Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Verfügung: Einziehung des beschlagnahmten Shatoosh-Schals Der Verfügungsadressat hat am 3. März 2015 einen Schal, der Fasern der Tibetantilope (Pantholops hodgsonii) enthält, in die Schweiz eingeführt, welcher das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) am 9. März 2015 gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES; SR 453) beschlagnahmt hat (Verfügung V-4074). Dem Verfügungsadressaten wurde eine Frist von 30 Tagen eingeräumt, um die für die Einfuhr dieses Schals erforderlichen Dokumente nachzureichen. Innert der genannten Frist wurden dem BLV weder die fehlenden Dokumente nachgereicht noch wurde auf den Schal verzichtet.

Dieser wird daher gestützt auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a BGCITES sowie Artikel 38 Buchstabe a und Artikel 43 der Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (SR 453.0) eingezogen.

Da sich der Verfügungsadressat im Ausland aufhält und sich die Zustellung der Verfügung an seinen Aufenthaltsort als unmöglich erwiesen hat, wird diese auf dem Ediktalweg veröffentlicht (Art. 36 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).

Das BLV verfügt: 1.

Die mit Verfügung Nr. V-4074 vom 9. März 2015 beschlagnahmte Sendung wird eingezogen.

2.

Es wird eine Gebühr von CHF 250.­ erhoben. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung mit dem Vermerk «Einziehungsverfügung Stefan Butz» auf das Postkonto 30-6562-4, IBAN: CH51 0900 0000 3000 6562 4, Swift: POFICHBEXXX, Clearing Nr. (BC): 90000 zu überweisen.

3.

Einer allfälligen Einsprache gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

4.

Diese Verfügung wird durch Veröffentlichung im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen nach Eröffnung schriftlich beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, 3003 Bern Einsprache erhoben werden (Art. 24 BGCITES). Die Einsprache hat die Begehren, deren

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Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die Einsprache führende Partei in den Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

22. September 2015

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Internationales, Artenschutz Mirjam Walker

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