbeit unentschuldigt fernbleibt.

4 Die vertragswidrige Auflösung des Dienstvertrages zieht als Schadenersatz mindestens die Bezahlung des während der Kündigungsfrist anfallenden Lohnes nach sich.

Kündigung

Ziff. 15 1

Die vertragschliessenden Verbände bestellen eine paritätisch zusammengesetzte Kommission; diese besteht aus sechs bis acht Mitgliedern. Sie

Paritätische Kommission

1240 tritt nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens zwei vertragschliessenden Verbänden zusammen. Die paritätische Kommission hat die Beschlüsse den vertragschliessenden Verbänden jeweils sofort mitzuteilen.

2 Die paritätische Kommission hat alle aus diesem Gesamtarbeitsvertrag sich ergebenden Fragen zu prüfen. Sie ist ferner für die Schlichtung von Streitigkeiten zuständig. Streitigkeiten, die den Lokalvertretern der vertragschliessenden Verbände gemeldet werden und von diesen nicht geschlichtet werden können, sind ebenfalls der paritätischen Kommission zu unterbreiten. Zur Behandlung solcher Fälle sind von den vertragschliessenden Verbänden zu bezeichnende Lokalvertreter mit beratender Stimme beizuziehen.

3 Die paritätische Kommission ist befugt, in allen vom Gesamtarbeitsvertrag erfassten Betrieben Kontrollen über dessen Einhaltung durchzuführen.

4 Das Sekretariat der paritätischen Kommission wird vom Schweizerisclien Arbeitgeberverband für das Schneidergeiverbe geführt. Seine Adresse ·ist beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern, zu erfahren.

Ziff. 16 Sanktionen

1

Stellt die paritätische Kommission fest, dass Bestimmungen über Löhne, Lohnzuschlägo, Kinderzulagen, Ferien, Feiertage und Beiträge an die Krankentaggeldversicherung nicht eingehalten wurden, so ist der Arbeitgeber zur Nachzahlung, beziehungsweise Nachgewährung verpflichtet.

2 Zudem hat der Arbeitgeber 25 Prozent der geschuldeten Nachzahlung als Busse an die Kasse der Paritätischen Kommission (Postcheck VIII 500) einzuzahlen. Wird die Meldung gemäss Ziffer 8, Absatz 4 unterlassen, so wird eine Busse von höchstens 200 Franken ausgefällt. Die eingehenden Beträge werden zur Deckung der Kosten des Vertragsvollzuges verwendet. Zum Inkasso und, wenn nötig, zur rechtlichen Geltendmachung des Bussenbetrages, sind die vertragschliessenden Verbände gemeinsam berechtigt.

Ziff. 17 1

Inkrafttreten Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag tritt mit der A llgemeinverbindlichOeüun^dauer Erklärung in Kraft.

2 Sofern die Allgemeinverbindlicherklärung bis am I.Februar 1962 noch nicht ausgesprochen worden ist, tritt der ganze Vertrag bei den Mitgliedern der vertragschliessenden Verbände an diesem Datum in Kraft.

3 Der Vertrag ist vorerst für zwei Jahre gültig. Wird er nicht gekündigt, so gilt er jeweils für ein weiteres Jahr.

1241 4 Der Vertrag ist bei einem Stand des Indexes der Konsumentenpreise von 190 abgeschlossen worden. Bei einer Veränderung von über fünf Punkten kann jeder vertragschliessende Verband Verhandlungen zur Anpassung der Lohnbestimmungen verlangen.

Ziff. 18 Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate.

2 Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief an sämtliche Vertragsparteien zu erfolgen. Im Kündigungsschreiben sind Abänderungsvorschläge bekanntzugeben, ansonst die Kündigung ungültig ist.

3 Die Kündigung kann sich beziehen auf das gesamte Vertragswerk als solches oder 'auf den Gesamtarbeitsvertrag oder auf den Arbeitszeittarif oder auf die Lohnbestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages.

4 Für den Fall einer Kündigung verpflichten sich die vertragschliessenden Verbände, zu neuen Verhandlungen zusammenzukommen.

1

Vertrags-

1242 Anhang II

Arbeitszeittarif für die Zivil-Herrenmaßschneiderei I. Allgemeine Bestimmungen Die Grundpositionen umfassen, um als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zeitaufwandes zu dienen, bloss die Arbeiten einer «einfachen Ausführung», die entsprechend der einzelnen Vorschriften sowie der bestellten Ausführung zu ergänzen ist.

Für die Verarbeitung von Oberstoffen, die im Laufmeter bei einer Breite von 146 bis 154 cm ein Gewicht von 810 g oder 10 Unzen pro Yard (beziehungsweise 212 g pro m2) und weniger aufweisen, wird ein Gewichtszuschlag gewährt : a. für dunkle Stoffe (z.B. schwarz, anthrazit, marineblau); fe. für hellere Stoffe.

Das Gewicht der Stoffe, für deren Verarbeitung der Gewichtszuschlag in Frage kommt, ist sowohl auf der Stoffetikette als auch auf der Lieferantenfaktur zu vermerken.

Für karierte Stoffe, bei deren Verarbeitung die Zeichnung auch bei den Ärmeln genau berücksichtigt wird, ist ein Dessinzuschlag zu gewähren.

Die vorstehenden Zuschläge für Gewicht oder Dessin sind gegebenenfalls gleichzeitig zu gewähren.

II. Ausführungsbestimmungen A. Großstücke o. Die Suçon der Einlagestoffe von Hand oder Maschine zugenäht, Plastron, Revers und Kragen von Hand abgenäht (Achselwatte und Flanken gehören zum Grundtarif).

6. Kanten gestürzt und als «einfache Ausführung» einmal übersteppt (vergleiche nachstehend Buchstabe i).

c. Futter mit Nähseide von Hand staffiert oder mit Draufstichen genäht nur auf Besetz ; d. Ärmel als «einfache Ausführung»: Ärmelschlitz offen mit drei blinden Knopflöchern und Knöpfen versehen, mit geschlossenem Futter (vergleiche nachstehend Buchstabe i) ; e. zu jedem Großstück gehören sechs Taschen;

1243 /. Taschen : die äusseren Taschen mit Leisten oder mit Patten und einem Passpoil oder mit zwei Passpoils und mit Besetz ohne Patte, die inneren Brusttaschen mit Zungen oder Leisten, alle Taschenverhef te von Hand ; g. Nähte: an allen Großstücken glatt, wenn nötig, je nach Stoff umwendelt, Armlöcher ausgebügelt, Kragen von Hand aufgesetzt, staffiert oder mit Naht, mit oder ohne Spitzrevers; h. sämtliche Mäntel mit oder ohne Samtkragen ; i. die Kanten sind entsprechend der Supplements der Positionen 44 bis 52 und die Ärmelschlitze entsprechend der Positionen 57 bis 68 zu verarbeiten, «einfache Ausführungen» können im Einvernehmen mit dem Kunden angewandt werden ; k. eine Probe bei sämtlichen Großstücken inbegriffen, weitere Proben als Extraarbeit (Supplements) ; l. nicht ausgeführte Arbeiten werden von der Grundposition abgezogen, und zwar Taschen 0.60, innere Billettasche in der Seitentasche 0.20, kein Ärmelschlitz 0.50.

B. Kleinstücke Gilet a. Kanten gestürzt und als «einfache Ausführung» einmal übersteppt oder hohl (vergleiche nachstehend Buchstabe d) ; b. Futter: Vorderteilarmloch staffiert .oder gestürzt, Bückenteilarmloch und unten herum gestürzt, Schnallriemen durchgehend, mit oder ohne Schlaufen; o. Taschen: zu jedem Gilet gehören 4 Taschen, ausgenommen für Frack- und Smokinggilet mit oder ohne Leisten, von Hand verheftet ; d. die Kanten sind entsprechend der Supplements der Positionen 119 bis 123 zu verarbeiten, «einfache Ausführungen» können im Einvernehmen mit dem Kunden angewandt werden ; e. eine Probe inbegriffen.

Hose a. Nähte: Schritt- und Seitennähte mit der Maschine genäht, alle Nähte umwendelt; b. Kreuznaht: von Hand genäht und mit gewöhnlichen Schrittbesetzen versehen ; c. Säume und Doppelsäume staffiert, gekreuzelt oder eingefasst und mit Absatzstreifen versehen; d. zu jeder Hose gehören zwei Seitentaschen;

1244 e. Schlitz mit Untertritt mit einer Zugpatte und Knopf, mit Schlitzleiste und Knöpfen oder mit Beissverschluss (bei der Verarbeitung mit Keissverschluss siehe Kommentar).

III. Zeittarif (Die Stundenansätze verstehen sich auf Stunden und hundertstel Stunden) A. Großstücke 1. Veston, einreihig, aus allen Stoffen, mit oder ohne Knopfloch auf dem Eevers, mit oder ohne Spitzrevers 2. Veston, einreihig aus Samt 3. Veston (Golfjacke) ohne Revers und Kragen 4. a. Jacke oder Blouse ohne Vorderteileinlage, mit gekappten Nähten, mit vollem Besetz, drei Taschen aufgesteppt . .

b. dieselbe ohne Futter, Nähte nicht eingefasst c. dieselbe ohne Futter, Nähte nicht eingefasst, mit schmalem aufgestepptem Besetz, ohne Anprobe 5. Obige Stücke zweireihig mehr 6. Obige Stücke aus weisser Seide oder weissem Wollstoff mehr 7. Cutaway (Jaquette) mit drei Taschen 8. Gehrock mit hohler Kante, ohne angesetztes Bevers, mit drei Taschen 9. Frack mit hohler Kante, Seidenrevers, mit drei Taschen 10. Smoking mit 5 Taschen mit Schal- oder Beversfaçon mit Seide 11. a. Sommer- und Herbstüberzieher und Baglan mit Souspatte, mit oder ohne Spitzrevers b. zweireihig mehr 12. Derselbe einreihig durchgeknöpft 13. a. Winterüberzieher und Baglan mit Souspatte, mit oder ohne Spitzrevers, aus dicken, schweren Stoffen . ' . . . .

b. zweireihig mehr 14. Derselbe einreihig durchgeknöpft 15. Ulster, einreihig, Beisemantel, inklusive Baglan mit aufgesteppten Taschen, inklusive englische Fütterung, bestehend aus eingefassten Nähten, eingefasstem Besetz mit Zunge und

24.50 27.00 20.00 18.50 17.50 15.00 1.50 1.50 81.00 85.50 37.50 80.00 28.00 1.50 27.00 81.00 1.50 80.00

1245 Saum oder hohl aufstaffiert, glatte weite Form, ohne Bauchund Brustsuçon, breites Ulsterrevers, aus Sportstoffen (Blasbalgtaschen ausgenommen) Mit Souspatte oder zweireihig 16. Pelzüberzug, einreihig und zweireihig, ohne Besetz, ohne Oberkragen, mit Schlaufen oder Knopflöcher 17. Pelzüberzug, einreihig und zweireihig, mit Besetz, ohne Souspatte und ohne Oberkragen, mit Knopflöchern oder Schlaufen 18. Dieselben mit Oberkragen aus Stoff mehr 19. Obige Stücke (Pos. 17 und 18)' mit auf das Ärmelfutter abgesteppter Einlage mehr 20. Talar für protestantische Geistliche und Advokaten . . . .

21. Soutane für katholische Geistliche 22. Soutanelle, Façon einreihig, Gehrock mit Stehkragen. . . .

23. Corpsjacke aus Tuch 24. Dieselbe aus Samt Garnituren an Corpsjacken nach Stunden und Vereinbarung 25. Pelerine, Flotteur mit festem Kragen, vorn mit Knopflöchern, mit oder ohne Souspatte, 2 aufgesteppte Taschen, Nähte nicht eingefasst 26. Kapuze mit oder ohne Futter festgenäht 27. Kapuze mit oder ohne Futter abnehmbar

81.00 82.00 22.50

25.00 1.50 1.50 26.00 26.50 29.00 18.00 20.00

11.75 3.00 4.00

Extraarbeiten (Supplements) an Großstücken 28.

29.

30.

81.

82.

83.

Taschen Taschen über 6 bei allen Großstücken : a. jede weitere Tasche ohne Patte b. jede weitere Tasche mit Patte mehr c. Billettasche, aussen d. mit zwei Passpoils und Patte, per Tasche e. .für Billettasche in der Seitentasche, Abzug oder Supplement Aktentasche mit Zunge '.

Knopfloch oder Schlaufe und Knopf mehr Äussere Brusttasche hineinmachen, nach der Probe durch die fertige Einlage frei, durch den Stoff und neu unterschlagen Taschen: äussere mit Blasbalg, per Tasche mehr innere mit Blasbalg, per Tasche mehr

0.60 0.20 0.60 0.20 0.20 0.20 0.20 0.50 0.90 0.40

1246 84.

85.

86.

37.

88.

89.

40.

41.

42.

43.

aufgesteppt, ohne Patten und Knopfloch . . . .

aufgesteppt, mit Deckpatte, per Patte. . . mehr aufgesteppt mit einpasspoilierter Schiebepatte mehr mit Querfalten, in Futterstoff, per Tasche mehr mit breiter Falte, per Paar, per Tasche . . mehr mit Doppelrille, per Paar, per Tasche . . . mehr Obige Taschen abgefüttert, Futter lose zum Herausziehen Jagdtasche (sogenannte Hasentasche) mit zwei knöpfbaren Eingriffen von aussen Jagdtasche (sogenannte Hasentasche) mit drittem knöpfbarem Eingriff von innen mehr Taschen, äussere, von Hand staffiert, per Tasche mehr Taschendurchgriffe, per Paar .

frei 0.20 0.70 0.80 0.80 0.15 0.60 1.80 0.75 0.80 1.25

Kanten 44. Kanten und Taschen, hohl (siehe Kommentar) : a. bei Veston und Jaquette 0. bei Mänteln c. Kanten gegenseitig einbucken und staffieren oder Besetz offenkantig stossen 45. Kanten und Taschen ein zweites Mal steppen 46. Kante, untere mehrmals steppen bei Überzieher, jede Stepptour über die zweite (siehe Kommentar) 47. Kanten und Taschen durchnähen von Hand mit Hinterstichen : 1. bei Veston und Smoking: a. einmal schmal oder breit b. zweimal ' 2. bei Frack, Gehrock und Cutaway: a. einmal schmal oder breit b. zweimal.

8. bei Mänteln: a. einmal schmal oder breit b. zweimal 48. Kanten, Besetz, stossen, inklusive Eoyers bei Mänteln . . .

49. Eevers stossen bei Wintermänteln

1.50 2.00 1.50 0.50 0.20

1.50 8.00 2.00 8.50 2.00 4.00 1.80 0.60

1247 50. Kanten, Taschen und Ärmel einfassen mit Band: a. schmal bis % cm b. breit über 3/4 cm . .

8.50 4.00

51. Kanten, Taschen und Ärmel platt bordieren: a. mit Maschine b. von Hand 52. Kanten, Taschen und Ärmel kordein

4.15 5.50 8.70

Nähte 53. Nähte von Hand nähen : a. Achselnähte b. Schulterblattnähte (bei Gehrock, Cutaway und Frack) .

c. Seitenteilnähte d. Seitenteilnähte bei Veston und Smoking e. Mäntel /. Schossnähte g. Ärmel von Hand einsetzen 54. Nähte übersteppen, alle (ohne Armloch) bei Veston: a. einmal schmal bis l cm breit mit Maschine b. desgleichen duchnähen, von Hand c. einmal breit über l cm mit der Maschine .

d. desgleichen, durchnähen von Hand e. zweimal mit Maschine /. desgleichen, durchnähen von Hand 55. Nähte übersteppen, alle (ohne Armloch) bei Mänteln: a. einmal schmal bis l cm mit Maschine b. desgleichen, von Hand c. einmal breit über l cm mit Maschine d. desgleichen, durchnähen von Hand e. zweimal mit Maschine /. desgleichen, durchnähen von Hand 56. Armlöcher übersteppen bei allen Großstücken: a. einmal schmal bis l cm mit Maschine b'. desgleichen, durchnähen von Hand c. einmal über l cm mit Maschine, inklusive Stoffansatz . .

d. desgleichen, von Hand inklusive Stoffansatz e. zweimal mit Maschine, inklusive Stoffansatz /. desgleichen, durchnähen von Hand inklusive Stoffansatz 57. Ärmel pro Paar, vorn mehrmals steppen, jede Stepptour über die zweite, je zwei Stepptouren (siehe Kommentar)

0.20 0:40 0.25 0.65 0.90 0.65 0.65 0.50 1.00 1.00 1.50 1.50 2.25 0.75 1.85 1.50 2;25 1.75 8.00 l .25 2.25 1.75 3.00 2.25 4.00 0.10

1248 58. Ärmel pro Paar, mit offenem Schlitz und einem offenen Knopfloch mehr 59. Ärmel pro Paar, mit offenem Schlitz und 2 offenen Knopflöchern a. jedes Paar weitere offene Knopflöcher mehr b. jedes weitere Paar blinde Löcher über das dritte mehr 60. Ärmel pro Paar, mit aufgesetztem Aufschlag: a. flach aufgesteppt oder hohl b. lose und abgefüttert 61. Ärmel pro Paar, mit Rollaufschlag, ohne abgerundete Ecken 62. Ärmel pro Paar, mit Rollaufschlag, mit abgerundeten Ecken 63. Ärmel pro Paar, mit Aufschlag aus Samt oder Seide (Pos. 60 ' bis 62) mehr Rückenschlitz Rückenschlitze bei Veston, Smoking und Joppen Rückenschlitze bei Mänteln ohne Knopflöcher Obige Rückenschlitze mit Hacken mehr Obige Rückenschlitze mit Knopflöchern, pro Knopfloch mehr 68. Seitenschlitze bei Veston und Mänteln, pro Paar 64.

65.

66.

67.

69.

70.

71.

72.

73.

74.

75.

Aiisfütterung Englische Fütterung bei Mänteln, Veston und dergleichen: a. nur ohne Rückenfutter mit Plaque, eingefasster Rückennaht und Saum oder dieselben staffiert oder hohl . . . .

b. halb gefüttert, eingefassten Nähten, Besetz und Zungen und Saum, innere Blasbalgtaschen (ausgenommen Pos. 15) Besetz, ganzes, bis zum Armloch (siehe Kommentar) vorne im Bruch Besetz, eingefasst und staffiert per Zunge mehrSaum, einfassen bei gefütterten Stücken Besetz, offenkantig auf Futter staffiert, mit oder ohne Zunge Saum, offenkantig auf Futter staffieren Seidenfutter bei allen Großstücken hineinmachen, nach dem Abbügeln. Wenn Seidenfutter verarbeitet wird wie gewöhnliches Futter, kein Zuschlag

0.50 1.00 0.40 0.20 0.80 1.50 1.50 1.80 1.00

0.60 0.70 0.25 0.20 0.80

l .20 4.00 2.70 0.90 0.20 0.50 0.60 0.30 1.35

1249 Diverses 76. a.

b.

'o.

d.

Brustsuçon bei Veston und Paletot mit Querschnitt, durchschnitten bis zum Saum Bauchsuçon, wenn zur Probe geheftet, ohne Übermass . .

Hüftsucon mit Querschnitt, mit oder ohne Einschlag, zur Probe geheftet . . '.

mehr e. Seitenteil, neu angeheftet nach der Probe 77. Schweissblätter, ringsum und um Tascheneingriffe annähen, per Paar 78. Dieselben mit Futter überziehen mehr 79. Beilagen aus Wattaline oder Flanellette: a. halb b. ganz

82. Spangen für Kragen und Ärmel : a. von Stoff, inklusive Knopfloch, per Spange b. von Samt, inklusive Knopfloch, per Spange 83. Windschutz vorne im Ärmel, mit Zug aus Futter

0.45 0.45

0.90 1.80 0.45 1.00

0.75 0.85 1.50 mehr

86. Vorstoss von Stoff (Trottoir) am Samtkragen: schwarz farbig mehr 87. Kragen zum offen tragen und hoch schliessen bei ein- und zweireihigen Stücken (ausgenommen Ulster, Pos. 15) . . . .

88. Koller auf Eückenteil: a. gerade b. faconiert 89. Koller auf Vorderteil: a. gerade b. faconiert Bundesblatt. 114. Jahrg: Bd. I.

0.25 0.25

0.90 1.20

80. Einlagen zwischen Futter : a. bis zur Hälfte im Vorder- und Eückenteil mit, ölfutter b. in das ganze Vorder-oder Eückenteil mit ölfutter . . . .

c. in die Ärmel 81. Hohe oder breite Achselverarbeitung mehr Abnormale Wattierung nach Stunden

84. Gimpenlöcher: a. im Vorderteil, per Stück b. im Ärmel pro Paar 85. Doppellöcher, ausnähen, per Knopfloch

0.90 1.20 0.50

0.20 0.25 0.25 0.90 0.50 0.45 0.80 1.00 1.00 1.25

88

1250 90. Gürtel kurz, bei Veston und Mäntel: a. ohne Falten und ohne Ausnäher, im Rücken aufgesteppt b. derselbe, lose und abgefüttert mehr c. derselbe, mit Knopflöchern, per Knopfloch . . . . mehr d. Ausnäher oder Falten, pro Paar mit der Maschine abgenäht, respektive geheftet 91. Gürtel, ringsum bei allen Stücken mit Schlaufen und Knopflöchern für jede Teilung . . mehr mit Schnallenüberzug mehr 92. Quetschfalten von innen oder aussen : a. ohne Futter, per Falte b. mit Futter, per Falte c. Armlochfalte von der Achselnaht bis zur Taille mit Futter, per Paar

0.45 0.70 0.20 0.10 1.20 0.85 0.75 0.45 1.00 2.00

Übermass 98. a. von und mit 56 cm halbe Ober- oder Taillenweite an, über die Weste gemessen b. von und mit 62 cm halbe Ober- oder Taillenweite an, über die Weste gemessen c. von und mit 69 cm halbe Ober- oder Taillenweite an, über die Weste gemessen

l .00 2.00 8.00

Proben 94. Probe, zweite oder jede weitere mit gehefteten Nähten, gehefteten Rückennähten, Schossfalten und Achseln: a. bei Cutaway, Frack und Gehrock b. bei Veston und Mänteln c. bei der ersten Probe mit zwei Ärmeln mehr 95. Probe nur mit gehefteten Achselnähten inklusive Ärmel und Kragen, bei allen Großstücken 96. Probe, nur Kragen und Ärmel zeigen: a. Werkstattarbeiter im Hause b. Heim-und Werkstattarbeiter ausser dem Hause 97. Probe mit Besetz mehr 98. Probe mit Futter . . . : mehr 99. Probe mit Besetz und Futter mehr 100. Probe zum Auszahlen, roh, ohne fertige Leinwand: a. bei Veston b. bei Cutaway

2.25 1.50 0.25 l .85 frei 1.00 0.80 0.60 0.90 2.25 8.25

1251

c. bei Gehrock d. bei Frack e. bei Mänteln 101. Probe zum Auszahlen, roh, mit fertiger Leinwand und abgenähten Plastrons : a. bei Veston b. bei Cutaway c. bei Gehrock d. bei Frack e. bei Überzieher 102. Probe zum Auszahlen, mit fertiger Leinwand, Eevers und Kragen abgenäht : a. bei Veston mit 4 äusseren Taschen b. bei Cutaway mit einer äusseren Tasche c. bei Gehrock d. bei Frack e. bei Mänteln mit drei äusseren Taschen

8.75 4.75 8.25

8.25 4.25 5.00 6.50 4.25

7.75 6.50 7.75 9.00 8.25

103. Weitere Arbeiten an Proben: a. Taschen nach Positionen 28 bis 43 b. Wenn der Taillensuçon vom Zuschneider zugenäht .und ausgebügelt wird, darf kein Abzug erfolgen, sondern es muss das volle Supplement bezahlt werden. Bei der Auszahlung der rohen Probe wird der Brustsuçon mit 0.50 Stunden berechnet.

Gewichts- und Dessinzuschlag bei allen Großstücken gemäss den Allgemeinen Bestimmungen 104. o. Gewichtszuschlag für dunkle Stoffe b. Gewichtszuschlag für helle Stoffe 105. Dessinzuschlag

1.50 1.00 0.50

B. Kleinstücke Gilet 106. Gilet, einreihig, aus allen Stoffen, einschliesslich Manchester und Waschgilet, ohne Kragen, mit 4 Taschen, Kanten übersteppt oder hohl, Taschenverhefte von Hand 107. Gilet, einreihig, aus Seide oder Samt, mit 4 Taschen . . . .

108. Dieselben einreihig mit Schal mehr dieselben einreihig mit Revers und Kragen mehr

8.00 8.60 1.50 2.00

1252 109. Gilet zu Frack oder Smoking, mit Schal, mit zwei Taschen 110. Gilet zweireihig, aus allen Stoffen ohne Schal oder Eevers beidseitig mit Knopflöchern 111. Gilet zweireihig, aus Seide oder Samt 112. Dieselben zweireihig mit Schal mehr dieselben zweireihig mit Eevers und Kragen mehr

8.85 8.60 9.60 1.75 2.25

Extraarbeiten (Supplements) am Gilet Taschen 113. Jede weitere äussere Tasche über die vierte Jede weitere innero : o. aufgesteppt mit Knopf und Knopfloch b. einpasspoiliort mit Knopf und Knopfloch c. mit Patte 114. Äussere Taschen, aufgesteppt mit einpasspoilierter Schiebepatte, per Tasche mehr 115. Tasche aus Leder, per Tasche . mehr 116. Patten ohne Knopfloch an äusseren Taschen, ausgenommen Positionné, per Patte 117. Knopfloch und Knopf an äusseren Taschen, per Knopfloch .

118.

119.

120.

121.

122.

128.

Kanten Kanten zweites Mal steppen Kanten durchnähen von Hand: a. einmal schmal oder breit b. zweimal Kanten und Taschenleisten einfassen mit Band: a. schmal bis % cm 6. breit, über % cm c. ohne Taschenleisten weniger Kanten und Taschenleisten einfassen oder passpoilieren, mit Tuch schmal Kanten und Taschenleisten platt bordieren: a. mit Maschine 6. von Hand c. ohne Taschenleisten weniger Kanten und Taschenleisten soutachieren oder cordein nach Stunden

0.50 0.80 0.40 0.50 0.45 0.80 0.25 0.20

0.20 0.70 1.80 1.75 2.00 1.00 1.50 1.85 2.75 1.00

1253 Diverses 124.

125.

126.

127.

Schlaufe zum Anknöpfen an die Hose Zwischenlöcher im Besetz, per Knopfloch Gimpenlöcher per Knopfloch mehr Transparent aus Piqué, fertig aus Band, nur annähen. . . .

128. Transparent aus Piqué anfertigen : a. mit Knopflöchern und Knöpfen b. ohne Knopflöcher, angenäht 129. Futterärmel mit Abfütterung oder ohne, mit Schlitz und einem Knopfloch, anfertigen und einsetzen 130. Doppelfutter im Gilet : a. eingenäht b. zum Einknöpfen

0.20 0.20 0.20 0.30 2.25 1.00 2.70 0.90 2.25

181. Beilage zwischen Putter : a. im Vorderteil fe. im Rückenteil c. Rosshaareinlage (oder Hansel) 132. Einfacher Rücken, bis zu den Schnallriemen besetzt, ausgenommen Waschgilet 133. Ganz ohne Futter, Besetz eingefasst oder staffiert, Taschen gedeckt oder liegend 134. Rückenteil, Armloch und Saum staffieren

0.25 0.20 0.30 0.50 1.25 0.45

Übermass 135. Übermass von und mit 56 cm halbe Ober- und Taillenweite, über die Weste gemessen .

136. Übermass von und mit 62 cm halbe Ober- und Taillenweite, über die Weste gemessen 137. Übermass von und mit 69 cm halbe Ober- und Taillenweite, über die Weste gemessen

0.50 1.00 1.50

Proben 138. Probe, zweite 139. Probe zum Auszahlen 140. Alle weiteren Arbeiten nach Stunden

0.65 0.65

1254 Gewichts- und Dessinzuschlag für Gilet gemäss den Allgemeinen Bestimmungen 141. a. Gewichtszuschlag für dunkle Stoffe b. Gewichtszuschlag für helle Stoffe 142. Dessinzuschlag

0.60 0.40 0.20

Hosen 143. Hosen, Bundbund oder hoch geschnitten, mit zwei Seitentaschen, mit Doppelsaum, wenn ohne, Vorderhose im Saum mit Einlage versehen 9.00 144. Golfhose (Knickerbockers) mit zwei Seitentaschen, Knieabschluss geschlossen mit Gummiband 8.00 a. Knieabschluss mit Stoffband, Schlitz und Schnallen ' mehr 1.00 b. dazu aufgeschnittene Suçons am Knieband, per Paar mehr 0.25 145. Eeithose, kurz (Eiding-Breeches), Kniekehle dressiert, mit kurzem Schlitz an den Seiten, mit je 8 Knopflöchern . . . . 11.00 146. Beithose, lang (Biding-Breeches), Kniekehle dressiert und durchgeschnitten, mit langem Schlitz an den Seiten, mit je 7 Knopflöchern oder Schnürlöchern, oder Beissverschluss mit Untertritt, mit oder ohne Futteransatz, inklusive Damenreithose mit l seitlichen Schlitz mit Beissverschluss gearbeitet 14.00 147. Beithose, lang, mit Umschlag (Indian-Breeches bzw. Jodhpurs) 14.00 148. Alle obigen Stücke weiss (ausgenommen Leinwand oder Drill) mehr 1.00 Aus Seide oder Samt mehr 2.00 Extraarbeiten (Supplements) an den Hosen 149. Taschen: jede weitere über die zweite: a. Uhrentasche in der Bundnaht oder oben in der Kante . .

b. Uhren-, Messer- oder Zollstabtasche, passpoiliert oder mit Leiste, oder letztere in der Seitennaht c. Hintertasche, einpasspoiliert oder Leiste mit Knopf und Knopfloch d. dieselbe mit Patte und Knopfloch und Knopf

0.60 0.75

150. passpoilierte Seitentaschen mit zwei ausgebügelten Passpoils, oder Flügeltaschen ohne Knopf mehr

0.80

0.80 0.50

1255 151. Taschenverhefte von Hand, je zwei Verhefte pro Tasche . .

152. Taschen aus Leder : a. ganz anfertigen. : mehr b. fertig, nur hineinnähen 158. Taschen mit Souspatte, Knopfloch und Knopf, per Paar mehr 154. Taschen mit Knopfloch und Knopf zum Durchknöpfen, per Paar 155. Eeissverschluss, per Tasche

0.10 0.60 0.30 0.65 0.45 0.25

Nähte 156. a. Kappnaht mit der Maschine übersteppt b. von Hand genäht 157. Laschnaht hohl, breit mit der Maschine 158. Seiten- und Schrittnähte von Hand nähen: · a. ganz b. halb c. Maschinennaht von Hand nachnähen, ganze Naht . . .

d. Maschinennaht von Hand nachnähen, halbe Naht . . . .

159. Seitennähte mit Band besetzen : a. mit Maschine .

b. von Hand 160. Seitennähte passpoilieren, flach oder hohl, bis 3 mm breit 161. Passpoil mit Band übernähen Diverses 162. Schnallriemen: a. Rückengürtel b. Seitenschnallen, Paar 163. Bund, breiter, mit mehr als einem Knopfloch oder Hacken, per Knopfloch oder Hacken mehr 164. Bundgürtel (Verlängerung des Bundbandes) mit Hacken und Hafte oder Knopf und Knopfloch 165. Gurthalter: a. schmal, pro Gurthalter b. aufgesetzte Tunnel, per Tunnel 166. Hinterhosenpatten (Steg) mit F u t t e r s c h l a u f e n . . . . . . .

167. Tunnelbund bis 8 Öffnungen 168. Vorderhosenfalten, per Paar ,

0.20 0.75 0.75 0.90 0.45 0.60 0.80 0.65 1.50 0.50 1.00

0.25 0.35 0.25 0.50 0.10 0.25 0.40 1.00 0.25

1256 169. Fütterung: a. mit extra grossem Gesässfutter von 80 cm an . . . mehr b. halb gefüttert c. ganz gefüttert 170. Knieseide: a. an Schritt- und Seitennähten in der Zusammensetznaht b. ganz staffiert auch auf die Schritt- und Seitennähte 171. Gummiband im Bund, ganz oder stückweise eingenäht . . .

172. Säume: a. wenn ohne Doppelsaum, Beilage ringsum mehr b. ringsum mit Schoner besetzt mehr c. abgeschnittener Doppelsaum 178. Steglaschen (Souspieds) an Zivilhosen, mit je zwei Knöpfen per Paar 174. Beitbesatz, ganzer, mit Maschine aufgesetzt: a. von Tuch b. von Leder, staffiert und gesteppt 175. Kniebesatz von Tuch oder Leder aufgesetzt: a. mit Maschine b. von Hand

0.20 0.90 l .35 0.50 0.75 0.50 0.50 0.80 0.75 l .85 8.00 4.50 1.10 2.10

176. Kniebesatz von Tuch oder Leder, aufgesetzt und in Touren durchgenäht : a. mit Maschine b. von Hand c. von Hand nur ringsum 177. Gesässbesatz auf Sporthose (Doppelgesäss) 178. o. bis 8 Trägerknöpfe b. Doppelknöpfe sämtliche

1.50 3.00 2.00 0.70 0.80 0.20

Übermass 179. Übermass: a. von und mit 56 cm halbe Bundweite an b. von und mit 62 cm halbe Bundweite an c. von und mit 69 cm halbe Bundweite an

0.50 l .00 1.50

Proben 180. Probe, roh 181. Probe, fest, mit fertigen Taschen und Seitennähten mehr

8.00 2.00

1257 182. Probe, fest, mit fertigen Seiten- und Schrittnähten: a. auf Kreuznaht und Saume b. nur auf Säume c. weitere Änderungen an fertigen Nähten nach Stunden

1.50 0.70

Gewichts- und Dessinzuschlag für Hosen gemäss den Allgemeinen Bestimmungen 183. a. Gewichtszuschlag für dunkle Stoffe b. Gewichtszuschlag für helle Stoffe 184. Dessinzuschlag

0.80 0.45 0.30

Alle im Arbeitszeittarif nicht aufgeführten Arbeiten sowie Änderungen an fertigen Nähten bei Anproben sind nach der aufgewendeten Zeit und den betreffenden Lohnansätzen zu bezahlen.

Kommentar Ausführungsbestimmungen: Unter übermässiges Anstückeln ist zu rechnen, wenn mehr als 3 Stücke an die Hinterhose oder Eockbesetz kommen, oder wenn die Stücke selbst gestückelt werden müssen.

Nicht ausgeführte Arbeiten können bei allen Stücken von den Grundpositionen abgezogen werden.

Als rohe Probe gelten : a. mit offenen Kanten, mit oder ohne Taschen und offenen Nähten; b. mit fertigen Kanten, mit Taschen und offenen Nähten.

Die Art der Ausführung muss bei der Arbeitsausgabe bezeichnet" werden.

Wenn blinde Löcher auf beiden Seiten gestochen werden, so sind sie als offene Löcher zu bewerten.

Taschenbeilagen auf der Eückseite des Stoffes, ringsum angekreuzelt, müssen als Mehrarbeit bezahlt werden.

Position 44: Unter hohler Kante ist zu verstehen, dass nach dem Ausbügeln der Kantennaht dieselbe auf das Bckband anstaffiert wird und das Besetz unterhalb des Eevers und des Taschenpattenfutters je auf den Einbuck angestochen werden.

1258 Position 46: Bei einmal breit gestepptem Überzieher ist die zweite Stepptour schon als Supplement zu bezahlen ; bei zweimal breit gestepptem Überzieher ist die dritte Stepptour als Supplement zu bezahlen.

Position 57 wie 46.

Position 70: In dem Zeitansatz ist das Durchnähen oder Steppen des Besetzes bis 8 Touren auf die Leinwand inbegriffen.

Ausführungsbestimmungen, Hosen: Für diese Arbeit muss ein Zuschlag von 0.50 in Anrechnung gebracht werden, sofern sie vereinzelt, d.h. weniger als fünfmal im Jahr vorkommt.

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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Zivil-Herrenmaßschneiderei (Vom 10. Mai 1962)

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Bundesblatt

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1962

Année Anno Band

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24

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.06.1962

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1230-1258

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