Bekanntmachungen der Gerichte

Notifikation (Art. 36 Bst. a und 63 Abs. 4, Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021).

Jadama Alagie, geb. 10. Juni 1994, Gambia, unbekannten Aufenthalts.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 63 Absatz 4 VwVG: 1.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 1000 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (allfällige Überweisungskosten der Bank oder der Post gehen zulasten des Beschwerdeführers). Dieser Betrag ist unter Angabe der Geschäftsnummer C- 2367/2015 innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der vorliegenden Verfügung im Bundesblatt zugunsten der Gerichtskasse (IBAN-Nr. CH54 0900 0000 3021 7609 6; Swift-Code/BIC POFICHBEXXX) zu überweisen.

2.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

1. Dezember 2015

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

8638

2015-3214