Bekanntmachungen der Gerichte

Notifikation (Art. 7 Abs. 2 der Verordnung vom 25. April 2012 über die Flughafengebühren; SR 748.131.3) Board of Airline Representatives in Switzerland, Beschwerdeführerin 1, sowie Swiss International Air Lines AG, Deutsche Lufthansa AG, Edelweiss Air AG, Austrian Airlines AG und Germanwings GmbH, Beschwerdeführerinnen 2, gegen Flughafen Zürich AG, Beschwerdegegnerin, und Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), Vorinstanz; Genehmigung der Flugbetriebsgebühren der Flughafen Zürich AG für die Jahre 2014 bis 2017.

Mit Urteil A-7097/2013 vom 25. Juni 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden: 1.1 Der Teilvergleich der Parteien vom 30. Juli 2014 wird genehmigt.

1.2 Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerinnen 2 ihre Beschwerden gemäss Ziffer 1 des Teilvergleichs zurückziehen, was die Regelung der Zahlungsmodalitäten betrifft.

1.3 Vom Modell für die Luftfahrzeug-Abstellgebühren im Bereich Linie/Charter gemäss Ziffer 2 des Teilvergleichs, die in E. 3.4.2 im Wortlaut wiedergegeben wird, wird Vormerk genommen.

1.4 Die Dispositiv-Ziffern 4, 6 und 7 der Verfügung vom 14. November 2013 werden gemäss den Ziffern 3 bis 5 des Teilvergleichs geändert, die in E. 3.4.3 bis 3.4.5 im Wortlaut wiedergegeben werden. Die geänderten Dispositiv-Ziffern treten mit dem rechtskräftigen Abschluss des Genehmigungsverfahrens in Kraft.

1.5 Das Beschwerdeverfahren wird insoweit als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.

2.

Im Übrigen werden die Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerinnen 2 teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 14. November 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

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2015-1908

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Artikel 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

14. Juli 2015

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung I

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