Richtplan des Kantons Zürich Genehmigung Richtplan Kanton Zürich, Gesamtüberprüfung Der Bundesrat hat am 29. April 2015 folgenden Beschluss gefasst: 1.

Gestützt auf den Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) vom 15. April 2015 wird der Richtplan des Kantons Zürich unter Vorbehalt der Ziffern 2­14 genehmigt.

2.

Der Richtplan wird basierend auf der in der «Langfristigen Raumentwicklungsstrategie» des Regierungsrats vom 10. Dezember 2014 angenommenen Zunahme um 120 000 Beschäftigte bis ins Jahr 2040 genehmigt.

3.

Kapitel 2.2.2: Der Teil des Siedlungsgebiets in der Gemeinde Rümlang, der innerhalb des Flughafenperimeters gemäss SIL-Objektblatt liegt, wird von der Genehmigung ausgenommen.

4.

Kapitel 3.2.2: Die Streusiedlungsgebiete in der Talsohle zwischen Gibswil und Wald und Batzberg (südwestlich Wald) werden vom Bund nicht genehmigt. Zudem werden die Streusiedlungsgebiete im Einzugsbereich von Wald, die unterhalb der Höhenkote von 800 m.ü.M liegen, nicht genehmigt.

5.

Kapitel 2.2.2: Der Richtplantext über die Fabrik- und Gewerbekomplexe ausserhalb der Bauzonen wird wie folgt ergänzt: «... zielgerichtet festzulegen». «Dabei dürfen die baulichen Massnahmen und Zweckänderungen insgesamt die Grenzen gemäss Artikel 37a RPG und Artikel 43 RPV nicht sprengen».

6.

Kapitel 2.2.2: Der Richtplantext über die bestehenden Kleinsiedlungen (Weiler) wird wie folgt ergänzt: «... zu bestimmen. Bei den Kernzonen im Zusammenhang mit Kleinsiedlungen (Weiler) im Sinne von Artikel 33 RPV handelt es sich um Nichtbauzonen. Neubauten sind nicht zulässig. Für Baubewilligungen muss die zuständige kantonale Behörde zumindest ihre Zustimmung geben.» Im Rahmen der periodischen Berichterstattung (Art. 9 Abs. 1 RPV) hat der Kanton jeweils über die Umsetzung von Artikel 33 RPV Bericht zu erstatten.

7.

Kapitel 3.3.1: Der Richtplantext «Für Ersatzaufforstungen dürfen keine landwirtschaftlichen Nutzflächen beansprucht werden» wird gestrichen. Der Satz «Waldverträgliche Infrastrukturen (z.B. Strassenabwasserbehandlungsanlagen) dürfen im Wald ohne Kompensationspflicht erstellt werden.» wird gestrichen.

8.

Kapitel 4.3.2: Die Vorhaben Schiene Nr. 15a/b Honnerettunnel werden als Zwischenergebnis (anstelle Festsetzung) genehmigt.

9.

Kapitel 2.3.2: Im Entwicklungsgebiet Kloten/Opfikon können innerhalb des Flughafenperimeters flughafenfremde Nutzungen nur unter dem Vorbehalt der Festlegungen im SIL-Objektblatt weiterentwickelt werden.

10. Die Aussagen zum nationalen und internationalen Fernverkehr unter Kapitel 4.3.1 Ziele a) Fernverkehr betreffend direkter Bedienung grösserer Gemeinden und Stadtbahnhöfe im Glatt- und Limmattal durch Fernverkehrszüge

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und unter Kapitel 4.3.3 Massnahmen zu Fahrzeitverkürzungen im nationalen Schienenverkehr werden als kantonales Interesse zur Kenntnis genommen.

Für den Bund können daraus keine Verpflichtungen abgeleitet werden.

11. Aufgrund fehlender Informationen zur erfolgten räumlichen Abstimmung werden folgende Richtplaninhalte vom Bund lediglich zur Kenntnis genommen: a) Kapitel 3.11.2: die Hochwasserrückhaltebecken Nrn. 8, 18, 21, 26, 28, 30, 31 und 35, b) Kapitel 4.2.2: das Vorhaben Nr. 1c Seebeckentunnel Zürich, c) Kapitel 5.4.2: die Vorhaben Elektrizität Nrn. 2, 5, 7­10, 14, 15, 19, 21 und Gasversorgung Nrn. 6 und 7.

12. Die Strassenvorhaben Äussere Nordumfahrung Teil West (Kap. 4.2.2 Nr. 37) und Westumfahrung Dietikon (4.2.2 Nr. 12) sowie die Vorhaben Schiene Nr. 3, 5­8, 12­14, 19, 20, 24­26, 27a, 29­43, 45, 47, 48 (Kap. 4.3 Öffentlicher Verkehr) verbleiben als Zwischenergebnis gemäss Genehmigung UVEK vom 14. Mai 2008 im Richtplan.

13. Kapitel 4.7.2.1: Die Festlegungen zu den weiteren Flugplätzen werden unter dem Vorbehalt der Vorgaben des SIL genehmigt.

14. Kapitel 4.7.2.1: Die Festlegungen im Richtplantext zum Flugplatz Dübendorf werden unter dem Vorbehalt genehmigt, dass der Kanton im Rahmen der laufenden Richtplananpassung «Gebietsplanung Nationaler Innovationspark» die Aspekte der zivilaviatischen Nutzung gemäss Bundesratsbeschluss vom 3. September 2014 berücksichtigt.

15. Der Kanton wird beauftragt, innerhalb rund eines Jahres den Richtplan mit einem Auftrag zur Arbeitszonenbewirtschaftung mit Bezeichnung der dafür zuständigen kantonalen Stelle zu ergänzen.

16. Der Kanton wird aufgefordert, im Rahmen einer nächsten Richtplananpassung a) die angenommene Zunahme der Beschäftigten mit der nächsten Anpassung des Richtplans in das Kapitel Raumordnungskonzept des Richtplans zu integrieren, b) den kantonalen Richtplan mit präzisen Anforderungen an die Verkehrserschliessung von Arbeitsplatzgebieten zu ergänzen, c) unter dem Aspekt einer ausgeglichenen Export-/Importbilanz im Verhältnis zu den Nachbarkantonen Schwyz und Zug die Bezeichnung von weiteren Deponiestandorten im Richtplan zu prüfen, d) für neue Vorhaben oder solche die angepasst werden den jeweiligen Koordinationsstand gemäss Artikel 5 Absatz 2 RPV festzulegen.

Dieser Beschluss stellt eine Genehmigung im Sinne von Artikel 38a Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) dar. Artikel 38a Absätze 2 und 3 RPG kommen daher im Kanton Zürich nicht mehr zur Anwendung.

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Die genehmigten Richtplandokumente sowie der Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung können zu den ordentlichen Bürozeiten bei folgenden Stellen eingesehen werden: ­

Amt für Raumentwicklung des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 14, 8090 Zürich, Tel. 043 259 30 22

­

Bundesamt für Raumentwicklung, Worblentalstrasse 66, 3063 Ittigen, Tel. 058 462 40 58

20. Mai 2015

Bundesamt für Raumentwicklung

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