Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) Verlängerung und Änderung vom 10. November 2015 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 5. Juni 2003, vom 8. August 2006, vom 26. Oktober 2006, vom 1. November 2007 und vom 6. Dezember 20121 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt (GAV FAR) im Bauhauptgewerbe wird bis zum 31. Dezember 2019 verlängert.

II Die in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüsse vom 5. Juni 2003, vom 8. August 2006 und vom 6. Dezember 2012 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt (GAV FAR) im Bauhauptgewerbe werden wie folgt geändert (Änderung des Geltungsbereichs): Art. 2 Abs. 2, 4 und 5 2

Ausgenommen sind: a.

Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;

b.

das Marmorgewerbe des Kantons Genf;

c.

Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;

d.

die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt;

e.

Aufgehoben.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages über den flexiblen Altersrücktritt (GAV FAR) gelten für die Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile und selbständige Akkordanten) der folgenden Bereiche:

4

1

BBl 2003 4039, 2006 6751 8865, 2007 7881, 2012 9763

2015-3053

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR). BRB

a.

Hoch-, Tief-, Untertag- und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau);

b.

Aushub, Abbruch, Deponie- und Recyclingbetriebe; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und das in ihnen beschäftigte Personal;

c.

Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;

d.

Fassadenbau- und Fassadenisolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff «Gebäudehülle» schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);

e.

Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagsbereich;

f.

Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe;

g.

Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;

h.

Betriebe, die Gleisbauarbeiten ausführen. Als Gleisbauarbeiten gelten Arbeiten im Bereich des Baus und Unterhalts von Gleis- und/oder Gleistiefbauanlagen und Arbeiten, die direkt mit der Sicherheit von Gleisbauarbeiten in Verbindung stehen oder die im Gefährdungsbereich der Bahn stattfinden.

Ausgenommen sind Betriebe und Betriebsteile, die ausschliesslich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, welche nicht in den persönlichen Geltungsbereich gemäss Absatz 5 fallen oder die Fahrleitungs- und Stromkreislaufarbeiten ausführen.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart), die in den Betrieben nach Absatz 4 tätig sind, insbesondere für:

5

a.

Poliere und Werkmeister;

b.

Vorarbeiter;

c.

Berufsleute, wie Maurer, Strassenbauer, Pflästerer usw.;

d.

Bauarbeiter (mit oder ohne Fachkenntnisse);

e.

Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner und Isoleure sowie die Hilfskräfte, sofern sie in einem Betrieb oder Betriebsteil gemäss Absatz 4 tätig sind;

f.

ausgebildete Sicherheitswärter, soweit sie für die Sicherheit von Gleisbauarbeiten oder für Arbeiten im Gefährdungsbereich der Bahn eingesetzt werden;

g.

weitere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie Hilfstätigkeiten in einem dem Geltungsbereich unterstellten Betrieb oder Betriebsteil ausführen.

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstehen dem GAV FAR ab dem Zeitpunkt, ab dem sie AHV-pflichtig werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR). BRB

Ausgenommen ist das leitende Personal, das technische und kaufmännische Personal sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal eines unterstellten Betriebes. Zum leitenden Personal gehören Bauführer sowie jede Person, die im Handelsregister als Prokurist, Geschäftsführer, Gesellschafter, Direktor, Betriebsinhaber, Verwaltungsrat oder in ähnlicher Funktion eingetragen ist oder einen wesentlichen Einfluss auf den Gang des Unternehmens ausüben kann. Diese Personen sind dem GAV selbst dann nicht unterstellt, wenn sie im gleichen Betrieb oder in der gleichen Unternehmensgruppe eine voll- oder teilzeitliche Tätigkeit im Sinn der obenerwähnten Buchstaben a­g ausüben. Ein wesentlicher Einfluss auf den Gang des Unternehmens wird vermutet, wenn eine Person an einem Betrieb oder an einem den Betrieb beherrschenden Unternehmen eine Beteiligung von mehr als 20 % hält.

Ausgenommen sind ferner: ­

Maschinisten von maschinellen Gleisbaumaschinen (Personal zum Führen bzw. Bedienen der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revisionen der Maschinen);

­

Maschinisten von Schienenschweiss- und Schienenschleifmaschinen (Personal zum Führen bzw. Bedienen der Maschine im Einsatz sowie Unterhalt und Revisionen der Maschinen);

­

Schienenschweisser (Schweissen und Schleifen), sofern sie diese Tätigkeit überwiegend und mehrheitlich ausführen.

Art. 4 Über den Einzug und die Verwendung der Beiträge (Art. 8 GAV FAR) sind der Direktion für Arbeit des SECO alljährlich eine detaillierte Jahresrechnung sowie das Budget des der Jahresrechnung folgenden Jahres zuzustellen. Der Jahresrechnung sind überdies der Bericht der Revisionsstelle und weitere durch das SECO im Einzelfall verlangte Unterlagen beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den vom SECO festgelegten Weisungen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der Allgemeinverbindlicherklärung fallen. Das SECO kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

III Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt (GAV FAR) im Bauhauptgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt:

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR). BRB

Art. 14 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. a

(Überbrückungsrente)

Der Arbeitnehmende kann eine Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er kumulativ:

1

c.

während mindestens 15 Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre und davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und

(...)

Der Arbeitnehmende, der das Kriterium der Beschäftigungsdauer (Abs. 1 Bst. c) nicht vollständig erfüllt, kann eine gekürzte Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er:

2

a.

innerhalb der letzten 20 Jahre nur während zehn Jahren in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, davon aber die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen

und/oder (...)

Art. 28 Abs. 4 und 6

(Übergangsbestimmungen)

Die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirkes Baden haben aufgrund der Unterstellung unter diesen Vertrag einen einmaligen angemessenen Beitrag für Arbeitnehmer, welche FAR-Leistungen beanspruchen und noch keine fünf Beitragsjahre aufweisen, zu bezahlen (mit Beteiligung der Arbeitnehmer im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GAV FAR). Die Betriebe gelten im Rahmen der Prüfung der Rentenberechtigung (Art. 14 GAV FAR) eines Gesuchstellers seit ihrer Gründung als GAV FAR unterstellt. Der einmalige angemessene Beitrag berechnet sich wie folgt: 5 mal 5 % des Rentenbasislohnes (Art. 16 GAV FAR) des Arbeitnehmers abzüglich für diesen bereits geleistete ordentliche Beiträge gemäss Artikel 8 GAV FAR;

4

Die Gleisbaubetriebe, die aufgrund der Veränderung des betrieblichen Geltungsbereichs gemäss Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe h Bundesratsbeschluss neu dem GAV FAR unterstellt sind, haben aufgrund der Unterstellung unter diesen Vertrag einen einmaligen angemessenen Beitrag für Arbeitnehmer, welche FAR-Leistungen beanspruchen und noch keine fünf Beitragsjahre aufweisen, zu bezahlen (mit Beteiligung der Arbeitnehmer im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GAV FAR). Die Betriebe gelten im Rahmen der Prüfung der Rentenberechtigung (Art. 14 GAV FAR) eines Gesuchstellers seit ihrer Gründung als GAV FAR unterstellt, sofern sie für alle Arbeitnehmer sämtliche Beiträge an die Stiftung FAR entrichten. Der einmalige angemessene Beitrag berechnet sich wie folgt: 5 mal 5 % des Rentenbasislohnes (Art. 16 GAV FAR) des Arbeitnehmers abzüglich für diesen bereits geleistete ordentliche Beiträge gemäss Artikel 8 GAV FAR.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR). BRB

IV Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 2015 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2019.

10. November 2015

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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