Notifikation (Art. 36 Bst. b i.V.m. Art. 11b Abs. 1, Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021).

Uka-Gashi Xhevide, geb. 7. Mai 1956, Fshati Dumnice, XZ-11000 Prishtina, ohne Zustelldomizil in der Schweiz.

Auf die Beschwerde vom 18. Februar 2014 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 15. Dezember 2014 entschieden: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

13. Januar 2015

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2014-3350

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