Ablauf der Referendumsfrist: 9. Juli 2015

Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) Änderung vom 20. März 2015 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Juli 20131, beschliesst: I Das Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20062 wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken 1. In den Artikeln 37, 43 Absatz 1 Buchstaben d und e sowie Absatz 3, 44 Absatz 2, 45 Sachüberschrift und Absatz 2 sowie 67 Absatz 2 wird der Ausdruck «selbstständige (Berufs-)Ausübung» mit den notwendigen grammatikalischen Anpassungen durch «privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung» ersetzt.

2. Betrifft nur den französischen Text Ingress erstes Lemma gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1 und 117a Absatz 2 Buchstabe a der Bundesverfassung3, Art. 1 Abs. 3 Bst. e 3

Zu diesem Zweck umschreibt es: e.

die Regeln zur privatwirtschaftlichen Ausübung der universitären Medizinalberufe in eigener fachlicher Verantwortung;

Art. 2 Abs. 1 Bst. b 1

Als universitäre Medizinalberufe gelten: b.

1 2 3

Betrifft nur den französischen und italienischen Text

BBl 2013 6205 SR 811.11 SR 101

2013-0551

2711

Medizinalberufegesetz

Art. 4 Abs. 2 Bst. d 2

Sie befähigen die Absolventinnen und Absolventen namentlich dazu: d.

Verantwortung im Gesundheitswesen, insbesondere im Bereich der medizinischen Grundversorgung, und berufsspezifisch in der Gesellschaft zu übernehmen;

Art. 5 Abs. 2 Der Bundesrat bestimmt die eidgenössischen Weiterbildungstitel für die universitären Medizinalberufe, für deren privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung eine Weiterbildung nach diesem Gesetz erforderlich ist.

2

Art. 7 Einleitungssatz und Bst. c Die Studiengänge unterstützen die Entwicklung der sozialen Kompetenz und der Persönlichkeit der Studierenden im Hinblick auf die Auseinandersetzung mit ihren zukünftigen Berufsanforderungen. Insbesondere wirken sie darauf hin, dass die Studierenden: c.

das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten im Rahmen der Behandlung wahren.

Art. 8 Bst. c, g, j und k Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Humanmedizin, der Zahnmedizin und der Chiropraktik: c.

sind fähig, mit Heilmitteln fach-, umweltgerecht und wirtschaftlich umzugehen;

g.

verstehen Patientinnen und Patienten individuell und in ihrem sozialen Umfeld und gehen auf ihre Anliegen sowie auf diejenigen ihrer Angehörigen ein;

j.

haben angemessene Kenntnisse über Methoden und Therapieansätze der Komplementärmedizin;

k.

sind mit den Aufgaben der verschiedenen Fachpersonen in der medizinischen Grundversorgung vertraut und kennen die zentrale Bedeutung und Funktion der Hausarztmedizin.

Art. 9 Bst. c, f, h, i und j Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Pharmazie: c.

haben umfassende Kenntnisse über den Einsatz, die Wirkung, die Anwendung und die Risiken von Arzneimitteln und von für ihren Beruf wichtigen Medizinprodukten;

f.

übernehmen Aufgaben zur Förderung und Erhaltung der Gesundheit sowie zur Verhütung von Krankheiten und erwerben die entsprechenden Kompetenzen, insbesondere bei Impfungen;

2712

Medizinalberufegesetz

h.

sind mit den Aufgaben der verschiedenen Fachpersonen in der medizinischen Grundversorgung vertraut;

i.

kennen und verstehen namentlich die Prinzipien und die fachlichen Grundlagen für die Herstellung, die Abgabe, den Vertrieb, die Dokumentation und die Entsorgung komplementärmedizinischer Arzneimittel und die entsprechenden rechtlichen Vorschriften;

j.

haben angemessene Grundkenntnisse über Diagnose und Behandlung häufiger Gesundheitsstörungen und Krankheiten.

Art. 10 Bst. i Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Veterinärmedizin: i.

haben angemessene Kenntnisse über Methoden und Therapieansätze der Komplementärmedizin.

Art. 12 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. a 2

Zur eidgenössischen Prüfung in Chiropraktik wird auch zugelassen, wer: a.

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 13

Ausführungsbestimmungen zu den eidgenössischen Prüfungen

Der Bundesrat bestimmt nach Anhörung der Medizinalberufekommission und der universitären Hochschulen: a.

den Inhalt der Prüfung;

b.

das Prüfungsverfahren;

c.

die Prüfungsgebühren und die Entschädigungen für die Expertinnen und Experten.

Art. 13a

Einsetzung der Prüfungskommissionen

Der Bundesrat ernennt nach Anhörung der Medizinalberufekommission die für die Durchführung der eidgenössischen Prüfungen zuständigen Prüfungskommissionen und erteilt diesen die erforderlichen Aufträge.

Art. 15 Abs. 1 Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist.

1

2713

Medizinalberufegesetz

Art. 17 Abs. 2 Bst. f und i sowie 3 2

Sie befähigt sie namentlich dazu: f.

die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich einzusetzen;

i.

die Aufgaben der verschiedenen Fachpersonen und deren Zusammenwirken in der medizinischen Grundversorgung einschliesslich der Steuerungsfunktion der Hausarztmedizin zu verstehen und berufsspezifisch ihre Aufgaben in diesem Bereich auszuführen.

Die in der medizinischen Grundversorgung tätigen Humanmedizinerinnen und -mediziner haben ihre spezifischen hausärztlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten während der entsprechenden Weiterbildung im Bereich Hausarztmedizin zum Teil in Form von Praxisassistenz zu erwerben.

3

Art. 19 Abs. 1 An einem akkreditierten Weiterbildungsgang kann teilnehmen, wer ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt.

1

Art. 21 Abs. 1 und 4 Ein ausländischer Weiterbildungstitel wird anerkannt, sofern seine Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist.

1

4

Aufgehoben

Art. 27 Abs. 5 Einleitungssatz 5

Das Akkreditierungsorgan kann den Antrag der Expertenkommission:

Art. 29

Geltungsdauer

Die Geltungsdauer der Akkreditierung der Studiengänge richtet sich nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 20114.

1

2

Die Akkreditierung der Weiterbildungsgänge gilt höchstens sieben Jahre.

Art. 31 Abs. 1 Jede materielle Änderung eines akkreditierten Weiterbildungsgangs ist der Akkreditierungsinstanz zur Kenntnis zu bringen.

1

4

SR 414.20

2714

Medizinalberufegesetz

Art. 31a

Auskunftspflicht

Die für die Weiterbildung verantwortlichen Organisationen müssen der Akkreditierungsinstanz auf ihr Ersuchen unentgeltlich alle für die Erfüllung der Aufsichtsaufgaben benötigten Auskünfte erteilen sowie Berichte und Unterlagen herausgeben.

Einfügen nach dem Titel des 6. Kapitels Art. 33a 1

Registrierungs-, Sprach- und Diplomerfordernis

Wer einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss: a.

im Register nach Artikel 51 eingetragen sein;

b.

über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügen.

Wer einen universitären Medizinalberuf im öffentlichen Dienst oder privatwirtschaftlich unter fachlicher Aufsicht ausüben möchte und weder ein eidgenössisches noch ein nach diesem Gesetz anerkanntes ausländisches Diplom besitzt, muss:

2

a.

ein Diplom haben, das im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs im Sinne dieses Gesetzes unter fachlicher Aufsicht berechtigt;

b.

bei der Medizinalberufekommission ein Gesuch um Eintragung ins Register stellen.

Der Arbeitgeber ist zuständig für die Prüfung, ob eine universitäre Medizinalperson, die im öffentlichen Dienst oder privatwirtschaftlich unter fachlicher Aufsicht tätig ist:

3

a.

im Register nach Artikel 51 eingetragen ist; und

b.

über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügt.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten betreffend die Sprachkenntnisse, ihren Nachweis sowie deren Überprüfung. Er kann Ausnahmen vom Erfordernis der Sprachkenntnisse festlegen und vorsehen, dass die Eintragung nur vorgenommen wird, wenn das Diplom nach Absatz 2 Buchstabe a aufgrund einer Ausbildung erlangt wurde, die bestimmte vom ihm festgelegte Mindestanforderungen erfüllt.

4

Art. 34

Bewilligungspflicht

Für die privatwirtschaftliche Ausübung eines universitären Medizinalberufes in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird.

1

Nicht als privatwirtschaftlich gilt die Berufsausübung im öffentlichen Dienst von Kantonen und Gemeinden.

2

2715

Medizinalberufegesetz

Art. 35 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen, die sich auf Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 19995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder auf Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 19606 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) berufen können, dürfen ihren universitären Medizinalberuf ohne Bewilligung privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung als Dienstleistungserbringerin oder Dienstleistungserbringer ausüben. ...

1

Inhaberinnen und Inhaber einer kantonalen Bewilligung dürfen ihren Medizinalberuf während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr in einem anderen Kanton privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, ohne eine Bewilligung dieses Kantons einzuholen. ...

2

Art. 36 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. b und c sowie 2­4 Die Bewilligung zur privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:

1

b.

Betrifft nur den italienischen Text

c.

über die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons, für welchen die Bewilligung beantragt wird, verfügt.

Wer den Arzt-, den Chiropraktoren- oder den Apothekerberuf privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben will, braucht zusätzlich einen eidgenössischen Weiterbildungstitel.

2

Der Bundesrat sieht nach Anhörung der Medizinalberufekommission vor, dass Personen mit einem Diplom oder Weiterbildungstitel aus einem Staat, mit dem die Schweiz keinen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat, ihren Beruf privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben können, wenn ihr Diplom oder Weiterbildungstitel einem eidgenössischen Diplom oder Weiterbildungstitel gleichwertig ist. Voraussetzung ist, dass diese Personen:

3

a.

in einem akkreditierten Studien- oder Weiterbildungsgang lehren und ihren Beruf innerhalb des Spitals, in dem sie lehren, privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben; oder

b.

ihren Beruf in einem Gebiet mit nachgewiesener medizinischer Unterversorgung privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben.

Wer über eine Bewilligung zur Berufsausübung nach dem vorliegenden Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung in einem anderen Kanton.

4

5 6

SR 0.142.112.681 SR 0.632.31

2716

Medizinalberufegesetz

Art. 38 Abs. 2 Besitzt die Medizinalperson, der die Bewilligung entzogen wird, auch eine Bewilligung eines anderen Kantons, so informiert die zuständige Behörde die Aufsichtsbehörde dieses Kantons.

2

Art. 40 Einleitungssatz, Bst. b und h Personen, die einen universitären Medizinalberuf privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, halten sich an folgende Berufspflichten: b.

Sie vertiefen, erweitern und verbessern ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Interesse der Qualitätssicherung durch lebenslange Fortbildung.

h.

Sie schliessen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfanges der Risiken ab, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind.

Art. 41

Kantonale Aufsichtsbehörde

Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, welche die Personen beaufsichtigt, die im betreffenden Kanton einen universitären Medizinalberuf privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben.

1

Diese Aufsichtsbehörde trifft die für die Einhaltung der Berufspflichten nötigen Massnahmen. Sie kann den entsprechenden kantonalen Berufsverbänden gewisse Aufsichtsaufgaben delegieren.

2

Art. 50 Abs. 1 Bst. dbis, dter und 2 1

Die Medizinalberufekommission hat folgende Aufgaben und Kompetenzen: dbis. Sie entscheidet, ob die ausländischen Diplome nach Artikel 33a Absatz 2 die Voraussetzung erfüllen, dass sie im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs im Sinne dieses Gesetzes unter fachlicher Aufsicht berechtigen.

dter. Sie trägt die vorhandenen Sprachkenntnisse ins Register ein.

Sie kann Personendaten bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

2

Art. 51 Abs. 1, 2 zweiter Satz und 4bis Das Departement führt ein Register mit sämtlichen Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben.

1

... Es bezweckt im Übrigen, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung notwendigen Abläufe zu vereinfachen sowie den Kantonen den Austausch von Informationen über das Vorhandensein von Disziplinarmassnahmen zu ermöglichen.

2

2717

Medizinalberufegesetz

4bis Im Register wird die Versichertennummer gemäss Artikel 50e Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19467 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zur eindeutigen Identifizierung der im Register aufgeführten Personen sowie der Aktualisierung der Personendaten systematisch verwendet. Die Versichertennummer ist nicht öffentlich zugänglich und steht einzig der registerführenden Stelle sowie den für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung zuständigen kantonalen Behörden zur Verfügung.

Art. 52 Sachüberschrift (Betrifft nur den französischen Text) und Abs. 1 1

Die zuständigen kantonalen Behörden melden dem Departement ohne Verzug: a.

die Erteilung, die Verweigerung, den Entzug und jede Änderung der Bewilligung zur privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung, namentlich jede Einschränkung der Berufsausübung sowie Disziplinarmassnahmen, die sie gestützt auf Artikel 43 anordnen;

b.

Disziplinarmassnahmen, die sie gestützt auf kantonales Recht gegen die dem vorliegenden Gesetz unterstehenden universitären Medizinalpersonen anordnen.

Art. 53 Abs. 2, 2bis und 3 Die Daten zu Disziplinarmassnahmen sowie die Gründe für den Entzug beziehungsweise die Verweigerung der Bewilligung gemäss Artikel 38 stehen nur den für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung und den für die Aufsicht zuständigen Behörden zur Verfügung.

2

2bis Die für ein hängiges Disziplinarverfahren zuständigen Behörden können beim Departement Auskunft verlangen über die Daten zu aufgehobenen Einschränkungen sowie zu befristeten Berufsausübungsverboten, die mit dem Vermerk «gelöscht» versehen sind.

Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Daten nur auf Anfrage zugänglich sind, wenn im Interesse der öffentlichen Gesundheit nicht erforderlich ist, dass sie im Internet öffentlich zugänglich sind.

3

Art. 54

Löschung und Entfernung von Registereinträgen

Der Eintrag von Einschränkungen wird fünf Jahre nach deren Aufhebung aus dem Register entfernt.

1

Der Eintrag von Verwarnungen, Verweisen und Bussen wird fünf Jahre nach ihrer Anordnung aus dem Register entfernt.

2

Bei einem befristeten Berufsausübungsverbot wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im Register der Vermerk «gelöscht» angebracht.

3

7

SR 831.10

2718

Medizinalberufegesetz

Die Löschung und die Entfernung von Einträgen zum Vorhandensein von kantonalen Disziplinarmassnahmen gemäss Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b erfolgen analog den Absätzen 1­3.

4

Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald eine Behörde deren Ableben meldet. Die Daten können danach in anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden.

5

Art. 55 Abs. 2 Auf Antrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers erlassen sie eine Verfügung über die Zulassung zu einem akkreditierten Weiterbildungsgang.

2

Art. 58 Bst. c Mit Busse wird bestraft, wer: c.

eine Medizinalperson beschäftigt, die den Medizinalberuf ausübt, ohne im Register eingetragen zu sein.

Art. 65 Abs. 1 und 1bis Die Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Diploms der Medizin, die am 1. Juni 2002 im Besitz einer kantonalen Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung waren, sind weiterhin berechtigt, ihren Beruf ohne eidgenössischen Weiterbildungstitel privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung in der ganzen Schweiz auszuüben. Diejenigen, die vor diesem Datum keinen Weiterbildungstitel erhalten hatten, erhalten einen ihrer praktischen und theoretischen Weiterbildung entsprechenden Titel.

1

1bis Die Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Apotherkerdiploms, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 im Besitz einer kantonalen Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung waren, sind weiterhin berechtigt, ihren Beruf in der ganzen Schweiz ohne eidgenössischen Weiterbildungstitel privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung auszuüben. Diejenigen, die vor diesem Datum keinen Weiterbildungstitel erhalten hatten, erhalten einen ihrer praktischen und theoretischen Weiterbildung entsprechenden Titel.

Art. 66 Abs. 1 Personen, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes im Besitz einer kantonalen Bewilligung zur selbstständigen Ausübung des Berufs der Chiropraktorin oder des Chiropraktors waren, sind weiterhin berechtigt, ihren Beruf ohne eidgenössischen Weiterbildungstitel oder eidgenössisches Diplom auf dem Gebiete der ganzen Schweiz privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung auszuüben.

1

Art. 67a

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. März 2015

Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 ihren Beruf privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausübten, nach bisherigem

1

2719

Medizinalberufegesetz

Recht nicht selbstständig waren und zu dieser Berufsausübung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, dürfen ihren Beruf nach Inkrafttreten dieser Änderung noch während längstens fünf Jahren ohne Bewilligung nach diesem Gesetz ausüben.

Personen, die ihre Tätigkeit vor Inkrafttreten dieser Änderung ausgeübt haben, ohne im Register eingetragen zu sein, müssen sich innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung in das Register eintragen lassen.

2

Wer bei Inkrafttreten dieser Änderung einen universitären Medizinalberuf ausübt, muss innert zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung ein Gesuch um Eintragung seiner Sprachkenntnisse ins Register stellen.

3

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 19518 Art. 9 Abs. 1 und 3 1 Medizinalpersonen im Sinne der Heilmittelgesetzgebung9, die ihre Tätigkeit gemäss dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200610 privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben oder fachlich eigenverantwortlich im Dienst von Kantonen oder Gemeinden tätig sind und über eine entsprechende kantonale Berechtigung verfügen, sowie verantwortliche Leiter von öffentlichen oder von Spitalapotheken können Betäubungsmittel ohne Bewilligungen beziehen, lagern, verwenden und abgeben; ausgenommen sind Ausnahmebewilligungen nach Artikel 8. Kantonale Bestimmungen über die Selbstdispensation bei Ärzten, Zahnärzten sowie Tierärzten bleiben vorbehalten.

3

Aufgehoben

2. Psychologieberufegesetz vom 18. März 201111 Art. 43 Abs. 4 Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald eine Behörde deren Ableben meldet. Die Daten können danach in anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden.

4

8 9 10 11

SR 812.121 Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 17. Oktober 2001, SR 812.212.1 SR 811.11 SR 935.81

2720

Medizinalberufegesetz

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 20. März 2015

Nationalrat, 20. März 2015

Der Präsident: Claude Hêche Die Sekretärin: Martina Buol

Der Präsident: Stéphane Rossini Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 31. März 201512 Ablauf der Referendumsfrist: 9. Juli 2015

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BBl 2015 2711

2721

Medizinalberufegesetz

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