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Schweizerisches Bundesblatt.

47. Jahrgang. IV.

Nr. 56.

30. Dezember

1895.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz) : B Franken.

Einrückungsgebühr per Zeile oder deren Baum 15 Rp. -- Inserate franko an die Expedition.

Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

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Zusatzvereinbarung zum

internationalen Übereinkommen vom 14. Oktober 1890 über den Eisenbahn-Frachtverkehr, betreffend

die Beifügung zusätzlicher Vorschriften zu § 1 der Ausführungsbestimmungen und die Änderung der Anlage 1 zu diesen Bestimmungen, Abgeschlossen am 16 Juli 1895.

Gültig vom 1 Januar 1896 an für den Verkehr zwischen der Schweiz, Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und Rußland. *)

Der Bundesrat der Schweiz. Eidgenossenschaft, nach Einsicht und Prüfung der zwischen den Bevollmächtigten des schweizerischen Bundesrates, Belgiens, des Deutschen Reichs, Frankreichs, Italiens, Luxemburgs, der Niederlande, ÖsterreichUngarns und Rußlands am 16. Juli 1895 abgeschlossenen Zusatzvereinbarung zum internationalen Übereinkommen vom 14. Oktober 1890 über den Eisenbahn-Frachtverkehr, betreffend die Beifügung zusätzlicher Vorschriften zu § l der Ausführungsbestimmungen und die Änderung der Anlage l zu diesen Bestimmungen, welche also lautet : *) Siehe Seite 871 hiernach.

Bundesblatt.

47. Jahrg. Bd. IV.

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Die Regierungen der Schweiz, Belgiens, Deutschlands, Frankreichs, Italiens, Luxemburgs, der Niederlande, Österreichs und Ungarns und Rußlands haben für nützlich erachtet, im gemeinsamen Einverständnis leichtere Bestimmungen zu vereinbaren, als die für die Beförderung der im § l der Ausführungsbestimmungen zum internationalen Übereinkommen vom 14. Oktober 1890 über den Eisenbahn-Frachtverkehr und in der Anlage l zu den genannten Bestimmungen erwähnten.

Demzufolge haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten nachstehendes vereinbart:

Art. 1.

Der § i der Ausführungsbestimmungen zum internationalen Übereinkommen vom 14. Oktober 1890 wird durch die folgenden, zwischen Nummer 3 und 4 des erwähnten Paragraphen einzuschiebenden Vorschriften ergänzt: Indes werden Gold- und Silberbarren, Platina, Geld, geldwerte Münzen und Papiere, Dokumente, Edelsteine, echte Perlen, Pretiosen und andere Kostbarkeiten, ferner Kunstgegenstände, wie Gemälde, Gegenstände aus Erzguß, Antiquitäten, im internationalen Verkehr auf Grund des im Berner Übereinkommen vorgesehenen internationalen Frachtbriefes, und zwar entweder nach Maßgabe von Vereinbarungen zwischen den Regierungen der beteiligten Staaten, oder von Tarifbestimmungen, welche von den dazu ermächtigten Bahnverwaltungen aufgestellt und von allen zuständigen Aufsichtsbehörden genehmigt sind, zugelassen.

Zu den Kostbarkeiten sind beispielsweise auch besonders wertvolle Spitzen und besonders wertvolle Stickereien zu rechnen.

Ebenso werden Leichentransporte zum internationalen Transport mit dem internationalen Frachtbriefe unter folgenden Bedingungen zugelassen : a. Die Beförderung erfolgt als Eilgut.

o. Die Transportgebühren sind bei der Aufgabe zu entrichten.

c. Die Leiche muß während der Beförderung von einer dazu beauftragten Person begleitet sein.

d. Die Beförderung unterliegt im Gebiet jedes einzelnen Staates den daselbst in polizeilicher Beziehung geltenden Gesetzen und Verordnungen, soweit nicht unter den beteiligten Staaten besondere Abmachungen getroffen sind.

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Art. 2.

Die Anlage \ der Ausführungsbestimmungen ei'hält folgende Fassung : Anlage I.

Vorschriften über bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände.

I.

Petarden für Knall-Haltesignale auf den Eisenbahnen müssen fest in Papierschnitzel, Sägemehl oder Gips verpackt oder auf andere Weise so fest und getrennt gelegt sein, daß die Blechkapseln sich, weder selbst untereinander, noch einen andern Körper berühren können. Die Kisten, in denen die Verpackung geschieht, müssen von mindestens 26 Millimeter starken, gespundeten Brettern angefertigt, durch Holzschrauben zusammengehalten, vollständig dicht gemacht und mit einer zweiten dichten Kiste umgeben sein, dabei darf die äußere Kiste keinen größern Raum als 0,06 Kubikmeter haben.

Die Annahme zur Beförderung erfolgt nur dann, wenn die Frachtbriefe mit einer amtlichen Bescheinigung über die vorschriftsmäßig ausgeführte Verpackung versehen sind.

II.

Zündhütchen für Schußwaffen und für Geschosse, Zündspiegel, nicht sprenglträftige Zündungen und Patronenhülsen mit Zündvorrichtungen müssen sorgfältig in feste Kisten oder Pässer verpackt und jedes Kollo muß mit einem besonderen, je nach dem Inhalte die Bezeichnung ,,Zündhütchen" oder ,,Zündspiegel"1 etc.

tragenden Zettel beklebt sein.

III.

Streichhöher und andere Reib- und Streicheünder (als Zündlichtchen, Zündschwämme etc.) müssen in Behältnisse aus starkem Eisenblech oder aus festgefügtem Holz von nicht über 1,2 Kubikmeter Größe sorgfältig und dergestalt fest verpackt sein, daß der Raum der Behältnisse völlig ausgefüllt ist. Die hölzernen Behältnisse sind äußerlich deutlich mit dem Inhalte zu bezeichnen.

Bei Streichhölzern, deren Zündköpfe ein Gemisch von gelbem Phosphor und chlorsaurem Kali enthalten, darf der Gehalt der

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chemisch trockenen Zündmasse an Phosphor 10 Prozent, derjenige an chlorsaurem Kali 40 Prozent nicht übersteigen. Jeder derartigen Sendung muß eine vom Fabrikanten ausgestellte Bescheinigung, daß diese Grenzen eingehalten sind, beigefügt werden.

IV.

Sicherheitszünder, d. h. solche ZUndschüre, welche aus einem dünnen, dichten Schlauche bestehen, in dessen Innerem eine verhältnismäßig geringe Menge Schießpulver enthalten ist, unterliegen den unter Nr. III (Absatz 1) gegebenen Vorschriften.

V.

Buchersche Feuerlöschdosen in blechernen Hülsen werden nur in höchstens 10 Kilogramm enthaltenden Kistchen, welche inwendig mit Papier verklebt und außerdem in gleichfalls ausgeklebten, größeren Kisten eingeschlossen sind, zum Transporte zugelassen.

VI.

Gewöhnlicher (weißer oder gelber") Phosphor muß mit Wasser umgeben, in Blechbüchsen, welche höchstens 30 Kilogramm fassen und verlötet sind, in starke Kisten fest verpackt sein. Die Kisten müssen außerdem zwei starke Handhaben besitzen, dürfen nicht mehr als 100 Kilogramm wiegen und müssen äußerlich als ,,gewöhnlichen gelben (weißen) Phosphor enthaltend" und mit ,,Obentt bezeichnet sein.

Amorpher (roter) Phosphor ist in gut verlötete Blechbüchsen, welche in starke Kisten mit Sägespänen eingesetzt sind, zu verpacken.

Diese Kisten dürfen nicht mehr als 90 Kilogramm wiegen und müssen äußerlich als ,,roten Phosphor enthaltend^ bezeichnet sein.

VII.

Rohes, unkrystallisiertes Schwefelnatrium wird nur in dichten Blechbehältern, raffiniertes, Jcrystallisiertes Schwefelnatrium nur in wasserdichte Fässer oder andere wasserdichte Behälter verpackt zur Beförderung übernommen.

Gebrauchte eisen- oder manganhaltige Gasreinigungsmasse wird -- sofern sie nicht in dichte Blech behälter verpackt zur Aufgabe gelangt -- nur in eisernen Wagen zur Beförderung übernommen. Falls diese Wagen nicht mit festschließenden eisernen Decken versehen sind, ist die Ladung mit Wagendecken, welche so präpariert sind, daß sie durch direkte Berührung mit Flammen nicht entzündet werden, vollständig einzudecken. Der Absender und der

841 Empfänger hat das Auf-, beziehungsweise Abladen selbst zu besorgen. Auch hat der Absender auf Verlangen der Bahnverwaltung die Wagendecken selbst zu beschaffen.

Unter gleichen Bedingungen, wie rohes unkrystallisiertes Schwefelnatrium, werden Natroncoaks (ein ^bei der Bereitung der Teeröle erhaltenes Nebenprodukt) zur Beförderung übernommen.

VIII.

Celloidin, ein durch unvollständiges Verdunsten des im Kollodium enthaltenen Alkohols hergestelltes, seifenartig aussehendes, im wesentlichen aus Kollodiumwolle bestehendes Präparat, wird nur zur Beförderung angenommen, wenn die einzelnen Celloidinplatten so verpackt sind, daß das Vertrocknen derselben vollständig verhindert wird.

VIII a.

Schwefeläther wird nur befördert entweder 1. in dichten Gefäßen aus starkem, gehörig vernietetem oder geschweißtem Eisenblech mit höchstens 500 Kilogramm Inhalt oder 2. in vollkommen dicht verschlossenen Gefäßen aus Metall oder Glas von höchstens 60 Kilogramm Bruttogewicht, deren Verpackung nachstehenden Vorschriften entspricht: a. Werden mehrere Gefäße in einem Frachtstück vereinigt, so müssen sie in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen fest verpackt sein; b. bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden, mit einer gut befestigten Schutzdecke, sowie mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke muß, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem Material besteht, mit Lehm- oder Kalkmilch oder [ähnlichem Stoffe unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein.

Bei Blech- und Metallgefäßen beträgt die höchste zulässige Füllung l Kilogramm Flüssigkeit für je 1,55 Liter Fassungsraum des Behälters. Beispielsweise darf also ein Metallbehälter, der 15,50 Liter Wasser faßt, nicht mehr als 10 Kilogramm Schwefeläther enthalten.

Wegen der Zusammenpackung mit andern Gegenständen vergleiche Nr. XXXV.

842 IX.

Flüssigkeiten, welche Schwefeläther in größeren Quantitäten enthalten (Hof mannstropfen und Kollodium), dürfen nur in vollkommen dicht verschlossenen Gefäßen aus Metall oder Glas versendet werden, deren Verpackung nachstehende Beschaffenheit haben muß: 1. Werden mehrere Gefäße mit diesen Präparaten in einem Frachtstück vereinigt, so müssen dieselben in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen fest verpackt sein.

2. Bei Einzel verpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden, mit einer gutbefestigten Schutzdecke, sowie mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke muß, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem Material besteht, mit Lehm- oder Kalkmilch oder einem gleichartigen Stoffe unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Bruttogewicht des einzelnen Kollo darf 60 Kilogramm nicht übersteigen.

Wegen der Zusammenpackung mit andern Gegenständen vergleiche Nr. XXXV.

X.

Schwefelkohlenstoff (Schwefelalkohol) wird ausschließlich auf offenen Wagen ohne Decken befördert und nur entweder 1. in dichten Gefäßen aus starkem, gehörig vernietetem Eisenblech bis zu 500 Kilogramm Inhalt, oder 2. in Blechgefäßen von höchstens 75 Kilogramm brutto, welche oben und unten durch eiserne Bänder verstärkt sind. Derartige Gefäße müssen entweder von geflochtenen Körben oder Kübeln umschlossen oder in Kisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Stoffen verpackt sein, oder 3. in Glasgefäßen, die in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Stoßen eingefüttert sind.

Bei Bleehgefäßen beträgt die höchste zulässige Fassung l Kilogramm Flüssigkeit für je 0,825 Liter Fassungsraum des Behälters.

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Schwefelkohlenstoff im Gewichte von höchstens 2 Kilogramm darf mit anderen bedingungslos zur Eisenbahnbeförderung zugelassenen Gegenständen zu einem Frachtstück vereinigt werden, wenn der Schwefelkohlenstoff sich in dicht verschlossenen Blechflaschen befindet und mit dem übrigen Inhalte des Frachtstücks in eine starke Kiste mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl oder anderen lockeren Stoffen fest eingebettet ist. Das Prachtstück darf nur in offenen Wagen ohne Decken befördert werden, und auf dem Frachtbriefe muß besonders bemerkt sein, daß das Frachtstück Schwefelkohlenstoff enthält.

XI.

Holzgeist in rohem und rektifiziertem Zustande und Aceton werden -- sofern sie nicht in besonders dazu konstruierten Wagen (Bassinwagen) oder in Fässern zur Aufgabe gelangen -- nur in Metall- oder G-lasgefäßen zur Beförderung zugelassen. Diese Gefäße müssen in der unter Nr. IX vorgeschriebenen Weise verpackt sein.

Wegen der Zusammenpackung mit andern Gegenständen vergleiche Nr. XXXV.

ÎXII.

Grünkalk wir nur auf offenen Wagen befördert.

XIII.

Chlorsaures Kali und andere chlorsaure Salze müssen sorgfältig in dichte, mit Papier ausgeklebte Fässer oder Eisten verpackt sein.

XIV.

Pikrinsäure wird nur gegen eine von einem der Bahn bekannten Chemiker auf dem Frachtbriefe auszustellende Bescheinigung über die Ungefährlichkeit der aufgegebenen Pikrinsäure befördert.

Blei darf zur Verpackung von Pikrinsäure nicht verwendet und nicht mit Pikrinsäure zusammen in denselben Wagen verladen werden. Mit Blei ausgekleidete oder mit Blei gedeckte Wagen dürfen zur Beförderung nicht verwendet werden.

XV.

Flüssige Mineralsäuren aller Art (insbesondere Schwefelsäure, Vitriolöl, Salzsäure, Salpetersäure, Scheidewasser) , sowie Chlorschwefel unterliegen nachstehenden Vorschriften : 1. Falls diese Produkte in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt werden, so müssen die Behälter dicht verschlossen,

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.

wohl verpackt und in besondere, mit starken Vorrichtungen zum bequemen Handhaben versehene Gefäße oder geflochtene Körbe eingeschlossen sein.

Falls dieselben in Metall-, Holz- oder Gummibehältern versendet werden, so müssen die Behälter vollkommen dicht und mit guten Verschlüssen versehen sein.

2. Vorbehaltlich der Bestimmungen unter Nr. XXXV müssen diese Stoffe stets getrennt verladen und dürfen namentlich mit anderen Chemikalien nicht in einen und denselben Wagen gebracht werden.

3. Die Vorschriften unter Ziffer l und 2 gelten auch für die Gefäße, in welchen die genannten Gegenstände transportiert worden sind. Derartige Gefäße sind stets als solche zu deklarieren.

XVI.

Ätzlauge (Ätznatronlauge, Sodalauge, Ätzkalilauge, Pottaschenlauge), ferner Ölsatz (Rückstände von der Ölraffinerie) und Brom unterliegen den Vorschriften unter Nr. XV, l und 3 (mit Ausnahme der bei 3 angezogenen Bestimmung unter 2).

Wegen der Zusammenpackung mit andern Gegenständen vergleiche Nr. XXXV.

XVII.

Auf den Transport von roter, rauchender Salpetersäure finden die unter Nr. XV gegebenen Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß die Ballons und Flaschen in den Gefäßen mit einem mindestens ihrem Inhalte gleichkommenden Volumen getrockneter Infusorienerde oder anderer geeigneter trockenerdiger Stoffe umgeben sein müssen.

XVIII.

Wasserfreie Schwefelsäure ( Anhydrit, sogenanntes festes Oleum) darf nur befördert werden: entweder 1. in gut verlöteten, starken, verzinnten Eisenblechbüchsen, oder 2. in starken Eisen- oder- Kupferflaschen, deren Güsse luftdicht verschlossen, verkittet und überdies mit einer Hülle von Thon versehen sind.

Die Büchsen und Flaschen müssen von einein fein zerteilten anorganischen Stoffe, wie Schlackenwolle, Infusorienerde, Asche

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oder dergleichen, umgeben und in starke Holzkisten fest verpackt sein.

Im übrigen finden die Bestimmungen unter Nr. XV, 2 und 3, Anwendung.

XIX.

Für Firnisse und mit Firnis versetzte Farben, ferner ätherische und fette Öle, sowie für sämtliche Aetherarten mit Ausnahme von Schwefeläther (vergleiche Nr. Villa) und von Petroleumäther (vergleiche Nr. XXII), für absoluten Alkohol, Weingeist (Spiritus), Sprit und andere unter Nr. XI nicht genannte Spirituosen sind, sofern sie in Ballons, Flaschen oder Kruken zur Beförderung gelangen, die Vorschriften unter Nr. XV, Absatz l, maßgebend.

Wegen der Zusammenpackung mit andern Gegenständen vergleiche Nr. XXXV.

XX.

Petroleum, rohes und gereinigtes, sofern es bei 17,5"Celsius ein specifisches Gewicht von mindestens 0,780 hat, oder bei einem Barometerstände von 760 Millimeter (auf die Meereshöhe reduziert) im Abelschen Apparat nicht unter 21 ° Celsius entzündliche Dämpfe giebt (Testpetroleum); die aus Braunkohlenteer bereiteten Öle, sofern dieselben mindestens das vorgenannte specifische Gewicht haben (Solaröl, Photogen etc.) ; ferner Steinkohlenteeröle (Benzol, Toluol, Xylol, Cumol etc.), sowie Mirbanöl (Nitrobenzol) ; unterliegen nachstehenden Bestimmungen : i. Diese Gegenstände dürfen, sofern nicht besonders dazu konstruierte Wagen (Bassinwagen) zur Verwendung kommen, nur befördert werden : entweder a. in besonders guten, dauerhaften Fässern, oder b. in dichten und widerstandsfähigen Metallgefässen, oder c. in Gefäßen aus Glas oder Steinzeug; in diesem Falle jedoch unter Beachtung folgender Vorschriften : aa. Werden mehrere Gefäße in einem Frachtstück vereinigt, so müssen dieselben in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Stoffen fest verpackt sein.

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2.

3.

4.

5.

6.

bb. Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden, mit einer gut befestigten Schutzdecke, sowie mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke muß, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem Material besteht, mit Lehm- oder Kalkmilch oder einem gleichartigen Stoffe unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Bruttogewicht des einzelnen Kollo darf bei Verwendung von Glasgefäßen 60 Kilogramm und bei Verwendung von Gefäßen aus Steinzeug 75 Kilogramm nicht übersteigen.

Während des Transports etwa schadhaft gewordene Gefäße werden sofort ausgeladen und mit dem noch vorhandenen Inhalte für Rechnung des Absenders bestmöglich verkauft.

Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine Abfertigung im Zollansageverfahren, welche eine feste Bedeckung und Plombierung der Wagendecke erforderlich machen würde, wird die Beförderung nicht übernommen.

Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 3 gelten auch für die Fässer und sonstigen Gefäße, in welchen diese Stoffe befördert worden sind. Derartige Gefäße sind stets als solche zu deklarieren.

Wegen der Zusammenpackung mit andern Gegenständen vergleiche Nr. XXXV.

Aus dem Frachtbriefe muß zu ersehen sein, daß die im Absatz Ï und 2 dieser Nummer aufgeführten Gegenstände ein specifisches Gewicht von mindestens 0,780 haben, oder daß das Petroleum der im Eingang angeführten Bestimmung betreffend den Entflammungspuckt entspricht. Fehlt im Frachtbriefeine solche Angabe, so finden die Beförderungsbedingungen unter Nr. XXII (betreffend Petroleumäther etc.) Anwendung.

XXI.

Petroleum, rohes und gereinigtes, Petroleumnaphtha und Destillate aus Petroleum und Petroleumnaphtha, sofern diese Stoffe bei 17,5° Celsius ein specifisches Gewicht von weniger als 0,780 und mehr als 0,680 haben (Benzin, Ligroin und Putzöl), unterliegen nachstehenden Bestimmungen : 1. Diese Gegenstände dürfen, sofern nicht besonders dazu konstruierte Wagen (Bassinwagen) zur Verwendung kommen, nur befördert werden :

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2.

3.

4.

5.

6.

7.

entweder a. in besonders guten, dauerhaften Fässern, oder 6. in dichten widerstandsfähigen Metallgefäßen, oder c. in Gefäßen aus Glas oder Steinzeug; in diesem Falle jedoch unter Beachtung folgender Vorschriften: aa. Werden mehrere Gefäße in einem Frachtstück vereinigt, so müssen dieselben in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Stoffen fest verpackt sein ; bb. bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden, mit einer gut befestigten Schutzdecke, sowie mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke muß, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem Material besteht, mit Lehmoder Kalkmilch oder einem gleichartigen Stoffe unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Bruttogewicht des einzelnen Kollo darf 40 Kilogramm nicht übersteigen.

Während des Transports etwa schadhaft gewordene Gefäße werden sofort ausgeladen und mit dem noch vorhandenen Inhalte für Rechnung des Absendeis bestmöglich verkauft.

Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine Abfertigung im Zollansageverfahren, welche eine feste Bedeckung und Plombierung der Wagendecke erforderlich machen würde, wird die Beförderung nicht übernommen.

Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 3 gelten auch für die Fässer und sonstigen Gefäße, in welchen diese Stoffe befördert worden sind. Derartige Gefäße sind stets als solche zu deklarieren.

Wegen der Zusammenpackung mit andern Gegenständen vergleiche Nr. XXXV.

Bei der Verladung und Entladung dürfen die Körbe oder Kübel mit Glasballons nicht auf Karren gefahren, noch auf der Schulter oder dem Rücken, sondern nur an den an den genannten Behältern angebrachten Handhaben getragen werden.

Die Körbe und die Kübel sind im Eisenbahnwagen sicher zu lagern und entsprechend zu befestigen. Die Verladung darf nicht übereinander, sondern nur in einer einfachen Schicht nebeneinander erfolgen.

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8. Jedes einzelne Kollo ist mit einer deutlichen, auf rotem Grund gedruckten Aufschrift ,,Feuergefährlich" zu versehen. Körbe und Kübel mit Gefäßen aua Glas oder Steinzeug haben außerdem noch die Aufschrift ,,Mit der Hand zu tragen" zu erhalten. An den Wagen ist ein roter Zettel mit der Aufschrift ,,Vorsichtig rangieren11 anzubringen.

9. Aus dem Frachtriefe muß zu ersehen sein, daß die im Absatz l dieser Nummer aufgeführten Gegenstände bei 17,5° Celsius ein specifisches Gewicht von weniger als 0,780 und mehr als 0,680 haben. Fehlt im Frachtbrief eine solche Angabe, so finden die Beförderungsbedingungen unter Nr. XXII (betreffend Petroleumäther etc.) Anwendung.

XXII.

Petroleumäther (Gasolin, Neolin etc.). und ähnliche, aus Petroleumnaphtha oder Braunkohlenteer bereitete, leicht endssündliche Produkte, sofern diese Stoffe bei 17,5° Celsius ein specifisches Gewicht von 0,680 oder weniger haben, unterliegen nachstehenden Bestimmungen : 1. Diese Gegenstände dürfen nur befördert werden: entweder a. in dichten und widerstandsfähigen Metallgefäßen, oder b. in Gefäßen aus Glas oder Steinzeug, in diesem Falle jedoch unter Beachtung folgender Vorschriften : aa. Werden mehrere Gefäße in einem Frachtstück vereinigt, so müssen dieselben in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen fest verpackt sein; bb. bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden, mit einer gut befestigten Schutzdecke, sowie mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke muß, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem Material besteht, mit Lehmoder Kalkmilch oder einem gleichartigen Stoffe unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Bruttogewicht des einzelnen Kollo darf 40 Kilogramm nicht übersteigen ; c. in luftdicht verschlossenen Kessel- (Bassin-) Wagen.

849 2. Während des Transports etwa schadhaft gewordene Gefäße werden sofort ausgeladen und mit dem noch vorhandenen Inhalte für Rechnung des Absenders bestmöglich verkauft.

3. Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine Abfertigung im Zollansageverfahren, welche eine feste Bedeckung und Plombierung der Wagendecke erforderlich machen würde, wird die Beförderung nicht übernommen.

4. Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 3 gelten auch für die Gefäße, in welchen diese Stoffe befördert worden sind.

Derartige Gefäße sind stets als solche zu deklarieren.

5. Wegen der Zusammenpackung mit andern Gegenständen vergleiche Nr. XXXV.

6. Bei der Verladung und Entladung dürfen die Körbe oder Kübel mit Glasballons nicht auf Karren gefahren, noch auf der Schulter oder dem Rücken, sondern nur an den an den genannten Behältern angebrachten Handhaben getragen werden.

7. Die Körbe und die Kübel sind im Eisenbahn wagen, sicher zu lagern und entsprechend zu befestigen. Die Verladung darf nicht übereinander, sondern nur in einer einfachen Schicht nebeneinander erfolgen.

8. Jedes einzelne Kollo ist mit einer deutlichen, auf rotem Grund gedruckten Aufschrift ,,Feuergefährlich"1 zu versehen ; Körbe und Kübel mit Gefäßen aus Glas oder Steinzeug haben außerdem noch die Aufschrift ,,Mit der Hand zu tragen'1 zu erhalten. An den Wagen ist ein roter Zettel mit der Aufschrift ,,Vorsichtig rangieren"· anzubringen.

XXIII.

Die Beförderung von Terpentinöl und sonstigen übelriechenden Ölen, desgleichen von Salmiakgeist, findet nur in offenen Wagen statt.

Diese Bestimmung gilt auch für die Fässer und sonstigen Gefäße, in welchen diese Stoffe befördert worden sind. Derartige Gefäße sind stets als solche zu deklarieren.

Wegen der Zusammenpackung mit andern Gegenständen vergleiche Nr. XXXV.

XXIV.

Nicht flüssige Arsenikalien, namentlich arsenige Säure (Hüttenrauch), gelbes Arsenik (Rauschgelb, Auripigment), rotes Arsenik (Realgar), Scherbenkobalt (Fliegenstein) etc., werden nur dann zum Transport angenommen, wenn:

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1. auf jedem Versandstücke in leserlichen Buchstaben mit schwarzer Ölfarbe die Worte: ,,Arsenik (Gift)" angebracht sind, und 2. die Verpackung in nachstehender Weise bewirkt worden ist : entweder a. in doppelten Fässern oder Kisten, wobei die Böden der Fässer mit Einlagereifen, die Deckel der Kisten mit Reifen oder eisernen Bändern gesichert sein, die inneren Fässer oder Kisten von starkem, trockenem Holze gefertigt und inwendig mit dichter Leinwand oder ähnlichen dichten Geweben verklebt sein müssen, oder b. in Säcken von geteerter Leinwand, welche in einfache Fässer von starkem, trockenem Holze verpackt sind, oder c. in verlöteten Bleehcylindern, welche mit festen Holzmänteln (Überfässern) bekleidet sind, deren Böden mit Einlagereifen gesichert sind.

XXV.

Flüssige Arsenikalien, insbesondere Arsensäure, unterliegen den Bestimmungen unter XXIV, l, und unter XV, l und 3 (mit Ausnahme der bei 3 angezogenen Bestimmungen unter 2).

XXVI.

Andere giftige MetaUpräparate (giftige Metallfarben, Metallsalze etc.), wohin insbesondere Quecksilberpräparate, als Sublimat, Kalomel, weißes und rotes Präcipitat, Zinnober, ferner Kupfersalze und Kupferfarben, als Kupfervitriol, Grünspan, grüne und blaue Kupferpigmente, desgleichen Bleipräparate, als Bleiglätte (Massikot), Mennige, Bleizucker und andere Bleisalze, Bleiweiß und andere Bleifarben, auch Zinkstaub, sowie Zink- und Antimonasche, gehören, dürfen nur in dichten, von festem, trockenem Holze gefertigten , mit Einlagereifen, beziehungsweise Umfassungsbändern versehenen Fässern oder Kisten zum Transporte aufgegeben werden.

Die Umschließungen müssen so beschaffen sein, daß durch die beim Transporte unvermeidlichen Erschütterungen, Stöße etc. ein Verstauben der Stoffe durch die Fugen nicht eintritt.

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XXVII.

Hefe, sowohl flüssige als feste, ist in Gefäßen, welche nicht luftdicht geschlossen sind, zur Beförderung aufzugeben. Falls die Eisenbahnverwaltung die Aufgabe in anderen Gefäßen gestattet, ist dieselbe berechtigt, von dem Absender zu verlangen, daßjer sich verpflichtet: 1. keinerlei Ansprüche zu erheben, falls derartige Sendungen von den Anschlußbahnen zurückgewiesen werden; 2. für allen Schaden aufzukommen, der anderen Gütern oder dem Material infolge dieser Transportart erwächst, und zwar gegen Vorlage einer einfachen Kostenrechnung, deren Richtigkeit in jeder Beziehung ein für allemal zum voraus anerkannt wird; 3. keinerlei Ansprüche wegen der infolge der fraglichen Transportart an den Gefäßen oder an deren Inhalt entstehenden Beschädigungen oder Abgänge zu erheben.

Auf Preßhefe finden obige Transportbeschränkungen keine Anwendung.

XXVIII.

Kienruß und andere pttlverförmige Arten von Ruß werden nur in dichten, gegen Durchstäuben Sicherheit gewährenden Umhüllungen (Säcken, Fässern, Kisten und dergleichen) verpackt zur Beförderung zugelassen.

Befindet sich der Ruß in frisch geglühtem Zustande, so sind zur Verpackung kleine, in dauerhafte Körbe verpackte Tönnchen oder Gefälie zu verwenden, welche im Innern mit Papier, Leinwand oder ähnlichen Stoffen dicht verklebt sind.

Aus dem Frachtbriefe muß ersichtlich sein, ob der Ruß sich in frisch geglühtem Zustande befindet oder nicht, andernfalls wird er als frisch geglüht behandelt.

XXIX.

Gemahlene oder körnige Holzkohle wird nur verpackt zur Beförderung zugelassen.

Befindet sie sich in frisch geglühtem Zustande, so sind zur Verpackung zu verwenden : entweder a. luftdicht verschlossene Behälter aus starkem Eisenblech,

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oder 6. luftdichte, aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen, gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer), deren beide Enden mit eisernen Reifen versehen, deren Bodenstüeke aus starkem, abgedrehtem Holze mittelst eiserner Holzschrauben an die eisernen Reife geschraubt und deren Fugen mit Papier- oder Leinwandstreifen sorgfaltig verklebt sind.

Wird gemahlene oder körnige Holzkohle zum Transport aufgegeben, so muß aus dem Frachtbriefe zu ersehen sein, ob sie sich in frisch geglühtem Zustande befindet oder nicht. Fehlt im Frachtbriefe eine solche Angabe, so wird ersteres angenommen und die Beförderung nur in der vorgeschriebenen Verpackung zugelassen.

XXX.

Die hochbeschwerten Cordonnet-, Souple-, Bourre de soieund Chappe-Seiden in Strängen werden nur in Kisten zum Transport zugelassen. Bei Kisten von mehr als 12 Centimeter innerer Höhe müssen die darin befindlichen einzelnen Lagen Seide durch 2 Centimeter hohe Hohlräume voneinander getrennt werden. Diese Hohlräume werden gebildet durch Holzroste, welche aus quadratischen Latten von 2 Centimeter Seite im Abstand von 2 Centimeter bestehen und durch zwei dünne Querleisten an den Enden verbunden sind. In den Seitenwänden der Kisten sind mindestens l Centimeter breite Löcher anzubringen, welche auf die Hohlräume zwischen den Latten gehen, so daß man mit einer Stange durch die Kiste hindurchfahren kann. Damit die Kistenlöcher nicht zugedeckt und dadurch unwirksam werden können, sind außen an den Rand jeder Seite zwei Leisten anzunageln.

Wird Seide zum Transport aufgegeben, so muß aus dem Frachtbriefe zu ersehen sein, ob sie zu den vorbezeichneten Arten gehört oder nicht. Fehlt im Frachtbriefe eine solche Angabe, so wird ersteres angenommen und die Beförderung nur in der vorgeschriebenen Verpackung zugelassen.

. XXXI.

Wolle, Haare, Kunstwolle, Baumwolle, Seide, Flachs, Hanf, Jute, im rohen Zustande, in Form von Abfällen vom Verspinnen und Verweben, als Lumpen oder Putzlappen; ferner Seilerwaren, Treibriemen aus Baumwolle und Hanf, Weber-, Harnisch- und Geschirrliteen (wegen gebrauchter Putzwolle vgl. Absatz 3) werden, wenn sie gefettet oder gefirnißt sind, nur in bedeckt gebauten oder in offenen Wagen unter Deckenverschluß befördert.

853 Die genannten Gegenstände werden stets als gefettet oder gefirnißt behandelt, wenn nicht das Gegenteil ans dem Frachtbriefe hervorgeht.

Gebrauchte Putzwolle wird nur in festen, dichtverschlossenen Fässern, Kisten oder sonstigen Gefäßen zum Transporte zugelassen.

XXXII.

Fäulnisfähige iierische Abfälle, wie ungesalzene frische Häute, Fette, Flechsen, Knochen, Hörner, Klauen, nicht gekalktes frisches Leimleder, sowie andere in besonderem Grade übelriechende und ekelerregende Gegenstände, jedoch mit Ausschluß der unter Nr. LH und LUI aufgeführten, werden nur unter nachstehenden Bedingungen angenommen und befördert: 1. Genügend gereinigte und trockene Knochen, abgepreßter Talg, Hörner ohne Schlauch, das heißt ohne den Hornfortsatz des Stirnbeines, in trockenem Zustande, Klauen, das heißt die Hornschuhe der Wiederkäuer und Schweine ohne Knochen und Weichteile, werden in Einzelsendungen, in gute Säcke verpackt, zugelassen.

2. Einzelsendungen der vorstehend unter Ziffer l nicht genannten Gegenstände dieser Kategorie werden nur in feste, dicht verschlossene Fässer, Kübel oder Kisten verpackt zugelassen. Die Frachtbriefe müssen die genaue Bezeichnung der in den Fässern, Kübeln oder Kisten verpackten Gegenstände enthalten. Die Beförderung hat nur in offenen Wagen zu erfolgen.

3. EVische Flechsen, nicht gekalktes, frisches Leimleder, sowie die Abfälle von beiden, desgleichen ungesalzene, frische Häute, sowie ungereinigte, mit Haut- und Fleisehfasern behaftete Knochen unterliegen bei der Aufgabe in Wagenladungen folgenden Bestimmungen: a. In der Zeit vorn 1. März bis zum 31. Oktober müssen diese Gegenstände in starke, nicht schadhafte Säcke verpackt sein, die derart mit verdünnter Karbolsäure angefeuchtet sind, daß der faulige Geruch des Inhaltes nicht wahrnehmbar ist. Jede Sendung muß mit einer Decke aus starkem Gewebe (sogenanntem Hopfentuche), die mit verdünnter Karbolsäure getränkt ist, und diese wieder mit einer großen, wasserdichten, nicht geteerten Wagenplane vollständig bedeckt sein. Die Bedeckung hat der Absender zu stellen.

b. In den Monaten November, Dezember, Januar und Februar ist eine Verpackung in Säcke nicht erforderlich. Die Sendung muß jedoch ebenfalls mit einer Decke aus starkem Gewebe (Hopfentuch) und diese wieder mit einer großen, wasserdichten, ßundesblatt. 47. Jahrg. Bd. IV.

56

854 nicht geteerten Wagenplane vollständig bedeckt sein. Die untere Decke ist nötigen Falls derart mit verdünnter Karbolsäure anzufeuchten, daß ein fauliger Geruch nicht wahrnehmbar ist. Die Bedeckung hat der Absender zu stellen.

c. Solche Sendungen, bei denen der faulige Geruch durch Anwendung von Karbolsäure nicht beseitigt werden kann, müssen in feste, dicht verschlossene Fässer oder Kübel derart verpackt werden, daß sich der Inhalt des Gefäßes nicht durch Geruch bemerklich macht.

4. Die Beförderung der vorstehend unter Ziffer 3 nicht genannten Gegenstände dieser Art in Wagenladungen findet in offenen Wagen unter Deckenverschluß statt. Die Bedeckung hat der Absender zu stellen.

5. Die Eisenbahn kann Vorausbezahlung der Fracht verlangen, 6. Die Säcke, Gefäße und Decken, in und unter denen Gegenstände dieser Art befördert worden sind, werden nur dann zum Transporte zugelassen, wenn sie durch entsprechende Behandlung mit Karbolsäure den fauligen Geruch verloren haben.

7. Die Kosten etwa nötiger Desinfektion fallen dem Absender, beziehungsweise dem Empfänger zur Last.

XXXIII.

Schwefel wird nur in bedeckt gebauten oder in offenen Wagen unter Deckenverschluß befördert.

XXXIV.

Gegenstände, welche durch Funken der Lokomotive leicM entzündet werden können, wie Heu, Stroh (auch Mais-, Reis- und Flachsstroh), Rohr (ausschließlich spanisches Rohr), Borke, Torf (mit Ausnahme von sogenanntem Maschinen- oder Preßtorf), ganze (unzerkleinerte) Holzkohlen (vergleiche Nr. XXIX), vegetabilische Spinnstoffe und deren Abfälle, Papierspäne, Holzmehl, Holzzeugmasse, Holzspäne etc., sowie durch Vermischung von Petroleumrückständen, Harzen und dergleichen Stoffen mit lockeren, brennbaren Körpern hergestellte Waren, desgleichen Gips, Kalkäscher und TfO,ß, werden in unverpacktem Zustande nur vollständig bedeckt und unter der weitern Bedingung zum Transport zugelassen, daß der Absender und der Empfänger das Auf- und Abladen selbst besorgen. Auch hat der Absender auf Verlangen der Verwaltung die Bedeckung dieser Gegenstände selbst zu beschaffen.

855 XXXV.

Falls die unter VIII*, IX, XI, XV, XVI, XIX bis XXI11 einschließlich, sowie unter L aufgeführten Chemikalien in Mengen von nicht mehr als 10 Kilogramm zum Versand kommen, ist es gestattet, die unter VIII", IX, XI, XVI (mit Ausnahme von Brom), XIX bis XXIII einschließlich, sowie unter L aufgeführten Körper einerseits, und die unter XV (mit Einschluß von Brom bis zum Gewicht von 100 Gramm) anderseits sowohl miteinander als mit andern bedingungslos zum Eisenbahntransport zugelassenen Gegenstände in ein Frachtstück zu vereinigen. Jene Körper müssen in dicht verschlossenen Glas- oder Blechflaschen mit Stroh, Heu, Kleie, Sagemehl, Infusorienerde oder andern lockern Stoffen in starke Kisten fest eingebettet und im Frachtbriefe namentlich aufgeführt sein.

XXXVI.

Fertige Patronen für Handfeuerwaffen, welche entweder Schwarzpulver oder andere Schießmittel enthalten, sofern letztere in den am Eisenbahntransporte beteiligten Staaten zugelassen werden, und zwar: 1. Metallpatronen mit ausschließlich aus Metall bestehenden Hülsen, und 2. Patronen, deren Hülsen nur zum Teil aus Metall bestehen, werden unter folgenden Bedingungen befördert: a. Bei den Metallpatronen müssen die Geschosse mit den Metallhülsen so fest verbunden sein, daß ein Ablösen der Geschosse und ein Ausstreuen der Schießmittel nicht stattfinden kann.

Patronen, deren Hülsen aus Pappe und einem metallenen äußeren oder inneren Mantel hergestellt sind, müssen derart beschaffen sein, daß die ganze Menge des Schießmittels sieh in dem metallenen Patronenunlerteil befindet und durch einen Pfropfen oder Spiegel abgeschlossen ist. Die Pappe der Patrone muß von solcher Beschaffenheit sein, daß ein Brechen beim Transporte ausgeschlossen ist.

b. Die Patronen sind zunächst in Blechbehälter, Holzkistchen oder steife Kartons derart fest zu verpacken, daß sie sich darin nicht verschieben können. Die einzelnen Behälter u. s. w.

sind sodann dicht neben- und übereinander in gut gearbeitete, feste Holzkisten von 15 Millimeter Wandstärke zu verpacken und etwa leer bleibende Räume mit Pappe, Papierabfällen, Werg oder Holzwolle -- alles völlig trocken -- derart fest

856

auszufüllen, daß ein Schlottern in der Kiste während des Transportes ausgeschlossen ist. Bei Kisten mit Blecheinsatz darf die Wandstärke der Holzkiste 10 Millimeter betragen.

c. Das Gewicht einer mit Patronen gefüllten Kiste darf 100 Kilogramm nicht übersteigen. Kisten, deren Gewicht 10 Kilogramm übersteigt, müssen mit Handhaben oder Leisten zur leichtern Handhabung versehen sein.

d. Der Verschluß der Kisten darf nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen. Die Kisten sind mit einer den Inhalt deutlieh kennzeichnenden Aufschrift zu versehen. Außerdem sind sie mit einem Plombenverschlusse oder mit einem auf zwei Schraubenköpfen des Deckels angebrachten Siegel (Abdruck oder Marke) oder mit einem über Deckel und Seitenwände der Kiste geklebten, die Schutzmarke enthaltenden Zeichen zu versehen.

e. Der Absender hat im Frachtbriefe eine von ihm unterzeichnete Erklärung abzugeben, worin auch das Zeichen der Plombe, des Siegels, der Siegelmarke oder der Schutzmarke angegeben ist. Die Erklärung hat zu lauten : ,,Der Unterzeichnete erklärt, daß die in diesem Frachtbriefe angegebene, mit dem Zeichen verschlossene Sendung in Bezug auf Beschaffenheit und Verpackung den Bestimmungen der Anlage l des internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr unter Nr. XXXVI entspricht."

XXXVII.

Kugelzündhütchen und Schrotzündhütchen (Flobertmunition).

Ì. Kugelzündhütchen sind in Pappschachteln, Blechschnchteln, Holzkästchen oder starken Leinensäckchen zu verpacken.

2. Schrotzüudhütchen sind in Blechbehälter, Holzkistchen oder steife Kartons derart fest zu verpacken, daß sie sich darin nicht verschieben können.

Die einzelnen Behälter für Kugelzündhütchen und für Schrotzündhütehen müssen sorgfältig in feste Kisten oder Fässer verpackt und jedes Kollo muß mit einem besonderen, je nach dem Inhalte die Bezeichnung ,,Kugelzündhiitchena oder ,,Schrotzündhütchen 1 * tragenden Zettel beklebt sein. Das Gewicht einer Kiste oder eines Fasses darf 100 Kilogramm nicht übersteigen.

Für Flobertzündhütchen ohne Kugel und Schrot gelten dieselben Verpackungsbedingungen wie für Schrotzündhütchen.

857 XXXVIII.

Feuerwerkskörper, welche aus gepreßtem Mehlpulver und ähnlichen Gemischen bestehen, werden unter folgenden Bedingungen befördert: 1. Dieselben dürfen keine Mischungen von chlorsauren Salzen mit Schwefel und Salpetersäuren Salzen, ferner von chlorsaurem Kali und Blutlaugensalz, sowie kein Qiiecksilbersublimat, keine Ammonsalze jeder Art, keinen Zinkstaub und kein Magnesiumpulver, überhaupt keine Stoffe enthalten, welche durch Reibung, Druck oder Schlag leicht zur Entzündung gebracht werden können oder gar der Selbstentzündung unterliegen. Sie sollen vielmehr nur aus gepreßtem Mehlpulver oder aus ähnlichen, wesentlich aus Salpeter, Schwefel und Kohle bestehenden Mischungen, ebenfalls in gepreßtem Zustande, hergestellt sein. Gekörntes Pulver darf der einzelne Feuerwerkskörper nur höchstens 30 Gramm enthalten.

2. Das Gesamtgewicht des Satzgemenges der Feuerwerkskörper, welche zu einem Frachtstück verpackt sind, darf 20 Kilogramm, das gekörnte Pulver, welches sie enthalten, 2,5 Kilogramm nicht übersteigen.

3. Die einzelnen Feuerwerkskörper müssen, jeder für sich, in mit festem Papier umhüllte Kartons, oder in Pappe oder starkes Packpapier verpackt und die Zündstellen jedes einzelnen Körpers mit Papier oder Kattun überklebt sein, und zwar derart, daß jedes Stauben der Feuerwerksätze ausgeschlossen erscheint. Die zur Verpackung dienenden Kisten müssen vollständig ausgefüllt und etwaige Lücken mit Stroh, Heu, Werg, Papierspänen oder dergleichen so ausgestopft sein, daß eine Bewegung der Pakete auch bei Erschütterungen ausgeschlossen ist. Diese Ausfüllmaterialien müssen vollkommen rein und trocken sein, es darf daher z. B. frisches Heu oder fettes Werg zur Festlagerung der Feuerwerkskörper nicht verwendet werden. In Kisten, welche Feuerwerkskörper enthalten, dürfen andere Gegenstände nicht verpackt werden.

4. Die Kisten müssen aus .mindestens 22 Millimeter starken Brettern gefertigt, die Seitenwände durch Zinken miteinander verbunden, ' Boden und Deckel aber durch genügend lange Schrauben befestigt sein ; im Innern sind die Kisten mit zähem, festem Papier vollständig auszukleben. Die Außenwände der Kisten müssen vollständig frei von anhaftenden Sätzen oder Satzkrusten der Feuerwerkskörper sein. Der Fassungsraum einer Kiste darf 1,2 Kubikmeter, das Bruttogewicht 75 Kilogramm nicht übersteigen. Äußerlich sind die Kisten mit der

858 deutlichen Aufschrift ,,Feuerwerkskörper aus Mehlpulver" und dem Namen des Absenders zu versehen. Auch sind die Sendungen mit der Deklaration der einzelnen Arten von Feuerwerkskörpern zu versehen, wie Raketen, Feuerräder, Salonfeuerwerk u. s. w.

5. Jeder Sendung muß eine vom Absender ausgestellte, amtlich beglaubigte Bescheinigung über die Beachtung der oben unter l bis 4 getroffenen Vorschriften beigegeben werden.

XXXIX.

Gepreßte Schießbaumwolle mit mindestens Î5 Prozent Wassergehalt wird unter folgenden Bedingungen befördert: 1. Dieselbe ist in wasserdichte, haltbare, starkwandige Behälter fest zu verpacken. Diese Behälter müssen mit der deutlichen Aufschrift ,,Nasse, gepreßte Schießbaumwolle" versehen sein.

Das Bruttogewicht eines Kollo darf 90 Kilogramm nicht überschreiten.

2. Die Aufgabe und Beförderung als Eilgut ist ausgeschlossen.

Die Beförderung darf niemals mit Personenzügen, mit gemischten Zügen aber nur auf solchen Strecken erfolgen, auf welchen keine Güterzüge verkehren.

3. Auf dem Frachtbriefe muß vom Absender unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift bescheinigt sein, daß die Beschaffenheit und die Verpackung der zu versendenden Schießbaumwolle den oben getroffenen Bestimmungen entspricht.

4. Die Schießbaumwolle darf nur triit solchen Gütern in demselben Wagen verladen werden, welche nicht leicht entzündlich sind.

5. Eine Unterbringung von Patronen für Handfeuerwaffen, Feuerwerkskörpern, Zündschnüren oder Zündungen mit Schießbaumwolle in demselben Wagen ist untersagt.

6. Zur Beförderung von Schießbaumwolle verwendete offene Wagen sind mit Decken zu versehen.

XL.

Schießbaumwolle in Flockenform und Kollodiumwolle werden, sofern sie mit mindestens 35 Prozent Wasser angefeuchtet sind, in luftdichten Gefäßen, die in dauerhafte Holzkisten fest verpackt sind, zur Beförderung angenommen.

Auf dem Frachtbriefe muß vom Absender und von einem der Bahn bekannten Chemiker unter amtlicher Beglaubigung der Unterschriften bescheinigt sein, daß die Beschaffenheit der Ware und die Verpackung obigen Vorschriften entspricht.

859

XLI.

Knallbonbons werden zum Transporte zugelassen, wenn dieselben zu 6 bis 12 Stück io Kartons liegen, welche dann in Holzkisten zusammengepackt sind.

XLII.

Bengalische Schellackpräparate ohne Zunder (Flammenbücher, Salonkerzen, Fackeln, Belustigungshölzchen, Leuchtstangen, bengalische. Streichhöher und dergleichen) müssen in Behälter aus starkem Eisenblech oder aus festgefügtem Holze von nicht über 1,2 Kubikmeter Größe sorgfältig und dergestalt fest verpackt sein, daß der Raum der Behälter völlig ausgefüllt ist. Die Behälter sind äußerlich mit dem Inhalte zu bezeichnen.

XLIII.

Knallerbsen werden unter folgenden Bedingungen befördert: 1. Dieselben sind höchstens zu je 1000 Stück, welche im ganzen nicht mehr als 0,5 Gramm Knallsilber enthalten dürfen, in mit Papier umhüllte Pappschachteln zwischen Sägemehl zu verpacken.

2. Die Schachteln sind in Behälter von starkem Eisenblech oder in feste hölzerne Kisten, beide von nicht über 0,5 Kubikmeter Inhalt, ohne Beilegung anderer Gegenstände dergestalt zu verpacken, daß zwischen den Wänden des Behälters und seinem Inhalte ein Raum von mindestens 30 Millimeter mit Sägemehl, Stroh, Werg oder ähnlichem Material ausgefüllt und eine Bewegung oder Verschiebung der Schachteln bei Erschütterungen ausgeschlossen ist.

3. Die Behälter müssen neben der Angabe des Inhalts die deutliehe Bezeichnung des Absenders und der Fabrik tragen.

4. Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem der Bahn bekannten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der vorstehend unter l bis 3 ge getroffenen Vorschriften beigegeben werden.

XLIV.

Verflüssigte Gase -- Kohlensäure, Stickoxydul, Ammoniak, Chlor, wasserfreie schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd (Phosgen) -- unterliegen nachstehenden Bestimmungen :

860

1. Diese Stoffe dürfen nur in Behältern aus Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl, Chlorkohlenoxyd (Phosgen) außerdem auch in kupfernen Behältern zur Beförderung aufgeliefert werden. Die Behälter müssen: a. bei amtlicher, für Kohlensäure, Stickoxydul und Ammoniak alle drei Jahre, für Chlor, schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd jedes Jahr zu wiederholender Prüfung einen inneren Druck, dessen Höhe unter 2 näher angegeben ist, ohne bleibende Veränderung ihrer Form und ohne Undichtigkeit zu zeigen, ausgemalten haben ; 6. einen amtlichen, in dauerhafter Weise an leicht sichtbarer Stelle angebrachten Vermerk tragen, welcher das Gewicht des leeren Behälters, einschließlich des Ventils nebst Schutzkappe oder des Stopfens, sowie die zulässige Füllung in Kilogramm nach Maßgabe der Bestimmungen unter 2 und den Tag der letzten Druokprobe angiebt; c. aus dem gleichen Stoffe, wie die Behälter selbst, hergestellte und fest aufgeschraubte Kappen zum Schutze der Ventile tragen.

Bei den kupfernen Versandgefäßen für Chlorkohlenoxyd (Phosgen) können jedoch auch schmiedeiseroe Schutzkappen verwendet werden.

Die Behälter müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, welche das Rollen derselben verhindert.

Ferner dürfen die Behälter für Chlorkohlenoxyd (Phosgen) anstatt mit Ventilen auch mit eingeschraubten Stopfen ohne Schutzkappe verschlossen werden. Diese Stopfen müssen so dicht schließen, daß sich der Inhalt des Gefäßes nicht durch Geruch bemorklich macht.

Sofern die Behälter fest in Kisten verpackt sind, ist das Anbringen von Kappen zum Schutze der Ventile, sowie von Rollkränzen nicht erforderlich.

2. Der bei jeder Prüfung der Behälter anzuwendende innere Druck und die höchste zulässige Füllung betragen: a. für Kohlensäure und Stickoxydul : 250 Atmosphären und l Kilogramm Flüssigkeit für je 1,34 Liter Fassungsraum des Behälters. Beispielsweise darf also ein Behälter, welcher 13,40 Liter faßt, nicht mehr als 10 Kilogramm flüssiger Kohlensäure oder Stiekoxydul enthalten ; b. für Ammoniak: 100 Atmosphären und l Kilogramm Flüssigkeit für je 1,86 Liter Fassungsraum des Behälters;

861 c. für Chlor: 50 Atmosphären und l Kilogramm Flüssigkeit für je 0,9 Liter Fassungsraum ; d. für schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd (Phosgen): 30 Atmosphären und l Kilogramm Flüssigkeit für je 0,8 Liter Fassungsraum.

3. Die mit verflüssigten Gasen gefüllten Behälter dürfen nicht geworfen werden und sind weder der Einsvirkung der Sonnenstrahlen noch der Ofenwärme auszusetzen.

4. Zur Beförderung sind nur bedeckt gebaute Wagen oder besonders dazu eingerichtete Kesselwagen, welche mit einem hölzernen Überkasten versehen sein müssen, zu verwenden.

XLV.

Verdichteter Sauerstoff, verdichteter Wasserstoff und verdichtetes Leuchtgas werden unter folgenden Bedingungen befördert : 1. Diese Stoffe dürfen höchstens auf 200 Atmosphären verdichtet sein und müssen in nahtlosen Cylindcrn aus Stahl oder Sehmiedeisen von höchstens 2 Meter Länge und 2l Centimeter innerem Durchmesser zur Beförderung aufgeliefert werden. Die Behälter müssen : a. bei amtlicher, alle 3 Jahre zu wiederholender Prüfung, ohne bleibende Änderung der Form und ohne Undichtigkeit zu zeigen, das Doppelte des Druckes ausgehalten haben, unter dem die Gase bei der Auflieferung zur Beförderung stehen; b. einen amtlichen, an leicht sichtbarer Stelle dauerhaft angebrachten Vermerk tragen, der die Höhe des zulässigen Druckes und den Tag der letzten Druckprobe angiebt; c. mit Ventilen versehen sein, die, wenu sie im Innern des Flaschenhalses angebracht sind, durch einen aufgeschraubten, nicht über den Hand des Flaschenhalses seitlich hervorragenden Metallstöpsel von mindestens 25 Millimeter Höhe, oder, wenn sie sich außerhalb des Flaschenhalses befinden, und wenn die Behälter unverpackt aufgeliefert werden, durch fest aufgeschraubte, aus Stahl, Schmiedeisen oder schmiedbarem Gusse hergestellte Kappen zu schützen sind; d. falls sie in Wagenladungen unverpackt aufgeliefert werden, so verladen sein, daß ein Rollen unmöglich ist. Nicht in Wagenladungen aufgegebene Behälter müssen mit einer das Rollen wirksam verhindernden Vorrichtung versehen sein.

862 Erfolgt die Auflieferung in Kisten, so müssen diese die deutliche Aufschrift ,,Verdichteter Sauerstoff1, ,,Verdichteter Wasserstoff" oder ,,Verdichtetes Leuchtgas a tragen.

2. Jede Sendung muß durch eine mit einem richtig zeigenden Manometer ausgerüstete und mit dessen Handhabung vertraute Person aufgeliefert werden. Diese Person hat auf Verlangen das Manometer an jedem aufgelieferten Behälter anzubringen, so daß der annehmende Beamte durch Ablesen an dem Manometer sich davon überzeugen kann, daß der vorgeschriebene höchste Druck nicht überschritten ist. Über die vorgenommene Probe ist von dem Abfertigungsbeamten ein kurzer Vermerk in dem Frachtbriefe zu machen.

3. Die mit verdichteten Gasen gefüllten Behälter dürfen nicht geworfen, auch der Einwirkung der Sonnenstrahlen oder der Ofenwarme nicht ausgesetzt werden.

4. Zur Beförderung sind bedeckt gebaute Wagen zu verwenden ; die Verladung in offene Wagen ist nur dann zulässig, wenn die Auflieferung in zur Beförderung auf Landwegen besonders eiagerichteten, mit Planen bedeckten Fahrzeugen erfolgt.

XLVJ.

Chlormethyl wird nur in luftdicht verschlossenen, amtlich auf 12 Atmosphären geeichten Metallgefäßen und auf offenen Wagen befördert. IQ den Monaten April bis Oktober einschließlich sind derartige Sendungen von dem Absender mit Decken zu versehen, falls nicht die Gefäße in Holzkisten verpackt sind.

XLVII.

Phosphortrichlorid, Phosphoroxychlorid und Acetylchlorid dürfen nur befördert werden: entweder 1. in Gefäßen aus Blei oder Kupfer, welche vollkommen dicht und mit guten Verschlüssen versehen sind ; oder 2. in Gefäßen aus Glas; in diesem Falle jedoch unter Beobachtung folgender Vorschriften : a. Zur Beförderung dürfen nur starkwandige Glasflaschen verwendet werden, welche mit gut eiugeschliffenen Glasstöpseln verschlossen sind. Die Glasstöpsel sind mit Paraffin ssu umgießen ; auch ist zum Schutze dieser Verkitt.ung . ein Hut von Pergamentpapier über den Flaschenhals zu binden.

863

b. Die GlasflascKen sind, falls sie mehr als 2 Kilogramm Inhalt haben, in metallene, mit Handhaben versehene Behälter zu verpacken und darin so einzusetzen, daß sie 30 Millimeter von den Wänden abstehen ; die Zwischenräume sind mit getrockneter Infusorienerde dergestalt vollständig auszustopfen, daß jede Bewegung der Flaschen ausgeschlossen ist.

c. Glasflaschen bis zu 2 Kilogramm Inhalt werden auch in starken, mit, Handhaben versehenen Holzkisten zur Beförderung zugelassen, welche durch Zwischenwände in so viele Abteilungen geteilt sind, als Flaschen versandt werden.

Nicht mehr als vier Flaschen dürfen in eine Kiste verpackt werden. Die Flaschen sind so einzusetzen, daß sie 30 Millimeter von den Wänden abstehen; die Zwischenräume sind mit getrockneter Infusorienerde dergestalt vollständig auszustopfen, daß jede Bewegung der Flaschen ausgeschlossen ist.

d. Auf dem Deckel der unter b und c erwähnten Behälter ist neben der Angabe des Inhalts das Glaszeichen anzubringen.

XLVIII.

Phosphorpentachlorid (Phosphorsuperchlorid) unterliegt den vorstehend unter Nr. XLVII gegebenen Vorschriften mit der Maßgabe, daß die unter 2 b augeordnete Verpackung erst bei Glasflaschen von mehr als 5 Kilogramm Inhalt erforderlich ist. Bei Flaschen bis zu 5 Kilogramm Inhalt genügt die Verpackung nach 2c.

XLIX.

Wasserstoffsuperoxyd ist in Gefäßen, welche nicht luftdicht verschlossen sind, aufzugeben und wird nur in gedeckt gebauten oder in offenen Wagen mit Deckenverschluß befördert.

Falls dieser Stoff in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt wird, so müssen die Behälter wohlverpackt und in besondere, mit Handhaben versehene starke Kisten oder Körbe eingeschlossen sein.

L.

Präparate, welche aus Terpentinöl oder Spiritus einerseits und Harz anderseits bereitet sind, wie Spirituslacke und Siccative, unterliegen deu nachstehenden Vorschriften: 1. Wenn diese Präparate in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt werden, so müssen die Behälter dicht verschlossen,

864

wohlverpackt und in besondere, mit starken Vorrichtungen zum bequemen Handhaben versehene Gefäße oder geflochtene Körbe eingeschlossen sein.

Wenn die Versendung in Metall-, Holz- oder Gummibehältern erfolgt, so müssen die Behälter vollkommen dicht und mit guten Verschlüssen versehen sein.

2. Die aus Terpentinöl und Harz bereiteten übelriechenden Präparate dürfen nur in offeneu Wagen befördert werden.

3. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche Nr. XXXV.

LI.

Mit Fett oder Öl getränktes Papier, sowie Hülsen ans solchem werden nur in bedeckt gebauten oder in offenen Wagen unter Deckenverschluß befördert.

LU.

Stalldünger, sowie andere Fäkalien und Latrinenstoffe werden nur in Wagenladungen und unter nachstehenden weiteren Bedingungen zur Beförderung angenommen : 1. Die Beladung und Entladung haben Absender und Empfänger zu bewirken, welchen auch die jedesmalige Reinigung der Ladestellen nach Maßgabe der von der Verwaltung getroffenen Anordnung obliegt.

2. Trockener Stalldünger in losem Zustande wird in offenen Wagen mit Deckenverschluß befördert, welchen der Absender zu beschaffen hat.

3. Andere Fäkalien und Latrinenstoffe dürfen, sofern nicht besondere Einrichtungen für deren Transport bestehen, nur in ganz festen, dicht verschlossenen Gefäßen und auf offenen Wagen, sowie in Kesselwagen befördert werden. In jedem Falle sind Vorkehrungen zu treffen, welche das Herausdringen der Masse und der Flüssigkeit verhindern und die Verbreitung des Geruches thunlichst verhüten. Auf letzteres ist auch für die Art der Beladung und Entladung Bedacht zu nehmen.

4. Das Zusammenladen mit andern Gütern ist unstatthaft.

5. Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der Aufgabe verlangen.

6. Die Kosten etwa nötiger Desinfektion fallen dem Absender, beziehungsweise dem Empfänger zur Last.

7. Diese Transporte unterliegen im übrigen den in jedem Staate geltenden polizeilichen Vorschriften.

865 LUI.

Frische Kälbermagen werden nur in wasserdichte Behälter verpackt und unter folgenden Bedingungen zur Beförderung angenommen : 1. Sie müssen von allen Speiseresten gereinigt und derart gesalzen sein, daß auf jeden Magen 15 bis 20 Gramm Kochsalz verwendet ist.

2. Bei der Verpackung ist auf dem Boden des Gefäßes, sowie auf die oberste Magenschicht je eine etwa l Centimeter hohe Schicht Salz zu streuen.

3. Im Frachtbriefe ist von dem Absender zu bescheinigen, daß die Vorschriften unter l und 2 beobachtet sind.

4. Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der Aufgabe verlangen.

5. Kosten etwa nötiger Desinfektion fallen dem Absender, beziehungsweise dem Empfänger zur Last.

Schlussbestimmung.

In Anwendung des § l, letzter Absatz, der Ausführungsbestimmungen kann die bedingungsweise Beförderung von Gütern, welche nach Ziffer 4 des gedachten Paragraphen vom Transporte ausgeschlossen sind, oder die Bewilligung leichterer Bedingungen, als der in Anlage l vorgeschriebenen, für den Verkehr zweier oder mehrerer Vertragsstaaten festgesetzt werden, entweder: 1. durch Vereinbarung der Regierungen der beteiligten Staaten oder 2. durch Tarifbestimmungen der beteiligten Eisenbahnen, vorausgesetzt, daß a. die Beförderung der betreffenden Gegenstände oder die hierfür in Aussicht genommenen Bedingungen nach den internen Reglementen zulässig sind, und b. die von den dazu ermächtigten Bahnen aufzustellenden Tarif bestimmungen von allen zustäodigen Aufsichtsbehörden genehmigt werden.

Art. 3.

Die gegenwärtige Vereinbarung wird als integrierender Bestandteil des internationalen Übereinkommens vom 14. Oktober 1890 betrachtet und hat dieselbe Dauer wie dieses. Die Ratifikation

866

bleibt vorbehalten; die Urkunden darüber sollen zu Bern in der für 'das Übereinkommen befolgten Form spätestens am 15. Dezember 1895 ausgetauscht werden; ihre Wirksamkeit beginnt einen Monat nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten die gegenwärtige Vereinbarung aufgesetzt und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen zu Bern, am sechzehnten Juli 1895 in 9 Exemplaren.

Für die Schweiz :

Für italien:

A. Lachenal.

A. Peiroleri.

(L. S.)

(L. S.)

Für Deutschland:

Für Luxemburg: J. Frank.

Busch.

(L. S.)

(L. S.)

Für Österreich- Ungarn :

Für die Niederlande:

Fürst Raoul Wrede.

Gevers.

(L. S.)

(L. S.)

Für Rußland:

Für Belgien: Garnier-Heldewier.

(L. S.)

Für Frankreich: Camille Barrère.

(L. S.)

A. Hamburger.

CL. S.)

867

Protokoll.

Nach Abschluß der Zusatzvereinbarung vom heutigen Tage, betreffend die Ausführungsbestimmungen zum internationalen Übereinkommen vom 14. Oktober 1890, haben die dazu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten erklärt, daß sie, i in Hinblick auf die Dringlichkeit und die wichtigen auf dem Spiele stehenden Interessen, darüber einverstanden sind, daß, \venn nur einige der Vertragsstaaten am 15. Dezember 1895 ihre Ratifikationen hinterlegt haben, die in Rede stehende Vereinbarung gleichwohl unter diesen Staaten vom 1. Januar 1896 ab als Sonderabkommen (§ l, letzter Absatz, der Ausführungsbestimmungen) in Kraft treten soll.

Der schweizerische Bundesrat wird den Vertragsstaaten vor dem 20. Dezember 1895 eine übereinstimmende Abschrift des Protokolls über die erfolgte Hinterlegung von seilen derjenigen Mächte, welche diese Formalität erfüllt haben, zufertigen. Er bleibt ingleichen beauftragt, den am Übereinkommen vom 14. Oktober 1890 beteiligten Staaten den weiteren Eingang der erwähnten Ratifikationen von Seiten derjenigen Staaten, welche deren Hinterlegung nach dem 15. Dezember 1895 bewirkt haben, bekannt zu geben.

Die Bestimmungen des heutigen Abkommens finden auf jeden dieser letzteren Staaten einen Monat nach dem Datum des von der schweizerischen Regierung erlassenen Benachrichtigungsschreibens Anwendung.

Im übrigen ist verstanden, daß von dem Tage an, wo alle bei dem Übereinkommen vom 14. Oktober 1890 beteiligten Staaten die Vereinbarung ratifiziert haben werden, die gegenwärtige Anlage l der Ausführungsbestimmungen zu dem bezeichneten Übereinkommen endgültig außer Kraft treten und durch die im Artikel 2 der den Gegenstand des gegenwärtigen Protokolls bildenden Vereinbarung enthaltenen Bestimmungen ausschließlich ersetzt sein soll.

868

So geschehen zu Bern, am sechzehnten Juli 1895 in 9 Exemplaren.

Für die Schweiz: A. Lachenal.

Für Italien:

Für Deutschland: Busch.

Für Luxemburg:

Für Österreich-Ungarn: Fürst Raoul Wrede.

Für Belgien: Garnier-Heldewier.

A. Peiroleri.

J. Frank.

Für die Niederlande: Gevers.

Far Rußland: A. Hamburger.

Für Frankreich: Camille Barrare.

Vollziehungsprotokoll.

Die unterzeichneten, mit gehörigen Vollmachten versehenen Vertreter der an dem internationalen Übereinkommen vom 14. Oktober 1890 beteiligten Staaten sind heute, am 16. Juli 1895, um 3 Uhr, zum Zwecke der Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung betreffend die Beifügung ergänzender Bestimmungen zum § l der Ausführungsbestimmungen zu dem vorgenannten Übereinkommen und die Revision der Anlage l ?AI diesen Ausfühi-ungsbestimmungen, im Bundesrathause zusammengetreten.

Sie haben, nach Vergleiehung der in ebensovielen Exemplaren, als Vertragsstaaten sind, vorbereiteten diplomatischen Instrumente der Vereinbarung und des diesen angefügten Protokolls, und nachdem diese Akten in guter und richtiger Form befunden worden siud, denselben ihre Unterschriften und Siegel beigefügt.

Die Zusatzvereinbarung ist, dem diplomatischen Gebrauche entsprechend, in französischer Sprache abgeschlossen und gezeichnet.

869 Dem gegenwärtigen Protokoll ist ein deutscher Text beigefügt.

Man ist darüber einverstanden, daß dieser Text den gleichen Wert haben soll, wie der französische Text, sofern es sich um den Eisenbahnverkehr handelt, bei weichern ein Staat, wo das Deutsche ausschließlich oder neben andern Sprachen als Geschäftssprache gilt, beteiligt ist.

Ebenso ist man einverstanden, daß die vorstehende Bestimmung sich auf das ganze internationale Übereinkommen vom 14. Oktober 1890, wie auch auf alle Erklärungen und Nachträge zu diesem Übereinkommen erstrecken soll.

S. Exe. Herr A. des Barons Peiroleri, Minister von Italien, hat hierbei, im Namen seiner Regierung, den folgenden Wünschen Ausdruck gegeben : ,,1. Daß die gemeinsamen Vorschriften, betreffend den Transport · ,,von Kostbarkeiten und Kunstgegenständen, sobald als mög^lich vollständig festgestellt werden, unter Mitberüeksichligung ,,der Bedingungen, welche bezüglich der Verpackung von den ,,Absendern beachtet werden sollen, und der Umschreibung ,,der Verantwortlichkeit, die bei Annahme solcher Sendungen ,,zum Transporte die Eisenbahnen zu übernehmen haben.

,,2. Daß hinsichtlich der Beförderung der Leichentransporte ähn,,liche gemeinsame Bestimmungen zum Zwecke der Verein,,heitlichung der in den vertragschließenden Staaten in Kraft ,,stehenden bezüglichen Gesetze und Polizeiverordnungen ver,,einbart werden möchten.

,,3. Daß, um die Anwendung der Vorschriften betreffend die be,,dingungsweise zum Transport zugelassenen Gegenstände zu ,,erleichtern, eine permanente fachmännische Kommission eingesetzt werde, wie dies in dem am 19. April 1893 vom ,,Centratami an den Bundesrat erstatteten Bericht in Anregung ,,gebracht wurde. Diese Kommission hätte zur Aufgabe: ,,a. der Anlage l eine neue Form zu geben, in dem Sinne, ,,daß alle Gegenstände gleichen oder ähnlichen Charakters ,,nach den Schwierigkeiten oder den Gefahren, welche ,,sie bei dem Transporte bieten können, in Gruppen ver,,einigt und für jede dieser Gruppen übereinstimmende ,,Vorschriften betreffend die Verpackung u. dgl. festgestellt ,,würden ; ,,b. die noch nicht genannten Gegenstände bei eintretendem ,,Bedürfnisse in diejenigen Gruppen einzuordnen, deren ,,Transportbedingungen auf sie angewendet werden ,,können. "· Bundesblatt, 47. Jahrg. Bd. IV.

57

870

Auf den Antrag des Herrn Direktors des Centralamtes, welcher der Sitzung beiwohnt, haben die Unterzeichneten von dieser Erklärung des Herrn Peiroleri Kenntnis genommen und beschlossen, sie, gemäß dem Art. 57, Ziffer 4, des Übereinkommens vom 14. Oktober 1890 und zum Zwecke einer sachentsprechenden Erledigung, dem Centralamte zur Prüfung zu überweisen.

So geschehen zu Bern, am sechzehnten Juli 1895 in 9 Exemplaren.

Für die Schwein: A. Lachenal.

Für Italien :

Für Deutschland: Busch.

Für Luxemburg:

Für Österreich- Ungarn : Fürst Raoul Wrede.

Für Belgien : Garnier-Heldewier.

A. Peiroleri.

1. Frank.

Für die Niederlande: Gevers.

Für Rußland: A. Hamburger.

Für Frankreich : Camille Barrère.

e r k l ä r t die vorstehende Zusatzvereinbarung samt den zwei Anhängen ihrem ganzen Inhalte nach als angenommen und in Kraft getreten und verspricht im Namen der schweizerischen Eidgenossenschaft, dieselbe, soweit es von dieser abhängt, jederzeit gewissenhaft zu beobachten.

Z u U r k u n d e d e s s e n ist die gegenwärtige Ratifikation vom Bundespräsidenten und vom Kanzler der Eidgenossenschaft unterschrieben und mit dem eidgenössischen Staatssiegel versehen worden.

871 So geschehen in B e r n , den vierzehnten Dezember eintausend achthundert fünfundneunzig (14. Dezember 1895).

(L. S.)

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Die Ratifikationen. der vorstehenden Zusatzvereinbarung sind, im Sinne des ersten Absatzes des Protokolls vom 16. Juli 1895 (s. Seite 867), von der Schweiz *J, Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und Rußland bei dem schweizerischen Bundesrate bis zum 20. dieses Monats hinterlest worden.

Die Zusatzvereinbarung wird daher unter diesen Staaten vom 4. Januar 4896 ab als Sonderabkommen (§ l, letzter Absatz, der Ausführungsbestimmungen zum internationalen Übereinkommen vom 14. Oktober 1890) in Kraft treten.

Für den gegenseitigen Eisenbahnverkehr zwischen den vorgenannten Staaten und den Niederlanden und Österreich-Ungarn und diesen Staaten unter sich behalten die Vorschriften im ursprünglichen § l der Ausführungsbestimmungen und der Anlage l zu demselben -- soweit sie durch Specialiibereinkunft nicht bereits modifiziert sind -- so lange ihre Geltung, bis die von den letztgenannten Staaten noch ausstehenden Ratifikationen der Zusatzvereinbarung eingelangt und notifiziert sein werden.

*) Für die Ratifikation der Schweiz siehe Art. l des Bundesbeschlusses vom 17. April 1891 (A. S. n. F. XIII, 59).

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Zusatzvereinbarung zum internationalen Übereinkommen vom 14. Oktober 1890 über den Eisenbahn-Frachtverkehr, betreffend die Beifügung zusätzlicher Vorschriften zu § 1 der Ausführungsbestimmungen und die Änderung der Anlage 1 zu diesen Bestimmungen, Ab...

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1895

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

56

Cahier Numero Geschäftsnummer

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30.12.1895

Date Data Seite

837-871

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